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Landessozialgericht Hessen 30.11.2010, L 3 U 232/05

  • Aktenzeichen: L 3 U 232/05
  • Spruchkörper: 3. Senat
  • Instanzenaktenzeichen: S 1 U 918/01
  • Instanzgericht: Sozialgericht Gießen
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2011

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer akuten myeloischen Leukämie als Berufskrankheit (BK).

Die Klägerin ist die Ehefrau des 1949 geborenen und 2006 verstorbenen Versicherten AY. Der Versicherte absolvierte von 1963 bis 1967 eine Berufsausbildung zum Chemielaboranten bei der Firma D. in E ... Dort war er mit Stahlanalysen zur Qualitätsüberwachung, fotometrischen und graphimetrischen Analysen betraut und hatte Umgang mit Äther und Säuren. Einer Exposition gegenüber Benzol, Xylol, Toluol oder ionisierenden Strahlen war er nicht ausgesetzt. Ab 1967 arbeitete er bei der Firma G. GmbH in F. als Chemielaborant. Im Entwicklungs- und Kontrolllabor des Unternehmens bestanden seine Aufgaben im Wesentlichen in der Entwicklung von PVC-Mischungen für die Rohrproduktion und in der Qualitätskontrolle von PVC-Mischungen aus dem Produktionsbetrieb (Dryblends) vor der Extrusionsverarbeitung. Im Januar 1998 wurde bei dem Versicherten eine akute myeloische Leukämie diagnostiziert. Der Versicherte nahm seine frühere Beschäftigung als Chemielaborant im November 1998 wieder auf und musste seine berufliche Tätigkeit nach einer Wiedererkrankung im August 1999 einstellen. Ab Juli 2002 bezog er eine Dauerrente.

Im April 2000 erstatteten die Ärzte für Allgemeinmedizin Dres. H. und I. eine ärztliche BK Verdachtsanzeige. Die Beklagte holte daraufhin Befundunterlagen der behandelnden Ärzte ein und zog die Bescheinigungen über die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen bei. Aus Letzteren ergab sich, dass bei dem Versicherten regelmäßig Bleikonzentrationen im Blut festgestellt worden waren, die unter den zulässigen Grenzwerten lagen.

Am 4. Juli 2000 nahm der Technische Aufsichtsbeamte (TAB) Dr. J. bei der Firma G. GmbH Ermittlungen auf. Neben dem Versicherten waren als Sicherheitsfachkraft Herr K., der technische Werkleiter IA. und der Betriebsratsvorsitzende Herr L. anwesend. Der TAB führte hierzu in seinem Bericht vom 17. Juli 2000 aus, der Versicherte habe für die Entwicklung von PVC-Mischungen einen kleinen Heißmischer benutzt, in den das PVC-Pulver und Zuschlagsstoffe wie Farben, Wachse, Kreide und Stabilisatoren von Hand eingefügt worden seien. Als Stabilisatoren seien Bleisulfate und Bleistearate, bis in die 70er Jahre auch Cadmiumstearate eingesetzt worden. Die Versuchsmischungen hätten jeweils etwa 2,5 kg gewogen. Etwa zehn Versuchsmischungen seien in der Vergangenheit täglich hergestellt worden. Nach Ende des Mischvorgangs habe der Versicherte die Mischung von Hand aus dem Mischer in einen Kunststoffbeutel ausräumen und im Nachbarraum mit einem Laborextruder zu verarbeiten gehabt. Ebenso seien die Dryblends für Kontrollzwecke mit dem Laborextruder verarbeitet worden, die Proben habe der Versicherte zuvor aus den Produktionsanlagen des Unternehmens gezogen. Bei seiner Tätigkeit habe der Versicherte Umgang mit Bleiverbindungen gehabt. Über den Emissionsquellen hätten mobile Punktabsauganlagen zur Verfügung gestanden, die jedoch nicht immer benutzt worden seien. Etwa ab Mitte der 70er Jahre sei beim Umgang mit Staub eine Atemschutzhaube (Air-stream-Helm) getragen worden. Über die Luftkonzentration von Bleiverbindungen im Arbeitsbereich des Versicherten lägen keine Messungen vor. Die verarbeiteten Mengen hätten in laborüblicher Größenordnung gelegen und ließen eine MAK-Wert-Überschreitung nicht erwarten. Eine nachträgliche Messung könne keinen Aufschluss über die Expositionshöhe in der Vergangenheit geben, weil die Arbeiten nun seltener durchgeführt würden und unter verbesserten technischen Bedingungen. Gegenüber Xylol im Sinne der BK-Nr. 1303 sei der Versicherte nur selten exponiert gewesen, wenn er die Arbeitskollegen im benachbarten Kontrolllabor gelegentlich unterstützt habe. Xylol sei nur in laborüblichem Umfang zur Extraktion verwendet worden, um den Polymerisationsgrad von Polyethylen als Rohstoff festzustellen. Eine Überschreitung des MAK-Wertes von Xylol habe bei der Tätigkeit des Versicherten aufgrund des seltenen Umgangs mit geringen Mengen unter einem Laborabzug nicht bestanden. Die Polyethylenrohre seien vorher durch Elektronenstrahlhärtung vernetzt worden. Diese Art der Behandlung werde nicht bei Alphacan durchgeführt und sei keine radioaktive Bestrahlung. Eine Gefährdung im Sinne der BK-Nr. 2402 habe nicht bestanden.

Der TAD der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft (Süddeutschen Metall-BG) führte in einer Stellungnahme vom 21. September 2000 aus, in der Firma Edelstahlwerke D. AG seien Nassanalysen bezüglich der Zusammensetzung von Stahl durchgeführt worden. U.a. seien Silizium, Mangan, Chrom, Nickel, Molybdän, Schwefel und Kohlenstoff analysiert worden. Ein Mitarbeiter habe sich immer auf die Analyse eines der Elemente spezialisiert. Nach bestimmten Zeitabständen hätten die Zuständigkeiten gewechselt. Der Versicherte könne sich nicht mehr daran erinnern, welche Analysen er durchgeführt habe. Der Versicherte habe glaubhaft Kontakt zu Salzsäure, Salpetersäure, Königswasser, Schwefelsäure, Phosphorsäure, Chlorsäure und Flusssäure sowie gegenüber Brom, Azeton und Trichlormethan gehabt. Mit Trichlormethan sei der Versicherte seinen Angaben zufolge nur kurzzeitig in Kontakt gekommen.

Nachdem dem Versicherten die Berichte der Technischen Aufsichtsdienste (TAD) vorgelegt worden waren, machte er ergänzende Angaben zu seiner Tätigkeit bei der Firma G ... Er gab an, in den Anfangsjahren der Beschäftigung seien Versuchsreihen zur Optimierung von Produkt und Produktionsverfahren mit verschiedenen PVC-Mischungen durchgeführt worden. Diese Testungen hätten häufig zu thermischen Überbelastungen des PVC-Materials geführt, wobei es zur Zersetzung des Materials gekommen sei. Zwangsläufig hätten Extruder und Spritzmaschine, möglichst unter Bedingungen nahe der Betriebstemperatur, gereinigt werden müssen. An schwer zugänglichen Bereichen hätten die Anlagenteile nur im abgekühlten Zustand entfernt werden können, dies sei mit einer Messingbürste geschehen. Der Versicherte machte darauf aufmerksam, dass Zersetzungsdämpfe auch Dioxin enthalten könnten. Hierzu führte der TAB Dr. J. aus, es sei richtig, dass bei der thermoplastischen Verarbeitung von PVC durch Extrusion polychlorierte Dibenzodioxine/Dibenzofurane entstehen könnten. Bei Messungen des BIA an Arbeitsplätzen mit thermoplastischer Verarbeitung von PVC und einem Drucksatz bis zu 100 kg pro Stunde seien Dioxinkonzentrationen gemessen worden, die etwa den Konzentrationen in der Außenluft großstädtischer Ballungsräume entsprochen hätten. Nehme man für den Arbeitsplatz des Versicherten als "worst-case" an, dass er dort täglich einer Belastung von 1 pg/m³ TE in der Luft ausgesetzt gewesen sei, habe er bei einem Gesamtatemvolumen von 10 m3 Luft je Arbeitsschicht maximal 10 pg TE aufgenommen, der Grenzwert liege bei 50 pg/m3 TE.

In seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2000 führte der Landesgewerbearzt Priv. Doz. Dr. M. aus, den Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des Versicherten und der bei ihm diagnostizierten myeloischen Leukämie im Sinne einer BK nach Nr. 1303 oder 2402 Berufskrankheitenverordnung (BKV) nehme er nicht mit Wahrscheinlichkeit an. Dies begründe sich aus dem Umstand, dass der Versicherte während seiner beruflichen Tätigkeit weder einer Einwirkung von Benzol noch von ionisierender Strahlung ausgesetzt gewesen sei. Benzol und ionisierende Strahlung seien die beiden einzigen bekannten beruflichen Einwirkungen, die zu einer Leukämie führen könnten. Hinweise, dass die übrigen beruflichen Einwirkungen, denen der Versicherte ausgesetzt war, d.h. Bleiverbindungen oder Lösungsmittel, ebenfalls eine krebserzeugende Wirkung auf die blutbildenden Organe besäßen, lägen nicht vor.

Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 25. Januar 2001 und Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2001 die Anerkennung einer BK nach den Nrn. 1101, 1303 sowie 2402 der Anlage zur BKV ab.

Der Versicherte hat dagegen am 11. Mai 2001 beim Sozialgericht Gießen (Sozialgericht) Klage erhoben und geltend gemacht, viele seiner ehemaligen Arbeitskollegen seien an Krebs erkrankt, dies belege, dass auch die bei ihm ausgebrochene akute myeloische Leukämie auf seine Tätigkeit als Chemielaborant bei der Firma G. zurückzuführen sei. Bei der Firma G. habe seine Tätigkeit in dem Herstellen von PVC-Dry-blend-Mischungen im Technikumsmaßstab und deren Erprobung in der Produktion (Spritzguss und Extrusion) bestanden. Die Mischungen seien bis 130 Grad erhitzt worden, dabei seien gasförmige Stoffe entwichen. Diese hätten freies Vinylchlorid enthalten. Es sei keine Absaugung vorhanden gewesen. Zum Schutz seien nur Atemmasken aus Papier getragen worden. Bei den Versuchen habe erreicht werden sollen, die Rezepturen im qualitativen wie auch im wirtschaftlichen Sinne zu optimieren. Bei der Erprobung in der Produktion sei es deshalb fast täglich zur thermischen Zersetzungen des plastizierten PVC gekommen. Die Produktionsmaschinen hätten dann von den Zersetzungsprodukten gereinigt werden müssen. Dabei seien weiter gasförmige Stoffe entwichen. Im Jahre 1975 sei ein Extrusiometer angeschafft worden. Ab diesem Zeitpunkt seien fast nur noch Mischungen im Labormaßstab (2,5 kg) hergestellt worden. Diese seien dann mit dem Extrusiometer auf ihre rheologischen Eigenschaften überprüft worden. Die Ausgasungen des Extrudats, das ca. 200 Grad Celsius (C) heiß gewesen sei, seien in das Laboratorium entwichen. In den 80er Jahren sei ein umluftabhängiger Air-stream-Helm beschafft worden, der nur vor Schwebestoffen geschützt habe. Anfang der 90er Jahre sei dann erst eine wirksame Absauganlage installiert worden. Er sei bei seiner Tätigkeit auch gegenüber Benzol exponiert gewesen. Schon beim Aufarbeiten des Roh-PVC’s zu Dry-blend trete freies Vinylchlorid aus. Bei der Verarbeitung des Dry-blend könne es schon ab 140 Grad C zum thermischen Abbau kommen. Es würden karzinogene Stoffe gebildet und freigesetzt. Dies seien bei einer Abbautemperatur bis 350 Grad C Chlorwasserstoff 96,1 mol-%, Benzol 2,8 mol-%, Toluol 0,3 mol-% und sonstige Kohlenwasserstoffe mit 0,8 mol-%. Dieser Vorgang nenne sich Diels-Alder-Reaktion. Der Versicherte legte hierzu eine wissenschaftliche Abhandlung von Kemper und Menzel, Abbau von PVC, veröffentlicht in dem Kunststoffhandbuch 2/3, S. 503 bis 508 vor. Des Weiteren verwies er auf eine Studie von Bassmer und Zwick, Universität Karlsruhe über "Messung des Giftgascocktails bei Bränden".

Das Sozialgericht hat auf Antrag des Versicherten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein hämatologisches, onkologisches und immunologisches Gutachten bei Prof. Dr. GH., Klinikum der VW.Universität in ZX., eingeholt. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten vom 11. Januar 2004 zu dem Ergebnis gelangt, dass die bei dem Versicherten bestehende akute myeloische Leukämie nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen sei. Die Erkrankungshäufigkeit der akuten myeloischen Leukämie betrage in etwa drei bis vier Neuerkrankungen pro 100.000 Einwohner pro Jahr bis zu einem Alter von 45 Jahren. Darüber finde man einen steilen altersabhängigen Anstieg der Erkrankungsfrequenz von 15 bis 35 Neuerkrankungen pro 100.000 Einwohner pro Jahr. Die akute myeloische Leukämie trete bei Männern etwas häufiger als bei Frauen auf und mache etwa 80 % der Leukämien im Erwachsenenalter aus. Die Entstehungsursache der Erkrankung sei medizinisch wissenschaftlich in der Mehrzahl der Fälle letztendlich ungeklärt. Es seien jedoch Risikofaktoren bekannt, die zur Entstehung der Erkrankung beitragen könnten. Hierbei spielten vor allem Chemikalien, radioaktive Strahlung und einige zytostatische Chemotherapeutika eine Rolle. Der Versicherte sei im Verlauf seiner langen beruflichen Tätigkeit als Chemielaborant mehreren chemischen Noxen ausgesetzt gewesen, die bei der Entstehung bösartiger Erkrankungen eine ursächliche Rolle spielen könnten. Dabei sei er auch Noxen ausgesetzt gewesen, die teilweise zweifelsfrei eine nachgewiesene Kanzerogenität besäßen. Die einzelnen Noxen könnten jedoch nach bisherigem wissenschaftlichem Kenntnisstand nicht in direkter Kausalität mit der Entstehung der akuten myeloischen Leukämie beim Versicherten gesehen werden. Das Zusammenwirken der verschiedenen chemischen Noxen im Verlauf von mehreren Jahrzehnten der beruflichen Tätigkeit könne jedoch in seiner Endwirkung (z.B. Promotor-Funktion einer einzelnen Substanz im Zusammenwirken von mehreren Noxen für die Kanzerogenese) für die ursächliche Entstehung der akuten myeloischen Leukämie medizinisch nicht als sicher ausgeschlossen werden. Somit könne die krankheitsauslösende Ursache der akuten myeloischen Leukämie in diesem Kontext des langjährigen Zusammenwirkens mehrerer potenzieller chemischer Noxen möglicherweise doch als berufsbedingt angesehen werden.

Das Sozialgericht hat den Personalleiter des Arbeitgebers des Versicherten N. in der mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2005 als Zeugen vernommen und durch Urteil vom 12. August 2005 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, der Nachweis einer beruflichen Belastung gegenüber Benzol sei dem Versicherten nicht gelungen. Nach Überzeugung des Gerichts stehe nicht mit der geforderten Wahrscheinlichkeit fest, dass einer der genannten chemischen Stoffe, mit denen der Kläger während seines Berufslebens in Kontakt gekommen ist, ursächlich für die bei ihm aufgetretene akute myeloische Leukämie sei. Der Sachverständige Prof. Dr. GH. sei zu der Beurteilung gelangt, dass keine der chemischen Noxen, gegenüber denen der Versicherte exponiert gewesen sei, mit Wahrscheinlichkeit für die Erkrankung des Versicherten verantwortlich gemacht werden könnten. Es könne auch nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass durch das Zusammenwirken mehrerer Noxen die Erkrankung des Versicherten verursacht worden sei. Insoweit bestehe nur eine gute Möglichkeit des Zusammenhanges, die erforderliche Wahrscheinlichkeit könne jedoch nicht nachgewiesen werden. Es sei auch nicht der Nachweis erbracht, dass eine nennenswerte Anzahl von Arbeitnehmern bei dem Arbeitgeber des Versicherten an einer akuten myeloischen Leukämie erkrankt sei. Insoweit habe der Personalleiter der Firma G. als Zeuge ausgesagt, dass er außer dem Versicherten keinen Beschäftigten oder ehemaligen Beschäftigten der Firma kenne, der an einer Leukämie erkrankt sei. Die von dem Versicherten aufgelisteten Fälle beträfen andere Krebserkrankungen, wie Darm-, Brustkrebs oder andere Krebsformen.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 22. September 2005 zugestellte Urteil hat der Versicherte mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2005 am gleichen Tage per Telefax beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Nach dem Tod des Versicherten hat seine Ehefrau als seine Rechtsnachfolgerin und Sonderrechtsnachfolgerin das Verfahren fortgeführt. Zu der Behauptung des Versicherten, Benzol trete als Zersetzungsprodukt von PVC ab einer Temperatur von 140 °C auf, hat der Senat die Beklagte um Stellungnahme gebeten. Dabei sollten die Empfehlungen des ärztlichen Sachverständigenbeirats "Berufskrankheiten" zur Aufnahme einer neuen BK "Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphathischen Systems durch Benzol" (veröffentlicht in GMBl 2007, S. 974 ff.) berücksichtigt werden.

Der TAB Dr. O. hat hierzu zunächst ausgeführt, der Sachverhalt, dass Benzol sich durch eine Diels-Alder-Reaktion nach Abspaltung von HCI (Chlorwasserstoff) im polymeren PVC bilde, werde in den vom Versicherten vorgelegten Buchauszügen vorgestellt. Dies scheine jedoch ein Reaktionsweg zu sein, der bei den Verarbeitungstemperaturen und den zu erwartenden Temperaturen bei Störungen nicht oder in absolut untergeordnetem Maße eintrete. Bei den üblichen Verarbeitungstemperaturen resorbierten als erstes die eingesetzten Weichmacher und Verarbeitungshilfsmittel. Eine Abspaltung von HCI sei die nächste Reaktion, die dann entstehenden polymeren Verknüpfungen führten zu einer Querverlinkung der PVC-Ketten. Der komplette Abbau bis zum Benzol erscheine aus seiner Sicht bei den üblichen Verarbeitungstemperaturen als unbedeutend. Dr. P., Mitarbeiter im Fachbereich II – chemische und biologische Einwirkungen – am Institut für Arbeitsschutz der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (BGIA), führte hierzu aus, die Ausführungen des Dr. O. könnten bestätigt werden: Bei Temperaturen von einigen 100 °C, die zu einer Zersetzung des PVC führten, könne Benzol nachgewiesen werden. Diese Aussage beziehe sich allerdings auf Laborversuche und nicht auf Praxismessungen. Bei Verarbeitung von PVC würden dem PVC Wärmestabilisatoren zugemischt, die den Abbau verhindern sollen. Die üblichen Verarbeitungstemperaturen lägen zwischen 150 und 200 °C. Bei ansteigenden Temperaturen würden zunächst die im PVC enthaltenen Additive freigesetzt, bei weiterer Energiezuführung erfolge zunehmend eine Zersetzung unter Abspaltung von Chlorwasserstoff und Bildung von Benzol und anderen Produkten. Die Übergänge seien fließend. Eine genaue Festlegung, bei welchen Temperaturen welche Prozesse einsetzen, sei nicht möglich. Bei eigenen Pyrolyseversuchen sei Benzol bei 300 °C qualitativ nachweisbar gewesen. Quantitative Aussagen könnten aufgrund der Versuche nicht gemacht werden. Dem BGIA seien keine systematischen Untersuchungen über das Auftreten von Benzol als Zersetzungsprodukt an Arbeitsplätzen der PVC-Verarbeitung bekannt. Bei vereinzelten Messungen der Luftkonzentrationen durch die Berufsgenossenschaften habe die Benzolkonzentration unterhalb der Bestimmungsgrenze gelegen. Die Beklagte legte außerdem Messprotokolle der PVC-Hersteller QU. und R. AG und einen Artikel von RT. und OA. "Gefährdung durch Vinylchlorid bei der PVC-Weiterverarbeitung" vor. Unter Bezugnahme darauf führte sie aus, aufgrund dessen gäbe es keine Hinweise auf eine Gefährdung durch Benzol bei der Bearbeitung von PVC. Auch Dr. S., der mehrere PVC-Hersteller betreue, habe keine andere Auskunft geben können. Die übersandten Messberichte belegten, dass bei betrieblichen Messungen die Grenzwerte von Arbeitsstoffen, welche bei thermischer Zersetzung von PVC am leichtesten freigesetzt werden, dauerhaft sicher eingehalten worden seien. Ein weitergehender, kompletter Abbau bis zum Benzol erscheine deshalb ausgeschlossen, auch im Hinblick auf die von dem Versicherten seit 1967 verrichteten Tätigkeiten.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die überreichten Berichte der Beklagten stammten aus dem Jahre 1974 und 1992. Zum damaligen Zeitpunkt hätten andere maximale Arbeitsplatzkonzentrationen als heute gegolten. In dem Bericht aus 1992 sei die Rede von Feinstaub, Cadmium, Blei, Antimontrioxid, Methylmethacrylat, Di-(2-ethylhexyl)-phthalat, Vinylchlorid und Chlorwasserstoff.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 12. August 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2001 aufzuheben, die Erkrankung des verstorbenen Versicherten an einer akuten myeloischen Leukämie als Berufskrankheit nach Nrn. 1101, 1303 bzw. 1318 oder 2402 der Anlage zur BKV festzustellen,

hilfsweise,

von Amts wegen die Betriebsakte, welche der Technische Aufsichtsdienst für das Mitgliedsunternehmen führt, beizuziehen,

hilfsweise,

von Amts wegen ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten einzuholen,

hilfsweise,

Prof. Dr. NZ. von Amts wegen,
hilfsweise,
nach § 109 SGG zu hören.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die von der Klägerin aufgezählten Substanzen seien nicht geeignet, eine akute myeloische Leukämie zu verursachen. Dass der Versicherte gegenüber Benzol exponiert gewesen sei, sei nicht wahrscheinlich.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

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