II.
Die statthafte zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist jedoch unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.
Der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das SG die von der Antragstellerin begehrte Anordnung abgelehnt. Denn weder ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt erwiesen, dass der Antragstellerin wegen der Folgen des Ereignisses vom 25. November 2002 ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gegen die Antragsgegnerin zusteht noch hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, der es rechtfertigt, die Antragsgegnerin – und sei es auch nur vorläufig und zeitlich begrenzt - zur Zahlung der begehrten Rentenleistungen zu verpflichten.
Im sozialgerichtlichen Verfahren kann gemäß § 86 b Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine einstweilige Anordnung dann erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist somit, dass dem Antragsteller ohne eine entsprechende Regelung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage ist. Eine solche Eilbedürftigkeit liegt nur dann vor, wenn dem Antragsteller ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann (Anordnungsgrund) und wenn ihm aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsachen bei summarischer Prüfung der Rechtslage ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die begehrte Handlung bzw. Unterlassung zusteht (Anordnungsanspruch). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, sondern es besteht zwischen ihnen eine Wechselbeziehung in dem Sinne, dass sich die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit und Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) verringern und umgekehrt. Denn Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29. Juni 2005, Az.: L 7 AS 1/05 ER; Meyer/Ladewig/Keller, SGG, 9. Auflage 2008, § 86 b Rdnr. 27/27a). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in einem solchen Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens - wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist - muss im Wege einer Folgenabwägung entschieden werden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist (Meyer/Ladewig/Keller a.a.O. Rdnr. 29/29a; BVerfG, NJW 2003, 1236/1237). Dabei sind grundrechtliche Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzubeziehen. Insbesondere bei Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern (Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz - GG - in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip) ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch - vor allem, wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist - in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt (BVerfG, Urteil vom 12. Mai 2005, Az.:1 BvR 569/05). Denn im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung hat regelmäßig das Interesse des Leistungsträgers an der Vermeidung ungerechtfertigter Leistungen gegenüber der Sicherstellung des ausschließlich gegenwärtig für den Antragsteller zu verwirklichenden soziokulturellen Existenzminimums zurückzutreten (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27. Juli 2005, Az.: L 7 AS 18/05 ER). Über eine vorläufige Regelung hinaus darf die einstweilige Anordnung andererseits aber grundsätzlich die endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Nur ausnahmsweise kann es im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn sonst Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar wäre (Meyer/Ladewig/Keller a.a.O., § 86 b SGG Rdnr. 31 m.w.N.).
Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG glaubhaft zu machen. Dabei ist - soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird - die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG vom 12. Mai 2005, a.a.O.). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (Meyer/Ladewig/Keller a.a.O., Rdnr. 16b, 16c). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Meyer/Ladewig/Keller a.a.O., Rdnr 42). Deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zu Tage getreten sind, vom Senat zu berücksichtigen.
Im Falle der Antragstellerin, die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung einer Unfallrente auf Dauer nach einer MdE von 40 v.H. in Höhe von 760,98 EUR begehrt, ist ein Anspruch in dieser Höhe zweifellos nicht begründet. Denn keiner der bisher gehörten medizinischen Sachverständigen hat Folgen ihres Arbeitsunfalles vom 25. November 2002 im Ausmaß einer MdE von 40 v.H. festgestellt. Ob der Antragstellerin wegen der Unfallfolgen ein Anspruch auf Rente in geringerer Höhe, derzeit allenfalls nach einer MdE von 20 v.H., zusteht, kann im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht vollständig geklärt werden. Denn nach dem derzeitigen Verfahrensstand ist der Rechtsstreit in der Hauptsache noch nicht entscheidungsreif und ein Abwarten der Entscheidungsreife widerspräche dem Sinn und Zweck des einstweiligen Anordnungsverfahrens, in dringenden Fällen vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Nach § 56 Abs. 1 S. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) haben Versicherte nur dann Anspruch auf eine Rente, wenn deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles - z. B. infolge eines Arbeitsunfalles - über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist. Zwar ist Prof. Dr. OER. in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, die unfallbedingte MdE der Antragstellerin betrage 20 v.H. und hat dies mit seiner ergänzenden Stellungnahme untermauert. Ferner hat sich auch der nach Aktenlage gehörte Sachverständige Dr. POWE. für eine rentenberechtigende MdE der Antragstellerin in Höhe von 20 v.H. ausgesprochen. Er hat aber zugleich vorgeschlagen, die Tatsache, den Zeitpunkt und die Schwere einer möglichen Hirnschädigung weiter aufzuklären. Die Aufklärung der drei genannten Kriterien hat indes erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung, welche Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen anzuerkennen sind und welches Ausmaß diesen zukommt. Denn Dr. POWE. hat in seinem Gutachten selbst ausgeführt, die Konzentrations- und Belastungsschwäche der Antragstellerin sei als Auswirkung ihrer Gesichtsschädelverletzung, einer leichtgradigen Hirnbeeinträchtigung und der Anpassungsstörung zu erklären. Sind jedoch Tatsache, Zeitpunkt und Schwere einer möglichen Hirnschädigung erst noch aufzuklären, so kann eine abschließende Beurteilung der Zusammenhangsfrage derzeit noch nicht erfolgen. Deshalb ist die prozessleitende Verfügung des SG, durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben, nicht nur sachgerecht und zweckmäßig, sondern als notwendiger Schritt hin zur Entscheidungsreife des Rechtsstreites einzustufen. Somit ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen und wegen andauernder medizinischer Ermittlungen vollständige Aufklärung im vorliegenden Eilverfahren nicht zu erzielen.
Die somit vorzunehmende Folgenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus. Denn Gründe, die eine Vorwegnahme der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache rechtfertigen könnten, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Ganz abgesehen von ihrem ausdrücklichen Begehren auf Anordnung einer Rentenzahlung auf unbestimmte Zeit, fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund, der zumindest die Verpflichtung der Antragsgegnerin lediglich zur vorläufigen und zeitlich begrenzten Zahlung der begehrten Rente rechtfertigt. Denn auch mit dieser einschränkenden Maßgabe würde der Antragstellerin Unfallrente gewährt, obwohl das Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen derzeit nicht endgültig geklärt ist. Ein Ausnahmefall, bei dessen Vorliegen mittels Leistungsanordnung ein existenznotwendiger Anspruch befriedigt und zugleich die Hauptsache zumindest teilweise vorweggenommen wird, wäre nur dann gegeben, wenn die Antragstellerin einen wirksamen und effektiven Rechtsschutz (Artikel 19 Abs. 4 GG) nicht rechtzeitig erlangen könnte und dies für sie zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen führen würde, die bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten (s. o.).
Eine solche Ausnahmesituation ist im Falle der Antragstellerin bereits aus grundsätzlichen Erwägungen nicht anzunehmen. Zum einen hat sie durch das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache keinen (unumkehrbaren) Rechtsverlust an dem geltend gemachten Rentenanspruch zu befürchten, denn sollten die derzeit durchgeführten Ermittlungen des SG die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch ergeben, besteht dieser in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang auch rückwirkend (§ 72 Abs. 1 SGB VII). Zum anderen vermag allein die von der Antragstellerin geltend gemachte finanzielle Notlage die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, deren Voraussetzungen offen sind, nicht begründen. Denn weder handelt es sich bei der Unfallrente um eine Leistung, die auf Existenzsicherung gerichtet ist, noch ist es überhaupt Aufgabe der Antragsgegnerin als einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung das so genannte soziokulturelle Existenzminimum der Antragstellerin sicherzustellen. Die in der Zuständigkeit der Antragsgegnerin liegende Rentenleistung dient vielmehr dem Ausgleich des durch den Versicherungsfall bedingten abstrakten Schadens im Erwerbseinkommen. Denn dabei wird allein auf den abstrakt bemessenden Verlust von Erwerbsmöglichkeiten aufgrund eines verbliebenen Gesundheitsschadens - bezeichnet als Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) - abgestellt und nicht geprüft, ob der Versicherte mit dem nach einer bestimmten MdE gezahlten Rentenbetrag auskömmlich seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Darüber hinaus wird der Rente neuerdings zum Teil auch die Funktion des Ersatzes immaterieller Schäden zugesprochen (vgl. hierzu Kasseler Kommentar, Stand 03/09, § 56 SGB VII, Rdnr. 2 m.w.N.). Bevor somit eine Entschädigungsleistung zur Auszahlung gebracht würde, deren Voraussetzungen nicht sämtlich feststehen, ist es der Antragstellerin vielmehr zuzumuten, die Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes durch entsprechende Antragstellung bei den zuständigen Trägern für Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) bzw. nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) zu beantragen (so im Ergebnis auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. September 2002, Az.: L 3 B 6/03 RA im Zusammenhang mit dem Begehren nach Weiterzahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit). Nach dem Vortrag der Antragstellerin ist zudem nicht glaubhaft, dass sie bei der Geltendmachung von SGB II- bzw. Sozialhilfeleistungen bislang in dem ihr obliegenden Umfang mitgewirkt hat oder gegenwärtig mitwirkt. So hat sie einerseits vorgetragen, derartige Leistungen nicht zu beziehen, andererseits aber geltend gemacht, dass ihr ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung ihrer Grundversorgung - etwa Energiekosten - nicht zur Verfügung stehen würden und sie "wegen ihrer Armut auch von weiteren Zwangsvollstreckungen bedroht" sei. Auch ist nicht glaubhaft, dass nicht in ihrer Person oder ihrem Verhalten liegende Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit sowohl die Gewährung von SGB II- als auch von SGB XII-Leistungen verhindert haben und davon auch die zu ihrer Bedarfsgemeinschaft gehörenden beiden Kinder betroffen sind. Denn die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach den genannten Gesetzen setzt Arbeitsfähigkeit des Hilfebedürftigen nicht voraus. Die Antragstellerin hat mithin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr zustehende Leistungen von den für die Sicherstellung ihrer Grundversorgung zuständigen Leistungsträgern verweigert werden, obwohl sie das ihrerseits Erforderliche getan hat, um Grundsicherungsleistungen zu erhalten.
Die Folgenabwägung führt somit im Falle der Antragstellerin zu dem Ergebnis, dass ihr ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zuzumuten ist. Denn es ist letztlich nicht nachvollziehbar, warum ihr Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII trotz Hilfebedürftigkeit nicht zustehen sollten, die sie deshalb zunächst realisieren muss, um ihr soziokulturelles Existenzminimum sicherzustellen.
Schließlich waren in dem vorliegenden Eilverfahren weder die erstinstanzlich gehörten Sachverständigen ergänzend zu hören noch eine Entscheidung über die Entfernung der Stellungnahmen des Dr. EX. zu treffen. Denn über das Erfordernis einer ergänzenden Anhörung ist erst nach Vorliegen der vom SG in Auftrag gegebenen Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. WER. sowie Prof. Dr. WQ. zu entscheiden. Die Entscheidung über die Entfernung der Stellungnahmen des Dr. EX. obliegt hingegen dem Sozialgericht in dem Hauptsacheverfahren mit dem Aktenzeichen S 8 U 187/06. Der Beschluss des SG war somit zu bestätigen und die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
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