Landessozialgericht Hessen 23.03.2010, L 3 U 168/05
- Aktenzeichen: L 3 U 168/05
- Spruchkörper: 3. Senat
- Instanzenaktenzeichen: S 8/18 U 1087/02
- Instanzgericht: Sozialgericht Frankfurt am Main
- Gericht: Hessisches Landessozialgericht
- Rechtskraft: rechtskräftig
- Entscheidungstyp: Urteil
- Entscheidungsdatum: 23.03.2010
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Unfallereignisses vom 9. Juni 2000 als Arbeitsunfall im Sinne des Sozialgesetzbuches 7. Band (SGB VII) streitig.
Der Kläger betreibt einen Dienstleistungsbetrieb, der zum Gegenstand die Durchführung von Mäh-, Aufräum- und Abrissarbeiten umfasst. Er war zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfallereignisses Eigentümer des Grundstücks in C., auf dem sich der streitgegenständliche Unfall ereignete. Hierbei handelt es sich um sein Elternhaus, welches von ihm bis zum 16. Lebensjahr und im Anschluss von seinem Großvater bis 1978 bewohnt wurde. Der Firmensitz des Klägers befand sich in einer gemieteten Wohnung in A-Stadt, wo der Kläger zugleich einige Zeit zuvor ein zum damaligen Zeitpunkt jedoch noch nicht erschlossenes Grundstück mit dem Ziel, dieses als Betriebsgrundstück zu nutzen, käuflich erworben hatte. Des Weiteren nutzte der Kläger Flächen der Firma D. und Söhne GmbH und Co. KG in A-Stadt, um Arbeitsgeräte dort abzustellen.
Am 9. Juni 2000 führte der Kläger, wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, Mäharbeiten auf der unebenen Rasenfläche des Grundstücks in C. mit einem sog. Aufsitzmäher durch, wobei diese Mähmaschine ins Kippen geriet und der Kläger in Folge des Umstürzens sowohl mit der linken Hand als auch mit der linken Gesäßseite in die noch laufenden Messer der Mähmaschine geriet. Hierbei erlitt der Kläger laut Durchgangsarztbericht von Prof. Dr. OJ. vom 13. Juni 2000 multiple mehrere Zentimeter tiefe und maximal 15 cm messende Risswunden links gluteal sowie an der linken Hand eine subtotale Amputationsverletzung des Zeige- und Kleinfingers. Der Zeigefinger wurde dabei beugeseitig, ulnarseitig langstreckig zerfetzt mit freiliegender Mittelgliedfraktur. Die Sensibilität ulnarseitig D2 war aufgehoben. Im Kleinfingerendglied war keine Sensibilität sowie keine Durchblutung vorhanden. In der vom Kläger eigenhändig unterschriebenen Unfallanzeige, die am 27. Juni 2000 bei der Beklagten einging, gab er an, dass beim Mähvorgang die Maschine ins Kippen geraten sei. Seitens der Beklagten dem Kläger übersandte Fragebögen wurden nach Aussage des Klägers, die dieser zuletzt im Erörterungstermin vom 16. Februar 2010 bekräftigte, nicht von ihm selbst handschriftlich ausgefüllt, sondern von einem Bekannten - Herr E., der gleichzeitig Mitarbeiter des Präventionsdienstes der Beklagten sei. Unter dem 12. Juli 2000 findet sich der handschriftliche Eintrag, der an die Beklagte gesandt wurde: "Grundstück gehört mir, steht zum Verkauf und wird in Stand gesetzt. Die Gesamtdauer der Instandsetzungsarbeiten belaufen sich auf ca. vier Wochen. Teilweise war auch mein Mitarbeiter dort beschäftigt." Ein weiteres mit dem Briefkopf der Firma des Klägers "Regen- und Wasserspeicherbau A., Abriss- und Montagearbeiten, Mauersanierung" maschinengeschriebenes vom 3. November 2000 datierendes Schreiben, welches erkennbar vom Kläger handschriftlich unterschrieben wurde, hatte zum Inhalt, dass das Grundstück in C. im Alleineigentum des Klägers stehe und er dieses neben der Stationierung eines Baggers und diverser Kleingeräte für die Zwischenlagerung nutze, so zum Beispiel für Baumschnitt, Container, Erde und Steine etc. Auf dem Grundstück befänden sich leerstehende Gebäude, die jedoch außer zur Lagerung von Betriebsmitteln nicht weiter genutzt würden. Die Betriebsfläche werde von ihm selbst mit seinen Geräten gepflegt, und zwar je nach Erforderlichkeit, nur dann, wenn er nicht durch Kundenaufträge und anderweitige Arbeiten ausgelastet sei. Zur Unfallzeit habe der erste Schnitt der Grünflächen auf dem Grundstück angestanden, der üblicherweise um diese Jahreszeit ausgeführt werde. Bei diesen Arbeiten habe sich der Unfall ereignet. Die Pflege des Grundstücks, die alljährlich gegen Ende des Frühjahrs durchgeführt werde, sollte über den üblichen Zeitraum von vier Wochen zwischendurch erledigt werden, wozu auch die Mäharbeiten zählten. Diese Arbeiten würden jeweils nicht auf einen Rutsch erledigt, sondern immer dann, wenn zwischendurch die eigentlichen Arbeiten, mit denen er sein Geld verdiene, es zuließen. Durch Bescheid vom 24. November 2000 lehnte die Beklagte die Anerkennung des angeschuldigten Unfallereignisses vom 9. Juni 2000 als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass sich das Grundstück in seinem Privatbesitz befinde und zum Unfallzeitpunkt Instandsetzungsarbeiten in Form von Mäharbeiten durchgeführt worden seien, da das Grundstück verkauft werden sollte. Daher habe diese Tätigkeit nicht im Zusammenhang mit der versicherten betrieblichen Tätigkeit gestanden.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass zum Zeitpunkt des Unfalls keinerlei Verkaufsabsicht bestanden habe und das Grundstück in der Eigenschaft als einziges Betriebsgrundstück zum Zeitpunkt des Unfallereignisses gepflegt worden sei. Erst nach dem Unfall sei der Entschluss zur Veräußerung gefasst worden. Hierzu wurde unter anderem ein Zwischenbericht des behandelnden Chirurgen Dr. F. vom 14. März 2001 zu den Akten gereicht, demzufolge sich dieser nicht erinnern könne, mit dem Kläger über eine Betriebsaufgabe gesprochen zu haben. Wie zwischen den Beteiligten des Weiteren nicht streitig ist, wurde das Grundstück in C. nicht als Betriebsgrundstück bilanziert und ebenso wenig steuerrechtlich als Betriebsgrundstück geltend gemacht. Durch Widerspruchsbescheid vom 13. März 2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück mit der wesentlichen Begründung, dass nicht zweifelsfrei habe bewiesen werden können, dass es sich um ein Firmengrundstück handelte.
Auf die hiergegen am 27. März 2002 zum Sozialgericht Frankfurt erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger den Jahresabschluss seines Steuerberaters vom 31. Dezember 2000 einreichte, hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G., einem Nachbarn des Klägers zum Gebäude in C., sowie des Herrn H., der gelegentlich durch den Kläger mit Aushilfsarbeiten betraut wurde. Laut Sitzungsniederschrift des Erörterungstermins vom 18. November 2004 bekundete der Zeuge G., dass die Gebäude auf dem Grundstück in C. ab Januar 1995 leer gestanden hätten und seit diesem Zeitpunkt die Gebäude nicht privat genutzt worden seien. Er habe dort alle vier Wochen etwa einen Lkw auf dem Grundstück gesehen, des Weiteren habe der Kläger dort des Öfteren auch Material gelagert. Nach seiner Erinnerung habe er regelmäßig alle vier Wochen den Rasen gemäht und es habe wohl die Absicht bestanden, das Grundstück nebst Gebäude zu veräußern. Es sei sicherlich sinnvoll gewesen das Grundstück zu mähen, und zwar nicht nur wenn eine Verkaufsabsicht bestanden habe, sondern auch weil dort Gegenstände abgestellt werden mussten. Der Zeuge H. hat ausweislich der in Bezug genommen Sitzungsniederschrift bekundet, dass sich auf dem Grundstück in C. eine Art Lagerhalle befunden habe, in der die Maschinen gelagert worden seien. Auf dem Grundstück hätten sich Kanthölzer, Stahlrohrspräsen, Bohlen, Stützen, und auch Rasenmäher, Motorsägen, Heckensägen und Sensen befunden. Auch habe hier und da mal ein Radlader auf dem Grundstück gestanden, gleiches gelte für Lkw bzw. Bagger. Seines Wissens habe der Kläger das Grundstück auch verkaufen wollen, da er sich bereits in A-Stadt ein anderes Grundstück von der Stadt gekauft hatte. Des Weiteren reichte der Kläger eine Baubestandsaufnahme über das Grundstück in C. sowie Fotografien des Grundstücks sowie der Gebäude ein.
Durch Urteil vom 5. Juli 2005 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main unter Aufhebung des Bescheides vom 24. November 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. (richtig: 13.) März 2002 die Beklagte verurteilt, das Ereignis vom 9. Juni 2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das Mähen des klägerischen Grundstücks dem Betrieb des Klägers gedient habe, weil das Grundstück praktisch ausschließlich zum Lagern seiner Baustoffe und Maschinen, die er im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit verwendet habe, gedient habe. Dies folge bereits daraus, dass der Kläger ansonsten nicht oder nur schwer an die auf dem Grundstück gelagerten Materialien und Geräte herangekommen wäre. Hierbei sei belanglos, ob der Kläger das Grundstück auch deshalb gemäht habe, weil er es habe verkaufen wollen, da unabhängig von dieser Absicht der Veräußerung das Grundstück zum fraglichen Zeitpunkt der Lagerung der oben benannten betrieblichen Sachen gedient habe. Inwieweit der Kläger sein Grundstück in die betriebliche Bilanz eingebracht habe sei unbeachtlich, da es auf die tatsächliche Nutzung ankomme und nicht auf die Erklärungen Dritten gegenüber.
Gegen dieses am 12. Juli 2005 der Beklagten zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 8. August 2005, die diese im Wesentlichen damit begründet, dass entgegen der Auffassung des Sozialgerichts im vorliegenden Fall gerade nicht nachgewiesen sei, dass zum konkreten Unfallzeitpunkt das Grundstück in C., auf welchen sich der streitgegenständliche Unfall ereignet habe, betrieblich genutzt worden sei. Insbesondere sei nicht erwiesen, dass die Mäharbeiten erforderlich gewesen seien, weil der Kläger ansonsten nicht oder nur schwer an die auf dem Grundstück gelagerten Materialien herangekommen wäre. Dies werde auch nicht durch die Zeugenaussagen gestützt.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat zuletzt im Erörterungstermin vom 16. Februar 2010 vorgetragen, dass sich der streitgegenständliche Unfall bei einer Probefahrt des Aufsitzmähers ereignet habe. Zuvor habe sich herausgestellt, dass bei diesem Aufsitzmäher die Messer stumpf gewesen seien, weshalb er diese geschliffen hätte und im Anschluss ein Probemähen mit diesem habe durchführen wollen. Hierbei habe sich der Unfall ereignet. Diese näheren Umstände des Unfallereignisses habe er bisher nicht vorgetragen, weil er dazu nicht gefragt worden sei. Insbesondere habe er auch in dem erstinstanzlichen Erörterungstermin keine Gelegenheit gehabt, dies zu schildern. Den Gesichtspunkt, dass das Grundstück veräußert werden solle, habe sein Bekannter, Herr E., letztlich eigenmächtig aufgeschrieben. Er habe die entsprechenden Formblätter, die er nicht verstanden habe, diesem Herrn E. einfach zwecks Ausfüllung überlassen. Durch Schriftsatz vom 24. Februar 2010 trug der Kläger zusätzlich vor, er habe natürlich auch den ohnehin anstehenden Grünschnitt durchführen wollen, weshalb die nunmehrigen Einlassungen nicht im Widerspruch zu seinem ursprünglichen Vorbringen stünden.
Der Senat hat abgesehen von der Durchführung eines Erörterungstermins am 16. Februar 2010, in welchem der Kläger ausführlich Gelegenheit hatte die näheren Umstände zu schildern, beim Steuerberater des Klägers I. eine Auskunft vom 14. Dezember 2006 eingeholt, derzufolge das Grundstück in C. nebst Gebäuden dem Kläger gehöre und dieses seit 1 ½ Jahren unentgeltlich der Verwandtschaft überlassen werde. Zuvor habe das Gebäude leer gestanden. Die Freifläche am Gebäude sei zur Lagerung von Betriebsausstattung und Maschinen genutzt worden. Eine steuerliche Aktivierung der Freifläche im Gewerbebetrieb sei unterblieben, weil Grund und Boden keiner steuerlichen Abschreibung unterlägen und daher auch kein steuerliches Interesse an einer Aktivierung von Seiten des Mandanten bestanden haben. Bei einer steuerlichen Betriebsprüfung würde eine Nachaktivierung jedoch durch das Finanzamt ganz sicher erfolgen.
Wegen der weiteren Einzelheiten auch im Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Beklagtenakte Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten übereinstimmend hierzu ihr Einverständnis erklärt hatten (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist auch begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt vom 5. Juli 2005 ist rechtswidrig, weil die Beklagte mit den Bescheiden vom 24. November 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2002 das angeschuldigte Unfallereignis zu Recht nicht als versicherten Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt hat.
Nach § 8 SGB VII Sozialgesetzbuch – 7. Band (SGB VII) ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeiten erleidet. Gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 45 der Satzung der Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt a.M. vom 1. Juli 1997 sind Unternehmer eines bauwirtschaftlichen Unternehmens kraft Gesetzes versichert. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen.
Beweisrechtlich ist zu beachten, dass das Unfallereignis selbst sowie die versicherte Tätigkeit als auch die Erkrankung mit dem sog. Vollbeweis nachgewiesen sein müssen. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSGE 45, 19; BSGE 7, 103, 106 sowie 19, 52, 53). Nur für die Kausalbeziehungen zwischen dem unfallbringenden Verhalten und der Krankheit genügt nach herrschender Meinung der Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, der dann gegeben ist, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht bzw. wenn bei der Berücksichtigung aller Umstände die für den Ursachenzusammenhang sprechenden Umstände so stark überwiegen, dass die Entscheidung darauf gegründet werden kann, wobei die bloße Möglichkeit allerdings nicht ausreicht (s. BSGE 19, 52, 53; BSGE 32, 203, 209, BSG, Urteil vom 2. Juni 1959 – SozR 3 542 RVO a.F. Nr. 120).
Voraussetzung für die Anerkennung eines Unfalles als Arbeitsunfall ist somit zunächst, dass das konkrete unfallbringende Verhalten im Zurechnungszusammenhang mit einer im Sinne des § 2 ff. SGB VII versicherten Tätigkeit gestanden hat. Bei unternehmerischer Tätigkeit ist der innere Zusammenhang nur zu bejahen für Tätigkeiten, die für das Unternehmen unmittelbare konkrete Bedeutung haben (Ricke in Kasseler Kommentar, SGB VII, § 8 Rn. 132). Der innere bzw. sachliche Zusammenhang des unfallbringenden Verhaltens mit der versicherten Tätigkeit beinhaltet eine juristische Wertung, die sich am Entscheidungsmaßstab der normativen Reichweite des Versicherungsschutzes vollzieht, hingegen nicht eine philosophisch naturwissenschaftliche Kausalitätsfrage, die tatsächlicher Natur und daher dem Beweis zugänglich ist (vgl. Krasney VSSR 1993, 81, 113; s. auch Schulin in: Handbuch des Sozialversicherungsrechts, § 29 Rdnr. 8 und § 32 Rdnr. 12). Die objektiven Umstände, aus denen auf den wesentlichen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit geschlossen werden kann, müssen wie alle tatsächlichen Voraussetzungen mit dem Beweismaßstab des Vollbeweises nachgewiesen sein.
Dem privaten Bereich des Versicherten zuzurechnende Verrichtungen stellen hingegen das Gegenstück zu den dem Unternehmen zu dienen bestimmten Verrichtungen dar und sind prinzipiell unversichert, weil Tätigkeiten, die nicht dem Unternehmen, sondern dem Versicherten selbst zu dienen bestimmt sind, auch nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallen. Solche sog. eigenwirtschaftlichen Verrichtungen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 1989, SozR 2200 § 548 Nr. 97), die auch als privatnützige Verrichtungen bezeichnet werden, sind alle solche Tätigkeiten, die jeder Mensch unabhängig von der versicherten Tätigkeit ausübt. Greifen betriebliche und private Verrichtungen derart ineinander, dass sie nicht aufteilbar sind, wird von gemischten Tätigkeiten gesprochen und gemäß dem in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Alles oder Nichts-Prinzip muss entschieden werden, ob das konkrete unfallbringende Verhalten der versicherten Tätigkeit oder dem eigenwirtschaftlichen nicht versicherten Bereich angehört. Wichtigstes Abgrenzungskriterium ist hierbei die sog. Handlungstendenz, wobei Versicherungsschutz dann besteht, wenn die Verrichtung im Einzelfall betrieblichen Zwecken wesentlich zu dienen bestimmt war, wobei sie diese nicht überwiegend zu dienen bestimmt sein muss, sondern es ausreicht, wenn der Versicherte die Verrichtung auch dann vorgenommen hätte, wenn der private Zweck weggefallen wäre (s. BSG, Urteil vom 5. Mai 1994, Az.: 2 RU 26/93, SozR 3-2200, § 548 Nr. 19; BSG, Urteil vom 12. April 2005, Az.: B 2 U 11/04 R, SozR 4-2700, § 8 Nr. 14; BSG, Urteil vom 1. Juli 1997, Az.: 2 RU 36/96, SozR 3-2200, § 548 Nr. 32). Allerdings vermögen ausschließlich subjektive Vorstellungen den Versicherungsschutz nicht zu begründen. Vielmehr scheidet der Versicherungsschutz aus, wenn im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses objektive Anhaltspunkte, die für die Erfüllung des Arbeitsvertrages sprechen, fehlen (s. BSG, Urteil vom 27. Juni 1991, Az.: 2 RU 17/90, veröffentlicht in juris sowie BSG, Urteil vom 29. Januar 1986, Az.: 9 b RU 18/85, SozR 2200, § 539 Nr. 115). Ebenso reicht es nicht aus, wenn bei einem Unternehmer eine Verrichtung zwar dem Unternehmen objektiv nützlich ist, die Handlungstendenz, der Zweck des Handelns des Versicherten, jedoch eigenwirtschaftlich ist.
Wie zwischen den Beteiligten letztlich nicht streitig ist, gehörte der Kläger zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfallereignisses zum Kreis der grundsätzlich bei der Beklagten versicherten Personen, da er Unternehmer eines Betriebs der Bauindustrie war. Nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis ist jedoch nach Auffassung des Senates nachgewiesen, dass das konkrete unfallbringende Verhalten in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten unternehmerischen Tätigkeit stand. Ein solcher innerer Zusammenhang ist nach dem Maßstab der Rechtsprechung nur für Tätigkeiten zu bejahen, die für das Unternehmen unmittelbare konkrete Bedeutung haben (siehe Ricke in Kasseler Kommentar § 8 SGB VII Rdnr. 132 m.w.N.).
Für den Senat ist letztlich mit dem erwähnten Vollbeweis nur erwiesen, dass sich der streitgegenständliche Unfall beim Mähen einer NW. auf dem Grundstück des Klägers in C. ereignete. Dass bei diesem Mähvorgang als unmittelbar unfallbringendem Verhalten die Handlungstendenz auf die Verrichtung einer dem Unternehmen dienlichen Tätigkeit gerichtet war, lässt sich mangels objektiver Umstände und nicht zuletzt aufgrund des widersprüchlichen Sachvortrags nach Ansicht des Senates nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis feststellen.
Sofern der Kläger zuletzt geltend gemacht hat, dass sich das Unfallereignis beim Probefahren des Aufsitzmähers ereignet habe, den er zuvor einer Wartungsmaßnahme im Hinblick auf ein Nachschleifen der Messer unterzogen habe, vermochte der Senat diese Behauptungen nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis als erwiesen anzusehen. Zwar würde dieser Vortrag als wahr unterstellt dazu führen, dass das unfallbringende Verhalten in einem wesentlichen inneren Zusammenhang mit der eigentlichen unternehmerischen Tätigkeit zu sehen ist, weil die Durchführung von Wartungsarbeiten und das Probefahren von im Rahmen des Unternehmenszwecks eingesetzten Werkzeugen zum Kernbereich der unternehmerischen Tätigkeit zählt, jedoch ist auffallend, dass dieser Sachvortrag erstmalig im Erörterungstermin vom 16. Februar 2010 und damit fast zehn Jahre nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis gehalten wurde. So vermochte der Senat die für den relativ späten diesbezüglichen Vortrag erhaltene Erklärung des Klägers, er habe zuvor keine Gelegenheit gehabt, dieses vorzubringen und sei vor allem nicht danach gefragt worden, sei nicht nachzuvollziehen. Selbst wenn die seitens der Beklagten dem Kläger in der zeitlichen Nachfolge des Unfallereignisses zugesandten Formulare nicht von diesem selbst, sondern einem Bekannten ausgefüllt wurden, fällt auf, dass der Kläger diese Erklärungen zum einen eigenhändig unterschrieben hat, und er zum anderen ein Schreiben mit eigenem Briefkopf und eigenhändiger Unterschrift datierend vom 3. November 2000 an die Beklagte gerichtet hat, in der er über insgesamt 1 ½ DINA4-Seiten die näheren Umstände des Grundstücks in C. sowie des Unfallereignisses schildert. Hierbei hat er mehrfach angegeben, dass zum Unfallzeitpunkt der erste Schnitt der Grünfläche auf dem Grundstück angestanden habe, der üblicherweise um die Jahreszeit ausgeführt werde. In der zuvor nach dem Vortrag des Klägers nicht von ihm selbst handschriftlich erstellten, aber von ihm persönlich unterschriebenen Stellungnahme vom 30. Juni 2000 wurde als Begründung für den Mähvorhang angegeben, dass der Vorgang der Instandsetzung des zum Verkauf stehenden Grundstücks diente. Der Senat hält es daher nicht für erwiesen, dass der nun vom Kläger behauptete Umstand fast zehn Jahre nach dem Unfallereignis, er habe den Mäher nach einer Wartung Probe gefahren, seinerzeit nicht geltend gemacht wurde, wenn dies den tatsächlichen Umständen entsprochen hätte. Hierbei handelt es sich nämlich um einen für die Erklärung des gesamten Unfallgeschehens derart wesentlichen Umstand, dass auch einem juristischem Laien nach lebensnaher Sachverhaltsinterpretation es erforderlich erschienen wäre, diesen bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung anzugeben. Zwar schließt der Senat nicht aus, dass der Kläger tatsächlich diesen Umstand nicht für wichtig gehalten hat und daher erst im Erörterungstermin vom 16. Februar 2010 vorbrachte, jedoch vermag der Senat nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis vom Wahrheitsgehalt dieser Erklärung auszugehen, weil als weitere ernsthafte Möglichkeit eine Schutzbehauptung des Klägers in Betracht kommt. Hierbei würdigt der Senat auch, dass Erstangaben nach einem Unfallereignis, die ohne Kenntnis der entscheidungserheblichen Rechtsfragen abgegeben wurden, häufig von einem höheren Wahrheitsgehalt und damit Beweiswert gekennzeichnet sind (ständige Rechtsprechung des Senats – beispielsweise Urteile vom 25. Juni 1977 – L-3/U-295/77 sowie vom 13. Februar 2002 – L-3/U-283/01). Die nur kurze Zeit nach dem streitgegenständlichen Unfall behauptete Verkaufsabsicht wurde zudem durch den Zeugen G. im erstinstanzlichen Verfahren bestätigt. Beweis für die nunmehr vom Kläger behauptete Probefahrt hat er hingegen nicht angeboten. Der Senat sieht auch keinerlei Möglichkeit diese Angaben beispielsweise durch Zeugenaussagen zu überprüfen, da der Kläger nach eigener Aussage zum Unfallzeitpunkt alleine war.
Der Senat vermochte im vorliegenden Fall auch nicht andere mit dem Unternehmenszweck konkret in einem wesentlichen inneren Zusammenhang stehende Gesichtspunkte für eine Bejahung des Versicherungsschutzes mit dem erforderlichen Vollbeweis anzuerkennen. Insbesondere kann das unfallbringende Verhalten nicht der versicherten Tätigkeit mit der Begründung zugerechnet werden, die Pflege eines (nur) faktisch genutzten Betriebsgrundstücks stünde immer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. So steht zwar bei selbstständigen Unternehmern nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum einen eine abwickelnde Tätigkeit nach oder zur Unternehmensaufgabe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (siehe BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 30); des Weiteren ist auch die Erledigung von Vermögensangelegenheiten versichert, sofern sie unmittelbar auf das Betriebsvermögen bezogen sind (BSG SozR Nr. 65 zu § 542 RVO). Wie zwischen den Beteiligten jedoch nicht streitig ist und sich letztlich auch zweifellos aus der im Berufungsverfahren eingeholten Auskunft des Steuerberaters I. ergibt, war das Grundstück in C., auf dem sich der streitgegenständliche Unfall ereignete, nicht als Betriebsgrundstück bzw. Betriebsvermögen ausgewiesen und wurde auch nicht steuerrechtlich geltend gemacht. Aus welchen Gründen eine solche bilanzrechtliche Aktivierung bei diesem Grundstück nicht stattgefunden hat, insbesondere ob es steuerrechtlich wirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre, dies zu tun, brauchte der Senat nicht zu entscheiden, weil somit unter rein formalen Gesichtspunkten es sich bei diesem Grundstück nicht um einen Teil des Betriebsvermögens handelte, dessen Verschönerung oder Pflege im inneren wesentlichen Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt der Wertsteigerung des Betriebsvermögens gestanden hätte. Hierfür kann es nicht genügen, dass das Grundstück faktisch als Betriebsgrundstück im vorliegenden Fall zwecks Lagerung von Werkzeugen und betrieblichen Gegenständen genutzt wurde. Dass dieses so war, nimmt der Senat zwar mit dem erforderlichen Vollbeweis entgegen der Auffassung der Beklagten mit den Feststellungen des Sozialgerichts auf Grundlage der im erstinstanzlichen Verfahren gehörten Zeugen an. Diese Feststellungen wurden seitens der Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht substantiiert angegriffen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für die faktische Nutzung als Betriebsgrundstück nicht darauf an, ob auch zum konkreten Zeitpunkt des Unfallereignisses gerade sich Betriebsgegenstände auf diesem Grundstück befanden. Um aber als Tätigkeit, die für das Unternehmen unmittelbar konkrete Bedeutung hat, anerkannt werden zu können, hätte der Mähvorgang, bei dem sich der Unfall ereignete, eine unmittelbare konkrete Bedeutung für das Unternehmen selbst haben müssen. Wie der Kläger aber nach Geltendmachung des Unfalls als Arbeitsunfall zunächst angegeben hat und letztlich auch durch die Aussage des Zeugen G. bestätigt wurde, sollte der Mähvorgang der Instandsetzung des Grundstücks zwecks anstehenden Verkaufs dienen. Mangels Bilanzierung als Betriebsvermögen kann der beabsichtigte Verkauf eines nur faktisch als Betriebsgrundstück genutzten Grundstückes nicht unter dem Aspekt der Steigerung des Betriebsvermögens unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt werden, weil die Veräußerung von zum Privatvermögen zählenden Sachen eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Dementsprechend stehen auch ohne konkrete Verkaufsabsicht durchgeführte Pflegearbeiten eines Privatgrundstücks nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, selbst wenn dieses faktisch als Betriebsgrundstück genutzt wird, es sei denn, die Pflegearbeiten dienten konkret einem unternehmensbezogenen Zweck.
Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass bei Einzelunternehmen, die nicht als juristische Personen geführt werden, letztlich eine Trennung zwischen Privat- und Betriebsvermögen praktisch nicht möglich sei, weil der Einzelunternehmer auch sein Privatvermögen zu Zwecken des Unternehmenszwecks wie im konkreten Fall sein privates Grundstück in C. einsetzt. Würde man dies als für einen im wesentlichen inneren Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stehenden Gesichtspunkt als ausreichend ansehen, wäre eine Grenzziehung zwischen dem grundsätzlich versicherten unternehmerischen Bereich einerseits und dem unversicherten privaten Bereich faktisch nicht möglich, was zu einem ausufernden Versicherungsschutz führen würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei allen möglichen Versicherungstatbeständen gerade zwischen Verrichtungen, die mit dem Unternehmenszweck wesentlich zusammenhängen und solchem Verhalten, das der privaten Sphäre zugehörig ist, zu trennen. Insbesondere ist zu beachten, dass es in der gesetzlichen Unfallversicherung (mit Ausnahme der See- und Binnenschifffahrt gemäß § 10 SGB VII) keinen sogenannten Betriebsbann gibt, d.h. keinen Versicherungsschutz für alle Unfälle, die sich in einem Betrieb ereignen unabhängig davon, ob sie durch eine Verrichtung verursacht wurden, die im inneren Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit stehen oder nicht. Letztlich kann es daher dahinstehen, ob der Grünschnitt der Vorbereitung des Verkaufs des Grundstücks diente, wie der Kläger zunächst behauptet hatte, weil der Verkauf eines alleine zum Privatvermögen zählenden Grundstücks keine dem Unternehmen dienliche Handlung ist.
Für die Bejahung des erforderlichen inneren Zusammenhangs mit der versicherten unternehmerischen Tätigkeit wäre es im vorliegenden Fall unabdingbar, dass der Nutzen der unfallbringenden Mäharbeiten konkret auf das Unternehmen bezogen im Sinne des Vollbeweises festgestellt werden kann. Umstände, die einen solchen konkreten Nutzen für das versicherte Unternehmen ergeben, wurden vom Kläger weder vorgetragen, noch sind sie aus anderen Gründen ersichtlich. Der Senat vermochte sich diesbezüglich nicht den Urteilsgründen des Sozialgerichts Frankfurt anzuschließen, dass die Mäharbeiten im Hinblick auf die Zugänglichkeit der auf dem Grundstück befindlichen Werksgegenstände erforderlich gewesen seien. Zum einen hat der Kläger nie vorgetragen, für die Lagerung oder den Gebrauch welcher konkret auf dem Grundstück lagernden Gegenstände der Grünschnitt erforderlich war. Zum anderen lässt sich auch den protokollierten Zeugenaussagen dieser Umstand nicht zweifelsfrei entnehmen, da die Zeugen einerseits am fraglichen Unfalltag nicht selbst auf dem Grundstück gewesen sind und ausweislich der Sitzungsniederschrift auch nicht bekundet haben, dass am fraglichen Tag dort tatsächlich Gegenstände lagerten. Zum anderen ist die Aussage des Zeugen G., es sei sicherlich sinnvoll gewesen, das Grundstück zu mähen, nicht nur wegen der Verkaufsabsicht sondern auch, weil dort Gegenstände abgestellt werden mussten, in dieser pauschalen Form nicht geeignet, den erforderlichen wesentlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit zu belegen. Insoweit ist zu beachten, dass bloße Überlegungen, dass ein Verhalten auch geschäftsnützlich sein könne, für die Bejahung des inneren Zusammenhangs nicht ausreichen (Ricke in Kasseler Kommentar § 8 SGB VII Rdnr. 132 a.a.O.). Der Senat konnte auch von einer nochmaligen Vernehmung des Zeugen G. diesbezüglich absehen, weil im Rahmen des für die Sozialgerichte geltenden Amtsermittlungsprinzips maßgeblicher Ausgangspunkt für jede Ermittlung die Angaben des Beteiligten sind (vgl. Kranig, Ermittlung der Exposition als Grundlage der Begutachtung – aus juristischer Sicht MedSach 98 (2002) Seite 81). Jede Partei hat ihre Erklärung über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben, wobei gemäß § 202 SGG § 138 Abs. 1 ZPO gilt (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, § 138 Rdnr. 68). Der Frage, ob die unfallbringenden Mäharbeiten konkret für das Unternehmen zweckdienlich waren, um den Zugang zu auf dem Grundstück bereits zu diesem Zeitpunkt lagernden oder später dort abzustellenden Gegenstände zu erleichtern oder sogar zu ermöglichen, brauchte auch deswegen nicht weiter nachgegangen zu werden, da der Kläger selbst im Erörterungstermin vom 16. Februar 2010 seinen Sachvortrag dahingehend modifiziert hat, dass einwesentlicher Grund für die Durchführung der Mäharbeiten nunmehr das Probefahren des gerade gewarteten Aufsitzmähers gewesen sein soll.
Gemessen an den Einlassungen des Klägers im Laufe des gesamten Verwaltungs- sowie Gerichtsverfahrens ist für den Senat die Handlungstendenz während des konkret unfallbringenden Verhaltens des Klägers nicht mehr aufklärbar. Demgemäß konnte der Senat auch nicht im Wege einer sog. Wahlfeststellung den Versicherungsschutz bei den unfallbringenden Mäharbeiten annehmen. Eine Wahlfeststellung kommt dann in Betracht, wenn bei einem unaufklärbaren Sachverhalt jede in Betracht kommende Tatbestandsvariante dazu führt, dass dabei Unfallversicherungsschutz bestand (vgl. BSGE 13, 51, 53 siehe auch BSG Urteil vom 30. Juni 1999 B 2 U 28/98 R – Juris; BSG Urteil vom 27. Juni 2000 B 2 U 23/99 R = SozR – 2200 § 548 Nr. 39). Unabhängig von der Frage, ob angesichts der widersprüchlichen Einlassungen des Klägers zum Sachverhalt überhaupt Raum für eine Wahlfeststellung ist, könnten deren Voraussetzungen im vorliegenden Fall nur dann angenommen werden, wenn das unfallbringende Verhalten unter sämtlichen möglichen Sachverhaltsvarianten unter Versicherungsschutz gestanden hätte, was aber gerade bei Mäharbeiten zur Verschönerung eines nur faktisch als Betriebsgrundstück genutzten und zum Verkauf stehenden Privatgrundstücks nicht der Fall ist.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten begründet und das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 2005 aufzuheben sowie die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision war mangels der Voraussetzungen im § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen.
Die Veröffentlichung des Urteils erfolgt nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Eine Nutzung dieses Urteils von Sozialversicherung-kompetent.de zur gewerblichen Nutzung ist untersagt.