Landessozialgericht Hessen 06.07.2007, L 7 U 8/06
- Aktenzeichen: L 7 U 7/06
- Spruchkörper: 7. Senat
- Instanzenaktenzeichen: S 3 U 1/95
- Instanzgericht: Sozialgericht Darmstadt
- Gericht: Hessisches Landessozialgericht
- Entscheidungstyp: Urteil
- Entscheidungsdatum: 06.07.2007
- Normen: RVO § 551 Abs. 1 Satz 1, RVO § 551 Abs. 2 RVO, BKV Anlage 1 Nr 1317
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Anerkennung und Entschädigung einer Polyneuropathie als Berufskrankheit.
Die 1938 geborene Klägerin absolvierte nach dem Schulabschluss in D. 1955 bis 1957 ein Praktikum bei einem Zeitungsverlag. Von 1957 bis 1961 besuchte sie die Werkkunst-Schule in D. Danach schlossen sich eine Tätigkeit als Leiterin einer Kunstgalerie und eine Ausbildung für Gestaltung (Institut für Gestaltung in M.) von 1962 bis 1971 an. Von 1971 bis 1981 arbeitete die Klägerin als freie Mitarbeiterin für Unternehmen und erstellte insbesondere Grafik-Entwürfe. Ab dem 1. September 1981 war die Klägerin als Mitarbeiterin der Requisitenabteilung, ab 16. August 1982 als deren Leiterin am Staatstheater D. beschäftigt. Ihr letzter Arbeitstag war der 1. Juni 1985. Ab 2. Juni 1985 war sie wegen einer Muskelatrophie von ihrem Hausarzt, Herrn Dr. N., arbeitsunfähig geschrieben. Das Leiden der Klägerin verschlechterte sich auch nach dem Ausscheiden aus der beruflichen Tätigkeit zunächst. Eine Rückkehr an den Arbeitsplatz erfolgte nicht mehr. Seit März 1986 bezieht die Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Vom 10. Dezember 1985 bis 4. März 1986 befand sich die Klägerin auf Kosten der BfA in einer medizinischen Rehamaßnahme in der O.Klinik, S ... Im Entlassungsbericht vom 8. April 1986 äußern die Ärzte der Klinik den Verdacht auf eine Polyneuropathie. Ursächlich könnten diverse Chemikalien in Frage kommen, mit denen die Klägerin beruflich arbeite. Medikamente, Alkohol oder ein Diabetes kämen ursächlich nicht in Frage.
Mit Schreiben vom 12. Januar 1987 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Anerkennung der Polyneuropathie als Berufskrankheit.
Der von der Beklagten beteiligte Hessische Landesgewerbearzt holte ein neurologisches Gutachten bei Priv.-Doz. Dr. S., Neurologische Klinik der J. Universität in G. ein. Dieser Arzt veranlasste zunächst eine neurophysiologische Zusatzbegutachtung bei Dr. H., Abteilung klinische Neurophysiologie der J.-Universität in G. In seinem Gutachten vom 11. November 1988 kommt dieser Mediziner zu dem Ergebnis, dass zweifellos eine vorwiegend motorische Polyneuropathie bestehe. Priv.-Doz. Dr. S. bestätigt daraufhin in seinem Gutachten vom 1. Dezember 1988 das Vorliegen der Polyneuropathie, vertritt jedoch den Standpunkt, dass sich eine toxische Polyneuropathie weder beweisen noch ausschließen lasse. Der Hauptgrund hierfür liege darin, dass die Klägerin zu keinen weiteren Untersuchungen, insbesondere einer Lumbalpunktion bereit gewesen sei. Da eine toxische Ursache möglich sei, solle ein arbeitsmedizinisches Gutachten erstellt werden.
Am 18. Oktober 1989 suchte der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten (TAD) den Arbeitsplatz der Klägerin am Staatstheater auf. In der Stellungnahme des Technischen Aufsichtsbeamten Dipl.-Ing. Sa. vom 11. Dezember 1989 heißt es u.a.: Eine Messung der evtl. Schadstoffkonzentration in der Raumluft könne nicht durchgeführt werden, da die zu beurteilenden Arbeitsplatzsituationen und die jeweils aktuellen Arbeitsstoffe nicht mehr zu rekonstruieren bzw. zu ermitteln seien. Da die Belüftungssituation in der Requisitenwerkstatt jedoch nicht gut sei, hielte er, bei der Verwendung der entsprechenden Stoffe, das Einatmen evtl. gesundheitsschädigender Stoffe für möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 106, 107 der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Am 17. Januar 1992 erstattete der Leiter des Instituts für Arbeits- und Sozialmedizin der Universität Mainz, Prof. Dr. K., ein Gutachten, das sich neben der Untersuchung der Klägerin auf eine Besichtigung ihres Arbeitsplatzes sowie ein neurologisches Zusatzgutachten stützt, das am 13. Dezember 1991 durch den Oberarzt der Neurologischen Universitätsklinik M., Priv.-Doz. Dr. B., erstattet worden ist. Herr Priv.-Doz. Dr. B. kam zu dem Ergebnis, dass die neurologische Erkrankung der Klägerin mit Wahrscheinlichkeit nach dem klinischen Bild, den neurophysiologischen Untersuchungen und der Verlaufsdynamik als spinale Muskelatrophie (und damit nicht als Polyneuropathie) einzuordnen sei. Herr Prof. Dr. K. führt in seinem Gutachten vom 17. Januar 1992 u.a. aus, dass aufgrund der eindeutigen Schilderung der Klägerin, den Ermittlungen des TAD und seiner eigenen Betriebsbesichtigung vom 2. Juli 1991 von einer sicheren Einwirkung durch organische Lösungsmittel auszugehen sei. Da Belastungsmessungen nicht vorlägen, sei die Einwirkungsdosis nur schwer abzuschätzen, dürfe jedoch nach allgemeiner Erfahrung für eine neurotoxische Schädigung ausgereicht haben. Aufgrund des neurologischen Zusatzgutachtens und der Vorbefunde liege bei der Klägerin eine spinale Muskelatrophie vor. Die Krankheit habe spätestens 1983 begonnen und scheine in den letzten Jahren stationär geblieben zu sein. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand könne ein Zusammenhang zwischen den Expositionsbedingungen am Arbeitsplatz und der spinalen Muskelatrophie der Klägerin nicht ausgeschlossen, aber auch nicht mit der im BK-Recht geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
Der Hessische Landesgewerbearzt schloss sich in seiner Stellungnahme vom 17. März 1992 dem Gutachten an.
Mit Bescheid vom 23. Juni 1992 lehnte die Beklagte die Anerkennung und Entschädigung der Erkrankung der Klägerin als Berufskrankheit gemäß § 551 Abs. 1 RVO i.V.m. der Berufskrankheiten-Verordnung bzw. gemäß § 551 Abs. 2 RVO ab. Zwischen der spinalen Muskelatrophie und der beruflichen Tätigkeit als Requisiteurin am Staatstheater D. bestehe kein ursächlicher Zusammenhang, auch wenn die durchgeführten Ermittlungen ergeben hätten, dass die Klägerin an ihrem Arbeitsplatz der Einwirkung organischer Lösungsmittel ausgesetzt gewesen sei.
Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 1994) hat die Klägerin am 2. Januar 1995 zum Sozialgericht Darmstadt (im Folgenden: SG) Klage erhoben.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines neurologischen Gutachtens bei Dr. B., Neurologische Klinik, Krankenhaus M. Der Sachverständige diagnostiziert im Gutachten vom 16. Oktober 1996 eine asymmetrische, überwiegend motorische, distal betonte Polyneuropathie. Prof. Dr. K. habe in seinem arbeitsmedizinischen Gutachten festgestellt, dass unter den für die Klägerin bestehenden Arbeitsplatzbedingungen die Einwirkdosis nach allgemeiner Erfahrung für eine neurotoxische Schädigung ausgereicht haben dürfte. Bei Fehlen anderer Ursachen für das Vorliegen einer Polyneuropathie halte er es deshalb für wahrscheinlich, dass ein Zusammenhang zwischen der Einwirkung neurotoxischer Stoffe am Arbeitsplatz und der Erkrankung der Klägerin bestehe, insbesondere auch dadurch, dass die Erkrankung nach Beendigung der Exposition zum Stillstand gekommen sei und sich klinisch eine leichte Remission ergeben habe. Eine durch die Berufskrankheit bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bestehe seit 1. November 1985 und belaufe sich auf 80 v.H.
Auf die Einwände der Beklagten gegen das Gutachten bestätigte der Sachverständige mit Stellungnahme vom 28. Januar 1997 seine Auffassung. In einer weiteren Stellungnahme vom 23. April 1997 begründete er die Höhe der MdE näher.
Die Beklagte trat dem Gutachten des Dr. B. mit einer Stellungnahme des Dipl.-Chemikers und Arztes für Arbeitsmedizin, Sozialmedizin, Umweltmedizin, Dr. P., C. vom 11. April 1997 entgegen. Für die Entwicklung einer toxischen Polyneuropathie handele es sich um einen ungewöhnlich kurzen Entstehungszeitraum. Selbst bei Schnüfflern und Alkoholikern, welche in erheblich höherem Maße organischen Lösmitteln exponiert seien, entwickle sich eine Polyneuropathie erst als Spätschaden. Auch bezüglich des Verlaufs der Erkrankung müssten Zweifel hinsichtlich eines Kausalzusammenhangs angenommen werden. Auf Veranlassung von Dr. P. holte die Beklagte ein neurologisches Gutachten nach Aktenlage bei Dr. K., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Umweltmedizin, C. ein, legte dieses dem SG vor und machte es zum Gegenstand ihres Vorbringens. Dr. K. führt u.a. aus, aus den vorliegenden Befunden gehe hervor, dass bei der Versicherten auch nach Wegfall der Exposition, zumindest über eine gewisse Zeit, eine progrediente Symptomatik bzw. progrediente neurophysiologische Befunde bestanden hätten. Eine derartige Entwicklung würde nicht mit aller Eindeutigkeit gegen eine exotoxische Ursache der Polyneuropathie sprechen, da sich der polyneuropathische Prozess auch einige Zeit nach Wegfall schädigender Faktoren fortsetzen könne. Das von Dr. B. erstattete Gutachten erscheine hinsichtlich der diagnostischen Zuordnung der Polyneuropathie und auch in der dort vorliegenden Argumentation insgesamt überzeugend. Dennoch vermöge das Gutachten die Zweifel nicht zu zerstreuen, welche sich aus dem geschilderten Krankheitsverlauf sowie aus der umfassenden Differentialdiagnostik der Polyneuropathien ergäben. Dahingehend vermöge er die Frage nach dem kausalen Zusammenhang der bei der Klägerin festgestellten Erkrankung und der angeschuldigten beruflichen Exposition nicht zu beantworten. Er empfehle eine umfassende und wohl nicht belastende Labordiagnostik durchzuführen, um eine anderweitige, bisher ungeklärte in Frage kommende Ursache der Polyneuropathie auszuschließen. Sollten sich bei der Klägerin bei einer anzunehmenden Exposition keine Anhaltspunkte für eine andere in Frage kommende Erkrankung ergeben, würden die bisher hervorgebrachten Befunde und Argumente mit geringgradig überwiegender Wahrscheinlichkeit für einen Zusammenhang der bei ihr aufgetretenen Erkrankung mit der angeschuldigten Exposition sprechen.
Die Abteilung Prävention der Beklagten führte am 21. November 1997 und 7. Januar 1998 weitere Ermittlungen im Staatstheater durch und erstattete durch Dipl.-Ing. M. einen ausführlichen Bericht vom 8. Januar 1998. Bei der Requisitenwerkstatt handele es sich um einen 8 x 9 m = 72 m² großen Raum im ersten Obergeschoss des Theaters. Der Raum sei mit einer 8 m langen Fensterzeile zur H.straße hin ausgestattet. Das Fensterband bestehe aus drei größeren Abschnitten mit milchiger Verglasung und – jeweils dazwischen – zwei kleineren Fenstern mit Klarglas. Im linken Klarglasfenster sei ein handelsüblicher Ventilator eingebaut. Die Klarglasfenster seien kippbar ausgeführt. Sie seien allerdings nie geöffnet worden, da durch davorstehende Arbeitsplatten die Betätigungshebel nur sehr schlecht erreicht werden konnten. Außerdem handele es sich bei besagter Straße um eine sehr stark befahrene Verkehrsader, deren Lärm man sich nicht habe aussetzen wollen. Der Raum sei für die hier verrichteten Arbeiten und die stattfindende Lagerung offensichtlich viel zu klein und mache einen stark unaufgeräumten Eindruck. Arbeitsflächen seien mit Gegenständen überhäuft, Regale zur Lagerung alter Requisiten würden überquellen, Einkaufswagen, die zum Transport auf die Bühne dienten, stünden mit Feuerwerk und Nebelgerät beladen dazwischen. An den verschmutzten Arbeitsflächen sei erkennbar, dass hier gelötet oder da geschweißt werde. Ungeordnet stünden Kanister mit Gefahrstoffen herum sowie Lebensmittelgefäße aller Art, in denen sich nicht definierte Flüssigkeiten befänden. Verschmutzte Pinsel stünden in offenen Bechern und Dosen, aus denen das Reinigungsmittel bereits in die Raumluft verdunstet sei. In einer Ecke des Raumes sei durch mehrere Blechschränke ein kleiner Bereich abgetrennt, der dem Anschein nach als Essecke genutzt werde. Es werde von den Gesprächspartnern eingeräumt, dass diese Zustände bereits in der Beschäftigungszeit der Klägerin vorgelegen hätten. Eine Absauganlage sei nicht vorhanden. Auf die Frage nach etwa aufgetretenen pränarkotischen Zuständen bei den Mitarbeitern habe der Personalrat Herr H. mitgeteilt, dass es bei lang anhaltendem Chemikalieneinsatz durchaus zu gewissen "Hochgefühlen" bei den hier Beschäftigten gekommen sei. Es seien durchaus auch großflächige Arbeiten vorgekommen, z. B. das Bestreichen einer größeren Holzwand mit Kleber (Größenordnung der verwendeten Klebemasse ca. 2 – 3 kg!). Die beklebte Wand stehe dann unter Umständen noch einige Tage in der Werkstatt und gase aus. Derartige Arbeiten seien durchschnittlich alle zwei Wochen vorgekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Herrn Dipl.-Ing. M. vom 8. Januar 1998 verwiesen.
In Kenntnis des Berichtes des Präventionsdienstes der Beklagten vom 8. Januar 1998 gab daraufhin Dr. P. mit Datum vom 24. September 1998 eine weitere Stellungnahme nach Aktenlage ab, welche die Beklagte zum Gegenstand ihres Vorbringens machte. Danach sei davon auszugehen, dass der Arbeitsplatz der Versicherten sicherlich in keiner Weise auch dem damaligen Stand des Arbeitsschutzes entsprochen habe. Die Frage der Höhe der stattgehabten Lösemittelexposition werde auch durch den TAD nicht beantwortet. Es sei allerdings davon auszugehen, dass die stattgehabte Lösemittelexposition durchaus höher gelegen haben dürfe, als bisher angenommen worden sei. Es sei durchaus davon auszugehen, dass die Höhe der stattgehabten Exposition gegenüber Lösemitteln zeitweise grenzwertüberschreitend gewesen sei. Es sei allerdings nicht zweifelsfrei davon auszugehen, dass der 60%ige Zeitanteil in Werkstätten mit einer dauerhaft grenzwertüberschreitenden Lösemittelexposition einhergegangen sei. Im Berufskrankheitenrecht werde der Vollbeweis einer entsprechenden Exposition gefordert. Danach könne eine dauerhafte übergrenzwertige Exposition über den in Rede stehenden Zeitraum nicht bewiesen werden. Auch eine kürzerzeitige, dann aber massive Exposition mit vielfacher Grenzwertüberschreitung könne zu einer Polyneuropathie führen. Eine solche lasse sich bei der Klägerin nicht annehmen. Das Krankheitsbild und der Verlauf der Erkrankung sprächen zudem nicht für einen Kausalzusammenhang.
Das SG hat – nachdem ein Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 1999 vertagt worden war – eine Stellungnahme bei Prof. Dr. K. eingeholt. In dieser Stellungnahme vom 28. Juni 1999 räumt Prof. Dr. K. nunmehr ein, dass bei der Klägerin eine Polyneuropathie vorliege. Es müsse einerseits gesichert sein, dass die verwendeten Lösungsmittel neurotoxisch gewesen seien und es müsse andererseits gesichert sein, dass sie in ausreichend hoher Konzentration eingewirkt hätten. Schwierig sei die Beurteilung der Expositionshöhe. Grundsätzlich sei dann von einer ausreichend hohen Konzentration auszugehen, wenn in der überwiegenden Zahl der Schichten Konzentrationen aufgetreten seien, bei denen Erkrankungen oder manifeste Störungen des Nervensystems hätten nachgewiesen werden können. Die Emission von neurotoxischem n-Hexan sei für den Arbeitsplatz der Klägerin als minimal einzuschätzen. Es sei unwahrscheinlich, dass Dichlormethan regelmäßig großflächig und in größerem zeitlichem Umfang eingesetzt worden sei. Genaue Einschätzungen lägen dazu nicht vor. Bezüglich Toluol und Xylol sei unwahrscheinlich, dass die möglichen Emissionen ihren neurotoxischen Schwellenwert erreicht oder überschritten hätten. Eine haftungsbegründende Kausalität liege nicht zweifelsfrei vor. Auch der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der beruflichen Tätigkeit sei nicht wahrscheinlich. Dagegen sprächen der klinische Verlauf mit Progredienz nach dem Ende der Exposition und die untypische Verteilung der Atrophien.
Auf Antrag der Klägerin hat das SG nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein Gutachten des Facharztes für Pharmakologie und Toxikologie Prof. Dr. B., Diagnostik- und Therapiezentrum für umweltmedizinische Erkrankungen R. vom 16. November 2000 eingeholt. Der Sachverständige kommt hinsichtlich der Prüfung der arbeitstechnischen Voraussetzungen zu dem Ergebnis, dass die Klägerin mit Gewissheit gegenüber neurotoxischen Lösungsmitteln bzw. deren Gemischen im Verlauf ihrer beruflichen Tätigkeit am Staatstheater D. exponiert war und dass die in den Arbeitsräumen herrschenden Konzentrationen der Schadstoffe ausreichend für die Verursachung einer Polyneuropathie gewesen seien. Die neurotoxische Wirkung werde durch wirkungsgleiche Verbindungen erheblich gesteigert. Aus den offiziellen Materialien zur BK-Nr. 1317, das heiße, aus den wissenschaftlichen Begründungen und aus dem durch das Bundesarbeitsministerium bekannt gegebenen Amtlichen Merkblatt des Ärztlichen Sachverständigenbeirats sei zu entnehmen, dass es keine Dosisangaben für neurotoxische Lösungsmittel gebe, bei denen eine Polyneuropathie oder Enzephalopathie ausgelöst werden könne. Ausgehend von den Grundvoraussetzungen, der zweifelsfrei vorliegenden asymmetrischen überwiegend motorischen und distal-betonten Polyneuropathie bei der Klägerin und der mit Gewissheit feststehenden Exposition gegenüber Lösungsmittelgemischen, bestehe nach seiner Ansicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein innerer ursächlicher Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Schadstoffexposition als Requisiteurin am Staatstheater D. Es handele sich bei der Krankheit um eine Berufskrankheit nach Nrn. 1302 und 1303 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung. Die Bewertung der MdE werde wesentlich durch das Ausmaß der motorischen Störungen bestimmt. Unter Berücksichtigung der Rückbildung bzw. Besserung des Krankheitsbildes mache sich eine zeitliche Staffelung der MdE-Einschätzung notwendig. Die MdE habe im Zeitraum zwischen dem 3. Juni 1985 (Beendigung der Arbeit) bis 4. März 1986 (Kurende) 100 % und danach 30 % betragen.
Nachdem die Beklagte zu diesem Gutachten eine ablehnende Stellungnahme des Prof. Dr. K. vom 22. Januar 2001 vorgelegt hatte, äußerte sich Prof. Dr. Bl. auf Anfrage des SG in einer ergänzenden Stellungnahme vom 14. März 2001 und blieb bei seiner im Gutachten geäußerten Auffassung.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Dabei ging es von dem schriftsätzlich und in der vertagten mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 1999 gestellten Anfechtungs- und Feststellungsantrag der Klägerin aus, wonach neben der Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Feststellung auszusprechen sei, dass die Gesundheitsstörung der Klägerin eine Folge einer Berufskrankheit im Sinne des § 551 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) i.V.m. mit der Berufskrankheiten-Verordnung und § 551 Abs. 2 RVO sei und die Beklagte entsprechende Entschädigungsleistungen zu gewähren habe. Die Polyneuropathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische sei unter Nr. 1317 durch die Änderungsverordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBI I, S. 26, 23) als BK in die als Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung bestehende Liste aufgenommen worden. Gleichwohl komme eine Anerkennung und Entschädigung nicht in Betracht. Denn nach § 6 Abs. 1 Berufskrankheiten-Verordnung sei, sofern ein Versicherter am 1. Dezember 1997 an einer Krankheit u.a. nach Nr. 1317 der Anlage leide, diese auf Antrag nur dann als BK anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten sei. Nach übereinstimmender Beurteilung der Sachverständigen Prof. Dr. B. und Prof. Dr. Bl. habe die Polyneuropathie aber bereits seit 1985 vorgelegen und bedinge eine MdE in rentenberechtigendem Grade von mehr als 20 v.H. Der Versicherungsfall sei damit – unterstelle man einen bestehenden Ursachenzusammenhang – vor dem 1. Januar 1993 eingetreten. Auch eine Anerkennung nach § 551 Abs. 2 RVO komme nicht in Betracht. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Anwendung des § 551 Abs. 2 RVO u.a. dann ausgeschlossen sei, wenn der Verordnungsgeber nach § 551 Abs. 1 RVO die einschlägige Erkrankung in die Liste der Berufskrankheiten aufnehme oder deren Aufnahme prüfe und ablehne (BSG, Urteil vom 24. Februar 2000 – B 2 U 43/98 R –). Mit der Entscheidung des Verordnungsgebers sei es dem Unfallversicherungsträger untersagt, anstelle des Verordnungsgebers in diesem Einzelfall festzustellen, dass die übrigen Voraussetzungen des § 551 Abs. 1 RVO erfüllt seien und die Krankheit nach neuen medizinischen Erkenntnissen wie eine Berufskrankheit zu entschädigen sei. Eine wirksame Rückwirkungsvorschrift schließe aus, für alle Versicherungsfälle außerhalb des Rückwirkungszeitraums noch eine Entschädigung nach § 551 Abs. 2 RVO zuzusprechen. Soweit Dr. B. und Prof. Dr. Bl. in ihren Gutachten zu dem Schluss gekommen seien, bei der Klägerin lägen die Voraussetzungen einer BK nach Nrn. 1302 bzw. 1303 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vor, könne sich die Kammer diesem Ergebnis nicht anschließen. Es stehe zwar fest, dass die Klägerin gewissen Schadstoffen ausgesetzt gewesen sei, ungewiss bleibe aber, mit welcher Intensität und Dauer eine Einwirkung erfolgt sei. Wie Prof. Dr. K. halte auch die Kammer die von dem Sachverständigen Prof. Bl. erwähnte Kombinationswirkung für spekulativ, ebenso sei spekulativ, dass die ständig offen stehenden Gefäße mit Lösungsmitteln und die Schadstoffentsorgung über das Waschbecken zu einer nennenswerten neurotoxischen Mehrbelastung geführt hätten. Es sei dies weder zu beweisen noch zu widerlegen. Ausgehend von dieser Unsicherheit sehe sich die Kammer auch nicht in der Lage, die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen berufsbedingter Schädigung und Krankheit der Klägerin festzustellen. Weder die Lokalisation noch der klinische Verlauf der bei der Klägerin festgestellten Polyneuropathie seien typisch für eine toxische Polyneuropathie durch organische Lösungsmittel. Bei der Klägerin bestehe eine asymmetrische Verlaufsform. Typisch für toxische Polyneuropathien seien demgegenüber symmetrisch-distale, beinbetonte, sensomotorische Ausfälle mit strumpf- bzw. handschuhförmiger Verteilung (so Merkblatt des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung für die ärztliche Untersuchung zu Nr. 1317).
Gegen dieses ihr am 29. Mai 2001 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 27. Juni 2001 eingegangenen Berufung. Das SG habe in seinem Urteil grundlegende Begriffe des Berufskrankheitenrechts verkannt. Während die arbeitstechnischen Voraussetzungen und der Gesundheitsschaden voll bewiesen sein müssten, reiche zur Bejahung des Kausalzusammenhangs zwischen der schädigenden Einwirkung und dem Gesundheitsschaden die hinreichende Wahrscheinlichkeit aus (BSG, SozR 2200 § 548 Nr. 38, § 551 Nr. 1). Es komme nicht darauf an, ob der Versicherte schädigenden Substanzen über eine bestimmte Zeit in bestimmter, etwa dauernd über dem MAK-Wert liegenden Ausmaß ausgesetzt gewesen sei, sondern nur darauf, dass er diesen Substanzen im beruflichen Bereich ausgesetzt gewesen sei. Ob dieses ausgesetzt sein ausgereicht habe, um seine Erkrankung zu verursachen, sei eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität und unterliege ganz anderen Beweismaßstäben. Was Herr Dr. P. im Auftrage der Beklagten gegen deren eigenen TAD ins Feld führe, sei nicht nur rechtlich unbeachtlich, weil er damit gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoße und seine ärztlichen Kompetenzen überschreite, es sei auch inhaltlich falsch.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines arbeits- und sozialmedizinischen Gutachtens bei Prof. Dr. W., Direktor des Instituts und der Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin der J, -Universität G. Im Zusammenhang mit der Erstattung des Hauptgutachtens sind unter dem Datum vom 18. Juli 2003 ein neurologisch-neurophysiologisches Zusatzgutachten bei Prof. Dr. K., Neurologische Klinik der J. Universität G. und unter dem Datum vom 11. Dezember 2003 ein neuropsychologisches Zusatzgutachten bei Dipl.-Psych. S., Zentrum für Psychiatrie G. erstattet worden. Im neurophysiologischen Zusatzgutachten vom 11. Dezember 2003 wird festgestellt, dass eine schwere Hirnleistungsstörung nicht vorliege. Es bestünden mäßige Schwächen im Bereich der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie leichte Beeinträchtigungen der Abstraktionsfähigkeit. Die Klägerin sei recht gut in der Lage, Defizite zu kompensieren. Im neurologisch-neurophysiologischen Zusatzgutachten vom 18. Juli 2003 diagnostiziert Prof. Dr. K.eine überwiegend motorische, asymmetrische und axonale Polyneuropathie. Sowohl die klinisch-neurologischen Untersuchungsbefunde wie auch die neurophysiologischen Untersuchungen von damals und heute zeigten eine Progredienz der Erkrankung. Nach derzeitigem Wissensstand schließe eine Progredienz der Polyneuropathie nach Expositionskarenz einen ursächlichen Zusammenhang praktisch aus. Zusammenfassend sehe er nur eine geringgradige Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer lösemittelbedingten toxischen Polyneuropathie und/oder Enzephalopathie.
Im arbeitsmedizinischen Hauptgutachten vom 25. November 2003 kommt Prof. Dr. W. zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine asymmetrisch betonte, überwiegend motorische Polyneuropathie vorliege. Die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen zur Annahme einer Quasi-BK gemäß § 551 Abs. 2 RVO lägen mit Wahrscheinlichkeit vor. Die Klägerin habe als Requisiteurin unter schlechten arbeitshygienischen Umständen gearbeitet, wie dies auch der technische Aufsichtsbeamte des Unfallversicherungsträgers in seiner Expertise aus dem Jahre 1998 unumwunden beschreibe. Wie der bisherige, lang dauernde Verfahrensablauf zeige, sei im Nachhinein insbesondere die Quantifizierung der Expositionshöhe der zur Verwendung gekommenen Arbeitsstoffe nicht mehr zu ermitteln. Die Qualifizierung der Arbeitsstoffe liege teilweise vor, wobei jedoch nur durch Eigeninitiative der Versicherten Namen genannt hätten werden können. Aufgrund der Arbeitsplatzbeschreibung durch die Versicherte, den Angaben des technischen Aufsichtsbeamten und nach der arbeitsmedizinischen Erfahrung sei vor allem von den als neurotoxisch geltenden Arbeitsstoffen n-Hexan verarbeitet worden, das sich in Klebern wie dem allseits bekannten Pattex befinde. Zusammenfassend werde die Einwirkung von organischen Lösungsmitteln – überwiegend in Gemischen – durch den Sachverständigen bejaht, wenngleich auch er nicht in der Lage sei, spekulativ über irgendwelche Expositionshöhen Aussagen zu treffen. Nachvollziehbar sei eine sicher regelmäßige Exposition gegenüber diversen Lösungsmitteln. Entgegen der Ansicht von Prof. Dr. K. ginge er davon aus, dass für die haftungsbegründende Kausalität der Wahrscheinlichkeitsbeweis und nicht der Vollbeweis gelte. Bei Abwägung und Gewichtung der vorliegenden Daten möchte er daher zusammenfassend die haftungsbegründende Kausalität für das Vorliegen einer arbeitsbedingt verursachten neurologischen Erkrankung als überwiegend wahrscheinlich ansehen. Aufgrund der ausführlichen Arbeitsanamnese, der aktenkundigen Unterlagen, der Aussagen u.a. auch des Vorgutachters, Prof. Dr. K., der die Arbeitsstätte seinerzeit noch arbeitsmedizinisch in Augenschein habe nehmen können, sei davon auszugehen, dass die Klägerin bezüglich des hier vorliegenden Krankheitsbildes in relevanter Weise gegenüber verschiedenen organischen Lösungsmitteln exponiert gewesen sei. Hierbei sei auch nach Beratung mit dem Leiter des Gefahrstofflabors Chemie der J. -Universität G., Priv.-Doz. Dr. Dr. K., im vorliegenden Falle insbesondere von n-Hexan auszugehen. In einem Schreiben zu den Ermittlungen über die Arbeitsverhältnisse schreibe auch der entsprechende Mitarbeiter der Unfallkasse Hessen, dass die Arbeitsstätte ungünstige arbeitshygienische Verhältnisse geboten habe. Aus diesem Grunde werde in dieser Expertise konstatiert, dass die Auslöseschwelle regelmäßig überschritten worden sei. Der Krankheitsverlauf spreche im Ergebnis nicht gegen eine toxische Verursachung. In der wissenschaftlichen Begründung für die Berufskrankheit der Nr. 1317 sei folgender differenzierender Erkenntnisstand nachzulesen: "Verlaufskontrollen konnten zeigen, dass bei Funktionsstörungen oder Krankheiten des zentralen oder peripheren Nervensystems nicht nur Besserungen, sondern auch eine Persistenz und sogar Verschlechterungen nach Beendigung der Exposition möglich sind." Die Klägerin gehöre zu derjenigen Patientengruppe, in der es auch nach Expositionsende nicht zu der von manchen der Vorgutachter apodiktisch geforderten Verbesserung der Krankheitserscheinungen habe kommen müssen. Er nehme daher die haftungsausfüllende Kausalität für das Vorliegen einer BK der Nr. 1317 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit an.
Die Klägerin sieht sich durch das Gutachten des Prof. Dr. W. bestätigt. Der Versicherungsfall sei unstrittig vor dem 1. Januar 1993, nämlich 1985, eingetreten. Eine Anerkennung der Erkrankung nach Ziffer 1317 der Berufskrankheiten-Verordnung sei daher wegen der Rückwirkungsklausel in § 6 Abs. 2 Berufskrankheiten-Verordnung nicht möglich. Nach der inzwischen im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2005 – 1 BVR 235/00 – geänderten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts komme in solchen Fällen jedoch die Anerkennung und Entschädigung als "Quasi-Berufskrankheit" in Betracht (BSG, B 2 U 5/05).