Unfall eines Wetten dass-Wettkandidaten

Bundessozialgericht 24.09.2025, B 2 U 12/23 R

  • Spruchkörper: 3. Senat
  • Aktenzeichen: B 2 U 12/23 R
  • 1. Instanz: Sozialgericht Mannheim, Urteil vom 04.02.2022, Az. S 2 U 2131/21
  • 2. Instanz: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2023, Az. L 12 U 708/22
  • 3. Instanz: Bundessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2025
  • Rechtskraft: rechtskräftig

Entscheidungstext

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Februar 2023 aufgehoben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe :

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger bei einem Auftritt in einer Fernsehsendung einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der Kläger war 2010 über eine Agentur an das ZDF, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, herangetreten und von dieser als Wettkandidat bei der Fernsehsendung "Wetten dass..?" angenommen worden. Er wettete, mit Sprungstiefeln im Vorwärtssalto nacheinander fünf ihm entgegenfahrende Pkw zunehmender Größe überwinden zu können. Hierüber schloss der Kläger mit dem ZDF am 25.11.2010 einen Mitwirkendenvertrag, in dem kein Entgelt für die Tätigkeit vereinbart war. Die Proben fanden ab dem 1.12.2010 statt. In der Livesendung am 4.12.2010 stürzte der Kläger bei dem Salto über den vierten Pkw und zog sich eine Querschnittslähmung (Tetraplegie) zu.

Dem ZDF gegenüber lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Versicherungsfalls mangels Versicherungsschutzes ab.

Am 27.11.2020 beantragte der Kläger die Feststellung des Ereignisses vom 4.12.2010 als Arbeitsunfall. Die Beklagte lehnte dies ab, weil der Kläger nicht zum Kreis der versicherten Personen gehört habe (Bescheid vom 21.5.2021, Widerspruchsbescheid vom 12.8.2021).

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 4.2.2022), das LSG die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 27.2.2023): Versicherungsschutz als Beschäftigter oder als Wie-Beschäftigter scheide aus, weil bei der Tätigkeit des Klägers als Mitwirkender bei "Wetten, dass..?" in der Gesamtbewertung mehr Aspekte gegen eine Beschäftigung und für eine freie Mitarbeit sprächen. Es bestehe auch kein Versicherungsschutz im Ehrenamt. Sein Auftritt sei hauptsächlich durch sein eigenwirtschaftliches Interesse motiviert gewesen, sein Können zu präsentieren und bekannt zu werden.

Mit seiner Revision rügt der Kläger ua die Verletzung von § 2 Abs 1 Nr 1 und Nr 10 Buchst a sowie Abs 2 SGB VII. Bei dem Mitwirkendenvertrag handele es sich um einen Arbeitsvertrag, der dem ZDF das volle Weisungsrecht gegeben habe. Jedenfalls sei er wie ein Beschäftigter tätig geworden. Er habe eine artistische Darbietung erbracht wie etwa ein Zirkus-Mitarbeiter. Auch sei ein Wettkandidat mitwirkender Besucher der Fernsehshow "Wetten dass..?". Schließlich sei seine Tätigkeit als ehrenamtlich einzustufen. Ein Ehrenamt müsse nicht aus altruistischen Motiven ausgeübt werden.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Februar 2023 und des Sozialgerichts Mannheim vom 4. Februar 2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2021 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 4. Dezember 2010 ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidungen der Vorinstanzen für zutreffend.

II

Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Der Senat kann anhand der vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen (§ 163 SGG) nicht abschließend entscheiden, ob das Ereignis vom 4.12.2010 wie ein Arbeitsunfall zu behandeln ist.

1. Die Revision des Klägers ist unbeschränkt zulässig. Das LSG hat die Revision im Tenor seines Urteils ohne Einschränkungen zugelassen (§ 160 Abs 1 SGG). Soweit es in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, die Revision sei wegen fehlender höchstrichterlicher Rechtsprechung zur ehrenamtlichen Tätigkeit für Anstalten des öffentlichen Rechts zugelassen worden, ist dem keine wirksame Teilzulassung der Revision zu entnehmen (vgl BSG Urteile vom 11.4.2013 - B 2 U 21/11 R - juris RdNr 12 und vom 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R - BSGE 111, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr 17, RdNr 11). Vielmehr hat das LSG lediglich den für die Zulassung maßgebenden Grund genannt (vgl BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 5 RdNr 10). Ohnehin handelt es sich bei dem Versicherungstatbestand, für den das LSG höchstrichterlichen Klärungsbedarf gesehen hat, nur um eine von mehreren in Betracht kommenden Grundlagen des eingeklagten Anspruchs auf Feststellung eines Versicherungsfalls. Eine Teilzulassung ist insoweit nicht möglich (Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160 RdNr 22).

2. Der Kläger begehrt zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, § 55 Abs 1 Nr 1, § 56 SGG) die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 21.5.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.8.2021 und die Feststellung, dass das Ereignis vom 4.12.2010 ein Arbeitsunfall ist. Rechtsschutzsuchende können wählen, ob sie gegen die ablehnende Entscheidung des Unfallversicherungsträgers über die Anerkennung eines Versicherungsfalls (§ 7 SGB VII) mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, § 56 SGG) oder mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, § 55 Abs 1 Nr 1, § 56 SGG) vorgehen (stRspr; zB BSG Urteile vom 5.12.2023 - B 2 U 10/21 R - BSGE 137, 157 = SozR 4-2700 § 2 Nr 64, RdNr 11, vom 31.3.2022 - B 2 U 13/20 R - BSGE 134, 109 = SozR 4-2700 § 3 Nr 3, RdNr 11 und vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 13).

Der zusätzlichen Kombination mit einer Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) auf behördliche Rücknahme eines bestandskräftigen Ablehnungsbescheides bedurfte es nicht. Zwar hatte die Beklagte die Anerkennung eines Versicherungsfalls bereits gegenüber dem ZDF abgelehnt. Aber selbst wenn es sich bei der Ablehnung gegenüber einer möglicherweise haftungsprivilegierten juristischen Person (§§ 104 ff SGB VII) trotz fehlender Ermächtigung (vgl BSG Urteil vom 31.1.2012 - B 2 U 12/11 R - SozR 4-2700 § 112 Nr 1 RdNr 24 ff) um einen Verwaltungsakt gehandelt haben sollte, ist er mangels Bekanntgabe an den Kläger diesem gegenüber nicht wirksam geworden (§ 39 Abs 1 Satz 1 SGB X). Anhaltspunkte dafür, dass das ZDF nach § 109 Satz 1 SGB VII berechtigt war, als Standschafter des Klägers das Verwaltungsverfahren zu betreiben (vgl dazu BSG Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - BSGE 109, 285 = SozR 4-2700 § 109 Nr 1, RdNr 19), bestehen nicht.

3. Mangels ausreichender Feststellungen des LSG kann der Senat nicht abschließend darüber entscheiden, ob das Ereignis vom 4.12.2010 als Arbeitsunfall zu behandeln ist.

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt mithin voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt (Unfallkausalität) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; stRspr; zB BSG Urteile vom 25.3.2025 - B 2 U 3/23 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen - juris RdNr 10, vom 8.12.2022 - B 2 U 19/20 R - BSGE 135, 168 = SozR 4-2700 § 2 Nr 61, RdNr 13 und vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R - BSGE 130, 1 = SozR 4-2700 § 8 Nr 70, RdNr 20, jeweils mwN). Unerheblich ist, ob die Verletzung den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität; stRspr; zB BSG Urteil vom 30.3.2023 - B 2 U 1/21 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 62 RdNr 15 mwN).

Der Kläger hat am 4.12.2010 einen Unfall iS des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII erlitten, als er als Wettkandidat in einer Fernsehsendung bei einem Salto über einen Pkw stürzte und sich dabei eine Querschnittslähmung zuzog. Anhand der Feststellungen des LSG lässt sich zwar ausschließen, dass der Kläger bei der unfallbringenden Verrichtung als ehrenamtlich Tätiger iS des § 2 Abs 1 Nr 10 Buchst a SGB VII (dazu 4.), als Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII (dazu 5.) oder als Wie-Beschäftigter iS des § 2 Abs 2 SGB VII (dazu 6.) versichert war. Es lässt sich aber nicht beurteilen, ob der Kläger als Unternehmer nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGB VII wie ein Versicherter zu behandeln ist (dazu 7.).

4. Ein Versicherungsschutz des Klägers als ehrenamtlich Tätiger (§ 2 Abs 1 Nr 10 Buchst a SGB VII) scheidet nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) aus. Der Auftritt des Klägers als Wettkandidat in der Fernsehshow "Wetten dass..?" war schon keine ehrenamtliche Tätigkeit für eine Anstalt des öffentlichen Rechts (dazu a). Ungeachtet dessen kann auch der sachliche Zusammenhang der unfallbringenden Verrichtung mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit von vornherein ausgeschlossen werden (dazu b).

a) Nach § 2 Abs 1 Nr 10 Buchst a SGB VII sind kraft Gesetzes Personen versichert, die ua für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts ehrenamtlich tätig sind. Hier ereignete sich der Unfall zwar bei einem Auftritt des Klägers in einer Fernsehsendung des ZDF, einer Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs 1 Satz 1 ZDF-Staatsvertrag). Doch handelte es sich bei dem Auftritt um keine ehrenamtliche Tätigkeit.

Ehrenamtliche Tätigkeit ist dadurch geprägt, dass sie unentgeltlich ausgeübt wird und immateriellen Werten, ideellen Zwecken oder dem Gemeinwohl dient (BSG Urteile vom 25.3.2025 - B 2 U 3/23 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen - juris RdNr 26, vom 5.12.2023 - B 2 U 10/21 R - BSGE 137, 157 = SozR 4-2700 § 2 Nr 64, RdNr 25 und vom 8.12.2022 - B 2 U 19/20 R - BSGE 135, 168 = SozR 4-2700 § 2 Nr 61, RdNr 20 mwN; Roos/Karmanski/Karl/Herbst, FS Schlegel, 2024, S 603, 612). Für eine ehrenamtliche Tätigkeit genügt es, sie gelegentlich, vorübergehend oder sogar nur einmal auszuüben (BSG Urteile vom 8.12.2022 - B 2 U 19/20 R - BSGE 135, 168 = SozR 4-2700 § 2 Nr 61, RdNr 22 und vom 7.9.2004 - B 2 U 45/03 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 2 RdNr 9). Wie die Bezeichnung "ehrenamtlich" impliziert, ist die Tätigkeit zwingend der "Ehre wegen" und damit unentgeltlich zu erbringen, was indes Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz nicht ausschließt. Zusätzlich setzt die Tätigkeit die (tendenziell selbstlos-altruistische) Förderung des gemeinen Wohls, immaterieller Werte oder die Verfolgung ideeller Ziele voraus (BSG Urteil vom 8.12.2022 - B 2 U 19/20 R - BSGE 135, 168 = SozR 4-2700 § 2 Nr 61, RdNr 22 mwN). Neben diesen unverzichtbaren Merkmalen existieren weitere, im Einzelfall verzichtbare Merkmale, die für sich genommen nur die Bedeutung von Anzeichen oder Indizien haben. Für das Vorliegen einer ehrenamtlichen Tätigkeit spricht indiziell, wenn sie - jenseits pflichtiger Ehrenämter - freiwillig aufgenommen und im Rahmen einer gemeinwohlorientierten Organisation erfolgt, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben erfüllt, die im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder soziale Zwecke fördern. Maßgeblich ist das durch eine wertende Betrachtung gewonnene Gesamtbild (vgl zu § 2 Abs 1 Nr 10 Buchst b SGB VII BSG Urteil vom 8.12.2022 - B 2 U 19/20 R - BSGE 135, 168 = SozR 4-2700 § 2 Nr 61, RdNr 20 mwN). Ob der ideelle Tätigkeitszweck überwiegt, darf bei der Gesamtbetrachtung nicht ausschließlich aus dem Blickwinkel des Tätigen, sondern muss auch aus dem der seine Tätigkeit organisierenden Institution beurteilt werden.

Bei dem Auftritt des Klägers handelte es sich nicht um eine ehrenamtliche Tätigkeit in diesem Sinne. Denn die Fernsehshow, in der er auftrat, war eine Unterhaltungssendung, die nach den Feststellungen des LSG dem ZDF hohe Einschaltquoten und damit Werbeeinnahmen generieren sollte. Zwar gehörten damals - wie heute - neben Kultur, Bildung, Information und Beratung auch Unterhaltungsangebote zu dessen Aufgaben (vgl § 11 Abs 1 Satz 4 bis 6 Rundfunkstaatsvertrag idF des 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, § 26 Abs 1 Satz 8 und 9 Medienstaatsvertrag idF des 5. Medienänderungsstaatsvertrags). Ehrenamtlich sind aber nicht alle unentgeltlichen Tätigkeiten im Aufgabenkreis einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie müssen darüber hinaus immateriellen Werten, ideellen Zwecken oder dem Gemeinwohl dienen. Eine primär erwerbswirtschaftliche Zwecksetzung schließt dagegen eine ehrenamtliche Tätigkeit aus. So liegt der Fall hier, weil die Fernsehshow, in der der Kläger auftrat, dem ZDF in erster Linie zur Gewinnerzielung diente.

b) Zudem fehlt der sachliche Zusammenhang zwischen der unfallbringenden Verrichtung des Klägers und einer etwaigen ehrenamtlichen Tätigkeit für das ZDF. Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, wobei maßgeblicher Zurechnungsgesichtspunkt die objektivierte Handlungstendenz ist (stRspr; zB BSG Urteile vom 17.6.2025 - B 2 U 6/23 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen -juris RdNr 12 f, vom 26.9.2024 - B 2 U 14/22 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2700 § 2 Nr 67 vorgesehen - juris RdNr 18 und vom 30.3.2023 - B 2 U 1/21 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 62 RdNr 37). Allein die subjektive Vorstellung einer Person, dass und für wen sie ehrenamtlich tätig sein will, kann keinen Unfallversicherungsschutz begründen (BSG Urteil vom 5.12.2023 - B 2 U 10/21 R - BSGE 137, 157 = SozR 4-2700 § 2 Nr 64, RdNr 29). Vielmehr schließt das Vorwiegen eigennütziger Motive einen Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 10 Buchst a SGB VII aus. Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) handelte der Kläger bei seinem Auftritt nicht fremdnützig "für" das ZDF mit einer darauf gerichteten objektivierten Handlungstendenz (zu diesem Maßstab BSG Urteil vom 8.12.2022 - B 2 U 19/20 R - BSGE 135, 168 = SozR 4-2700 § 2 Nr 61, RdNr 19). Vielmehr war sein Auftritt in der Fernsehshow hauptsächlich durch sein eigenes Interesse motiviert, sein Können zu präsentieren und bekannt zu werden. Zwar ist es Grundlage jeder ehrenamtlichen Tätigkeit und steht dem Versicherungsschutz nicht entgegen, dass die Tätigkeit auch aus persönlichen Motiven wahrgenommen wird (BSG Urteil vom 8.12.2022 - B 2 U 19/20 R - BSGE 135, 168 = SozR 4-2700 § 2 Nr 61, RdNr 22). Doch wenn - wie hier - die eigennützigen Motive die Verrichtung wesentlich prägen, schließt dies eine fremdnützige Handlungstendenz aus (vgl BSG Urteil vom 5.12.2023 - B 2 U 10/21 R - BSGE 137, 157 = SozR 4-2700 § 2 Nr 64, RdNr 44).

5. Der Kläger stand auf Grundlage der Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) bei seinem Fernsehauftritt auch nicht als Beschäftigter (§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn dem rechtlichen Typus der abhängigen Beschäftigung (dazu a) ist seine Tätigkeit als Wettkandidat nicht zuzuordnen; vielmehr hat sie das LSG frei von Rechtsfehlern als selbständige Tätigkeit eingestuft (dazu b). Aus dem vom Kläger angestellten Vergleich mit Zirkusartisten folgt nichts anderes (dazu c).

a) Kraft Gesetzes versichert sind nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII Beschäftigte. Für den Beschäftigtenbegriff gilt über § 1 Abs 1 Satz 1 SGB IV die Legaldefinition der Beschäftigung in § 7 Abs 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Eine Beschäftigung liegt daher immer dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Sie kann aber auch ohne Arbeitsverhältnis gegeben sein ("insbesondere"), wenn der Verletzte sich in ein fremdes Unternehmen eingegliedert und dem Weisungsrecht eines Unternehmers vor allem in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung untergeordnet hat (BSG Urteile vom 15.12.2020 - B 2 U 4/20 R - BSGE 131, 144 = SozR 4-2700 § 2 Nr 55, RdNr 10, vom 20.8.2019 - B 2 U 1/18 R - BSGE 129, 44 = SozR 4-2700 § 2 Nr 51, RdNr 11, vom 6.9.2018 - B 2 U 18/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 47 RdNr 11 und vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 31 ff). Dagegen ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSG Urteile vom 26.6.2007 - B 2 U 17/06 R - BSGE 98, 285 = SozR 4-2700 § 105 Nr 2, RdNr 11, vom 23.4.2024 - B 12 BA 9/22 R - zur Veröffentlichung in BSGE 138, 87 vorgesehen - SozR 4-2400 § 7 Nr 75 RdNr 14 und vom 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 65 RdNr 11). Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen, und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG Urteile vom 5.11.2024 - B 12 BA 3/23 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen - SozR 4-2400 § 7 Nr 79 RdNr 13, vom 7.5.2020 - B 3 KS 3/18 R - SozR 4-5425 § 1 Nr 3 RdNr 19 und vom 14.3.2018 - B 12 KR 3/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 33 RdNr 12). Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Entscheidend ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG Urteile vom 6.9.2018 - B 2 U 18/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 47 RdNr 11, vom 23.4.2015 - B 2 U 5/14 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 33 RdNr 16 und vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 16). Ob ein Entgelt für die Tätigkeit gezahlt wird, ist für das Vorliegen einer Beschäftigung iS von § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII nicht ausschlaggebend (BSG Urteile vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 43 RdNr 16 und vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27 RdNr 14).

Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG Urteile vom 6.9.2018 - B 2 U 18/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 47 RdNr 15, vom 12.12.2023 - B 12 R 12/21 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 71 RdNr 14 und vom 14.3.2018 - B 12 R 3/17 R - BSGE 125, 177 = SozR 4-2400 § 7 Nr 36, RdNr 12). Dabei ist regelmäßig vom (wahren) Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den Verwaltung und Gerichte konkret festzustellen haben. Erst auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen (stRspr; zB BSG Urteile vom 5.11.2024 - B 12 BA 3/23 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen - SozR 4-2400 § 7 Nr 79 RdNr 14, vom 23.4.2024 - B 12 BA 9/22 R - zur Veröffentlichung in BSGE 138, 87 vorgesehen - SozR 4-2400 § 7 Nr 75 RdNr 15 und vom 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 65 RdNr 12).

Für an Fernsehproduktionen mitwirkende Personen gelten keine anderen Maßstäbe. Der von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ohne Beteiligung der Unfallversicherungsträger erstellte "Abgrenzungskatalog für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen" (Anlage 1 zum Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 5.7.2005 - aktuell in der Fassung vom 1.4.2022) enthält lediglich Beurteilungshilfen für die Praxis. Die Sozialgerichte sind daran bei der Gesamtwürdigung im Einzelfall nicht gebunden (BSG Urteile vom 12.12.2023 - B 12 R 12/21 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 71 RdNr 15, vom 14.3.2018 - B 12 KR 3/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 33 RdNr 14 und vom 20.3.2013 - B 12 R 13/10 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 19 RdNr 20). Die Rundfunkfreiheit (Art 5 Abs 1 Satz 2 GG) gebietet keine abweichende Handhabung des Beschäftigtenbegriffs. Um dem verfassungsrechtlichen Gebot der Vielfalt der Programminhalte gerecht werden zu können, müssen Rundfunkanstalten zwar die Möglichkeit haben, die Mitarbeiter zu wechseln, die an der inhaltlichen Gestaltung des Programms mitwirken (BVerfG Beschlüsse vom 28.6.1983 - 1 BvR 525/82 - BVerfGE 64, 256, 260 f = juris RdNr 11 ff und vom 13.1.1982 - 1 BvR 848/77 ua - BVerfGE 59, 231, 258 ff = juris RdNr 57 ff; auch Kammerbeschluss vom 18.2.2000 - 1 BvR 491/93 - juris RdNr 11). Für programmgestaltende Mitarbeiter ist indes im Sozialrecht keine Einschränkung seines Schutzbereichs geboten (BVerfG Beschluss vom 13.1.1982 - 1 BvR 848/77 ua - BVerfGE 59, 231, 267 f = juris RdNr 75) und folglich auch keine Modifikation des Beschäftigtenbegriffs (vgl BSG Urteil vom 12.12.2023 - B 12 R 12/21 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 71 RdNr 32).

b) Nach diesen Maßstäben und den noch ausreichenden tatsächlichen Feststellungen des LSG lässt dessen Einordnung der Tätigkeit des Klägers als selbständige Tätigkeit keinen Abwägungsfehler erkennen (zur revisionsgerichtlichen Überprüfbarkeit dieser tatrichterlichen Einschätzung BSG Urteil vom 6.9.2018 - B 2 U 18/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 47 RdNr 15 ff).

Der Auftritt des Klägers in der Fernsehshow "Wetten dass..?" erforderte nach den Feststellungen des LSG in gewissem Umfang dessen Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. Das LSG hat insoweit hervorgehoben, dass das ZDF Zeit und Ort des Auftritts bestimmte. Beides war allerdings bereits in dem Mitwirkendenvertrag festgelegt, den der Kläger mit dem ZDF abgeschlossen hatte. Die Organisation einer Fernsehsendung besteht indes nicht nur aus zeitlichen und örtlichen Vorgaben, sondern umfasst den gesamten Produktionsablauf einschließlich des Zusammenwirkens aller für das Gelingen der Sendung erforderlichen Personen. Solche in der Natur der Sache liegenden Umstände sind im Rahmen der Eingliederung grundsätzlich auch zu berücksichtigen (BSG Urteile vom 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 65 RdNr 18 und vom 27.4.2021 - B 12 R 16/19 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 58 RdNr 15). Solchen Bedingungen ist aber weder zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen noch ist umgekehrt eine abhängige Beschäftigung deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder1 - B 12 R 16/19 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 58 RdNr 15). Es kommt weniger darauf an, woraus Abhängigkeiten und Bindungen resultieren, sondern mehr darauf, ob und inwieweit Raum für typische unternehmerische Freiheiten zur Gestaltung der Tätigkeit mit entsprechenden Chancen und Risiken verbleibt (BSG Urteil vom 5.11.2024 - B 12 BA 3/23 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen - SozR 4-2400 § 7 Nr 79 RdNr 15 mwN).

Nach dem Mitwirkendenvertrag, den das LSG teils zitiert und im Übrigen in Bezug genommen hat, war der Kläger als Anbieter einer Wette verpflichtet, eine vollwertige Darbietung zu erbringen, die entsprechend den Wünschen des ZDF zu gestalten war, das bei Meinungsverschiedenheiten das Letztentscheidungsrecht hatte und dessen Weisungen zu beachten waren. Entscheidend ist allerdings nicht der Wortlaut des formell Vereinbarten, sondern die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses (BSG Urteile vom 5.11.2024 - B 12 BA 3/23 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen - SozR 4-2400 § 7 Nr 79 RdNr 14 und vom 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 65 RdNr 12). Nach den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie das LSG festgestellt hat, unterlag der Kläger bei seiner Tätigkeit als Wettkandidat keinem beschäftigungstypischen, den gesamten Einsatz seiner Arbeitskraft betreffenden Weisungsrecht (vgl dazu BSG Urteil vom 12.12.2023 - B 12 R 12/21 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 71 RdNr 17). Vielmehr war der zu einem einzigen Auftritt vertraglich verpflichtete Kläger in der Gestaltung seines Wettbeitrags frei, hatte die volle Kontrolle über seinen Auftritt und besaß in allen Belangen das Letztentscheidungsrecht.

Darüber hinaus hatte der Kläger einen substantiellen eigenen Spielraum zur unternehmerischen Gestaltung seiner Tätigkeit. Denn nach den Feststellungen des LSG organisierte er seinen gesamten Wettbeitrag eigenverantwortlich und erbrachte ihn mit seinem aus sechs Personen bestehenden, von ihm selbst zusammengestellten Wett-Team. Zwar musste der Kläger nach dem Mitwirkendenvertrag seine vertraglichen Leistungen persönlich erbringen, was typisch für ein Beschäftigungsverhältnis ist (BSG Urteile vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 33 und vom 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R - SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 71 f = juris RdNr 17), auch wenn eine solche Pflicht dem Dienstvertragsrecht nicht fremd ist (BAG Urteil vom 17.10.2017 - 9 AZR 792/16 - juris RdNr 25). Doch konnte der Kläger seinen Wettbeitrag nicht vollständig allein erbringen; vielmehr war der Einsatz eines Wett-Teams erforderlich, das nach dem Mitwirkendenvertrag der Kläger zu stellen hatte. Die Möglichkeit der Einschaltung Dritter in die Leistungserbringung spricht gegen das Vorliegen von Beschäftigung, ohne automatisch zur Annahme unternehmerischer Selbständigkeit zu führen. Entscheidend ist, ob Art und Umfang der Einschaltung Dritter die Beurteilung rechtfertigen, dass die Delegation der geschuldeten Leistung auf Dritte im Einzelfall als prägend für eine selbständige Tätigkeit angesehen werden kann (BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 33). Ist der Auftragnehmer nach den tatsächlichen Umständen nicht in der Lage, seine vertraglichen Leistungspflichten allein zu erfüllen, sondern - wie hier - auf Hilfskräfte angewiesen und vertraglich berechtigt, seine Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, spricht dies regelmäßig gegen ein Beschäftigungsverhältnis (vgl BAG Urteile vom 4.12.2002 - 5 AZR 667/01 - juris RdNr 61, vom 12.12.2001 - 5 AZR 253/00 - juris RdNr 30 und vom 16.7.1997 - 5 AZR 312/96 - BAGE 86, 170, 176 = juris RdNr 24). Einer selbständigen Tätigkeit steht nicht zwingend entgegen, dass der Kläger keinem besonderen unternehmerischen Risiko ausgesetzt war. Maßgeblich für ein Unternehmerrisiko ist die Ungewissheit des Erfolgs des Einsatzes sächlicher oder persönlicher Mittel. Das Fehlen von Investitionen in Arbeitsgeräte oder Materialien ist indes bei reinen Dienstleistungen kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung und gegen unternehmerisches Tätigwerden (BSG Urteile vom 14.3.2018 - B 12 KR 3/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 33 RdNr 18 und vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr 30, RdNr 42). Unschädlich ist daher, dass hier selbst die für den Wettbeitrag erforderlichen Pkw vom ZDF beschafft worden waren. Ebenso wenig Gewicht kommt dem Umstand zu, dass kein Entgelt vereinbart war. Denn einerseits kennt die Rechtsordnung auch unentgeltliche Beschäftigungsverhältnisse (vgl § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII); andererseits folgt aus dem (allgemeinen) Risiko, seine eigene Arbeitskraft nicht verwerten zu können, kein Unternehmerrisiko (BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 36).

Kein entscheidendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung ist das Wettbewerbsverbot, dem der Kläger nach dem Mitwirkendenvertrag vom 25.11.2010 unterlag. Danach durfte der Kläger bis 4.12.2010 ohne ausdrückliche Zustimmung des ZDF in keinem anderen deutschsprachigen Fernsehsender auftreten und für keinen anderen inländischen Fernsehveranstalter oder Medienanbieter produzieren. Ersichtlich war damit Konkurrenzschutz bezweckt. Wettbewerbsverbote sind signifikantes Merkmal abhängiger Beschäftigung indes nur, wenn sie die zeitliche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers erheblich einschränken (vgl BSG Urteil vom 4.9.2018 - B 12 KR 11/17 R - BSGE 126, 235 = SozR 4-2400 § 7a Nr 10, RdNr 23). Auf die Dispositionsfreiheit des Klägers über den Einsatz seiner Arbeitskraft wirkte sich hier das zeitlich und gegenständlich beschränkte Wettbewerbsverbot indes nicht erheblich aus.

Gegen eine abhängige Beschäftigung spricht ferner, dass nach dem Mitwirkendenvertrag zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen über eine Tätigkeit des Klägers als freier Mitarbeiter und nicht als Arbeitnehmer bestand. Dem Willen der Vertragsparteien kommt zwar keine ausschlaggebende, aber im Rahmen der Gesamtabwägung doch eine gewisse indizielle Bedeutung zu (BSG Urteile vom 5.11.2024 - B 12 BA 3/23 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen - SozR 4-2400 § 7 Nr 79 RdNr 14 und vom 23.4.2024 - B 12 BA 9/22 R - zur Veröffentlichung in BSGE 138, 87 vorgesehen - SozR 4-2400 § 7 Nr 75 RdNr 15, jeweils mwN).

Dass das LSG in seiner Gesamtwürdigung die für eine selbständige freie Mitarbeit sprechenden Indizien höher als die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte gewichtet hat, lässt keinen Fehler erkennen, der das Abwägungsergebnis beeinflusst haben könnte.

c) Der vom Kläger angestellte Vergleich seiner Darbietung mit der eines Zirkusartisten vermag die Einordnung seiner Tätigkeit als die eines Selbständigen und damit eines Unternehmers (§ 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII) nicht in Frage zu stellen. Richtig ist, dass die bis 31.12.1996 geltende RVO Künstlern, Artisten und Schaustellern, die für einzelne Vorführungen aufgrund eines Vertrages verpflichtet waren, Versicherungsschutz eingeräumt hatte (§ 539 Abs 1 Nr 3 RVO). Diese Regelung, die selbständige Künstler und Artisten erfasste (BSG Urteile vom 5.5.1994 - 2 RU 35/93 - juris RdNr 14 f, vom 27.10.1976 - 2 RU 1/75 - SozR 2200 § 539 Nr 28 S 77 ff und vom 14.12.1960 - 2 RU 18/59 - BSGE 13, 217, 218 = SozR Nr 20 zu § 537 aF RVO), hat aber keinen Eingang in das am 1.1.1997 in Kraft getretene SGB VII gefunden. Der Gesetzgeber hielt eine Versicherungspflicht kraft Gesetzes für diese Personen nicht mehr für erforderlich, weil sie als Unternehmer kraft Satzung (§ 3 SGB VII) oder freiwillig (§ 6 SGB VII) einen Versicherungsschutz erlangen können, der umfassender ist als der anlässlich der einzelnen Vorführung (BT-Drucks 13/2204, S 75). Im Grunde bestätigt dieser inzwischen gestrichene Versicherungstatbestand nicht die klägerische Sicht, sondern widerspricht ihr. Denn er macht deutlich, dass Künstler und Artisten nicht zwingend abhängig Beschäftigte sein müssen, sondern auch Selbständige sein können.

6. Der Kläger war bei seinem Auftritt als Wettkandidat auch nicht als Wie-Beschäftigter iS des § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII versichert.

Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Verrichtung von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (stRspr; zB BSG Urteile vom 22.6.2023 - B 2 U 19/21 R - BSGE 136, 174 = SozR 4-2700 § 2 Nr 63, RdNr 21, vom 15.12.2020 - B 2 U 4/20 R - BSGE 131, 144 = SozR 4-2700 § 2 Nr 55, RdNr 22 und vom 18.1.2011 - B 2 U 9/10 R - BSGE 107, 197 = SozR 4-2700 § 2 Nr 17, RdNr 35). Eine Wie-Beschäftigung liegt nicht vor, wenn der Verletzte als oder wie ein Unternehmer tätig geworden ist (BSG Urteile vom 20.3.2018 - B 2 U 16/16 R - SozR 4-1300 § 105 Nr 6 RdNr 20, vom 14.12.1999 - B 2 U 38/98 R - BSGE 85, 214, 223 f = SozR 3-2200 § 539 Nr 48 S 210 und vom 17.3.1992 - 2 RU 22/91 - SozR 3-2200 § 539 Nr 16 S 58). Eine Tätigkeit "wie ein Beschäftigter" iS des § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII setzt zwar nicht voraus, dass alle Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sind. Insbesondere ist keine persönliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen und auch nicht die Eingliederung in dieses zwingend erforderlich (BSG Urteile vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 43 RdNr 21 und vom 12.4.2005 - B 2 U 5/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 4 RdNr 7). Das Gesamtbild der Tätigkeit muss aber der Tätigkeit eines Beschäftigten ähneln (BSG Urteile vom 26.11.2019 - B 2 U 24/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 52 RdNr 22, vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 43 RdNr 23 und vom 31.5.2005 - B 2 U 35/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 5 RdNr 11). Daran fehlt es hier, weil - wie dargelegt - die Tätigkeit des Klägers als selbständige freie Mitarbeit einzustufen ist und er daher Unternehmer war.

Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigter vermag dem Kläger auch nicht die zum 1.1.1980 geschlossene Vereinbarung zwischen dem ZDF und der Beklagten über die Erhebung von Unfallversicherungsbeiträgen für mitwirkende Zuschauer und mitwirkende Besucher zu vermitteln. Nach § 1 dieser Vereinbarung erfüllen mitwirkende Zuschauer und mitwirkende Besucher in Produktionsstudios und sonstigen nicht öffentlichen Produktionsstätten eine dramaturgische Funktion (Satz 1) und sind damit nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO - der Vorgängervorschrift zu § 2 Abs 2 SGB VII - kraft Gesetzes gegen Arbeitsunfälle versichert, weil sie wie Komparsen bzw Statisten tätig werden (Satz 2). Diese Bestimmung setzt einen bereits bestehenden Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigter voraus und begründet ihn nicht erst. Dementsprechend ist in ihr von einer "kraft Gesetzes" bestehenden Versicherung die Rede. Ohnehin bestand weder zur Zeit des Vertragsschlusses noch zu einem späteren Zeitpunkt eine Ermächtigungsgrundlage für die Begründung von Versicherungsschutz durch Vereinbarung eines Unfallversicherungsträgers mit einem Unternehmer. Das Gesetz ermächtigte (§ 543 RVO) und ermächtigt (§ 3 SGB VII) die Unfallversicherungsträger allein, durch Satzungsregelungen die Versicherung auf nicht schon kraft Gesetzes versicherte Personen zu erstrecken.

7. Nicht abschließend entscheiden lässt sich dagegen, ob der Kläger bei seinem Fernsehauftritt als nicht versicherter Unternehmer einem Versicherten nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGB VII gleichgestellt war, weil der Unfall von einem Mitglied seines Wett-Teams (mit-)verursacht wurde. Da das LSG diese Anspruchsgrundlage nicht geprüft hat, hat es zu deren tatsächlichen Voraussetzungen auch keine hinreichenden Feststellungen getroffen.

a) Die Beklagte ist in ihrem Bescheid auf den Versicherungsschutz nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGB VII nicht ausdrücklich eingegangen. Dies bedeutet indes nicht, dass es insoweit (wie im Falle des Senatsurteils vom 19.6.2018 - B 2 U 2/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 46 RdNr 11) an einer gerichtlich überprüfbaren Verwaltungsentscheidung fehlte. Denn die Beklagte hat mit ihrem Bescheid vom 21.5.2021 den Antrag des Klägers abgelehnt, den Unfall vom 4.12.2010 "als Unfall im Sinne des SGB VII" anzuerkennen, mithin über einen nach dem Meistbegünstigungsprinzip auf alle denkbaren Anspruchsgrundlagen zielenden Antrag entschieden (vgl BSG Urteile vom 17.12.2024 - B 7 AS 17/23 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4200 § 21 Nr 39 vorgesehen - juris RdNr 19, vom 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R - SozR 4-3500 § 44 Nr 2 RdNr 13 und vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 9 RdNr 16). Der Zuständigkeit der Beklagten für Unternehmen im Bereich der Artistik (vgl § 3 Abs 1 Ziff I Nr 15 Satzung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft) steht hier die Regelung in § 128 Abs 1 Nr 9 SGB VII nicht entgegen. Denn der Kläger war weder Halter des Unfallfahrzeugs noch wurde dieses nicht gewerbsmäßig eingesetzt. Vielmehr waren alle Pkw für den Wettbeitrag des Klägers vom ZDF beschafft worden (näher zu dem § 7 Straßenverkehrsgesetz entsprechenden Halterbegriff in § 128 Abs 1 Nr 9 SGB VII Feddern in BeckOGK, § 128 SGB VII RdNr 15, Stand 15.5.2025) und ihr Einsatz erfolgte nicht zur privaten Lebensgestaltung, sondern zu unternehmerischen Zwecken (näher zum Begriff "gewerbsmäßig" in § 128 Abs 1 Nr 9 SGB VII Diel in Hauck/Noftz, § 128 SGB VII RdNr 43, Stand Oktober 2023).

b) Nicht versicherte Unternehmer werden nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGB VII wie Versicherte behandelt, wenn sie durch die betriebliche Tätigkeit einer schädigenden Person einen Unfall bei einer unternehmerischen Tätigkeit erleiden und soweit § 105 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 SGB VII den Schädiger von seiner zivilrechtlichen Haftung befreit. Der Versicherungsschutz des nicht versicherten Unternehmers nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGB VII knüpft an die Haftungsbeschränkung seines Schädigers nach § 105 Abs 2 Satz 1 SGB VII an. Ausgangspunkt aller Haftungsbeschränkungen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ist § 104 SGB VII. Danach haftet ein Unternehmer dem für ihn tätigen Versicherten zivilrechtlich für Personenschäden infolge eines Versicherungsfalls - von Vorsatz und Wegeunfällen abgesehen - nicht. Die Regelung normiert die Haftungsablösung als Grundprinzip der gesetzlichen Unfallversicherung. Die zivilrechtliche Haftpflicht der Unternehmer wird abgelöst und ersetzt durch die sozialrechtliche Leistungspflicht der Unfallversicherungsträger (näher dazu Ricke in BeckOGK, § 104 SGB VII RdNr 3 ff, Stand 15.5.2025; Kranig in Hauck/Noftz, § 104 SGB VII RdNr 2 ff, Stand Mai 2019). Die in § 104 SGB VII für Unternehmer geregelte Haftungsbeschränkung dehnt § 105 Abs 1 SGB VII wegen der gegenseitigen Gefahrenlage auf andere im Betrieb tätige Personen aus. Beide Haftungsbeschränkungen gelten allerdings nur für die Schädigung von Versicherten. Einen Schritt weiter geht § 105 Abs 2 Satz 1 SGB VII, der nicht nur - wie § 105 Abs 1 SGB VII - die in demselben Betrieb tätigen versicherten Personen wechselseitig von der Haftung freistellt, sondern auch von der Haftung gegenüber dem nicht versicherten Unternehmer, der durch eine betriebliche Tätigkeit geschädigt wird (näher dazu BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 17/06 R - BSGE 98, 285 = SozR 4-2700 § 105 Nr 2, RdNr 21). Zum Ausgleich für den Verlust seines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs wird in diesem besonderen Fall der nicht versicherte Unternehmer wie ein Versicherter behandelt, der einen Versicherungsfall erlitten hat. Er erhält einen Entschädigungsanspruch gegen den Unfallversicherungsträger nach näherer Maßgabe des § 105 Abs 2 Satz 2 bis 4 SGB VII.

c) Ob der Kläger, der als Unternehmer nicht nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versichert war, nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGB VII wie ein Versicherter zu behandeln ist, kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilt werden. Der Versicherungsschutz des nicht versicherten Unternehmers nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGB VII setzt voraus, dass er bei einer eigenen unternehmerischen Tätigkeit (dazu 1) einen Gesundheitsschaden durch die betriebliche Tätigkeit einer anderen Person (dazu 2) erlitten hat, deren zivilrechtliche Haftung für diesen Schaden (dazu 3) durch § 105 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 SGB VII ausgeschlossen ist. Zu den ersten beiden Voraussetzungen - der unternehmerischen Tätigkeit des Geschädigten und der betrieblichen Tätigkeit des Schädigers - enthält das Urteil des LSG ausreichend tatsächliche Feststellungen; zu der dritten Voraussetzung - der zivilrechtlichen Haftung des Schädigers - bedarf es hingegen weiterer Sachaufklärung.

(1) Versicherungsschutz nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGB VII genießen nur Unternehmer, die - wie der Kläger - nicht bereits versichert sind. Unternehmer ist nach § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Der Begriff des Unternehmers ist im Unfallversicherungsrecht denkbar weit, was auch der Klammerzusatz in § 121 Abs 1 SGB VII verdeutlicht. Er knüpft nicht an eine bestimmte Rechtsform oder das Vorliegen einer organisatorischen Einheit an und setzt weder einen Geschäftsbetrieb noch eine auf Erwerb oder Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit voraus. Vielmehr ist prinzipiell jedes zielgerichtete Handeln geeignet, ein Unternehmen zu begründen (BSG Urteile vom 10.8.2021 - B 2 U 15/20 R - BSGE 132, 295 = SozR 4-1300 § 44 Nr 42, RdNr 15 und vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - SozR 4-2700 § 123 Nr 2 RdNr 13). Daher kann der Wettbeitrag des Klägers ein Unternehmen im unfallversicherungsrechtlichen Sinne und dieser ein Unternehmer sein.

Die Unternehmereigenschaft des Geschädigten allein reicht jedoch auch für den Versicherungsschutz nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGB VII nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass der Unternehmer bei einer unternehmerischen Tätigkeit geschädigt wurde. Dies ergibt sich für den versicherten Unternehmer daraus, dass der Schädiger bei ihm einen Versicherungsfall verursacht haben muss, was voraussetzt, dass der Versicherte zur Zeit des Unfalls einer Verrichtung nachging, die in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand (allg dazu BSG Urteile vom 17.6.2025 - B 2 U 6/23 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen - juris RdNr 9, vom 25.3.2025 - B 2 U 3/23 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen - juris RdNr 10 und vom 26.9.2024 - B 2 U 14/22 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2700 § 2 Nr 67 vorgesehen - juris RdNr 17). Für den nicht versicherten Unternehmer folgt Gleiches aus seiner von § 105 Abs 2 Satz 2 SGB VII angeordneten Gleichstellung mit einem versicherten Unternehmer. Weil bei einem nicht versicherten Unternehmer mangels versicherter Tätigkeit ein Versicherungsfall nicht eintreten kann, hat der Gesetzgeber in § 105 Abs 2 Satz 2 SGB VII die Formulierung gewählt, dass ein solcher Unternehmer wie ein Versicherter, der einen Versicherungsfall erlitten hat, zu behandeln ist. Dies ist keine gesetzliche Fiktion, sondern verlangt eine entsprechende Anwendung der für die Versicherten geltenden Regelungen. Dafür reicht es, wenn die Tätigkeit des nicht versicherten Unternehmers eine versicherte Tätigkeit hätte sein können, wäre er versicherter Unternehmer gewesen, was nur bei unternehmerischen Tätigkeiten der Fall ist. Um eine solche hat es sich hier gehandelt, weil sich der Unfall bei dem Auftritt des Klägers als Wettkandidat ereignet hat.

(2) Der Versicherungsschutz nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGB VII knüpft an die Haftungsbeschränkung nach § 105 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 SGB VII an. Davon erfasst sind alle Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit bei einem nicht versicherten Unternehmer einen Unfall verursachen, der bei einem Versicherten einen Versicherungsfall darstellen würde. Der Schädiger muss nicht selbst Versicherter sein. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, das in § 105 Abs 1 Satz 1 SGB VII für den Schädiger nicht den Begriff des "Versicherten", sondern denjenigen der "Person, die …" verwendet (Ricke/Seiwerth in BeckOGK, § 105 SGB VII RdNr 4, Stand 15.2.2025; Kranig in Hauck/Noftz, § 105 SGB VII RdNr 1, Stand August 2019; Stelljes in BeckOK SozR, § 105 SGB VII RdNr 6, Stand 1.6.2025). Der Schädiger muss auch nicht - wie noch nach § 637 Abs 1 RVO - ein "Betriebsangehöriger" sein, womit auch dessen Eingliederung in den Betrieb nicht (mehr) erforderlich ist (BSG Urteil vom 24.6.2003 - B 2 U 39/02 R - SozR 4-2700 § 105 Nr 1 RdNr 12; Hollo in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl 2022, § 105 RdNr 12, Stand 8.11.2024). Erforderlich ist allein, dass der Schädiger den Unfall durch eine "betriebliche Tätigkeit" verursacht hat, dh durch eine Tätigkeit, die aus Betriebsgründen ausgeführt wird und dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht (Schmitt, SGB VII, 4. Aufl 2009, § 105 RdNr 6). Denn betrieblich ist die Tätigkeit eines Schädigers, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse ausgeführt wurde (BAG Urteile vom 19.3.2015 - 8 AZR 67/14 - juris RdNr 20, vom 22.4.2004 - 8 AZR 159/03 - BAGE 110, 195, 201 f = juris RdNr 26; BGH Urteil vom 30.4.2013 - VI ZR 155/12 - juris RdNr 13). Eine betriebliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt nicht nur vor, wenn ein Beschäftigter Aufgaben erfüllt, die in den engeren Rahmen des ihm zugewiesenen Aufgabenkreises fallen; vielmehr sind betrieblich auch Tätigkeiten, die objektiv im Interesse und in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und dem betrieblichen Wirkungskreis stehen (Kranig in Hauck/Noftz, § 105 SGB VII RdNr 9, Stand August 2019; Stelljes in BeckOK SozR, § 105 SGB VII RdNr 8, Stand 1.6.2025). Dies ist hier beim Steuern des Unfallfahrzeugs durch den Vater des Klägers der Fall. Mit dieser unfallbringenden Verrichtung hat er eine ihm als Mitglied des Wett-Teams des Klägers zugewiesene Aufgabe erfüllt und zur Durchführung von dessen Fernsehauftritt beigetragen. Unerheblich ist, ob er dabei Beschäftigter (§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII) des Klägers oder zumindest Wie-Beschäftigter (§ 2 Abs 2 SGB VII) war, weil § 105 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Satz 1 SGB VII wie dargestellt nicht nur versicherte Schädiger von der Haftung befreit. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Beschäftigung oder Wie-Beschäftigung unter Familienangehörigen überhaupt erfüllt sind.

(3) Der Versicherungsschutz nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGB VII setzt das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs des nicht versicherten Unternehmers gegen den Schädiger nach Vorschriften außerhalb des SGB?VII voraus. Dass dem Kläger ein zivilrechtlicher Anspruch auf Ersatz des Personenschadens gegen seinen Vater als Fahrer des Unfallfahrzeugs zusteht, ist auf der Grundlage der Feststellungen des LSG weder ausgeschlossen noch abschließend beurteilbar.

Eine Gefährdungshaftung nach § 7 StVG kommt zwar nicht in Betracht, weil das ZDF die bei der Wette eingesetzten Fahrzeuge beschafft hat und daher der Vater des Klägers nicht Halter, sondern nur Fahrer des Unfallfahrzeugs war (zum Halterbegriff Laws/Lohmeyer/Vinke in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl 2022, § 7 StVG RdNr 247 ff, Stand 2.8.2024; Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, StVG, 28. Aufl 2024, § 7 RdNr 3 f). Möglich ist aber eine Fahrerhaftung nach § 18 StVG, bei der anders als im Deliktsrecht das unfallursächliche Verschulden des Fahrzeugführers widerlegbar vermutet wird. Der Schaden muss "bei dem Betrieb" (§ 18 Abs 1 Satz 1 iVm § 7 Abs 1 StVG) entsprechend der Fortbewegungsfunktion eines Kfz entstanden sein (dazu Drewes, NJW 2024, 2497, 2500; Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, StVG, 28. Aufl 2024, § 7 RdNr 6), wobei der Betrieb auch außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums stattfinden kann (vgl BGH Urteile vom 20.10.2020 - VI ZR 319/18 - juris RdNr 8 und vom 21.1.2014 - VI ZR 253/13 - BGHZ 199, 377 RdNr 6). Ebenfalls möglich ist eine deliktische Haftung des Fahrers des Unfallfahrzeugs aus § 823 Abs 1 BGB.

Das LSG hat zu diesen in Betracht kommenden zivilrechtlichen Haftungsnormen keinerlei Feststellungen getroffen, weder zu deren tatbestandlichen Voraussetzungen noch zu Rechtfertigungsgründen und Verschulden. Letzteres muss schon deshalb feststehen, weil eine unfallversicherungsrechtliche Haftungsbeschränkung bei Vorsatz ausscheidet. Auch sind bei leichter Fahrlässigkeit zivilrechtliche Haftungsmilderungen denkbar, etwa unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr (dazu Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl 2024, § 823 RdNr 84; Kern in Jauernig, BGB, 19. Aufl 2023, § 823 RdNr 55; Ebert in Erman, BGB, 17. Aufl 2023, § 254 RdNr 49) oder nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen (dazu Linck in Schaub Arbeitsrechts-Handbuch, 20. Aufl 2023, § 59 RdNr 24 ff mwN), sofern der Fahrer des Unfallfahrzeugs Beschäftigter oder Wie-Beschäftigter des Klägers gewesen sein sollte (zur Anwendbarkeit der arbeitsrechtlichen Grundsätze auf Wie-Beschäftigte BSG Urteil vom 24.6.2003 - B 2 U 39/02 R -SozR 4-2700 § 105 Nr 1 RdNr 10 ff).

Weitere Ermittlungen zu zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen des Klägers gegen den Fahrer des Unfallfahrzeugs sind nicht wegen des Zeitablaufs entbehrlich. Denn die Haftungsbeschränkung des Schädigers nach § 105 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 SGB VII - an die der Versicherungsschutz anknüpft - tritt kraft Gesetzes in dem Augenblick ein, in dem der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch des Geschädigten entstanden ist. Spätere Umstände, wie etwa der Ablauf von Verjährungsfristen (§§ 195 ff BGB), können daran nichts ändern.

8. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

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