Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet.
Nach § 56 Abs. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) haben diejenigen Versicherten Anspruch auf eine Rente, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist. Für den Versicherungsfall des Arbeitsunfalles ist nach § 8 Abs. 1 SGB VII in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis - geführt hat und, dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität, vgl. beispielhaft Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 9. Mai 2006, B 2 U 26/04 R). Während Unfallereignis und Gesundheitsschaden mit dem Vollbeweis bewiesen werden müssen, genügt für die Kausalität zwischen den Einwirkungen und der erforderlichen Erkrankung zumindest die hinreichende Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller für und gegen den Zusammenhang sprechenden Umstände die für den Zusammenhang sprechenden Erwägungen so stark überwiegen, dass die dagegen sprechenden billigerweise für die Bildung und Rechtfertigung der richterlichen Überzeugung außer Betracht bleiben können (s. BSG, Urteil vom 2. Juni 1959, in: SozR § 542 Reichsversicherungsordnung – RVO – a. F. Nr. 20). Jedoch ist der ursächliche Zusammenhang nicht bereits dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (BSGE 60, 58, 59).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von mehr als 20 v.H. Unter Anwendung der dargelegten Grundsätze ist im vorliegenden Fall nämlich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die vom Kläger im Zusammenhang mit den anerkannten Unfallereignis vorgebrachten Beeinträchtigungen auf psychiatrischem Fachgebiet rechtlich wesentlich durch das Arbeitsunfallereignis vom 31. Mai 2001 verursacht wurden. So führt die auf Antrag des Klägers im Berufungsverfahren gehörte Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. aus, dass beim Kläger der Verdacht auf eine organische Persönlichkeitsstörung sowie eine Anpassungsstörung mit enger depressiver Reaktion, eine Dysthymia sowie eine rezidivierende depressive Störung bestehen. Jedoch begründet sie in ihrem Gutachten für den Senat einleuchtend und überzeugend, dass in der Zusammenschau der vorliegenden psychiatrischen Befundberichte sowie der persönlichen Angaben des Probanden und dem aktuellen Untersuchungsbefund eine schon seit der Jugend beobachtbare Persönlichkeitsstörung beim Kläger vorliegt, welche durch phasenweise impulsives selbst- und fremdgefährdendes Verhalten, Reizbarkeit, sozialen Rückzug und Neigung zu Entmutigungen, verminderte Frustrationstolerenz und gelegentlich sozial angepasstes Verhalten gekennzeichnet ist. Wenn auch diese Diagnose nur als Verdachtsdiagnose von der Gerichtssachverständigen gestellt wird, ergibt sich daraus alleine insbesondere bei eindeutig gestellter Diagnose einer bereits seit dem Kleinkindalter bestehenden Epilepsie mit generalisierten tonisch-klonischen Anfällen keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die diesbezüglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen rechtlich wesentliche Folgen des angeschuldigten Unfallereignisses von 2001 sind. Das gleiche gilt für die von der Sachverständigen festgestellten Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion nach ICD 10: F 43.21, für die die Gutachterin unter Bezugnahme auf die eigenen Angaben des Klägers als Hauptursache die dauerhaft bestehenden Konflikte am Arbeitsplatz ebenso wie für die diagnostizierte Dysthymia und den Suizidversuch im Januar 2006 nach schwerer depressiver Episode nennt.
Die Gerichtssachverständige führt für den Senat überzeugend aus, dass die psychischen Störungen nicht auf den Arbeitsunfall vom 31. Mai 2001 zurückzuführen sind. Die vom Kläger selbst als Auslöser klar genannten und seit Jahren bereits vor dem Unfallereignis bestehenden Arbeitskonflikte bestanden nach Darlegung der Sachverständigen wiederholt bereits vor dem angeschuldigten Unfallereignis und hätten auch schon bereits vorher im Jahr 1996 zu einem Suizidversuch motiviert. Des Weiteren sei der betriebsbedingte Wechsel der Belegschaft mit Wechsel des Vorgesetzten vom Unfallgeschehen unabhängig. Wie die Sachverständige zutreffend ausführt, ist es selbst im Falle des Mobbings am Arbeitsplatz wegen eingeschränkter Leistungsfähigkeit infolge des Arbeitsunfalls unzulässig, daraus resultierende Gesundheitsbeeinträchtigungen als wesentliche Folge des Arbeitsunfalles selbst anzunehmen. Auch eine Entschädigung als mittelbare Unfallfolge kommt insoweit nicht in Betracht, weil selbst wenn das vom Kläger geltend gemachte Mobbing eine Reaktion der Arbeitskollegen auf die Leistungsbeeinträchtigung des Klägers in Folge des angeschuldigten Arbeitsunfalls wäre, dieses als vom Wissen und Wollen natürlicher Personen getragene Verhalten als selbständige Zwischenursache nicht im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität dem Unfallereignis als Sekundärschaden, der sich aus dem Erstschaden entwickelt hat, zugerechnet werden kann (vgl. zum Sekundärschaden BSG, Urteil vom 12. April 2005 – B 2 U 27/04 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 15; s. a. Ricke in: KassKomm, SGB VII, Vor § 26 Rdnr. 6; Keller in: Hauck/Noftz/Keller, SGB VII, § 8 Rdnr. 307).
Der Anerkennung des Mobbings als Folgeunfall (vgl. dazu BSGE 63, 53) steht bereits der Umstand entgegen, dass es sich hierbei um kein punktuelles Ereignis handelt, das einen Gesundheitsschaden hervorzurufen vermag, weshalb eine Entschädigung als weiterer Arbeitsunfall im Sinne eines Folgeunfalls (vgl. Ricke, KassKomm, SGB VII, § 11 Rdnr. 4) nicht möglich ist. Dies belegen die bereits in der Rechtsprechung geläufigen einschlägigen Definitionen, wie die des Bundesarbeitsgerichts, Mobbing sei das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte (BAG, Urteil vom 15. Januar 1997 - 7 ABR 14/96 - BAGE 85, 56 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 133), oder die des Thüringer Landesarbeitsgerichts (Urteil vom 15. Februar 2001 - 5 Sa 102/2000 - LAGE BGB § 626 Nr. 133; Urteil vom 10. April 2001 - 5 Sa 403/2000 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 2; ebenso LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August 2001 - 6 Sa 415/01 - NZA-RR 2002, 121; LAG Bremen, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 Sa 78/02 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 5; LAG LQ., Urteil vom 25. Juni 2002 - 18 (11) Sa 1295/01 - NZA-RR 2003, 8), Mobbing seien "fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen”. Die Besonderheit der als Mobbing bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen liegt damit darin, dass nicht einzelne, abgrenzbare Handlungen, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers führen kann (s. BAGE, Urteil vom 16. Mai 2007, 8 AZR 709/06 – juris).
Ferner wird Mobbing auch nicht in der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung aufgeführt, weshalb auch nicht die Anerkennung als Berufskrankheit in Betracht kommt. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen einer "Wie-BK" nach § 9 Abs. 2 SGB VII vor, weil insoweit auch keine neuen medizinischen Erkenntnisse vorliegen, nach denen die Voraussetzungen für eine Bezeichnung als Berufskrankheit gem. § 9 Abs. 1 SGB VII erfüllt sind (siehe zum Vorstehenden bereits LSG Bayern, Urteil vom 22. August 2007, L 2 U 186/06 – juris sowie LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. August 2001, L 7 U 18/01 – juris).
Der Senat hält es daher als Folge des anerkannten Arbeitsunfalles nur mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für nachgewiesen, dass beim Kläger aufgrund eines Bruchs des 1. LWK und des rechten Fersenbeines, die jedoch zwischenzeitlich knöchern stabil verheilt sind, eine Fehlstellung im Sinne eines kyphotischen Achsknicks BWK 12/LWK 1 sowie eine Verformung im Bereich des Fersenbeines zurückgeblieben sind, was insgesamt zu einer ungünstigen Fehl- bzw. Überlastung insbesondere im darunter liegenden angrenzenden Wirbelsäulensegment führt, sowie eine verminderte Belastbarkeit des rechten Fußes bei längerem Gehen nach sich zieht. Die Auffassung des Sozialgerichts, dass im Hinblick auf einen monosegmentalen Bewegungsverlust im Bereich Th 12/L1 sowie eine endgradige Bewegungseinschränkung im unteren Sprunggelenk hieraus nur eine MdE in Höhe von 20 v.H. resultiere, ist daher nicht zu beanstanden. Die genannten unfallbedingten Funktionseinschränkungen wurden zum einen von allen Gutachtern gleichermaßen mit einer MdE von 20 v.H. bewertet; diese Beurteilung deckt sich zudem mit der einschlägigen unfallmedizinischen Fachliteratur sowie den im Rahmen der einschlägigen Kommentierung einsehbaren MdE-Erfahrungswerten (siehe z.B. Ricke, in: Kasseler Kommentar, § 56 Rdnr. 42 ff.), die zwar nicht schematisch angewandt werden dürfen, aber in der Praxis aufgrund ständiger Übung beachtet werden (vgl. BSG SozR 2200 § 81 Nrn. 15, 22, 23; siehe auch Wiester, NZS 2001, S. 635).
Darüber hinausgehende durch den Unfall rechtlich wesentlich verursachte Gesundheitsschäden sind nicht nachgewiesen. Nach den Grundsätzen der im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden objektiven Beweislast bzw. materiellen Feststellungslast hat derjenige die Folgen der Nichtfeststellbarkeit einer Tatsache zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht oder einen Vorteil herleiten will (s. BSGE 6, 70, 72 sowie BSGE 19, 52, 53). Dies gilt für alle anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale zur Gewährung einer Verletztenrente und damit auch für die erforderliche Kausalität zwischen dem versicherten Unfallereignis und den festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen; diese Feststellungslast trägt in der Regel der Versicherte.
Auch die Bildung einer Gesamt-MdE in Höhe von 20 v.H. bei einem isolierten Wirbelkörperbruch ohne Bandscheibenbeteiligung mit einem statisch wirksamen Achsknick in Höhe von 10 v.H. bis 20 v.H. sowie einem Fersenbeinbruch in Höhe von 10 v.H. ist nach Auffassung des Senates im Hinblick auf eine integrierende Betrachtungsweise nicht zu beanstanden, weil die tatsächlichen Gesamtauswirkungen zu betrachten sind und die Gesamt-MdE daher in der Regel niedriger ist als die addierte (vgl. BSGE 48, 82).
Das Urteil des SG war daher zu bestätigen und die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
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