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Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 13. Oktober 2006 und den Bescheid vom 24. Mai 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 21. Juni 2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen und wegen der Folgen dieses Unfalles Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

In einem Erörterungstermin am 25. September 2007 hat die Klägerin u.a. angegeben, sie habe den Zeugen M-N am Abend des 21. Juni 2003 suchen wollen, doch bevor sie dies habe tun können, habe dieser sie angerufen und zu einer Kneipe bestellt. Dort habe sie ihn zunächst nicht auf das Geld angesprochen, da er sonst sicherlich sofort weggelaufen wäre; sie habe vielmehr gewartet, bis er ins Taxi eingestiegen war. Sie habe ihn nach dem Fahrtziel gefragt, er habe sie nur aufgefordert loszufahren. Er habe sich häufiger einfach so herumfahren lassen. Dann habe sie ihm gesagt, dass sie Anzeige erstattet hätte, und habe ihn aufgefordert, das Geld zurückzugeben, da er sonst erhebliche Schwierigkeiten bekommen werde. Der M-N habe sie darauf aufgefordert anzuhalten; als sie das tat, sei er ausgestiegen und habe weglaufen wollen. Sie sei ausgestiegen, um ihn aufzuhalten. So sei es zu der Rangelei gekommen, bei der sie verletzt worden sei.

Im Senatstermin am 4. Dezember 2007 ist die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung vom 12. November 2007 nicht erschienen. Sie hat mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 – bei Gericht eingegangen am 10. Dezember 2007 – eine Erkrankung für den Sitzungstag unter Vorlage eines Attestes des Internisten Dr. GUK vom selbem Tag angezeigt und um Anberaumung eines neuen Termins gebeten. Der als Zeuge geladene M-N hatte vor dem Termin mitgeteilt, wegen einer Erkrankung nicht erscheinen zu können, und ein Attest des Dr. KUO vom 30. November 2007 übersandt.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in der Streitsache im Senatstermin am 4. Dezember 2007 auch in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, denn die Klägerin ist in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 110 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG-). Ein Verlegungsantrag wegen der am 10. Dezember 2007 dem Gericht mitgeteilten Erkrankung der Klägerin, die am 4. Dezember 2007 aufgetreten ist, ist nicht rechtzeitig gestellt worden. Die Klägerin war zwar am 4. Dezember 2007 ausweislich des in Kopie übersandten Attests des Internisten Dr. GUK. vom 4. Dezember 2007 erkrankt. Sowohl dieser Umstand wie auch der Aufhebungs- und Verlegungsantrag der Klägerin in deren Schreiben vom 4. Dezember 2007 waren dem Senat indessen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht bekannt. Denn das postalisch übersandte Schreiben der Klägerin vom 4. Dezember 2007 mit anliegender Attestkopie des Dr. GUK. ging erst am 10. Dezember 2007 bei Gericht ein, so dass eine Aufhebung und Verlegung des Senatstermins (§§ 202 SGG i.V.m. 227 Zivilprozessordnung –ZPO-) bei Entscheidungsreife der Streitsache nicht in Betracht zu ziehen war.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen seitens der Beklagten, weil die Verletzungen, die sie bei dem Ereignis vom 21. Juni 2003 erlitten hat, nicht Folgen eines Arbeitsunfalls waren.

Versicherungsfälle im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach § 7 Abs. 1 des Siebten Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 und 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Die Anerkennung eines Arbeitsunfall setzt voraus, dass die versicherte Tätigkeit, das Unfallereignis und die Erkrankung mit Gewissheit bewiesen sind, wohingegen der ursächliche Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden wahrscheinlich sein muss (haftungsbegründende bzw. haftungsausfüllende Kausalität).

Die Feststellung eines Arbeitsunfalls setzt regelmäßig voraus, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 84). Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der so genannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG, a.a.O. sowie SozR 2200 § 548 Nr. 87; SozR 3-2200 § 548 Nr. 27; § 539 Nr. 39). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welchen Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn. 70, 84; SozR 3-2200 § 548 Nr. 32). Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck seines Handelns mit im Vordergrund (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSG SozR 2200 § 555 a Nr. 1; Urteil vom 4. Mai 1999 - B 2 U 18/98 R -; Urteil vom 27. Juni 2000 - B 2 U 22/99 - R). Es muss also sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine - noch - versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 84; Mehrtens, a.a.O., Rdnr. 10 m.w.N.)

Unter Beachtung dieser Grundsätze lässt sich hier nicht feststellen, dass es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit der Klägerin um eine versicherte Tätigkeit im Rahmen der gewerblichen Personenbeförderung gehandelt hat. Zwar steht die Klägerin während der Ausübung ihrer Tätigkeit als Taxifahrerin im Rahmen ihrer freiwilligen Versicherung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, dies bedeutet jedoch nicht, dass ausnahmslos jeder Unfall, der sich im Zusammenhang mit einem Weg, den die Klägerin mit ihrem Taxi zurücklegt, ereignet, ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Betätigung, bei der der Unfall eintrat, den Zwecken des Unternehmens diente (BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 5 und 7).

Vorliegend kann bereits nach den Angaben der Klägerin nicht festgestellt werden, dass die Fahrt am Abend des 21. Juni 2003, die sie mit ihrem Taxi unternahm, um den M-N in seinem Stammlokal abzuholen, im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit stattfand. Es ist nach Aktenlage unstreitig davon auszugehen, dass der M-N der Klägerin am Nachmittag desselben Tages in deren Wohnung, in der sie ihn zum Pizzaessen und Kaffeetrinken eingeladen hatte, 1.000,00 EUR abgenommen hatte. Zwar ist nicht abschließend geklärt, ob es sich – wie von der Klägerin behauptet - dabei um Geld handelte, das die Klägerin in ihrem Taxibetrieb eingenommen hatte und der M-N ihr stahl, oder aber – wie von dem M-N gegenüber der Polizei ausgeführt - um Geld, das dieser mit dem Verkauf antiquarischer Bücher in seinem Geschäft eingenommen und der Klägerin nur gegeben hatte, weil diese wegen einer von ihm ausgesprochenen Beendigung einer zwischen ihnen bestehenden intimen Beziehung von ihm Geld verlangt hatte, das er ihr bei günstiger Gelegenheit wieder abnahm. Dies kann aber im Ergebnis dahinstehen. Nach den Angaben der Klägerin hatte sie den M-N an diesem Abend jedenfalls suchen wollen, um ihn wegen des behaupteten Diebstahls zur Rede zu stellen und das Geld zurückzufordern. Dass der M-N sie dann selbst anrief, enthob sie insoweit nur der Notwendigkeit, diesen zu suchen, und bot ihr die Gelegenheit, ihr Vorhaben in die Tat umzusetzen. So hat sie auch selbst angegeben, bewusst gewartet zu haben, bis der M-N in ihren Wagen eingestiegen und sie losgefahren war, bevor sie ihn wegen des Geldes ansprach und ihm erklärte, dass sie ihn angezeigt habe, und das Geld zurückforderte. Daraufhin forderte der M-N sie auf anzuhalten und wollte das Fahrzeug verlassen. Nach dieser Schilderung der Ereignisse durch die Klägerin selbst bestehen seitens des Senats keine Zweifel an einem privaten Charakter der Taxifahrt am Abend des 21. Juni 2003. Wenn die Klägerin – nachdem sie eine Person wegen Diebstahls angezeigt hat, vom Aufenthalt dieser Person Kenntnis erlangt und – statt die Polizei zu informieren – sich selbst auf den Weg macht, um diese Person wegen der Tat zur Rede zu stellen, ist der Handlungszweck offensichtlich privater Natur und keinesfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen.

Selbst wenn der Senat zugunsten der Klägerin unterstellen wollte, der M-N habe sie an diesem Abend als Taxikunde bestellt und sie habe diese Fahrt als Auftragsfahrt im Rahmen ihres Taxigewerbes angetreten, kann die tätliche Auseinandersetzung, die zu der Verletzung der Klägerin geführt hat, jedenfalls nicht als in sachlichem Zusammenhang mit einer gewerblichen Taxifahrt stehend betrachtet werden, der es rechtfertigen würde, das entsprechende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Unfälle infolge tätlicher Auseinandersetzungen stehen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die Tätlichkeit am Arbeitsplatz, auf dem Betriebsweg oder auf dem Weg von oder nach dem Ort der Tätigkeit aus der Betriebszugehörigkeit (bzw. der unternehmerischen Tätigkeit) unmittelbar hervorgegangen ist, ohne dass es eines betriebsbezogenen Tatmotivs bedarf, und wenn nicht ein Tatmotiv aus dem persönlichen Bereich von Täter und Opfer zu der tätlichen Auseinandersetzung geführt hat (vgl. u.a. BSGE 6, 164, 167; BSGE 13, 290, 291; BSGE 78, 65, 67). Trotz eines persönlichen Tatmotivs ist Unfallversicherungsschutz ausnahmsweise anzunehmen, wenn besondere Verhältnisse bei der versicherten Tätigkeit bzw. des Weges den "Überfall" erst ermöglicht oder wesentlich begünstigt haben. Unter Zugrundelegung der Schilderungen der Klägerin ist vorliegend aber unzweifelhaft von einem persönlichen Motiv für den Streit mit dem M-N und der damit einhergehenden Tätlichkeit auszugehen. Die Klägerin hat dargelegt, dass sie den M-N wegen des Diebstahls, den dieser am selben Nachmittag in ihrer Wohnung begangen haben soll, zur Rede gestellt habe und dass dieser darauf das Taxi verlassen wollte. Damit war aber wesentlicher Anknüpfungspunkt der private Streit über die in der Wohnung der Klägerin erfolgte Entwendung des Geldes und nicht etwa die Frage der Bezahlung der Taxifahrt. Es ist auch keinesfalls nachvollziehbar, dass man zunächst einen Streit über die Entwendung von 1.000,00 EUR lediglich verbal führt und beendet, um dann wegen der Forderung eines Entgeltes von ca. 15,00 EUR in eine tätliche Auseinandersetzung zu geraten. Zudem hatte der M-N zu diesem Zeitpunkt nach Feststellung der Polizei über 1.800,00 EUR bei sich, so dass nicht erklärlich ist, weshalb er ein geringes Fahrtentgelt in der genannten Höhe nicht hätte zahlen sollen. Darüber hinaus ist es auch keinesfalls so, dass die besonderen Verhältnisse bei der versicherten Tätigkeit die Tätlichkeit erst ermöglicht oder begünstigt haben, vielmehr hat die Klägerin selbst diese Umstände bewusst genutzt und herbeigeführt, um eine Auseinandersetzung mit dem M-N zu führen, die dann von der verbalen in eine tätliche Streitigkeit umschlug.

Hiernach war eine weitere Beweisaufnahme durch Vernehmung des M-N als Zeugen nicht notwendig; der Wahrheitsgehalt seiner Angaben in den aktenmäßig vorhandenen polizeilichen Vernehmungsprotokollen kann dahinstehen. Bereits unter Zugrundelegung der eigenen Angaben der Klägerin zu den Umständen, die zu ihrer Verletzung geführt haben, scheidet ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen von Seiten der Beklagten wegen des Ereignisses vom 21. Juni 2003 und des dabei erlittenen Bänderrisses am linken Außenknöchel aus.

Daher konnte die Berufung keinen Erfolg haben, das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Ein Fall des § 197 a SGG liegt nicht vor, da die Klägerin, die hier Leistungen aus ihrer als Unternehmerin bei der Beklagten bestehenden freiwilligen Versicherung geltend macht, als Versicherte im Sinne des § 183 Satz 1 SGG anzusehen ist.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 160 SGG.

Die Veröffentlichung des Urteils erfolgt nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Eine Nutzung dieses Urteils von Sozialversicherung-kompetent.de zur gewerblichen Nutzung ist untersagt.

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