Landessozialgericht Hessen, L 3 U 25/07
- Spruchkörper: 3. Senat
- Aktenzeichen: L 3 U 25/07
- Instanzenaktenzeichen: S 1 U 86/06
- Instanzgericht: Sozialgericht Wiesbaden
- Gericht: Hessisches Landessozialgericht
- Entscheidungstyp: Urteil
- Entscheidungsdatum: 19.06.2007
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung und Entschädigung eines Unfalles als Arbeitsunfall.
Der in W-Stadt wohnhafte Kläger war als Lagerarbeiter bei der Firma Z. Deutschland AG in M-Stadt beschäftigt. Ausweislich der Unfallanzeige der Beschäftigungsfirma vom 12. Januar 2006 befand er sich am 13. Dezember 2005 auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstelle mit dem Pkw auf der L 3022 - aus O-Stadt kommend in Richtung S-Stadt fahrend - als der Spiegel seines Pkw von einem entgegenkommenden Pkw beschädigt wurde. Der Kläger habe angehalten, um den Unfall zu klären und sei dabei von einem anderen Fahrzeug erfasst worden. Laut Durchgangsarztbericht des Chirurgen Dr. H. und dem Bericht des Neurologen und Psychiaters Dr. Y. vom 16. Mai 2006 erlitt der Kläger einen Schienbeinbruch, eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und eine Beckenprellung, wobei die Verletzungen mit einem verzögerten, mehrmonatigen Heilungsverlauf verbunden war. Dr. Y. äußerte den Verdacht auf eine unfallbedingte depressive Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung.
Die Beklagte zog die Verkehrsunfallakte vom Amtsgericht Limburg bei. Nach der Verkehrsunfallanzeige der Polizeistation L-Stadt vom 28. Dezember 2005 war der Kläger nach der Kollision zunächst einige Meter weiter gefahren, hatte auf der Fahrbahn gewendet und war zurückgefahren bis hinter den Pkw des Unfallgegners, der ebenfalls angehalten hatte. Als ein weiterer Pkw auf den am Fahrbahnrand abgestellten Pkw des Klägers auffuhr, wurde der Kläger zwischen seinem und dem vor ihm stehenden Pkw eingeklemmt und dabei verletzt. Wegen der Aussagen der Unfallgegner X. und V. vom 18. Dezember 2005 im Rahmen der polizeilichen Vernehmung wird auf den Inhalt der Verkehrsunfallakte Bezug genommen. Mit Bescheid vom 12. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2006 lehnte die Beklagte die Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Der Kläger sei auf dem Heimweg nicht betrieblich bedingt umgekehrt und der danach erlittene Unfall unversichert. Der zum Unfallzeitpunkt noch nicht beendete Abweg habe der Regulierung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gedient. Das Erreichen der Wohnung als versicherter Zweck der Heimfahrt sei nicht mehr bestimmendes Handlungsziel des Klägers gewesen, so dass der für die Annahme von Versicherungsschutz erforderliche innere Zusammenhang mit dem versicherten Heimweg gefehlt habe.
Mit Klage vom 28. August 2006 machte der Kläger vor dem Sozialgericht Wiesbaden (SG) geltend, er habe sich weiterhin auf dem direkten Heimweg befunden und habe den öffentlichen Verkehrsraum nicht verlassen. Der innere Zusammenhang mit dem Zurücklegen des Heimweges sei auch infolge des Wendens nicht unterbrochen worden. Wäre er weitergefahren, hätte er sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar gemacht. Die Tatsache, dass er aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen angehalten habe, um mit dem Unfallgegner die Schadensabwicklung zu klären, dürfe nicht dazu führen, dass er den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz verliere. Das Wenden und Abstellen des Fahrzeuges stelle keine kausale Unterbrechung dar, denn er habe sein Ziel, auf dem schnellsten und kürzesten Weg nach Beendigung der Arbeitstätigkeit seine Wohnung zu erreichen, nicht aufgegeben.
Mit Urteil vom 19. Januar 2007 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und in gesetzlichem Umfang zu entschädigen. Der Kläger sei einer versicherten Tätigkeit nachgegangen, als es zu dem ihn körperlich schädigenden Unfall gekommen sei, da er auch während der Unterbrechung des Heimweges versichert gewesen sei. Ziel der Fahrtunterbrechung sei die Regulierung der Unfallfolgen gewesen, zu der die Bestätigung seiner Unfallbeteiligung und die Mitteilung seiner Personalien gezählt hätten. Im Hinblick auf den Umstand, dass diese Maßnahmen gemäß § 142 StGB und § 34 Straßenverkehrsordnung (StVO) zu seinen gesetzlichen Pflichten gezählt und ihrerseits im unmittelbaren Zusammenhang mit dem ersten, dem Versicherungsschutz zweifelsfrei unterliegenden Verkehrsunfall gestanden hätten, könne von einem allein eigenwirtschaftlichen Tätigwerden keine Rede sein. Die in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang erfolgende Regulierung der Folgen eines auf einem versicherten Weg geschehenen Verkehrsunfalls stelle keine den Versicherungsschutz aufhebende Unterbrechung des Weges dar.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 26. Januar 2007 zugestellte Urteil am 1. Februar 2007 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vorgetragen hat, die Handlungstendenz des Klägers zum Unfallzeitpunkt sei nicht mehr betriebsbezogen gewesen, so dass der zur Bejahung gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes erforderliche innere Zusammenhang zu verneinen sei. Der Kläger habe sein Fahrzeug gewendet und sei nach 100 m Fahrt auf der Gegenfahrbahn dabei gewesen, den zuvor entstandenen Pkw-Schaden mit dem anderen Schadensbeteiligten zu klären. Die damit von ihm erfüllten Pflichten aus § 142 StGB und § 34 StVO beträfen alle Verkehrsteilnehmer. Ein Sachzusammenhang dieser gesetzlichen Verpflichtung mit dem versicherten weiteren Zurücklegen des Weges folge daraus allein jedoch nicht. Die strafrechtliche Komponente sei angesichts der Geringfügigkeit des Sachschadens in den Hintergrund getreten. Bei lebensnaher Betrachtung sei die Zweckrichtung des klägerischen Handelns auch nicht auf das Einhalten dieser rechtlichen Vorschriften ausgerichtet gewesen sondern darauf, im eigenen finanziellen Interesse Ersatzansprüche als Versicherungsnehmer zu klären und seinen Pflichten als Versicherungsnehmer nachzukommen. Maßnahmen, die der Sicherung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall dienten, stünden jedoch im Allgemeinen nicht unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz, weil sie dem privaten Bereich zuzurechnen seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 19. Januar 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Vor dem Senat persönlich gehört hat der Kläger erklärt, als der Spiegel am Auto seiner Frau beschädigt worden sei, sei er noch etwa 100 bis 150 m weiter gefahren und habe eine geeignete Stelle gesucht, wo er habe parken können. Er sei dann etwa 10 Min. im Auto sitzen geblieben um zu warten, bis der Unfallgegner komme. Dieser sei auch etwas weiter gefahren und habe dann angehalten. Nachdem dieser nicht gekommen sei, habe er gewendet und sein Auto hinter dem Pkw des Unfallgegners abgestellt. Er habe seine Personalien angeben wollen. Zu diesem Zeitpunkt sei noch nicht klar gewesen, wer Schuld am Unfall gewesen sei. Als der zweite Unfall passiert sei, sei es noch zu keinem Gespräch gekommen. Er habe auch die Personalien des Unfallgegners haben wollen und habe später der Q. Euro 250,00 für den Schaden am Mercedes gezahlt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.