Beitragsseiten

Landessozialgericht Hessen 23.03.2010, L 3 U 168/05

  • Aktenzeichen: L 3 U 168/05
  • Spruchkörper: 3. Senat
  • Instanzenaktenzeichen: S 8/18 U 1087/02
  • Instanzgericht: Sozialgericht Frankfurt am Main
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Rechtskraft: rechtskräftig
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2010

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Unfallereignisses vom 9. Juni 2000 als Arbeitsunfall im Sinne des Sozialgesetzbuches 7. Band (SGB VII) streitig.

Der Kläger betreibt einen Dienstleistungsbetrieb, der zum Gegenstand die Durchführung von Mäh-, Aufräum- und Abrissarbeiten umfasst. Er war zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfallereignisses Eigentümer des Grundstücks in C., auf dem sich der streitgegenständliche Unfall ereignete. Hierbei handelt es sich um sein Elternhaus, welches von ihm bis zum 16. Lebensjahr und im Anschluss von seinem Großvater bis 1978 bewohnt wurde. Der Firmensitz des Klägers befand sich in einer gemieteten Wohnung in A-Stadt, wo der Kläger zugleich einige Zeit zuvor ein zum damaligen Zeitpunkt jedoch noch nicht erschlossenes Grundstück mit dem Ziel, dieses als Betriebsgrundstück zu nutzen, käuflich erworben hatte. Des Weiteren nutzte der Kläger Flächen der Firma D. und Söhne GmbH und Co. KG in A-Stadt, um Arbeitsgeräte dort abzustellen.

Am 9. Juni 2000 führte der Kläger, wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, Mäharbeiten auf der unebenen Rasenfläche des Grundstücks in C. mit einem sog. Aufsitzmäher durch, wobei diese Mähmaschine ins Kippen geriet und der Kläger in Folge des Umstürzens sowohl mit der linken Hand als auch mit der linken Gesäßseite in die noch laufenden Messer der Mähmaschine geriet. Hierbei erlitt der Kläger laut Durchgangsarztbericht von Prof. Dr. OJ. vom 13. Juni 2000 multiple mehrere Zentimeter tiefe und maximal 15 cm messende Risswunden links gluteal sowie an der linken Hand eine subtotale Amputationsverletzung des Zeige- und Kleinfingers. Der Zeigefinger wurde dabei beugeseitig, ulnarseitig langstreckig zerfetzt mit freiliegender Mittelgliedfraktur. Die Sensibilität ulnarseitig D2 war aufgehoben. Im Kleinfingerendglied war keine Sensibilität sowie keine Durchblutung vorhanden. In der vom Kläger eigenhändig unterschriebenen Unfallanzeige, die am 27. Juni 2000 bei der Beklagten einging, gab er an, dass beim Mähvorgang die Maschine ins Kippen geraten sei. Seitens der Beklagten dem Kläger übersandte Fragebögen wurden nach Aussage des Klägers, die dieser zuletzt im Erörterungstermin vom 16. Februar 2010 bekräftigte, nicht von ihm selbst handschriftlich ausgefüllt, sondern von einem Bekannten - Herr E., der gleichzeitig Mitarbeiter des Präventionsdienstes der Beklagten sei. Unter dem 12. Juli 2000 findet sich der handschriftliche Eintrag, der an die Beklagte gesandt wurde: "Grundstück gehört mir, steht zum Verkauf und wird in Stand gesetzt. Die Gesamtdauer der Instandsetzungsarbeiten belaufen sich auf ca. vier Wochen. Teilweise war auch mein Mitarbeiter dort beschäftigt." Ein weiteres mit dem Briefkopf der Firma des Klägers "Regen- und Wasserspeicherbau A., Abriss- und Montagearbeiten, Mauersanierung" maschinengeschriebenes vom 3. November 2000 datierendes Schreiben, welches erkennbar vom Kläger handschriftlich unterschrieben wurde, hatte zum Inhalt, dass das Grundstück in C. im Alleineigentum des Klägers stehe und er dieses neben der Stationierung eines Baggers und diverser Kleingeräte für die Zwischenlagerung nutze, so zum Beispiel für Baumschnitt, Container, Erde und Steine etc. Auf dem Grundstück befänden sich leerstehende Gebäude, die jedoch außer zur Lagerung von Betriebsmitteln nicht weiter genutzt würden. Die Betriebsfläche werde von ihm selbst mit seinen Geräten gepflegt, und zwar je nach Erforderlichkeit, nur dann, wenn er nicht durch Kundenaufträge und anderweitige Arbeiten ausgelastet sei. Zur Unfallzeit habe der erste Schnitt der Grünflächen auf dem Grundstück angestanden, der üblicherweise um diese Jahreszeit ausgeführt werde. Bei diesen Arbeiten habe sich der Unfall ereignet. Die Pflege des Grundstücks, die alljährlich gegen Ende des Frühjahrs durchgeführt werde, sollte über den üblichen Zeitraum von vier Wochen zwischendurch erledigt werden, wozu auch die Mäharbeiten zählten. Diese Arbeiten würden jeweils nicht auf einen Rutsch erledigt, sondern immer dann, wenn zwischendurch die eigentlichen Arbeiten, mit denen er sein Geld verdiene, es zuließen. Durch Bescheid vom 24. November 2000 lehnte die Beklagte die Anerkennung des angeschuldigten Unfallereignisses vom 9. Juni 2000 als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass sich das Grundstück in seinem Privatbesitz befinde und zum Unfallzeitpunkt Instandsetzungsarbeiten in Form von Mäharbeiten durchgeführt worden seien, da das Grundstück verkauft werden sollte. Daher habe diese Tätigkeit nicht im Zusammenhang mit der versicherten betrieblichen Tätigkeit gestanden.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass zum Zeitpunkt des Unfalls keinerlei Verkaufsabsicht bestanden habe und das Grundstück in der Eigenschaft als einziges Betriebsgrundstück zum Zeitpunkt des Unfallereignisses gepflegt worden sei. Erst nach dem Unfall sei der Entschluss zur Veräußerung gefasst worden. Hierzu wurde unter anderem ein Zwischenbericht des behandelnden Chirurgen Dr. F. vom 14. März 2001 zu den Akten gereicht, demzufolge sich dieser nicht erinnern könne, mit dem Kläger über eine Betriebsaufgabe gesprochen zu haben. Wie zwischen den Beteiligten des Weiteren nicht streitig ist, wurde das Grundstück in C. nicht als Betriebsgrundstück bilanziert und ebenso wenig steuerrechtlich als Betriebsgrundstück geltend gemacht. Durch Widerspruchsbescheid vom 13. März 2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück mit der wesentlichen Begründung, dass nicht zweifelsfrei habe bewiesen werden können, dass es sich um ein Firmengrundstück handelte.

Auf die hiergegen am 27. März 2002 zum Sozialgericht Frankfurt erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger den Jahresabschluss seines Steuerberaters vom 31. Dezember 2000 einreichte, hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G., einem Nachbarn des Klägers zum Gebäude in C., sowie des Herrn H., der gelegentlich durch den Kläger mit Aushilfsarbeiten betraut wurde. Laut Sitzungsniederschrift des Erörterungstermins vom 18. November 2004 bekundete der Zeuge G., dass die Gebäude auf dem Grundstück in C. ab Januar 1995 leer gestanden hätten und seit diesem Zeitpunkt die Gebäude nicht privat genutzt worden seien. Er habe dort alle vier Wochen etwa einen Lkw auf dem Grundstück gesehen, des Weiteren habe der Kläger dort des Öfteren auch Material gelagert. Nach seiner Erinnerung habe er regelmäßig alle vier Wochen den Rasen gemäht und es habe wohl die Absicht bestanden, das Grundstück nebst Gebäude zu veräußern. Es sei sicherlich sinnvoll gewesen das Grundstück zu mähen, und zwar nicht nur wenn eine Verkaufsabsicht bestanden habe, sondern auch weil dort Gegenstände abgestellt werden mussten. Der Zeuge H. hat ausweislich der in Bezug genommen Sitzungsniederschrift bekundet, dass sich auf dem Grundstück in C. eine Art Lagerhalle befunden habe, in der die Maschinen gelagert worden seien. Auf dem Grundstück hätten sich Kanthölzer, Stahlrohrspräsen, Bohlen, Stützen, und auch Rasenmäher, Motorsägen, Heckensägen und Sensen befunden. Auch habe hier und da mal ein Radlader auf dem Grundstück gestanden, gleiches gelte für Lkw bzw. Bagger. Seines Wissens habe der Kläger das Grundstück auch verkaufen wollen, da er sich bereits in A-Stadt ein anderes Grundstück von der Stadt gekauft hatte. Des Weiteren reichte der Kläger eine Baubestandsaufnahme über das Grundstück in C. sowie Fotografien des Grundstücks sowie der Gebäude ein.

Durch Urteil vom 5. Juli 2005 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main unter Aufhebung des Bescheides vom 24. November 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. (richtig: 13.) März 2002 die Beklagte verurteilt, das Ereignis vom 9. Juni 2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das Mähen des klägerischen Grundstücks dem Betrieb des Klägers gedient habe, weil das Grundstück praktisch ausschließlich zum Lagern seiner Baustoffe und Maschinen, die er im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit verwendet habe, gedient habe. Dies folge bereits daraus, dass der Kläger ansonsten nicht oder nur schwer an die auf dem Grundstück gelagerten Materialien und Geräte herangekommen wäre. Hierbei sei belanglos, ob der Kläger das Grundstück auch deshalb gemäht habe, weil er es habe verkaufen wollen, da unabhängig von dieser Absicht der Veräußerung das Grundstück zum fraglichen Zeitpunkt der Lagerung der oben benannten betrieblichen Sachen gedient habe. Inwieweit der Kläger sein Grundstück in die betriebliche Bilanz eingebracht habe sei unbeachtlich, da es auf die tatsächliche Nutzung ankomme und nicht auf die Erklärungen Dritten gegenüber.

Gegen dieses am 12. Juli 2005 der Beklagten zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 8. August 2005, die diese im Wesentlichen damit begründet, dass entgegen der Auffassung des Sozialgerichts im vorliegenden Fall gerade nicht nachgewiesen sei, dass zum konkreten Unfallzeitpunkt das Grundstück in C., auf welchen sich der streitgegenständliche Unfall ereignet habe, betrieblich genutzt worden sei. Insbesondere sei nicht erwiesen, dass die Mäharbeiten erforderlich gewesen seien, weil der Kläger ansonsten nicht oder nur schwer an die auf dem Grundstück gelagerten Materialien herangekommen wäre. Dies werde auch nicht durch die Zeugenaussagen gestützt.

Die Beklagte beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

die Berufung zurückzuweisen.

Er hat zuletzt im Erörterungstermin vom 16. Februar 2010 vorgetragen, dass sich der streitgegenständliche Unfall bei einer Probefahrt des Aufsitzmähers ereignet habe. Zuvor habe sich herausgestellt, dass bei diesem Aufsitzmäher die Messer stumpf gewesen seien, weshalb er diese geschliffen hätte und im Anschluss ein Probemähen mit diesem habe durchführen wollen. Hierbei habe sich der Unfall ereignet. Diese näheren Umstände des Unfallereignisses habe er bisher nicht vorgetragen, weil er dazu nicht gefragt worden sei. Insbesondere habe er auch in dem erstinstanzlichen Erörterungstermin keine Gelegenheit gehabt, dies zu schildern. Den Gesichtspunkt, dass das Grundstück veräußert werden solle, habe sein Bekannter, Herr E., letztlich eigenmächtig aufgeschrieben. Er habe die entsprechenden Formblätter, die er nicht verstanden habe, diesem Herrn E. einfach zwecks Ausfüllung überlassen. Durch Schriftsatz vom 24. Februar 2010 trug der Kläger zusätzlich vor, er habe natürlich auch den ohnehin anstehenden Grünschnitt durchführen wollen, weshalb die nunmehrigen Einlassungen nicht im Widerspruch zu seinem ursprünglichen Vorbringen stünden.

Der Senat hat abgesehen von der Durchführung eines Erörterungstermins am 16. Februar 2010, in welchem der Kläger ausführlich Gelegenheit hatte die näheren Umstände zu schildern, beim Steuerberater des Klägers I. eine Auskunft vom 14. Dezember 2006 eingeholt, derzufolge das Grundstück in C. nebst Gebäuden dem Kläger gehöre und dieses seit 1 ½ Jahren unentgeltlich der Verwandtschaft überlassen werde. Zuvor habe das Gebäude leer gestanden. Die Freifläche am Gebäude sei zur Lagerung von Betriebsausstattung und Maschinen genutzt worden. Eine steuerliche Aktivierung der Freifläche im Gewerbebetrieb sei unterblieben, weil Grund und Boden keiner steuerlichen Abschreibung unterlägen und daher auch kein steuerliches Interesse an einer Aktivierung von Seiten des Mandanten bestanden haben. Bei einer steuerlichen Betriebsprüfung würde eine Nachaktivierung jedoch durch das Finanzamt ganz sicher erfolgen.

Wegen der weiteren Einzelheiten auch im Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Beklagtenakte Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung