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Landessozialgericht Hessen 12.02.2008, L 3 U 115/05

  • Aktenzeichen: L 3 U 115/05
  • Spruchkörper: 3. Senat 
  • Instanzenaktenzeichen: S 4 U 444/04
  • Instanzgericht: Sozialgericht Kassel
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2008
  • Normen: SGB 7 § 8 Abs. 1; SGB 7 § 8 Abs. 2 Nr. 5

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aufgrund eines tödlichen Verkehrsunfalls des Ehemanns der Klägerin (im Folgenden auch "der Versicherte"), den dieser am 29. September 2003 erlitten hat.

Der Ehemann der Klägerin war zuletzt als Dachdecker bei dem Baubetrieb Firma C. in C-Stadt beschäftigt. Am 29. September 2003 trat er seine Arbeit auf einer Baustelle in G-Stadt an. Nach der Frühstückspause fuhr er mit seinem Chef, Herrn C., mit einem Firmenfahrzeug zum Betriebssitz in C-Stadt. Anschließend wollte er mit dem privaten Pkw nach Hause fahren. Auf dieser Fahrt verunfallte der Ehemann der Klägerin gegen 10:05 Uhr tödlich auf der B 253 aus Richtung C-Stadt kommend in Richtung Feldberg, als er vor einer Rechtskurve zur Ortseinfahrt Z-Stadt zur Einleitung eines Überholvorganges auf den linken Fahrstreifen wechselte und mit einem anderen Fahrzeug frontal kollidierte.

Nach einem Aktenvermerk der Beklagten hat Herr Y. von der Polizei C-Stadt am 30. September 2003 ihr gegenüber mitgeteilt, er habe gehört, wie der Arbeitgeber des Verstorbenen gesagt habe, dass sich der Ehemann der Klägerin am Morgen des Unfalltages nicht wohl gefühlt habe und deshalb auf dem Weg von der Firma nach Hause gewesen sei. Auf entsprechende Nachfrage seitens der Beklagten am 30. September 2003 habe Herr C. angegeben, dass einem anderen Hilfsarbeiter am Unfalltag unwohl gewesen sei. Der Ehemann der Klägerin, der sein bester Mitarbeiter gewesen sei, habe sich über das Wochenende einen Winkelschleifer ausgeborgt, den er am Montag, also dem Unfalltag, vergessen habe, zur Arbeit mitzubringen. Er sei deshalb auf dem Weg nach Hause gewesen, um den Winkelschleifer zu holen. Anschließend sollte er zur Baustelle nach G-Stadt fahren, wo der Winkelschleifer benötigt worden sei.

Nach einem Vermerk der Polizeistation C-Stadt vom 3. Oktober 2003 ordnete der Staatsanwalt an, dass die Dekra ein verkürztes Gutachten bzw. eine Bestandsaufnahme der Unfallstelle machen solle. Eine Untersuchung des Verstorbenen, insbesondere eine Blutprobe, hielt er für nicht erforderlich, weil der Tod klar durch den Frontalzusammenstoß eingetreten sei und sich keine Hinweise auf Alkohol oder Drogen ergeben hätten. Hierbei blieb der Staatsanwalt auch nach der Mitteilung, der Verstorbene habe sich "nicht wohl" gefühlt. Ferner habe Frau Z., die Ehefrau des Arbeitgebers, nach Benachrichtigung hinsichtlich des Unfallgeschehens um 11:20 Uhr angegeben, dass der Verunglückte sich am Morgen nicht wohl gefühlt habe und aus diesem Grund habe nach Hause fahren wollen. Laut Bestattungsschein vom 1. Oktober 2003 hielt die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Kassel eine etwaige Feuerbestattung für unbedenklich.

Auf Befragung durch die Beklagte gab Herr C. am 10. Oktober 2003 an, dass die Firma zwei Winkelschleifer habe, welche zum Ziegelschneiden verwendet werden. Das eine Gerät habe sich bereits auf der Baustelle befunden, das andere sei jedoch ebenfalls benötigt worden. Normalerweise würden die Werkzeuge in den Firmenfahrzeugen oder auf dem Firmengelände aufbewahrt und nicht ausgeliehen werden. Da der Ehemann der Klägerin aber ein guter Mitarbeiter gewesen sei, habe man der Ausleihe des Winkelschleifers zugestimmt. Der Winkelschleifer sei vor einer Woche ausgeliehen worden. Er habe dem Ehemann der Klägerin den Auftrag gegeben, den Winkelschleifer von zu Hause zu holen. Die Angabe seiner Frau, dem Ehemann sei am Morgen unwohl gewesen, beruhe auf einem Irrtum. Der ebenfalls auf der Baustelle eingesetzte Mitarbeiter X. sei aufgrund von Unwohlsein vorzeitig nach Hause gefahren. Laut Aktenvermerk des Berufshelfers der Beklagten gab Herr C. bei dem Gespräch vom 13. Oktober 2003 die Antworten ohne Zögern und nach Ansicht des Berufshelfers glaubwürdig.

Dipl.-Ing. H. von der Dekra Automobil GmbH führte im Schreiben vom 20. Oktober 2003 aus, dass als mögliche Unfallursache zum einen der Versuch eines Überholvorganges in Betracht komme; zum anderen sei es auch möglich, dass der Ehemann der Klägerin aufgrund von Übermüdung eingeschlafen sei bzw. aufgrund möglicherweise vorhandener gesundheitlicher Probleme kurzzeitig nicht mehr habe reagieren können, sein Fahrzeug nach links gedriftet und mit relativ konstanter Geschwindigkeit weitergefahren sei.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2003 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 29. September 2003 als Arbeitsunfall ab. Der Ehegatte der Klägerin habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem versicherten Weg befunden. Der Weg sei einzig und allein aus dem Grund zurückgelegt worden, um das für private Zwecke nach Hause ausgeliehene Werkzeug dem Arbeitgeber zurückzugeben. Ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit habe nicht bestanden.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass eine Begrenzung der Ausleihzeit nicht vereinbart gewesen sei. Insbesondere sei ihrem Ehemann nicht aufgetragen worden, am 29. September 2003 morgens den Winkelschleifer zur Arbeit von zu Hause mitzubringen. Erst während der Arbeiten sei festgestellt worden, dass ein weiterer Winkelschleifer benötigt werde. Deshalb habe der Ehemann der Klägerin den Auftrag erhalten, den Winkelschleifer zu Hause abzuholen. Das Unfallgeschehen sei daher nicht dem unversicherten häuslichen Lebensbereich zuzuordnen. Die Fahrt sei ausschließlich in unmittelbarem Betriebsinteresse unternommen worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Arbeitsgerät sei ausschließlich zu privaten Zwecken ausgeliehen worden. Daher seien auch die damit verbundenen Wege zur Verwahrung des Arbeitsgerätes und zurück nicht versichert. Die Gründe dafür, dass der Winkelschleifer am Unfalltag zu Hause habe geholt werden müssen, hätten allein im privaten Bereich gelegen. Dass ein ausgeliehenes Arbeitsgerät auch wieder für den Einsatz am Arbeitsplatz gebraucht werde, liege in der Natur der Sache und stelle keine rechtlich wesentliche Verbindung zur Arbeit her.

Die Klägerin hat am 5. März 2004 vor dem Sozialgericht Kassel (SG) Klage eingelegt. Mit Urteil vom 23. März 2005 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide verurteilt, das Unfallereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen und der Klägerin Hinterbliebenenleistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Tod des Ehemanns der Klägerin sei rechtlich wesentlich durch eine versicherte Tätigkeit verursacht worden. Dieser habe sich auf einem Betriebs- oder Arbeitsweg befunden, der gemäß § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB VII) versichert sei. Dabei sei es unerheblich, dass der Ehemann der Klägerin sich das Arbeitsgerät aus privaten Gründen ausgeliehen habe.

Gegen das der Beklagten am 24. Mai 2005 zugestellte Urteil hat diese am 17. Juni 2005 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, dass der vom SG angenommene Geschehensablauf ausschließlich auf den Angaben des Arbeitgebers Herrn C. basiere. Es sei jedoch bereits fraglich, warum der Verstorbene zunächst mit dem Firmenwagen den Weg von der Baustelle nach C-Stadt zum Firmensitz habe antreten müssen, um dann mit dem privaten Pkw die Weiterfahrt in die Privatwohnung anzutreten. Dies sei umso erstaunlicher, weil der Verstorbene für den direkten Weg nach Hause die gleiche Zeit gebraucht hätte, wie für die Fahrt nach C-Stadt. Um die Arbeiten an der Baustelle zu beschleunigen, wäre somit der direkte Weg der zweckmäßige und einzig wirklich betriebsdienliche Weg gewesen. Eine weitere Beweisaufnahme in Form von Befragung des Zeugen (Unternehmer und Kollegen) sei notwendig, zumindest, wenn man den ausdrücklichen Auftrag des Arbeitgebers zum entscheidenden Kriterium für die Annahme des Versicherungsschutzes mache. Es sei von einer rein privatwirtschaftlichen Tätigkeit des Verunfallten zum Unfallzeitpunkt auszugehen, da sich der Verstorbene bei der Entwahrung eines für private Zwecke ausgeliehenen Arbeitsgerätes befunden habe. Dass er hierzu einen Auftrag erhalten habe, ändere hieran nichts. Soweit von einer gemischten Tätigkeit auszugehen sei, falle diese nur dann unter den Unfallversicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall betrieblichen Interessen wesentlich gedient habe. Entscheidendes Abgrenzungskriterium sei, ob diese Tätigkeit hypothetisch auch vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre. Dies sei hier eindeutig zu verneinen, da ohne das private Ausleihgeschäft die unfallbringende Fahrt niemals zu Stande gekommen wäre.

Die Beklagte hat einen Aktenvermerk vom 8. November 2005 vorgelegt, nach welchem ein Bekannter der Familie des Verstorbenen, der seinen Namen nicht habe nennen wollen, telefonisch angegeben habe, dass der Ehemann der Klägerin Selbstmord begangen habe. Er habe finanzielle Probleme sowie ein Alkoholproblem gehabt und mehrfach unter Alkoholeinfluss seinen Selbstmord angekündigt. Auch habe der Verstorbene mehrmals den Betrieb während der Arbeitszeit verlassen, weil er betrunken gewesen sei. Dies müsse den Arbeitskollegen und dem Arbeitgeber bekannt sein. Noch am Wochenende vor dem tödlichen Unfall habe er erneut unter Alkoholeinfluss seinen Selbstmord angekündigt.

Die Beklagte beantragt,

  • das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23. März 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

  • die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass der Geschehensablauf, den das SG zu Grunde gelegt habe, keineswegs widersprüchlich sei. Die Behauptungen des anonymen Anrufers seien unrichtig. Der Ehemann der Klägerin sei ein fürsorglicher, liebender Familienvater gewesen, dem das Wohl seiner Familie über alles gegangen sei. Er habe auch keine finanziellen Probleme gehabt, die er im Alkohol hätte ertränken müssen. Die finanziellen Verpflichtungen der Familie hätten einen Umfang, den die Klägerin sogar von ihrer Witwenrente begleichen könne.

Der Senat hat die Patientenunterlagen des Ehemannes der Klägerin bei dessen Hausarzt Dr. D. angefordert.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2008 den Arbeitgeber des verstorbenen Ehemannes der Klägerin als Zeugen gehört, der angegeben hat, am Unfalltage habe man auf der Baustelle in G-Stadt das Dach eingedeckt und sei mit diesen Arbeiten schneller als erwartet fertig geworden, weshalb auch noch die Fenster eingebaut werden sollten. Hierfür sei der weitere Winkelschleifer benötigt worden, den er dem Ehemann der Klägerin ein bis zwei Wochen zuvor ausgeliehen habe. In der Regel werde nur ein Winkelschleifer auf der Bauselle benötigt. Der Ehemann der Klägerin hätte den entliehenen Winkelschleifer zurückgeben sollen, wenn er mit seinen Arbeiten fertig wäre. Er selber habe an diesem Tag nach der Frühstückspause einen Termin bei den R. Metallwerken gehabt. Er habe daher den Ehemann der Klägerin aufgefordert, mit ihm bis nach C-Stadt zum Betriebssitz mitzufahren und dort sein eigenes Auto zu nehmen, um damit nach Hause zu fahren, den Winkelschleifer zu holen und dann direkt auf die Baustelle zurückzufahren; dann gehe es auch abends schneller für ihn. Er selbst habe dann später durch einen Anruf seiner Frau von dem Unfall erfahren. Den Winkelschleifer habe er einige Zeit später zurückerhalten. Auf der Baustelle habe man sich anderweitig beholfen, am folgenden Tag seien auch nur zwei Arbeiter auf der Baustelle gewesen. Auf den Baustellen herrsche Alkoholverbot, das auch eingehalten werde. Von gesundheitlichen Problemen des Ehemannes der Klägerin wisse er - mit Ausnahme einer Gicht - nichts.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

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