Landessozialgericht Hessen, L 3 U 25/07
Urteil über den Unfallversicherungsschutz für Regulierung von einem Unfallschaden.
- Spruchkörper: 3. Senat
- Aktenzeichen: L 3 U 25/07
- Instanzenaktenzeichen: S 1 U 86/06
- Instanzgericht: Sozialgericht Wiesbaden
- Gericht: Hessisches Landessozialgericht
- Entscheidungstyp: Urteil
- Entscheidungsdatum: 19.06.2007
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung und Entschädigung eines Unfalles als Arbeitsunfall.
Der in W-Stadt wohnhafte Kläger war als Lagerarbeiter bei der Firma Z. Deutschland AG in M-Stadt beschäftigt. Ausweislich der Unfallanzeige der Beschäftigungsfirma vom 12. Januar 2006 befand er sich am 13. Dezember 2005 auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstelle mit dem Pkw auf der L 3022 - aus O-Stadt kommend in Richtung S-Stadt fahrend - als der Spiegel seines Pkw von einem entgegenkommenden Pkw beschädigt wurde. Der Kläger habe angehalten, um den Unfall zu klären und sei dabei von einem anderen Fahrzeug erfasst worden. Laut Durchgangsarztbericht des Chirurgen Dr. H. und dem Bericht des Neurologen und Psychiaters Dr. Y. vom 16. Mai 2006 erlitt der Kläger einen Schienbeinbruch, eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und eine Beckenprellung, wobei die Verletzungen mit einem verzögerten, mehrmonatigen Heilungsverlauf verbunden war. Dr. Y. äußerte den Verdacht auf eine unfallbedingte depressive Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung.
Die Beklagte zog die Verkehrsunfallakte vom Amtsgericht Limburg bei. Nach der Verkehrsunfallanzeige der Polizeistation L-Stadt vom 28. Dezember 2005 war der Kläger nach der Kollision zunächst einige Meter weiter gefahren, hatte auf der Fahrbahn gewendet und war zurückgefahren bis hinter den Pkw des Unfallgegners, der ebenfalls angehalten hatte. Als ein weiterer Pkw auf den am Fahrbahnrand abgestellten Pkw des Klägers auffuhr, wurde der Kläger zwischen seinem und dem vor ihm stehenden Pkw eingeklemmt und dabei verletzt. Wegen der Aussagen der Unfallgegner X. und V. vom 18. Dezember 2005 im Rahmen der polizeilichen Vernehmung wird auf den Inhalt der Verkehrsunfallakte Bezug genommen. Mit Bescheid vom 12. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2006 lehnte die Beklagte die Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Der Kläger sei auf dem Heimweg nicht betrieblich bedingt umgekehrt und der danach erlittene Unfall unversichert. Der zum Unfallzeitpunkt noch nicht beendete Abweg habe der Regulierung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gedient. Das Erreichen der Wohnung als versicherter Zweck der Heimfahrt sei nicht mehr bestimmendes Handlungsziel des Klägers gewesen, so dass der für die Annahme von Versicherungsschutz erforderliche innere Zusammenhang mit dem versicherten Heimweg gefehlt habe.
Mit Klage vom 28. August 2006 machte der Kläger vor dem Sozialgericht Wiesbaden (SG) geltend, er habe sich weiterhin auf dem direkten Heimweg befunden und habe den öffentlichen Verkehrsraum nicht verlassen. Der innere Zusammenhang mit dem Zurücklegen des Heimweges sei auch infolge des Wendens nicht unterbrochen worden. Wäre er weitergefahren, hätte er sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar gemacht. Die Tatsache, dass er aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen angehalten habe, um mit dem Unfallgegner die Schadensabwicklung zu klären, dürfe nicht dazu führen, dass er den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz verliere. Das Wenden und Abstellen des Fahrzeuges stelle keine kausale Unterbrechung dar, denn er habe sein Ziel, auf dem schnellsten und kürzesten Weg nach Beendigung der Arbeitstätigkeit seine Wohnung zu erreichen, nicht aufgegeben.
Mit Urteil vom 19. Januar 2007 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und in gesetzlichem Umfang zu entschädigen. Der Kläger sei einer versicherten Tätigkeit nachgegangen, als es zu dem ihn körperlich schädigenden Unfall gekommen sei, da er auch während der Unterbrechung des Heimweges versichert gewesen sei. Ziel der Fahrtunterbrechung sei die Regulierung der Unfallfolgen gewesen, zu der die Bestätigung seiner Unfallbeteiligung und die Mitteilung seiner Personalien gezählt hätten. Im Hinblick auf den Umstand, dass diese Maßnahmen gemäß § 142 StGB und § 34 Straßenverkehrsordnung (StVO) zu seinen gesetzlichen Pflichten gezählt und ihrerseits im unmittelbaren Zusammenhang mit dem ersten, dem Versicherungsschutz zweifelsfrei unterliegenden Verkehrsunfall gestanden hätten, könne von einem allein eigenwirtschaftlichen Tätigwerden keine Rede sein. Die in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang erfolgende Regulierung der Folgen eines auf einem versicherten Weg geschehenen Verkehrsunfalls stelle keine den Versicherungsschutz aufhebende Unterbrechung des Weges dar.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 26. Januar 2007 zugestellte Urteil am 1. Februar 2007 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vorgetragen hat, die Handlungstendenz des Klägers zum Unfallzeitpunkt sei nicht mehr betriebsbezogen gewesen, so dass der zur Bejahung gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes erforderliche innere Zusammenhang zu verneinen sei. Der Kläger habe sein Fahrzeug gewendet und sei nach 100 m Fahrt auf der Gegenfahrbahn dabei gewesen, den zuvor entstandenen Pkw-Schaden mit dem anderen Schadensbeteiligten zu klären. Die damit von ihm erfüllten Pflichten aus § 142 StGB und § 34 StVO beträfen alle Verkehrsteilnehmer. Ein Sachzusammenhang dieser gesetzlichen Verpflichtung mit dem versicherten weiteren Zurücklegen des Weges folge daraus allein jedoch nicht. Die strafrechtliche Komponente sei angesichts der Geringfügigkeit des Sachschadens in den Hintergrund getreten. Bei lebensnaher Betrachtung sei die Zweckrichtung des klägerischen Handelns auch nicht auf das Einhalten dieser rechtlichen Vorschriften ausgerichtet gewesen sondern darauf, im eigenen finanziellen Interesse Ersatzansprüche als Versicherungsnehmer zu klären und seinen Pflichten als Versicherungsnehmer nachzukommen. Maßnahmen, die der Sicherung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall dienten, stünden jedoch im Allgemeinen nicht unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz, weil sie dem privaten Bereich zuzurechnen seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 19. Januar 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Vor dem Senat persönlich gehört hat der Kläger erklärt, als der Spiegel am Auto seiner Frau beschädigt worden sei, sei er noch etwa 100 bis 150 m weiter gefahren und habe eine geeignete Stelle gesucht, wo er habe parken können. Er sei dann etwa 10 Min. im Auto sitzen geblieben um zu warten, bis der Unfallgegner komme. Dieser sei auch etwas weiter gefahren und habe dann angehalten. Nachdem dieser nicht gekommen sei, habe er gewendet und sein Auto hinter dem Pkw des Unfallgegners abgestellt. Er habe seine Personalien angeben wollen. Zu diesem Zeitpunkt sei noch nicht klar gewesen, wer Schuld am Unfall gewesen sei. Als der zweite Unfall passiert sei, sei es noch zu keinem Gespräch gekommen. Er habe auch die Personalien des Unfallgegners haben wollen und habe später der Q. Euro 250,00 für den Schaden am Mercedes gezahlt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die form- und fristgerecht erhobene, zulässige (§§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG-) Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Denn das SG hat zutreffend erkannt, dass der Verkehrsunfall des Klägers vom 13. Dezember 2005 von der Beklagten als Wegeunfall anzuerkennen und in gesetzlichem Umfang zu entschädigen ist.
Rechtsgrundlage für die Anerkennung eines Arbeits- bzw. Wegeunfalles ist § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch – 7. Band (SGB VII). Danach sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit, die auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit umfasst. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalles setzt voraus, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit steht, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist gegeben, wenn das Zurücklegen des Weges der Aufnahme der versicherten Tätigkeit bzw. nach Beendigung dieser Tätigkeit dem Erreichen der Wohnung oder eines dritten Ortes dient. Der danach erforderliche Zusammenhang des Weges mit der versicherten Tätigkeit setzt nicht nur eine äußere – zeitliche und räumliche – Beziehung zwischen Weg und Tätigkeit voraus, die durch Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Richtung des Weges nach und von dem Tätigkeitsort begründet wird. Es muss darüber hinaus auch ein innerer Zusammenhang des Weges mit der Tätigkeit vorliegen, der in der Regel darin zum Ausdruck kommt, dass der Weg wesentlich Interessen desjenigen Betriebes dient oder zu dienen bestimmt ist, für den die versicherte Tätigkeit verrichtet wird. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten, soweit sie insbesondere durch objektive Umstände des Einzelfalles bestätigt wird. Fehlt es an einem inneren Zusammenhang in diesem Sinne, scheidet Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte auf den Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (BSG SozR 3-2200, § 550 Reichsversicherungsordnung –RVO- Nr. 4 und SozR 3-2700, § 8 SGB VII Nr. 9; BSG SozR 2100, Nr. 21 zu § 539).
Der Senat legt nach den polizeilichen Feststellungen und der persönlichen Anhörung des Klägers im Senatstermin vom 19. Juni 2007 folgenden Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde:
Der Kläger hatte am 13. Dezember 2005 den Heimweg von seiner Arbeitsstätte bei der Firma Z. Deutschland AG in M-Stadt zu seiner damaligen Wohnung in W-Stadt bei L-Stadt mit dem Pkw Nissan Sunny – amtliches Kennzeichen XXX – angetreten und befuhr die L 3022 aus O-Stadt kommend in Richtung S-Stadt, als ihm der von V. gesteuerte Pkw Mercedes der C-Klasse – amtliches Kennzeichen ZZZ – entgegen kam und beim Passieren beider Pkw sein Fahrerspiegel beschädigt wurde. Wie der Kläger vor dem Senat eingehend geschildert hat, hielt er nach ca. 100 bis 150 m ebenso wie der Unfallgegner an der nächstmöglichen Stelle am Fahrbahnrand an und wartete einige Zeit – nach Angaben im Senatstermin ca. 10 Min. – auf den Unfallgegner. Nachdem dieser nicht zu ihm kam, wendete er sein Fahrzeug und fuhr bis zu dem am anderen Fahrbahnrand ebenfalls wartenden Unfallgegner zurück, um seine Personalien anzugeben und dieselben des Unfallgegners in Erfahrung zu bringen. Denn zu diesem Zeitpunkt war für den Kläger nicht klar, wer den Unfall verschuldet hatte. Bevor es zu einem Gespräch mit dem Unfallgegner kam, fuhr ein weiterer Pkw auf den Pkw des Klägers auf und klemmte den Kläger zwischen seinem und dem Mercedes des V. ein, wodurch der Kläger erheblich verletzt wurde.
Die rechtliche Bewertung dieses Sachverhaltes ergibt, dass der Kläger den bis zum Anhalten am Straßenrand befahrenen versicherten Heimweg nicht fortsetzte sondern unterbrach, als er sein Fahrzeug wendete und etwa 100 bis 150 m zurück fuhr. Da die Zielrichtung seines nunmehr eingeschlagenen neuen Weges nicht mehr seine Wohnung war, handelte es sich nicht um einen Umweg (zum Begriff des Umweges: BSG in SozR 2200 § 550 RVO Nr. 24; Krasney in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Anm. 226 zu § 8 SGB VII) sondern um eine Unterbrechung des Heimweges und einen mit neuer Zielsetzung angetretenen Abweg (BSG, a.a.O.; BSGE 41, 141, 144; BSG in SozR 2200 § 549 Nr. 1; Krasney, a.a.O., Anm. 226 und 232 zu § 8 SGB VII). Der Kläger hatte seinen Heimweg dadurch nicht nur geringfügig unterbrochen, denn das von ihm beabsichtigte Vorhaben ließ sich nicht quasi im Vorübergehen erledigen (zu dieser Voraussetzung für die geringfügige Unterbrechung: Urteile des BSG vom 31. Juli 1985, Az.: 2 RU 63/84 sowie vom 9. Dezember 2003, Az.: B 2 U 23/03 R). Er musste wenden, sodann 100 bis 150 m zurückfahren und wollte mit dem Unfallgegner die Personalien austauschen und über die gegenseitige Beteiligung am Unfall reden, was einige Zeit in Anspruch genommen hätte.
Hinsichtlich des Versicherungsschutzes während einer nicht nur geringfügigen Unterbrechung des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit ist ebenso wie beim Umweg zu unterscheiden, ob die Unterbrechung einer Verrichtung dient, die im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht oder ob sie wesentlich allein für eine private Besorgung eingeschoben wird. Nur im ersteren Fall besteht Versicherungsschutz auf dem Weg während der Unterbrechung (BSGE 43, 113, 114 BSG in SozR 3-2200 § 550 RVO Nr. 1; Krasney, a.a.O., Anm. 233, 234 zu § 8 SGB VII). In Übereinstimmung mit Rechtsprechung (BSG in SozR Nr. 16 zu § 550 RVO; offen gelassen in: BSG SozR 3-2200 § 550 RVO Nr. 1) und Literatur (Ricke in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Anm. 221 zu § 8 SGB VII; UV., Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, Kommentar, Anm. 158 zu § 8; Schwerdtfeger in: Lauterbach, Unfallversicherung, SGB VII, Anm. 488 zu § 8; Keller in: Hauck, Sozialgesetzbuch, SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, Anm. 231 zu § 8) wie auch das SG geht der erkennende Senat davon aus, dass übliche Regulierungsgespräche nach einem Unfall, der Austausch von Personalien mit Unfallgegner und Unfallzeugen sowie Maßnahmen der Spurensicherung im inneren Zusammenhang mit dem versicherten Heimweg und somit letztlich auch im inneren Zusammenhang mit der versicherten betrieblichen Tätigkeit stehen. Wenn der Gesetzgeber die Unfallrisiken des direkten Hin- und Rückweges zur Arbeitsstelle gesetzlichem Unfallversicherungsschutz unterstellt, muss dieser Schutz auch für Handlungen gelten, die der Gesetzgeber den Versicherten aus Anlass solcher Unfälle auferlegt (§ 34 StVO) und deren Versäumnis er sogar unter Strafe stellt (§ 142 StGB). Folglich sind Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen aus §§ 34 StVO, 142 StGB, die in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit dem Unfall stattfinden, als versichert anzusehen. § 34 fordert, dass jeder Beteiligte nach einem Verkehrsunfall unverzüglich zu halten hat, sich über die Unfallfolgen vergewissern muss, anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten anzugeben hat, dass er am Unfall beteiligt war, und auf Verlangen seinen Namen und seine Anschrift anzugeben sowie Führerschein und Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über seine Haftpflichtversicherung zu machen und solange am Unfallort zu bleiben hat, bis zu Gunsten der anderen Beteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit ermöglicht wurde (Abs. 1 Ziffern 1 bis 6). § 142 StGB stellt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort unter Strafe, wenn ein Unfallbeteiligter sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zu Gunsten der anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat (Abs. 1 Ziffer 1). Demgegenüber handelt es sich um eigenwirtschaftliches, unversichertes Handeln, wenn Maßnahmen allein oder ganz überwiegend der Sicherung bzw. Verfolgung privater Schadensersatzansprüche dienen (BSG in SozR 3-2200 § 550 RVO Nr. 1).
Wie der vor dem Senat persönlich gehörte Kläger glaubhaft versichert hat, wollte er nach dem Wenden seines Fahrzeuges und dessen Abstellen hinter dem Fahrzeug des Unfallgegners mit dem Unfallgegner die Personalien austauschen, wobei zu diesem Zeitpunkt für den Kläger nicht klar war, wer den Unfall letztlich verschuldet hatte. Die Tatsache, dass der Kläger schließlich seiner Kfz-Haftpflichtversicherung, der Q., Euro 250,00 für den Schaden am gegnerischen Mercedes erstattete, um nicht in eine höhere Schadensfreiheitsklasse eingestuft zu werden, lässt den Schluss zu, dass er selbst den Unfall zumindest mitverschuldet hatte. Angesichts dessen stand die Verfolgung eigener Schadensersatzansprüche nicht im Vordergrund seines Handels sondern er wollte seinen gesetzlichen Pflichten aus §§ 142 StGB, 34 StVO genügen, als er wendete und zurückfuhr, um das Gespräch mit dem Unfallgegner zu suchen, zu dem es wegen des zweiten Unfalles nicht mehr kam.
Selbst wenn man von einer "gemischten Tätigkeit" des Klägers ausgehen wollte, da die Pflichterfüllung aus §§ 142 StGB, 34 StVO immer auch vorbereitende Handlungen zur späteren Feststellung privater Schadensersatzansprüche beinhaltet, lässt sich Unfallversicherungsschutz nicht verneinen. Denn der innere Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit besteht auch dann, wenn der Abweg nicht allein, jedoch zumindest auch wesentlich der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (BSG in SozR 2200, § 550 RVO Nr. 62; SozR 3-2200 § 550 RVO Nr. 5; Schwerdtfeger, a.a.O., Anm. 393 zu § 8) und dass es dem Kläger allein wesentlich um die Verfolgung eigener Schadensersatzansprüche ging, lässt sich seiner Aussage nicht entnehmen, die vielmehr ergibt, dass er ein Regulierungsgespräch im üblichen Sinne zu führen beabsichtigte.
Auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des LSG Rheinland-Pfalz vom 25. September 2006, Az.: L 2 U 60/05, und des BSG vom 9. Dezember 2003, Az.: B 2 U 23/03 R, war nicht anders zu entscheiden. Das BSG hat in seiner Entscheidung den Zeitpunkt präzisiert, in dem gesetzlicher Unfallversicherungsschutz endet, wenn ein Versicherter den auf der Fahrt zur Arbeit benutzten Pkw verlässt, um eine private Verrichtung zu erledigen und hat in diese Entscheidung auch die Bedingungen des modernen Straßenverkehrs einfließen lassen. Im Falle des Klägers war indessen zu entscheiden, inwieweit ein Abweg noch in innerem Zusammenhang mit dem Heimweg und ein dabei erlittener Unfall unter Versicherungsschutz steht. Das LSG Rheinland-Pfalz hatte eine Zuständigkeitsabgrenzung zwischen öffentlichem und privatem Unfallversicherungsträger zu treffen im Hinblick auf Anspruchsgrundlagen aus § 2 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VII und § 2 Abs. 1 Ziffer 13a SGB VII, da der dortige Kläger beim Aufstellen eines Warndreiecks verunglückt war, worin keine Parallelen zu dem im konkreten Falle zu entscheidenden Sachverhalt zu erkennen sind. Danach war die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen und die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die maßgebliche Rechtsfrage vom BSG in SozR 3-2200 § 550 RVO Nr.1 offen gelassen worden ist.
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