Landessozialgericht Hessen 20.05.2008, L 3 U 9/07

Urteil über den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz bei einem ungeklärtem Autounfall.

  • Aktenzeichen: L 3 U 9/07
  • Spruchkörper: 3. Senat
  • Instanzenaktenzeichen: S 16 U 2246/04
  • Instanzgericht: Sozialgericht Frankfurt
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2008
  • Bundessozialgericht: B 2 U 211/08 B vom 12.12.2008

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1. ist die geschiedene Ehefrau des als Rechtsanwalt und Notar bei der Beklagten freiwillig gesetzlich unfallversicherten VTR. C., der 1944 geboren war und 2004 durch einen Verkehrsunfall zu Tode gekommen ist. Der mittlerweile 21-jährige Kläger zu 2. ist der gemeinsame Sohn der geschiedenen Eheleute C ... Die Kläger streiten um die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen.

Der Versicherte befuhr am 19. April 2004 mit seinem 7er BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XYZ die A 661 in südlicher Richtung. Kurz hinter der Abfahrt VRE-Stadt bei Kilometer 333,4 fuhr er in einer leichten Linkskurve geradeaus gegen einen Brückenpfeiler, wodurch das Auto in Brand geriet und der Versicherte sich schwere Verletzungen zuzog, an denen er noch an der Unfallstelle verstarb. Die von der Beklagten beigezogene polizeiliche Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Darmstadt vermerkt als Unfallzeitpunkt 10:49 Uhr.

Die Klägerin zu 1. gab der Beklagten gegenüber am 12. Mai 2004 an, ihr geschiedener Ehemann sei zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zum Amtsgericht VRE-Stadt gewesen. Er sei nach Angaben seiner Sekretärin zwischen 9:30 Uhr und 10:00 Uhr vom Büro in A Stadt in der IV.-IU.-Straße mit drei Akten losgefahren, um beim Amtsgericht VRE-Stadt Handelsregister und Grundbuch einzusehen und etwas zu besprechen. Sie sei zwar vom Versicherten geschieden gewesen, habe mit diesem aber seit sechs Jahren wieder zusammengelebt und habe von diesem Unterhalt – fast immer in bar – bezogen. Sie bat, die Anspruchsvoraussetzungen zur Auszahlung der Versicherungssumme mitzuteilen. Zum Nachweis ihres eigenen Einkommens legte sie eine Verdienstbescheinigung vom Mai 2004 bei, die ein monatliches Bruttoeinkommen als Anwaltsgehilfin von Euro 3.500,00 bestätigte. Die von der Beklagten beigezogene polizeiliche Ermittlungsakte beinhaltet die Verkehrsunfallanzeige des POK QWX. vom 19. April 2004, in der es heißt, der Versicherte sei kurz hinter der Zufahrt VRE-Stadt in einer Linkskurve ohne erkennbaren Grund geradeaus gegen einen Brückenpfeiler gefahren. Als denkbare Ursachen für dieses Verhalten käme neben einer Gesundheitsstörung und einem technischen Defekt ein Freitod in Betracht. Die gutachterliche Stellungnahme des Kfz-Sachverständigen Dipl.-Ing. WER. vom 3. Mai 2004 besagt, dass Brems- oder Lenkabwehrreaktionen des Versicherten nicht feststellbar gewesen seien. Das Telefonat des KHK QW vom 19. April 2004 mit der Auszubildenden E. aus der Kanzlei des Versicherten ergab, dass der Versicherte sich zwischen 9:30 Uhr und 10:00 Uhr verabschiedet habe, um kurz nach VRE-Stadt zu fahren. Alles sei vollkommen normal gewesen. Die weitere Mitarbeiterin F. im Büro des Versicherten gab telefonisch befragt an, der Versicherte habe sich gegen 9:15 Uhr/9:30 Uhr kurz verabschiedet, um zum Amtsgericht VRE-Stadt zu fahren und dort einen Grundbuchauszug zu holen. Die Befragung einer Frau QRT. beim Grundbuchamt des Amtsgerichts VRE-Stadt ergab, dass der Versicherte dort keinen Grundbuchauszug abgeholt hatte. KHK QW fand im Auto Reste einer Rechtsanwaltsakte versehen mit Stempeln des Rechtsanwaltsbüros des Versicherten. Das Obduktionsprotokoll des Prof. G. vom 17. Mai 2004 und das toxikologische Gutachten des Prof. VRT. vom 12. Mai 2004 führte aus, dass der Versicherte keinerlei innere bzw. Herzerkrankungen aufwies und dass eine Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt nicht bestand. Die Beklagte skizzierte die möglichen Fahrstrecken von der A 661 zum Amtsgericht VRE-Stadt. Mit Bescheiden vom 11. August 2004 lehnte sie die Zahlung von Entschädigungsleistungen gegenüber den Klägern ab, da der Versicherte keinen Wegeunfall erlitten habe. Der Unfall habe sich hinter der Abfahrt bzw. Anschlussstelle VRE-Stadt ereignet, sodass eine versicherte Fahrt zum Unfallzeitpunkt nicht bewiesen sei. Eine vorbestehende innere Erkrankung als Unfallursache sei ebenso wenig erwiesen. Die Fahrtdauer vom Büro des Versicherten zum Amtsgericht VRE-Stadt betrage 20 bis 25 Minuten. Die deutlich längere Zeitspanne zwischen dem Verlassen des Büros zwischen 9:15 Uhr bzw. 10:00 Uhr und dem Unfallzeitpunkt um 10:49 Uhr sei nicht geklärt.

Mit Widerspruch vom 13. September 2004 machte die Klägerin zu 1. geltend, ausweislich der beigefügten eidesstattlichen Versicherung der F. vom 23. August 2004 habe der Versicherte das Büro zwischen 9:30 Uhr und 10:00 Uhr verlassen, um beim Amtsgericht VRE-Stadt in das Grundbuch und das Handelsregister Einsicht zu nehmen, wozu er zwei bis drei Notariatsakten mitgenommen habe. Die Benutzung der Abfahrt VRE-Stadt sei verkehrsungünstiger als die Fahrt über die Abfahrt ÖOT-Stadt. Daher habe der Versicherte über ÖOT-Stadt zum Amtsgericht VRE-Stadt fahren wollen, wie er es immer getan habe. Beim Verlassen der Kanzlei gegen 10:00 Uhr sei ein Unfallzeitpunkt zwischen 10:30 Uhr und 10:40 Uhr nachvollziehbar. Die Beklagte ließ von ihrem Mitarbeiter POR. die drei möglichen Fahrvarianten von der A 661 zum Amtsgericht VRE-Stadt abfahren, worüber dieser den Dienstreisebericht vom 28. September 2004 erstattete. Danach sei davon auszugehen, dass der ortskundige Autofahrer die Route über die südliche WER-Straße von der Anschlussstelle VRE-Stadt der A 661 zum Amtsgericht VRE-Stadt nehme, die eine Länge von 3,0 km aufweise und in 6 Minuten zurückgelegt werden könne. Die vom Versicherten angeblich vorgesehene Strecke über die Anschlussstelle ÖOT-Stadt sei demgegenüber 8,1 km lang und benötige eine Fahrtdauer von 11 Minuten. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2004 verblieb die Beklagte daraufhin bei ihrer ablehnende Entscheidung, da der Versicherte sich nicht auf dem direkten Weg zum Amtsgericht VRE-Stadt befunden habe, als er verunfallt sei.

Hiergegen legten die Kläger am 25. November 2004 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) Klage ein und trugen zu deren Begründung vor, einen Terminkalender des Versicherten gebe es nicht. Er habe einen solchen nicht geführt. Vielmehr habe er Eintragungen in seinen persönlichen Kalender übernommen, den er immer bei sich getragen habe und der im Auto mitverbrannt sein dürfte. Die im Auto verbliebenen verkohlten Reste grüner Notariatsakten habe die Klägerin zu 1. als solche des Versicherten identifiziert. Hierzu wurde eine Erklärung des KHK QW vom 6. April 2005 vorgelegt, in dem dieser seinen Vermerk aus der polizeilichen Unfallakte bestätigte und ergänzte, er sei sich auch jetzt noch sicher, dass die Aktenreste mit einem hellgrünen Aktendeckel versehen gewesen seien, auch wenn die Akte zu mehr als der Hälfte verbrannt und vom Löschwasser durchnässt sowie durch Rauchgase kontaminiert gewesen sei. Einen Terminkalender habe er nicht gefunden. Die Auskunft des Polizeipräsidiums Südost Hessen vom 21. März 2005 bestätigte, dass keinerlei Schriftstücke bei der Bergung des Kfz geborgen worden seien. Die Klägerin zu 1. trug ergänzend vor, der Versicherte habe ihr regelmäßig und ausreichend Unterhalt geleistet, weswegen im Detail auf den Schriftsatz vom 18. August 2005 unter der dortigen Ziffer 2 verwiesen wird.

Das SG hat nochmals die polizeiliche Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Darmstadt beigezogen, des Weiteren die Nachlassakten des Versicherten vom Amtsgericht WER-Stadt, wo ein Nachlassinsolvenzverfahren durchgeführt und Rechtsanwalt POT. zum Nachlassverwalter eingesetzt worden war. Auch die Gerichtsakte des Amtsgerichts A-Stadt aus dem Insolvenzverfahren wurde beigezogen, zudem Zwangsversteigerungsakten aus einer Versteigerungssache C., TBF-Stadt, vom Amtgericht A-Stadt sowie die Akte des Gerichtsvollziehers RR. FF. in einer Zwangsvollstreckungssache PVR. gegen den Versicherten sowie die dazugehörige Gerichtsakte des Amtsgerichts A-Stadt aus dieser Zwangsvollstreckungssache. Schließlich gelangte die Personalakte des Versicherten von der Rechtsanwaltskammer G-Stadt zur Gerichtsakte, wonach die Zwangsräumung der Büroräume durch den Gerichtsvollzieher am 20. April 2004 anstand aufgrund der Zwangsvollstreckungssache beim Amtsgericht WER-Stadt wegen einer Grundschuld in Höhe von Euro 439.711,02. Mit Schreiben vom 19. April 2004 war die Zulassung des Versicherten als Rechtsanwalt widerrufen worden. Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, die zahlreich beigezogenen Akten ergäben, dass der Versicherte offenbar in Freitodabsicht gehandelt habe. Der Obduzent Prof. WVG. habe bestätigt, dass keine Spuren eines Sicherheitsgurtes gefunden worden seien. Die Zwangsräumung der Büroräume habe bevorgestanden wie auch die Entziehung der Anwaltszulassung. Zudem seien die Voraussetzungen zur Gewährung einer Geschiedenenwitwenrente nicht zu bejahen, da die Klägerin zu 1. bei einem eigenen Einkommen in Höhe von Euro 45.824,00 im Jahr 2003 nicht unterhaltsberechtigt gewesen sei.

Im Kammertermin vom 23. Oktober 2006 hat das SG die Angestellte F. als Zeugin gehört, wegen deren Aussage auf das Terminsprotokoll Bezug genommen wird. Mit Urteil gleichen Datums hat das SG die Beklagte verurteilt, an die Kläger Hinterbliebenenrenten zu zahlen. Es ist davon ausgegangen, dass der Versicherte sich auf einer dienstlichen Fahrt zum Amtsgericht VRE-Stadt befunden habe, als er verunglückt sei. Dies sei durch die Zeugenaussage F. bewiesen. Die Überlegungen der Beklagten zum vom Versicherten gewählten Weg seien kleinlich. Die eigentliche Unfallursache sei nicht klar, ein Freitod sei nicht erwiesen. Die Voraussetzungen des § 66 Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch (SGB VII) hätten die Kläger glaubhaft vorgetragen und auch unter Beweis gestellt.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 8. Dezember 2006 zugestellte Urteil am 10. Januar 2007 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Sie hat zur Begründung ihrer Berufung vorgetragen, ein Unfall des Versicherten auf einer dienstlichen Fahrt sei nicht erwiesen. Die zeitnächste Angabe der Rechtsanwaltsangestellten ergebe, dass der Versicherte gegen 9:30 Uhr das Büro verlassen habe. Ausweislich des Dienstreiseberichtes vom 28. September 2004 betrage die Fahrtdauer bis zur Unfallstelle 12 Minuten. Die mehr als 1-stündige Zeitspanne zwischen dem Verlassen der Kanzlei und dem Unfallzeitpunkt um 10:49 Uhr sei danach ungeklärt. Von daher müsse bereits infrage gestellt werden, ob dass Amtsgericht VRE-Stadt wirklich das nächste Ziel des Versicherten gewesen sei. Die zeitliche und kilometermäßige Differenz zwischen den Wegvarianten von der A 661 bis zum Amtsgericht VRE-Stadt seien zwar nicht sehr groß aber auch nicht unerheblich. Ein dienstlicher Grund für den angeblich vom Versicherten zum Amtsgericht VRE-Stadt zurückgelegten Umweg sei nicht erkennbar. Auch die Voraussetzungen zur Zahlung einer Geschiedenenwitwenrente habe die Klägerin zu 1. nicht nachweisen können. Selbst wenn man davon ausgehe, dass sie mit dem Versicherten wieder zusammengelebt habe, seien tatsächliche Unterhaltszahlungen im Jahr vor dessen Tode nicht erwiesen. Bei lebensnaher Betrachtung lasse sich im Übrigen nicht nachvollziehen, dass der Versicherte, der anscheinend nicht in der Lage gewesen sei, die Miete für seine Kanzlei zu entrichten, und dem anscheinend auch die finanziellen Mittel gefehlt hätten, um die Beiträge für seine Berufshaftpflichtversicherung aufzubringen, der Klägerin regelmäßig Unterhalt gezahlt haben solle, obwohl diese über ein ordentliches Einkommen als Anwaltsgehilfin verfügt habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2006 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und gehen davon aus, dass es nicht möglich sei, die Strecke von der Kanzlei des Versicherten bis zur Unfallstelle in weniger als 20 Minuten zu bewältigen. Der Versicherte habe die Kanzlei zwischen 9:30 Uhr und 10:00 Uhr verlassen, die in der polizeilichen Ermittlungsakte notierte Zeit von 10:49 Uhr bezeichne nicht den Unfallzeitpunkt sondern den Zeitpunkt der Unfallmeldung. Der Versicherte habe üblicherweise seinen Pkw mit angelegtem Sicherheitsgurt gesteuert. Die Voraussetzungen der begehrten und erstinstanzlich zugesprochenen Hinterbliebenenleistungen nach §§ 65, 66 SGB VII seien erfüllt, nachdem sie seit 1999 wieder mit dem Versicherten zusammengelebt hätten. Die von der Klägerin zu 1. vorgelegten Kontoauszüge belegten, dass der Versicherte Unterhaltszahlungen an sie erbracht habe, auch wenn er in finanziellen Schwierigkeiten gewesen sei. Die Klägerin zu 1. hat das Scheidungsurteil des Amtsgerichts A-Stadt Az.: ZXY vom 2. September 1996 vorgelegt.

Im Erörterungstermin vom 24. September 2007 wurden E., Lehrling in der Anwaltskanzlei des Versicherten ab August 2003, sowie F., geringfügig Beschäftigte ebenda ab Ende 2003, als Zeuginnen gehört. Wegen deren Aussagen im Einzelnen wird auf das Protokoll des Erörterungstermins verwiesen. Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich zum Ergebnis der Beweisaufnahme geäußert. Die Kläger haben darauf hingewiesen, dass der Versicherte das Büro nach Aussage beider Zeuginnen verlassen habe, um einen Grundbuchauszug beim Amtsgericht VRE-Stadt zu holen und zu diesem Zwecke Notariatsakten mitgenommen habe. Es bleibe spekulativ, warum er nicht die Abfahrt VRE-Stadt benutzt habe, jedenfalls sei das Amtsgericht VRE-Stadt das einzige bekannte Fahrtziel gewesen. Der von den Zeuginnen bestätigte Eindruck vom Versicherten und dessen Tagesplanung schließe aus, dass er in Selbstmordabsicht verunfallt sei. Der Unterhaltsanspruch des Klägers zu 2. sei unstreitig und der Versicherte habe auch regelmäßige Unterhaltszahlung an die Klägerin zu 1. erbracht. Hierzu sei er auch bei einem Nettomonatseinkommen von über Euro 5.000,00 in den Jahren 2002 und 2003 in der Lage gewesen. Diesen Unterhalt habe der Versicherte überwiegend in bar erbracht teilweise auch dokumentiert. Hierzu überreichte die Klägerin zu 1. Kontenblätter der Jahre 2002 und 2003 sowie ein Schreiben des Versicherten an die Norisbank vom 29. April 2001. Auch die weitere Büroangestellte QX WIZ. könne bestätigen, dass Unterhaltszahlungen geleistet worden seien. Die Klägerin zu 1. habe weder auf Unterhalt verzichtet noch seien Unterhaltsansprüche durch das übersandte Scheidungsurteil ausgeschlossen worden. Die Beklagte hat ausgeführt, die Aussagen der Zeuginnen legten den Schluss nahe, dass der Versicherte am Unfalltage beabsichtigt habe, zum Amtsgericht VRE-Stadt zu fahren. Ob er sich zum Unfallzeitpunkt tatsächlich auf dem Weg dort hin befunden habe, bleibe spekulativ und sei nicht im Sinne des Vollbeweises gesichert. Ungeachtet dessen habe die Klägerin zu 1. keinen Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente, da nicht bewiesen sei, dass der Versicherte während des letzten Jahres vor seinem Tode Unterhalt an sie geleistet habe. Entsprechende Zahlungen seien den übersandten Kontenblättern nicht zu entnehmen. Ausgehend davon, dass der Versicherte mit seiner geschiedenen Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in einem Haushalt gelebt habe, ergebe die Durchsicht der Kontenblätter bei lebensnaher Betrachtung, dass der Versicherte sich an den gemeinsamen Lebenshaltungskosten beteiligt habe wie in jeder Lebensgemeinschaft üblich. Von einer Unterhaltszahlung an die Klägerin zu 1. könne von daher keine Rede sein.

Das Berufungsgericht hat die Auskunft des Rechtsmediziners Prof. G. vom 5. März 2008 in Ergänzung des im Verwaltungsverfahren erstatteten Obduktionsprotokolles eingeholt zur Frage, ob davon auszugehen sei, dass der Versicherte zum Unfallzeitpunkt mit oder ohne Sicherheitsgurt sein Fahrzeug gesteuert habe. Prof. G. hat bestätigt, dass der Versicherte durch Verbluten nach außen und innen infolge einer schweren Vielfachverletzung von Brust- und Bauchhöhle verstorben sei. Die festgestellten Verletzungen sprächen unter Berücksichtigung der Auffindesituation ohne genauere Kenntnis zum Unfallhergang und zu den Beschädigungen am Fahrzeug dafür, dass von maßgeblicher Bedeutung ein Anprall des Oberkörpers am Armaturenbrett bzw. Lenkrad gewesen sein dürfte. Dennoch sei bei isolierter Betrachtung der rechtsmedizinischen Untersuchungsbefunde nicht zu beweisen, dass der Versicherte sein Fahrzeug ohne Sicherheitsgurt gesteuert habe. Bei der Obduktion seien zwar keine sicherheitsgurtspezifischen Verletzungen im Verlauf der Sicherheitsgurte an Brustkorb bzw. Unterbauch nachgewiesen worden. Dieser Befund sei jedoch nicht beweiskräftig, da die Weichgewebe infolge der Hitze- und Flammeneinwirkung zerstört worden seien. Auch aus der isolierten Bewertung der autoptisch festgestellten Verletzungsschwere könnten keine sicheren Rückschlüsse auf die Frage der Gurtbenutzung gezogen werden, da nähere sachverständige Feststellungen zum Unfallverlauf und der dabei auf den Fahrer einwirkenden Kräfte als Beurteilungsgrundlage nicht zur Verfügung stünden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die in Kopien beigefügten Inhalte der vom SG beigezogenen weiteren Akten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Auf die form- und fristgerecht erhobene, zulässige (§§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG-) Berufung der Beklagten war die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben. Denn der erkennende Senat konnte anders als das SG nicht zweifelsfrei die Überzeugung erlangen, dass der Versicherte einer versicherten Tätigkeit nachging, als er am 19. April 2004 tödlich verunglückte, so dass den Klägern die begehrten Hinterbliebenenrenten nicht zuzuerkennen waren.

Rechtsgrundlage der streitigen Ansprüche auf Hinterbliebenenrenten ist § 63 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 SGB VII, wonach Hinterbliebene Anspruch auf Hinterbliebenenrenten haben. Die Klägerin zu 1. beansprucht Geschiedenenwitwenrente nach § 66 SGB VII. Nach dieser Bestimmung erhalten frühere Ehegatten von Versicherten, deren Ehe mit ihnen geschieden ist, auf Antrag eine Rente entsprechend einem Witwer bzw. einer Witwe nach § 65, wenn der Versicherte ihnen während des letzten Jahres vor seinem Tod Unterhalt geleistet hat oder dem frühren Ehegatten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten ein Anspruch auf Unterhalt zustand (Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz). Der Kläger zu 2. beansprucht Waisenrente nach § 67 SGB VII als Halbwaisenrente. Diese wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ohne Einkommensanrechnung gewährt und danach bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bei Schul- oder Berufsausbildung mit Einkommensanrechnung nach § 68 Abs. 2 SGB VII. Beide Hinterbliebenenrentenansprüche setzen nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB VII voraus, dass der Tod des Versicherten infolge eines Versicherungsfalles eingetreten ist. Als Versicherungsfall kommt nicht ein nach § 8 Abs. 2 Ziffer 1 SGB VII unter Versicherungsschutz gestellter sog. Wegeunfall in Betracht, sondern ein Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII. Arbeitsunfälle sind danach Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen. Nach den im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsätzen für die an die richterliche Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen ist es erforderlich, die entscheidungserheblichen Tatsachen zweifelsfrei mit einem der Gewissheit nahe kommenden Grad der Wahrscheinlichkeit festzustellen (BSGE 7, 103, 106; BSG in SozR 2200 Nr. 38 zu § 548 Reichsversicherungsordnung –RVO-). Dabei trägt im Rahmen der im sozialgerichtlichen Verfahren zu beachtenden objektiven Beweislast jeder die Beweislast für die Tatsachen, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (Leitherer in: Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, Anm. 19a zu § 103 SGG). Auch bei Feststellung der Voraussetzungen gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes muss unter Beachtung dieser allgemeinen Grundsätze nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit im Unfallzeitpunkt als erbracht angesehen werden können. Es muss also sicher feststehen, dass eine auch zu diesem Zeitpunkt versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (BSGE 58, 80, 83; 61, 127, 128; Urteil des Senats vom 18. September 1996, Az.: L-3/U - 277/95). Ein beim Auffinden eines toten Versicherten am Arbeitsplatz eventuell auftretender Beweisnotstand der Hinterbliebenen rechtfertigt es indessen, an die Bildung der richterlichen Überzeugung weniger hohe Anforderungen zu stellen, sodass das Gericht schon aufgrund weniger tatsächlicher Anhaltspunkte von einem bestimmten Geschehensablauf überzeugt sein kann. Die mangelnde Feststellung eines genauen Unfallherganges muss in Fällen dieser Art der Annahme eines Arbeitsunfalles dann nicht entgegenstehen, wenn die überwiegenden Umstände auf einen Arbeitsunfall hinweisen und andere Ursachen mit Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können (Urteil des Senats, a.a.O., mit zahlreichen Nachweisen). Der Senat hält diese Grundsätze einer erleichterten Beweisführung auch zugunsten der Kläger für anwendbar, da sie sich nach dem Verkehrsunfall ihres Ehemannes bzw. Vaters und dem Versterben des einzigen "Unfallzeugen" in einem ähnlichen Beweisnotstand befindet wie die Witwe eines tödlich am Arbeitsplatz aufgefundenen Versicherten.

Der Senat geht bei Prüfung der Frage, ob der Versicherte zum Unfallzeitpunkt einer versicherten Tätigkeit nachging von folgendem erwiesenem Sachverhalt aus: Der Versicherte hatte am Unfalltag nach Angaben der Klägerin zu 1. die Wohnung wie immer verlassen, um in seine Kanzlei nach A-Stadt zu fahren. Als seine Angestellten E. und F. gegen 9:00 Uhr – wie immer – ins Büro kamen, war der Versicherte schon da, wie die Zeugin F. am 24. September 2007 bestätigt hat. Er verließ das Büro nach übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen F. und E. "nachdem sie noch nicht lang im Büro waren". Die Zeugin F. hat ihre Angaben vom Unfalltag gegenüber der Polizei im Erörterungstermin vom 24. September 2007 bestätigt, wonach dies zwischen 9:15 Uhr und 9:30 Uhr geschah. Die Zeugin E. hat bei ihrer Vernehmung am gleichen Tage einen zeitlichen Rahmen von 9:30 Uhr bis 10:00 Uhr angegeben. Danach geht der Senat davon aus, dass der Versicherte gegen 9:30 Uhr – bzw. kurz nach halb Zehn – wobei dieser Zeitpunkt den Aussagen beider Zeuginnen weitestgehend gerecht wird – das Büro mit einer Akte unter dem Arm verließ, um zum Amtsgericht VRE-Stadt zu fahren, wie die beiden Zeuginnen und auch die Klägerin übereinstimmend bestätigt haben. Dort wollte er das Grundbuch und das Handelsregister einsehen. Beim Amtsgericht VRE-Stadt hat der Versicherte nach den polizeilichen Ermittlungen indessen am Unfalltag nicht vorgesprochen. Er verunglückte vielmehr um 10:49 Uhr auf der A 661 in südlicher Richtung fahrend kurz hinter der Abfahrt VRE-Stadt bei Kilometer 331,4 mit seinem 7er BMW tödlich. Den Unfallzeitpunkt entnimmt der Senat zum einen der "Verkehrsunfallanzeige" des POK QWX. vom 19. April 2004 aus der polizeilichen Ermittlungsakte und den gleichlautenden Feststellungen auf S. 2 des Kfz-Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. WER. vom 3. Mai 2004. Dieser war um 11:15 Uhr fernmündlich von der Polizei beauftragt worden und hatte sich unmittelbar zur Unfallstelle begeben, wo er die für seine gutachterliche Stellungnahme vom 3. Mai 2004 erforderlichen Feststellungen und Fotos zu einem Zeitpunkt fertigte, als der bereits verstorbene Versicherte sich noch im Fahrzeug befand. Für den Einwand der Kläger, die Zeitangabe 10:49 Uhr bezeichne nicht den Unfallzeitpunkt sondern den Zeitpunkt, zu dem die Polizei vom Unfall Kenntnis erlangt habe, ergeben sich weder aus dem Wortlaut der "Verkehrsunfallanzeige" noch aus dem Kfz-Sachverständigengutachten irgendwelche Anhaltspunkte.

Danach bleibt ungewiss, ob der Versicherte zum Unfallzeitpunkt einer versicherten Tätigkeit nachging, insbesondere auf dem Weg zum Amtsgericht VRE-Stadt war. Dem SG und den Klägern ist zuzugeben, dass nach den Aussagen der Zeuginnen F. und E. als einziges Ziel seiner Fahrt das Amtsgericht VRE-Stadt bekannt war. Denn der Versicherte hatte laut Zeugenaussage E. die Kanzlei verlassen mit der Bemerkung, er wolle innerhalb eines kurzen Zeitraumes vom Amtsgericht VRE-Stadt wieder zurück sein. In gleicher Weise hat die Zeugin F. bestätigt, dass der Versicherte derartige Fahrten zum Amtsgericht VRE-Stadt immer selbst erledigte. Sie hatte den Versicherten gefragt, wann er zurück sein werde, wobei ihr der von ihm angegebene Zeitpunkt aber nicht mehr bekannt war, der aber jedenfalls am Vormittag gelegen habe. Hätte der Versicherte danach seinen Entschluss umgesetzt und wäre – wie angekündigt – gegen 9:30 Uhr kurz zum Amtsgericht VRE-Stadt gefahren, hätte er für den Weg auf der A 661 bis zur Abfahrt VRE-Stadt nach Feststellungen des Mitarbeiters POR. der Beklagten im Bericht vom 28. September 2004 12 Minuten benötigt. Der Falk-Routenplaner auf Bl. 104 der Veraltungsakte bestätigt diese durch Abfahren der Strecke gewonnene Zeitangabe und geht von einer Fahrtdauer von 13 Minuten von der Kanzlei bis zum Unfallort aus, sodass der Senat keine Zweifel hatte, diese zeitlichen Vorgaben seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Die Fahrtstrecke bis zum Amtsgericht VRE-Stadt über die A 661, die Abfahrt VRE-Stadt und sodann über die nördliche WER-Straße beträgt 18,4 km bei einer Fahrtdauer von 19 Minuten. Soweit die südliche WER-Straße benutzt wird, verlängert sich der Weg um 500 Meter und die Fahrzeit wird eine Minute geringer, wie die Beklagte durch ihren Mitarbeiter POR. ermitteln ließ und mit Straßenkarte auf Bl. 109 der Verwaltungsakte dokumentiert hat. Der Versicherte war nach den Angaben seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1., ein rasanter Fahrer und da irgendwelche Verkehrsstaus auf den von ihm benutzten Wegstrecken am Unfallmorgen nicht bekannt geworden sind, hätte er die Abfahrt VRE-Stadt bei direktem Ansteuern des Amtsgerichts VRE-Stadt zwischen 9:45 Uhr und 10:00 Uhr passieren müssen und hätte das Amtsgericht VRE Stadt auf der für den ortskundigen Pkw-Fahrer naheliegenden Strecke über die südliche WER-Straße in weiteren 6 Minuten nach den Feststellungen des Mitarbeiters der Beklagten POR. gegen 10:00 Uhr erreicht. Geht man von demselben zeitlichen Aufwand für die Rückfahrt aus und unterstellte man einen kurzen Aufenthalt auf dem Amtsgericht VRE-Stadt, hätte der Versicherte zum Unfallzeitpunkt in seiner Kanzlei zurück sein können. In Wirklichkeit kam es aber um 10:49 Uhr erst zum tödlichen Unfall an der Anschlussstelle VRE-Stadt der A 661, wo der Versicherte bei direkter Fahrt zum erklärten Ziel etwa eine Stunde früher hätte ankommen müssen.

Der erkennende Senat hat nicht nachvollziehen können, was der Versicherte in der Zeit zwischen dem Verlassen der Kanzlei und dem Unfallzeitpunkt unternommen hat, ob er insbesondere dienstlichen, versicherten oder sonstigen privaten und damit unversicherten Tätigkeiten nachging und ob seine Handlungstendenz zum Unfallzeitpunkt tatsächlich darauf gerichtet war, einen dienstlich bedingten Ort – speziell das Amtsgericht VRE-Stadt – zu erreichen. Letztlich ist auch ungeklärt geblieben, warum der Versicherte, der nach Angaben der Zeuginnen diese Fahrten immer selbst machte, nicht den direkten sondern den nach Feststellungen des Mitarbeiters POR. der Beklagten über 5 km längeren Weg zum Amtsgericht VRE-Stadt über die Anschlussstelle ÖOT Stadt zurückgelegt haben soll, für den er 5 Minuten länger als für den direkten Weg benötigt hätte.

Die Kläger haben behauptet, ohne dafür stichhaltige Gründe angeben zu können, der Versicherte habe diesen Weg gewohnheitsmäßig benutzt. Für diese Behauptung, dass der Versicherte die A 661 eine Abfahrt weiter an der Anschlussstelle ÖOT-Stadt habe verlassen wollen, um von dort bei etwa 5 bis 6 Minuten längerer Fahrtzeit und 5,6 bzw. 5,1 km längerem Fahrweg und verkehrstechnisch nicht günstigerer Strecke das Amtsgericht VRE-Stadt anzusteuern, gibt es keine nachvollziehbaren Gründe. Es ist danach zwar nicht ausgeschlossen bzw. allenfalls möglich, dass er diesen Umweg fahren wollte. Zweifelsfrei zur Überzeugung des Senats erwiesen ist dieses Vorhaben indessen nicht.

Andererseits hat die Beklagte mit dem Hinweis auf eine Selbsttötung einen nicht von der Hand zu weisenden Grund genannt, der den Versicherten veranlasst haben könnte, bei Kilometer 331,4 von der A 661 kurz hinter der Anschlussstelle VRE-Stadt in einer leichten Linkskurve ohne erkennbare Lenkmanöver oder Bremsspuren – laut gutachterlicher Stellungnahme des Kfz-Sachverständigen Dipl.-Ing. WER. vom 3. Mai 2004 – mit hoher Geschwindigkeit – wie auch für den Laien aus den zum Sachverständigengutachten gehörigen Aufnahmen des Unfallautos erkennbar wird – geradeaus gegen einen Brückenpfeiler zu fahren. Da ein technischer Defekt durch die gutachtliche Stellungnahme des Kfz-Sachverständigen nicht bestätigt werden konnte und auch gesundheitliche Ursachen durch das Obduktionsprotokoll des Prof. G. vom 17. Mai 2004 und das toxikologische Gutachten des Prof. VRT vom 12. Mai 2004 keine Bestätigung fanden und auch Alkohol keine Rolle beim Unfall spielte, steht allein die dritte Unfallursache im Raum, die in der Verkehrsunfallanzeige des POK QWX. von 2004 für denkbar gehalten wurde: Freitod. Für eine solche Reaktion des Versicherten gab es naheliegende Gründe: Er war hoch verschuldet, die Zwangsräumung seiner Kanzleiräume stand ebenso unmittelbar bevor wie die Entziehung seiner Zulassung als Rechtsanwalt durch die Anwaltskammer. Ob der Versicherte - wie üblich – den Sicherheitsgurt trug, als sein Pkw gegen den Brückenpfeiler fuhr, oder diesen zum Unfallzeitpunkt ausnahmsweise nicht angelegt hatte, was für eine Freitodabsicht gesprochen hätte, hat sich nach der ergänzenden Befragung des Prof. G. im Berufungsverfahren nicht bestätigen lassen. Denn ausweislich dessen gutachterlicher Stellungnahme vom 5. März 2008 sind die Weichteilgewebe, an denen Spuren eines Sicherheitsgurtes nachzuweisen gewesen wären, durch Hitze und Flammeneinwirkungen zerstört worden.

Andere Umstände sprechen gegen die Annahme eines Freitodes, sodass der Senat auch diese von der Beklagten vertretene Geschehensversion nicht für zweifelsfrei erwiesen hält. Denn der Versicherte machte sowohl auf die Klägerin zu 1. am frühen Morgen als auch auf die Zeuginnen E. und F. beim Verlassen des Büros einen normalen Eindruck und berichtete insbesondere der Zeugin F. auch über den weiter geplanten Tagesablauf, an dem u.a. noch der Geburtstag seines Hundes gefeiert werden sollte. Welche Informationen der Versicherte indessen nach Verlassen des Büros erhalten hatte und welchen Einflüssen er danach oblag, ob der Eindruck von Ehefrau und Zeuginnen täuschte, lässt sich im Nachhinein nicht mehr nachvollziehen, ebenso wenig wie der Entschluss bzw. die Ursache für das Abkommen von der A 661 hinter der eigentlich direkt zum Amtsgericht VRE-Stadt führenden Autobahnabfahrt VRE-Stadt.

Letztlich ist sowohl der von Klägerseite vorgetragene Geschehensverlauf eines "Umweges zum Amtsgericht VRE-Stadt über die Anschlussstelle ÖOT-Stadt" wie auch die von der Beklagten angenommene Geschehensversion "Freitod" nicht auszuschließen bzw. denkbar und möglich. Deutlich überwiegende Gesichtspunkte sprechen aber für keine der beiden Sachverhaltsversionen, sodass kein Geschehensverlauf als zweifelsfrei erwiesen anzusehen war. Die vorstehend aufgezeigten und auch für die Kläger anzuwendenden Grundsätze der Beweiserleichterung könne nicht dazu führen, dass einem möglichen Geschehensablauf gegenüber einem anderen ebenfalls möglichen in letztlich nicht begründbarer Weise der Vorzug gegeben und einer der beiden als erwiesen angesehen werden kann. Vielmehr konnte der Senat im Rahmen der objektiven Beweislast zu Lasten der Kläger nicht davon ausgehen, dass ihr Ehemann bzw. Vater auf einer versicherten Fahrt zum Amtsgericht VRE-Stadt verunglückte. Da eine versicherte Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt nicht feststeht, kam es auf die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs der Klägerin zu 1. auf Geschiedenen-Witwenrente – u.a. eine tatsächliche, regelmäßige Unterhaltszahlung in ausreichendem Umfange im Jahr vor dem Tode des Versicherten – nicht mehr an. Die erstinstanzliche Entscheidung war vielmehr aufzuheben und die Klagen waren abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.

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