Landessozialgericht Hessen, L 3 U 271/08 B ER

  • Aktenzeichen: L 3 U 271/08 B ER
  • Spruchkoerper: 3. Senat
  • Instanzenaktenzeichen: S 8 U 226/08 ER
  • Instanzgericht: Sozialgericht Frankfurt am Main
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Beschluss
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2009

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr Verletztenrente in bestimmtem Umfang und auf unbestimmte Zeit zu gewähren.

Die 1968 geborene Klägerin erlitt am 25. November 2002 auf dem Heimweg von ihrer beruflichen Tätigkeit als Buchhalterin einen Verkehrsunfall als Fußgängerin. Dabei wurde sie beim Überqueren einer Straße auf einem Zebrastreifen von einem Pkw erfasst. Sie erlitt eine komplexe Zertrümmerung fast der gesamten knöchernen linken Gesichtshälfte (Jochbeinfraktur, Jochbogenfraktur, Orbitabogenfraktur, Alveolarfortsatzfraktur, inkomplette Le Fort I Fraktur). Dem Unfall nachfolgend waren die microchirurgische Rekonstruktion des abgerissenen Nervus infraorbitalis, die Reposition der komplexen Gesichtsschädelfrakturen sowie weitere kiefer- und gesichtschirurgische Behandlungen vorgenommen worden.

Am 28. September 2005 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin wegen des Ereignisses vom 25. November 2002 die Gewährung von Entschädigungsleistungen in Form einer Verletztenrente. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 15. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2006 mit der Begründung ab, bei der Antragstellerin bestehe keine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE).

Dagegen hat die Klägerin am 13. Juli 2006 beim Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) Klage erhoben (Az.: S 8 U 187/06). Das SG hat in dem genannten Hauptsacheverfahren Prof. Dr. OER. als Sachverständigen angehört, der in seinem Gutachten vom 3. August 2007 zu dem Ergebnis gelangt ist, die unfallbedingte MdE der Antragstellerin betrage 20 v.H ... Diese Einschätzung hat der Sachverständige mit seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 4. Dezember 2007 und 9. Mai 2008 verteidigt. Bei der Klägerin liege eine Anpassungsstörung und auf psychischem Gebiet eine MdE von 10 v.H. vor. Auf somatischem Gebiet betrage nach der schweren Gesichtsfraktur mit entsprechend persistierenden Beschwerden im Sinne von Kopfschmerzen und dadurch bedingten Schlafstörungen die MdE weiterhin 10 v.H., so dass die Gesamt-MdE 20 v.H. betrage. Dem ist die Antragsgegnerin durch Vorlage beratungsärztlicher Stellungnahmen des Dr. EX. vom 19. September 2007 und 13. Februar 2008 entgegengetreten. Für die jetzige Beschwerdesymptomatik bei der Antragstellerin seien ausschließlich persönlichkeitsimmanente Faktoren als ursächlich anzusehen. Eine rentenberechtigende MdE auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet liege nicht vor. Das SG hat sodann ein neuropsychologisches Gutachten nach Aktenlage bei dem klinischen Neuropsychologen Dr. POWE. eingeholt, der unter dem 19. November 2008 zu dem Ergebnis gelangt ist, die Antragstellerin sei in ihrer Konzentrationsfähigkeit und in der psychophysischen Belastbarkeit beeinträchtigt. Durch eine Verletzung des Gesichtsschädels, eine leichte Hirnbeeinträchtigung, psychosoziale Belastungsfaktoren und eine ungünstige Verarbeitung des Unfallgeschehens (Anpassungsstörung) sei die Antragstellerin zur Zeit überfordert und kaum zu einer beruflichen Tätigkeit in der Lage. Die Konzentrations- und Belastungsschwäche sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalls und als Auswirkung der Gesichtsschädelverletzung, einer leichtgradigen Hirnbeeinträchtigung und der Anpassungsstörung zu erklären. Die psychosozialen Belastungsfaktoren bestünden unabhängig vom Unfallereignis und würden einen additiven Faktor im Gesamtbild darstellen. Ohne diese hinzukommenden Belastungen wäre es der Antragstellerin wahrscheinlich möglich gewesen, die derzeit bestehende Überforderungssituation zu vermeiden. Der Grad der unfallbedingten MdE werde aus neuropsychologischer Sicht mit 20 v.H. geschätzt. Da seit dem Unfall bereits sechs Jahre vergangen seien, müsse bei der Antragstellerin im Wesentlichen von einem Dauerzustand ausgegangen werden. Hinsichtlich der weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes führte Dr. POWE. aus, die kontroverse Beurteilung des MRT-Befundes vom 24. April 2007 könne eine weitere gutachterliche Stellungnahme aus neuroradiologischer und neurotraumatologischer Sicht erforderlich machen, um die Tatsache, den Zeitpunkt und die Schwere einer möglichen Hirnschädigung zu klären.

Unter dem 15. Januar 2009 hat das SG die Erstattung eines Sachverständigengutachtens aufgrund ambulanter Untersuchung der Antragstellerin bei Prof. Dr. WER., Institut für Neuroradiologie, Zentrum der Neurologie und Neurochirurgie der Uni-Klinik A-Stadt, in Auftrag gegeben und zugleich um Veranlassung einer neurotraumatologischen Begutachtung durch Prof. Dr. WQ. gebeten. Die Gutachten liegen derzeit noch nicht vor.

Am 30. September 2008 hat die Antragstellerin beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und geltend gemacht, ihr sei wegen der Folgen des Ereignisses vom 25. November 2002 ab Antragstellung eine Rente nach einer MdE von 40 v.H. und in Höhe von 760,98 EUR zu gewähren. Die besondere Eilbedürftigkeit ergebe sich aus dem seit nunmehr sechs Jahren andauernden Verfahren und aus der Tatsache, dass anderenfalls die Gefahr bestehe, dass sie schwerwiegende und unzumutbare Vermögensdispositionen treffen müsse, die nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten.

Durch Beschluss vom 13. November 2008 hat das SG den Antrag der Antragstellerin abgelehnt und ausgeführt, bereits ein Anordnungsanspruch liege nicht vor. Denn ein Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren sei völlig offen. Die medizinischen Fragen könnten bei der allein möglichen summarischen Prüfung im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht abschließend beantwortet werden. Zudem habe die Antragstellerin keine Gründe glaubhaft gemacht, die eine Entscheidung gerade im einstweiligen Anordnungsverfahren erfordern würden. Das Begehren der Antragstellerin sei außerdem auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, die in ihrem Fall auch nicht ausnahmsweise erfolgen dürfe. Denn der Antragstellerin würden keine wesentlichen Nachteile drohen bis im Hauptsacheverfahren geklärt sein würde, ob und in welcher Höhe bei ihr eine MdE gegeben sei. Aus ihrem Vortrag ergebe sich nicht, dass sie trotz längerer Bearbeitungsdauer nicht auf die Klärung im Klageverfahren verwiesen werden könne. Das Interesse der Antragstellerin an einer schnellen und endgültigen Klärung, in welchem Umfang Entschädigungsleistungen gegebenenfalls zu gewähren seien, habe hinter dem Interesse der Antragsgegnerin an einer gründlichen und sorgfältigen rechtlichen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zurückzustehen. Sie habe folglich hinzunehmen, dass es eine Zeit dauern werde, bis über ihre Ansprüche endgültig entschieden werden würde.

Gegen den ihr am 22. November 2008 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 22. Dezember 2008 beim Hessischen Landessozialgericht Beschwerde eingelegt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 26. Januar 2009 hat der Senat die Antragstellerin unter Fristsetzung bis zum 10. Februar 2009 aufgefordert darzulegen und glaubhaft zu machen, welche schwerwiegenden und unzumutbaren Vermögensdispositionen sie im Falle des Abwartens einer Hauptsacheentscheidung treffen müsse. Zugleich hat der Senat der Antragstellerin aufgegeben darzulegen und glaubhaft zu machen, welche Mittel ihr zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes aktuell zur Verfügung stehen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2009 hat die Antragstellerin mitgeteilt, sie sei wegen ihrer Behinderungen und insbesondere wegen der seit Jahren andauernden Schmerzzustände außer Stande, einem geregelten Tagesablauf nachzukommen. Insbesondere seien Arbeiten unter Terminsetzung nicht mehr möglich. Aus den vorliegenden Gutachten und Befundberichten sei ersichtlich, dass sie nicht arbeitsfähig sei. Weiterer Vortrag erfolge, sowie sie die notwendige Kraft dazu aufbringen könne. Der Senat hat die Antragstellerin schließlich zu einem auf den 10. März 2009 bestimmten Erörterungstermin persönlich geladen. Diese teilte daraufhin mit Schreiben vom 1. März 2009 mit, sie sei aus gesundheitlichen Gründen außer Stande, der Aufforderung des Gerichts nachzukommen. Wegen einer schon durch leichten kalten Luftzug auszulösenden Trigeminusneuralgie könne sie das Haus nicht verlassen sowie wegen der neurologisch bedingten Aufmerksamkeitsdefizite einer mündlichen Verhandlung nicht folgen und erst recht nicht ihre Rechtsposition wahrnehmen. Zur Glaubhaftmachung verweise sie auf den Inhalt der im Hauptsacheverfahren vom SG eingeholten Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. OER., Dr. POWE. sowie des Diplom-Psychologen RS ... Dagegen seien die beratungsärztlichen Stellungnahmen des Dr. EX. aus den Gerichts- und Verwaltungsakten zu entfernen, denn der genannte Arzt stehe nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten und sei somit nicht Teil der Verwaltung. Mangels Vorliegens von ihr diesbezüglich abzugeben gewesener Erklärungen habe die Beklagte mit ihrer Verfahrensweise gegen den Datenschutz verstoßen wie das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 5. Februar 2008 (Az.: B 2 U 10/07 R) festgestellt habe. Hinsichtlich der Bestreitung ihres Lebensunterhaltes gab die Antragstellerin schließlich an, ein monatliches Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von circa 521,00 EUR zu erzielen sowie Kindergeld in Höhe von 328 EUR und Kindesunterhalt in Höhe von 254,00 EUR zu beziehen. Sozial- oder sonstige Transferleistungen erhalte sie nicht. Ersparnisse seien ebenso wenig vorhanden wie Personen, die sie finanziell unterstützen könnten. Sie sei damit außer Stande, den Lebensunterhalt für sich und ihre beiden Kinder sicherzustellen. Da sie die Energiekosten nicht mehr habe aufbringen können, sei bereits am 16. Dezember 2008 ihre Wasserversorgung eingestellt worden, was zur Folge gehabt habe, dass auch die Heizung mangels Wasserdruck auf den Leitungen nicht mehr funktionsfähig sei. Wegen ihrer Armut sei sie schließlich auch von Zwangsvollstreckungen, insbesondere Erzwingungshaft bedroht. Es sei insoweit höchste Gefahr im Verzug, da deshalb zugleich ihr Recht auf Wahrnehmung der Personensorge für ihre beiden Kinder bedroht sei. Sie habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, da sie arbeitsunfähig sei. Im Übrigen sei in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen L 7 SO 42/05 ARG bzw. S 7 SO 42/05 ARG rechtsfehlerhaft entschieden worden, dass sie arbeitsfähig sei. Die Antragstellerin legte u. a. die Einnahmeüberschussrechnung 2008 vom 23. Dezember 2008 vor sowie Vollstreckungsankündigung des Magistrats der Stadt XY. vom 25. Februar 2009 betreffend Zahlungsrückstände in Höhe von 833,45 EUR sowie Kopien verschiedener Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für Zeiträume des Jahres 2007.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 25. November 2002 ab Antragstellung Rente nach einer MdE von 40 v.H. in Höhe von 760,98 EUR auf unbestimmte Zeit zu gewähren,
hilfsweise,

die Sachverständigen Prof. Dr. OER. und Dr. POWE. im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergänzend anzuhören sowie die beratungsärztlichen Stellungnahmen des Dr. EX. aus den Gerichts- und Verwaltungsakten zu entfernen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

Den auf den 10. März 2009 bestimmt gewesenen Erörterungstermin hat der Senat auf Antrag der Antragstellerin aufgehoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Teiles der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.

II.

Die statthafte zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist jedoch unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.

Der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das SG die von der Antragstellerin begehrte Anordnung abgelehnt. Denn weder ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt erwiesen, dass der Antragstellerin wegen der Folgen des Ereignisses vom 25. November 2002 ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gegen die Antragsgegnerin zusteht noch hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, der es rechtfertigt, die Antragsgegnerin – und sei es auch nur vorläufig und zeitlich begrenzt - zur Zahlung der begehrten Rentenleistungen zu verpflichten.

Im sozialgerichtlichen Verfahren kann gemäß § 86 b Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine einstweilige Anordnung dann erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist somit, dass dem Antragsteller ohne eine entsprechende Regelung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage ist. Eine solche Eilbedürftigkeit liegt nur dann vor, wenn dem Antragsteller ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann (Anordnungsgrund) und wenn ihm aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsachen bei summarischer Prüfung der Rechtslage ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die begehrte Handlung bzw. Unterlassung zusteht (Anordnungsanspruch). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, sondern es besteht zwischen ihnen eine Wechselbeziehung in dem Sinne, dass sich die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit und Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) verringern und umgekehrt. Denn Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29. Juni 2005, Az.: L 7 AS 1/05 ER; Meyer/Ladewig/Keller, SGG, 9. Auflage 2008, § 86 b Rdnr. 27/27a). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in einem solchen Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens - wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist - muss im Wege einer Folgenabwägung entschieden werden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist (Meyer/Ladewig/Keller a.a.O. Rdnr. 29/29a; BVerfG, NJW 2003, 1236/1237). Dabei sind grundrechtliche Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzubeziehen. Insbesondere bei Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern (Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz - GG - in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip) ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch - vor allem, wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist - in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt (BVerfG, Urteil vom 12. Mai 2005, Az.:1 BvR 569/05). Denn im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung hat regelmäßig das Interesse des Leistungsträgers an der Vermeidung ungerechtfertigter Leistungen gegenüber der Sicherstellung des ausschließlich gegenwärtig für den Antragsteller zu verwirklichenden soziokulturellen Existenzminimums zurückzutreten (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27. Juli 2005, Az.: L 7 AS 18/05 ER). Über eine vorläufige Regelung hinaus darf die einstweilige Anordnung andererseits aber grundsätzlich die endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Nur ausnahmsweise kann es im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn sonst Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar wäre (Meyer/Ladewig/Keller a.a.O., § 86 b SGG Rdnr. 31 m.w.N.).

Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG glaubhaft zu machen. Dabei ist - soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird - die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG vom 12. Mai 2005, a.a.O.). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (Meyer/Ladewig/Keller a.a.O., Rdnr. 16b, 16c). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Meyer/Ladewig/Keller a.a.O., Rdnr 42). Deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zu Tage getreten sind, vom Senat zu berücksichtigen.

Im Falle der Antragstellerin, die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung einer Unfallrente auf Dauer nach einer MdE von 40 v.H. in Höhe von 760,98 EUR begehrt, ist ein Anspruch in dieser Höhe zweifellos nicht begründet. Denn keiner der bisher gehörten medizinischen Sachverständigen hat Folgen ihres Arbeitsunfalles vom 25. November 2002 im Ausmaß einer MdE von 40 v.H. festgestellt. Ob der Antragstellerin wegen der Unfallfolgen ein Anspruch auf Rente in geringerer Höhe, derzeit allenfalls nach einer MdE von 20 v.H., zusteht, kann im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht vollständig geklärt werden. Denn nach dem derzeitigen Verfahrensstand ist der Rechtsstreit in der Hauptsache noch nicht entscheidungsreif und ein Abwarten der Entscheidungsreife widerspräche dem Sinn und Zweck des einstweiligen Anordnungsverfahrens, in dringenden Fällen vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Nach § 56 Abs. 1 S. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) haben Versicherte nur dann Anspruch auf eine Rente, wenn deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles - z. B. infolge eines Arbeitsunfalles - über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist. Zwar ist Prof. Dr. OER. in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, die unfallbedingte MdE der Antragstellerin betrage 20 v.H. und hat dies mit seiner ergänzenden Stellungnahme untermauert. Ferner hat sich auch der nach Aktenlage gehörte Sachverständige Dr. POWE. für eine rentenberechtigende MdE der Antragstellerin in Höhe von 20 v.H. ausgesprochen. Er hat aber zugleich vorgeschlagen, die Tatsache, den Zeitpunkt und die Schwere einer möglichen Hirnschädigung weiter aufzuklären. Die Aufklärung der drei genannten Kriterien hat indes erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung, welche Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen anzuerkennen sind und welches Ausmaß diesen zukommt. Denn Dr. POWE. hat in seinem Gutachten selbst ausgeführt, die Konzentrations- und Belastungsschwäche der Antragstellerin sei als Auswirkung ihrer Gesichtsschädelverletzung, einer leichtgradigen Hirnbeeinträchtigung und der Anpassungsstörung zu erklären. Sind jedoch Tatsache, Zeitpunkt und Schwere einer möglichen Hirnschädigung erst noch aufzuklären, so kann eine abschließende Beurteilung der Zusammenhangsfrage derzeit noch nicht erfolgen. Deshalb ist die prozessleitende Verfügung des SG, durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben, nicht nur sachgerecht und zweckmäßig, sondern als notwendiger Schritt hin zur Entscheidungsreife des Rechtsstreites einzustufen. Somit ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen und wegen andauernder medizinischer Ermittlungen vollständige Aufklärung im vorliegenden Eilverfahren nicht zu erzielen.

Die somit vorzunehmende Folgenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus. Denn Gründe, die eine Vorwegnahme der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache rechtfertigen könnten, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Ganz abgesehen von ihrem ausdrücklichen Begehren auf Anordnung einer Rentenzahlung auf unbestimmte Zeit, fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund, der zumindest die Verpflichtung der Antragsgegnerin lediglich zur vorläufigen und zeitlich begrenzten Zahlung der begehrten Rente rechtfertigt. Denn auch mit dieser einschränkenden Maßgabe würde der Antragstellerin Unfallrente gewährt, obwohl das Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen derzeit nicht endgültig geklärt ist. Ein Ausnahmefall, bei dessen Vorliegen mittels Leistungsanordnung ein existenznotwendiger Anspruch befriedigt und zugleich die Hauptsache zumindest teilweise vorweggenommen wird, wäre nur dann gegeben, wenn die Antragstellerin einen wirksamen und effektiven Rechtsschutz (Artikel 19 Abs. 4 GG) nicht rechtzeitig erlangen könnte und dies für sie zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen führen würde, die bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten (s. o.).

Eine solche Ausnahmesituation ist im Falle der Antragstellerin bereits aus grundsätzlichen Erwägungen nicht anzunehmen. Zum einen hat sie durch das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache keinen (unumkehrbaren) Rechtsverlust an dem geltend gemachten Rentenanspruch zu befürchten, denn sollten die derzeit durchgeführten Ermittlungen des SG die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch ergeben, besteht dieser in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang auch rückwirkend (§ 72 Abs. 1 SGB VII). Zum anderen vermag allein die von der Antragstellerin geltend gemachte finanzielle Notlage die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, deren Voraussetzungen offen sind, nicht begründen. Denn weder handelt es sich bei der Unfallrente um eine Leistung, die auf Existenzsicherung gerichtet ist, noch ist es überhaupt Aufgabe der Antragsgegnerin als einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung das so genannte soziokulturelle Existenzminimum der Antragstellerin sicherzustellen. Die in der Zuständigkeit der Antragsgegnerin liegende Rentenleistung dient vielmehr dem Ausgleich des durch den Versicherungsfall bedingten abstrakten Schadens im Erwerbseinkommen. Denn dabei wird allein auf den abstrakt bemessenden Verlust von Erwerbsmöglichkeiten aufgrund eines verbliebenen Gesundheitsschadens - bezeichnet als Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) - abgestellt und nicht geprüft, ob der Versicherte mit dem nach einer bestimmten MdE gezahlten Rentenbetrag auskömmlich seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Darüber hinaus wird der Rente neuerdings zum Teil auch die Funktion des Ersatzes immaterieller Schäden zugesprochen (vgl. hierzu Kasseler Kommentar, Stand 03/09, § 56 SGB VII, Rdnr. 2 m.w.N.). Bevor somit eine Entschädigungsleistung zur Auszahlung gebracht würde, deren Voraussetzungen nicht sämtlich feststehen, ist es der Antragstellerin vielmehr zuzumuten, die Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes durch entsprechende Antragstellung bei den zuständigen Trägern für Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) bzw. nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) zu beantragen (so im Ergebnis auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. September 2002, Az.: L 3 B 6/03 RA im Zusammenhang mit dem Begehren nach Weiterzahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit). Nach dem Vortrag der Antragstellerin ist zudem nicht glaubhaft, dass sie bei der Geltendmachung von SGB II- bzw. Sozialhilfeleistungen bislang in dem ihr obliegenden Umfang mitgewirkt hat oder gegenwärtig mitwirkt. So hat sie einerseits vorgetragen, derartige Leistungen nicht zu beziehen, andererseits aber geltend gemacht, dass ihr ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung ihrer Grundversorgung - etwa Energiekosten - nicht zur Verfügung stehen würden und sie "wegen ihrer Armut auch von weiteren Zwangsvollstreckungen bedroht" sei. Auch ist nicht glaubhaft, dass nicht in ihrer Person oder ihrem Verhalten liegende Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit sowohl die Gewährung von SGB II- als auch von SGB XII-Leistungen verhindert haben und davon auch die zu ihrer Bedarfsgemeinschaft gehörenden beiden Kinder betroffen sind. Denn die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach den genannten Gesetzen setzt Arbeitsfähigkeit des Hilfebedürftigen nicht voraus. Die Antragstellerin hat mithin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr zustehende Leistungen von den für die Sicherstellung ihrer Grundversorgung zuständigen Leistungsträgern verweigert werden, obwohl sie das ihrerseits Erforderliche getan hat, um Grundsicherungsleistungen zu erhalten.

Die Folgenabwägung führt somit im Falle der Antragstellerin zu dem Ergebnis, dass ihr ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zuzumuten ist. Denn es ist letztlich nicht nachvollziehbar, warum ihr Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII trotz Hilfebedürftigkeit nicht zustehen sollten, die sie deshalb zunächst realisieren muss, um ihr soziokulturelles Existenzminimum sicherzustellen.

Schließlich waren in dem vorliegenden Eilverfahren weder die erstinstanzlich gehörten Sachverständigen ergänzend zu hören noch eine Entscheidung über die Entfernung der Stellungnahmen des Dr. EX. zu treffen. Denn über das Erfordernis einer ergänzenden Anhörung ist erst nach Vorliegen der vom SG in Auftrag gegebenen Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. WER. sowie Prof. Dr. WQ. zu entscheiden. Die Entscheidung über die Entfernung der Stellungnahmen des Dr. EX. obliegt hingegen dem Sozialgericht in dem Hauptsacheverfahren mit dem Aktenzeichen S 8 U 187/06. Der Beschluss des SG war somit zu bestätigen und die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).

Die Veröffentlichung des Urteils erfolgt nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Eine Nutzung dieses Urteils von Sozialversicherung-kompetent.de zur gewerblichen Nutzung ist untersagt.

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