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Landessozialgericht Hessen 18.08.2009, L 3 U 202/04

  • Aktenzeichen: L 3 U 202/04
  • Spruchkörper: 3. Senat
  • Instanzenaktenzeichen: S 1/18 U 1714/99
  • Instanzgericht: Sozialgericht Frankfurt
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2009

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung der Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers als Berufskrankheit (BK) streitig.

Der 1955 geborene Kläger war nach seiner Ausbildung zunächst als Maschinenschlosser (1970 bis 1974) und anschließend überwiegend als Zweiradmechaniker beschäftigt. Von Februar 1975 bis September 1980 war er bei der Fa. C. in D., von Oktober 1980 bis September 1982 bei der Fa. E. in F. sowie von Oktober 1982 bis März 1988 bei der Fa. G. in H. (Zweiradmechaniker, Ersatzteil-Lagerist, Verkauf, Auftragsabwicklung, Haustechniker) tätig. Von April 1988 bis Januar 1996 arbeitete er bei der Fa. I. in A. als Elektromechaniker, mitarbeitender Abteilungsleiter Datenaufbereitung und Haustechniker. Nach einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit war er von August 1996 bis Dezember 1996 bei der Fa. J. in K. als Aufzug- und Fördertechnik-Monteur beschäftigt. Von Januar 1997 bis März 1998 folgte eine Anstellung bei der Fa. L. in H. (Mechanikermeister, Kundenberater, Haustechniker), die dem Kläger zum 1. April 1998 betriebsbedingt kündigte. Auf eine Arbeitsunfähigkeit von April 1998 bis Juni 1999 folgte Arbeitslosigkeit von Juli 1999 bis Januar 2001. Seit Februar 2001 erhält der Kläger Berufsunfähigkeitsrente.

Mit Schreiben vom 27. April 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung des Vorliegens einer BK. Am 9. März 1998 war es beim Anheben eines Altöleimers bei dem Kläger zu einem akuten Schmerzereignis in der Lendenwirbelsäule gekommen. Nach einer Computertomographie vom 24. März 1998 diagnostizierte der Arzt für Neurochirurgie Dr. M. am 31. März 1998 einen medialen raumfordernden Bandscheibenvorfall im Segment L4/5. Am 2. April 1998 erfolgte operativ eine mikroneurochirurgische Dekompression im Bereich L4/5 und L5/S1. Der Radiologe N. gab in seinem Bericht vom 17. September 1998 nach erfolgter Kernspintomographie an, dass nur geringgradige Protrusionen in den beiden betroffenen Bewegungssegmenten vorlägen und die übrigen Bandscheibenfächer regelrecht seien.

Der Kläger füllte zu seinen jeweiligen Berufstätigkeiten Erhebungsbögen zur Ermittlung der Belastung der Wirbelsäule aus, die der Beklagten mit Schreiben seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 19. Juni 1998 zugingen.

In einer Kurzstellungnahme vom 29. September 1998 erklärte der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht vorlägen. Die Gewerbeärztin schloss sich mit ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 1998 dieser Beurteilung an.

Mit Bescheid vom 10. November 1998 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Wirbelsäulenerkrankung des Klägers als BK ab. Der Kläger habe jedenfalls in der Zeit nach dem Stichtag 31. März 1988 keine Arbeiten ausgeführt, die die erforderlichen Belastungsgrenzwerte erreicht oder überschritten hätten. Aufgrund des hiergegen erhobenen Widerspruchs holte die Beklagte eine erneute Stellungnahme ihres TAD ein. Dieser gab unter dem 3. Februar 1999 an, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter sowie als Haustechniker keinerlei schwere Teile zu heben oder zu tragen gehabt habe. Dies gelte auch für seine Tätigkeit als Zweiradmechaniker. Zudem habe keine extreme Rumpfbeugehaltung bestanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Mit seiner Klage vom 11. Mai 1999 hat der Kläger sein Begehren vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) weiter verfolgt.

Die Beklagte hat die Stellungnahmen des TAD vom 5. November 1999, 2. Februar 2000, 10. Oktober 2002 sowie vom 29. Juli 2003 vorgelegt, auf deren Inhalt verwiesen wird. Hiernach beträgt die berufliche Gesamtbelastungsdosis lediglich 0,045 x 106 Nh.

Das Sozialgericht hat von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Arztes für Chirurgie Prof. Dr. O. vom 14. Juli 2001. Dieser hat bei dem Kläger eine skoliotische Fehlhaltung der Wirbelsäule mit einem linksgerichteten Scheitelwinkel von 20° in Höhe L2 festgestellt. Ferner liege – so der Sachverständige – eine Beckenkammasymmetrie mit Linksneigung sowie Übergewichtigkeit vor. Bei den bandscheibenbedingten Veränderungen des Klägers handele es sich um isolierte chronische Bandscheibenschäden der Bewegungssegmente L4/5 und L5/S1. Die darüber liegenden lumbalen Bewegungssegmente zeigten unauffällige Bandscheibenstrukturen ohne Signalminderung im Rahmen regulärer Flüssigkeitsgehalte. Spondylotische Randzackenbildungen seien nicht feststellbar. Ferner lägen bei dem Kläger ausgeprägte konkurrierende Wirbelsäulenerkrankungen vor, welche eine wesentliche Veränderung der Statik des Achsenorgans bedingten. Darüber hinaus hätten der Beckenschiefstand sowie das Übergewicht des Klägers Einfluss auf die Wirbelsäulenstatik. Es bestünde kein Grund für die Annahme, dass die behandelten Bandscheibenvorfälle und weiterhin vorhandenen Bandscheibenvorwölbungen der Bewegungssegmente L4/5 und L5/S1 als berufsbedingte Krankheiten anzusehen seien.

Mit Gerichtsbescheid vom 21. September 2004 hat das SG die Klage abgewiesen, da die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen nicht vorlägen.

Der Kläger hat gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 29. September 2004 zugestellten Gerichtsbescheid am 19. Oktober 2004 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt.

Der Kläger begründet die Berufung damit, dass eine Begleitspondylose nicht bestehen müsse, wie Dr. P. dargelegt habe. Auch ergebe sich aus seinen Arbeitsplatzbeschreibungen, die jeweils auch durch den Arbeitgeber bestätigt worden seien, dass er ganz extremen Belastungsspitzen ausgesetzt gewesen sei. So habe er in 13,2 Jahren mindestens 5.252 Mal schwer heben und tragen müssen. In den Fragebögen seien Hebegewichte von 80 bis 260 kg beschrieben, woraus deutlich werde, dass diese Belastungsspitzen weitaus höher seien als die in den Pflegeberufen. Hinsichtlich der arbeitstechnischen Voraussetzungen hält er die Begutachtung durch einen unabhängigen Gutachter für erforderlich.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt vom 21. September 2004 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. November 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 1999 zu verurteilen, die bei ihm vorliegende Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen und zu entschädigen,

hilfsweise,

"Herrn Dr. R. in Ergänzung seines Gutachtens mit der Beantwortung folgender Fragen zu betrauen:

a) Inwieweit ändert sich seine medizinische Einschätzung, wenn er davon ausgehen muss, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen während der beruflichen Tätigkeit des Klägers gegeben waren?

b) Entgegen seiner Annahme, es nicht nur eine einmalige Spitzenbelastung gegeben hat, sondern ständig sich immer wiederholende Spitzenbelastungen?

c) Wie sich seiner Meinung nach ggf. die unterschiedlichen Bewertungen zwischen der beruflichen Tätigkeit einer Krankenschwester/Altenpflegerin und eines Zweiradmonteurs, der ständig heben und tragen muss, unterscheiden?"

weiterhin und hilfsweise,

"ein medizinisches Sachverständigengutachten bei Frau Prof. Dr. S., zu laden über das Institut für Arbeitsmedizin T., zu der Frage einzuholen, ob sich aufgrund der vom Kläger tatsächlich ausgeführten beruflichen Tätigkeit insbesondere unter Berücksichtigung der Spitzenbelastungen ein Unterschied zu der beruflichen Tätigkeit einer Krankenschwester und/oder Altenpflegerin ergibt."

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nachdem zunächst zwischenzeitlich eine Reihe von anderslautenden arbeitstechnischen Äußerungen vorgebracht worden waren, hat die Beklagte infolge des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Oktober 2007 (B 2 U 4/06 R) eine Dosisberechnung nach dem MDD unter Verwendung der geänderten Richtwerte vorgenommen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass nunmehr vom Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen auszugehen ist. Die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen dagegen lägen weiterhin nicht vor. Es fehle an einem belastungskonformen Schadensbild, so dass eine BK insoweit nicht wahrscheinlich gemacht werden könne. Die Gefahr der Entstehung oder Verschlimmerung einer BK bei der letzten Tätigkeit im L. habe nicht bestanden.

In dem auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. P. vom 2. Juli 2005 hat dieser die Auffassung vertreten, dass die Verteilung der Bandscheibenschäden und das Ausmaß der reaktiven umformenden Veränderungen nicht gegen die Anerkennung einer BK sprächen. Insbesondere könnten konkurrierende Ursachen ausgeschlossen werden, da weder die beschriebene Skoliose noch der Beckenschiefstand oder das Übergewicht des Klägers in der Lage seien, die bandscheibenbedingte Erkrankung in Form von Bandscheibenvorfällen auszulösen. Das Fehlen von Begleitspondylosen spreche nicht gegen das Vorliegen eines belastungskonformen Krankheitsbildes, da es sich um Bandscheibenvorfälle in den beiden unteren Lendensegmenten handele. Aufgrund der von ihm erhobenen Befunde und dem Fehlen neuroradikulärer Kompressionssymptome hat er die MdE mit 10 v.H. bewertet. Zugleich sei aber aufgrund der zum Zeitpunkt der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit vorgelegenen Symptomatik eine MdE von weniger als 20 v.H. nicht angemessen.

In dem von Amts wegen eingeholten Gutachten des Oberarztes der Orthopädischen Klinik U., Universitätsklinikum, Dr. R. vom 17. April 2006 hat dieser ausgeführt, dass bei dem Kläger ein bisegmentales Befundbild am unteren Lendenwirbelsäulenende ohne belastungsadaptive Veränderungen (Begleitspondylose) an übergelagerten, bandscheibengesunden Bewegungssegmenten vorläge. Die Lendenwirbelsäule weise keine idiopathische Fehlstatik auf, sondern sei lediglich in den Auslauf der Brustwirbelsäulenskoliose mit einbezogen. Mono- und bisegmentale Chondrosen/Vorfallsbildungen seien nach den Konsensempfehlungen dann als BKen anzusehen, wenn zusätzlich an zwei angrenzenden Lendenwirbelsäulensegmenten - also an insgesamt wenigstens drei Lendenbandscheiben - zumindest im hochsensitiven Kernspintomogramm degenerationsadäquate Befunde mit Bandscheibensignalminderung gefunden worden seien, der Richtwert für die Lebensdosis in weniger als 10 Jahren akkumuliert worden sei und/oder wenn ein besonders hohes Gefährdungspotential infolge des wiederkehrenden Erreichens der Hälfte des MDD-Tagesdosis-Richtwertes durch hohe Belastungsspitzen angenommen werden könne. Diese Voraussetzungen seien bei dem Kläger nicht erfüllt. Der Sachverständige weist darauf hin, dass damit die Konstellation B3 der Konsensempfehlungen vorliege, für welche bezüglich des Kriteriums der "Begleitspondylose" kein Konsens erzielt worden sei. Nach der Mehrheit der Arbeitsgruppenteilnehmer spreche jedoch das Fehlen einer Begleitspondylose in dieser Konstellation gegen eine Expositionsabhängigkeit der bandscheibenbedingten Erkrankung. Das Vorliegen einer Lendenbandscheiben-BK bei dem Kläger sei daher nicht hinreichend wahrscheinlich. Die - nicht beruflich bedingte - MdE sei allenfalls mit 10 v.H. zu bewerten.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 1. September 2008 hat der Sachverständige Dr. R. unter Berücksichtigung der durch das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 30. Oktober 2007 geänderten Richtwerte ausgeführt, die geänderte Schwellendosis als Entscheidungsgrundlage ändere im Grundsatz nichts an dem Umstand, dass auch diese neu definierte Belastung immer noch die gesamte Lendenwirbelsäule in von oben nach unten hin zunehmender Intensität betreffe und demzufolge auch mehr als ein- oder zweisegmentale Auswirkungen zeitigen müsse. Gleiches gelte für die Feststellung eine "Begleitspondylose". Für das klinische und bildtechnische Erscheinungsbild einer Bandscheibendegeneration habe die Quantität einer eine Grenzwertschwelle übersteigenden Wirbelsäulenbelastung keinen biomechanisch plausiblen oder epidemiologisch bewiesenen Einfluss. Anderes gelte nur in einigen Fällen für die Qualität der Wirbelsäulenbelastung:

  1. bei einer nach Höhe, Einwirkungsfrequenz und Einwirkungsdauer besonders intensiven Wirbelsäulenbelastung bei Betroffenen, die schon nach weniger als 10 Berufsjahren mit sehr hoher Wirbelsäulenbelastung bandscheibenkrankheitsbedingt aus dem Arbeitsprozess ausscheiden müssen,
  2. bei einem besonderen Gefährdungspotential durch regelmäßig oder häufig wiederkehrende kurzzeitige Einzelbelastungsspitzen.

Bezüglich der zweiten Gruppe sei von medizinischer Seite bislang nur für die medizinischen Pflegeberufe und deren Belastungen und Arbeitsbedingungen eine erhöhte Bandscheibenerkrankungsrate nur mono- oder bisegmental am unteren Lendenwirbelsäulenende ohne begleitende proximale Spondylose statistisch-epidemiologisch bewiesen worden, nicht aber für andere Berufsbilder. Der Kläger erfülle keine der unter (1) oder (2) genannten medizinischen Belastungskonformitätskriterien.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichtsakten (Band I bis III) und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

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