Landessozialgericht Hessen 23.08.2019, L 5 R 226/18
- Aktenzeichen: L 5 R 226/18
- Spruchkörper: 5. Senat
- Instanzenaktenzeichen: S 2 R 457/14
- Instanzgericht: Sozialgericht Gießen
- Gericht: Hessisches Landessozialgericht
- Entscheidungstyp: Urteil
- Entscheidungsdatum: 23.08.2019
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente bei teilweiser Erwerbsminderung und Verschlossenheit des Arbeitsmarktes (sog. Arbeitsmarktrente) für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017.
Der 1959 geborene Kläger absolvierte eine Berufsausbildung zum Bauzeichner und arbeitete in der Folge, lediglich unterbrochen durch seinen Grundwehrdienst, beim C. (Arbeitgeber). Der Kläger ist dort seit 1978 tätig und zuletzt seit 1984 als "Sachbearbeiter Bauunterhaltung Schulbauten" nach Auskunft des Arbeitgebers vom 7. Januar 2014 mit folgenden Aufgaben betraut gewesen:
- Assistenz Bauunterhaltung: Unterstützung der Objektmanager (z.B. Rechnungsprüfung, Durchführung von Angebotsöffnungen, Angebotsprüfung etc.)
- Erfassung und Dokumentation von Verbrauchsdaten der Schulen im Kreisgebiet
- Mitarbeit bei der monatlichen Prüfung der Turnhallenbücher auf dokumentierte Mängel, Beanstandungen oder Schäden und Weitergabe der Informationen an den zuständigen Objektmanager zur Veranlassung von Reparaturen etc.
Zuletzt absolvierte der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nur noch reine Bürotätigkeiten ohne Außendienst. Im Bereich Bauzeichnung wurde er nicht mehr eingesetzt.
Der Kläger leidet unter psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen und ist seit Ende 2007 in psychiatrischer Behandlung. Unter Berücksichtigung einer depressiven Störung, Herzrhythmusstörungen, Bluthochdruck und Schwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen rechts erkannte das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Gießen mit Bescheid vom 22. April 2008 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 an. Ab 2009 führte der Kläger eine ambulante Psychotherapie mit 50 Sitzungen bei der Dipl.-Psych. D. durch.
Seit Dezember 2012 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und bezog bis zum 19. Mai 2014 Krankengeld, anschließend bis November 2015 Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III). Das Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber ist ungekündigt und ruht.
Auf einen Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung vom 12. Februar 2013 ließ die Beklagte ihn durch Dr. med. E. in der Ärztlichen Untersuchungsstelle E-Stadt begutachten. Nach ambulanter Untersuchung am 11. September 2013 kam der Gutachter ausgehend von den Diagnosen
- mittelgradiger depressiver Verstimmungszustand mit deutlichen Angstgefühlen,
- Bluthochdruck mit Linksherzhypertrophie,
- paroxysmale Tachykardien,
- Übergewicht und - chronisches Ohrgeräusch rechts
zu der Einschätzung, der Kläger verfüge noch über ein Leistungsvermögen von arbeitstäglich sechs Stunden und mehr für lediglich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen. Die Erwerbsfähigkeit sei deutlich gefährdet und es sei eine Rehabilitationsmaßnahme in einer psychosomatischen Klinik dringend zu befürworten.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2013 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung mit der Begründung ab, der Kläger erfülle die medizinischen Voraussetzungen nicht. Er könne noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Zwar sei eine Erwerbstätigkeit im bisherigen Beruf als Bauzeichner/Sachbearbeiter nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich möglich, als Aushilfe im Büro, Registrator oder Poststellenmitarbeiter könne er jedoch in diesem Umfang arbeiten. Hiergegen legte der Kläger am 12. November 2013 Widerspruch ein.
Im Zeitraum vom 14. April bis 19. Mai 2014 nahm der Kläger an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Abteilung Psychosomatik/Psychotherapie der Klinik Am Sprudelhof in Bad Nauheim teil. Bei den Diagnosen
- mittelgradige depressive Episode,
- rezidivierende tachykarde Rhythmusstörungen,
- essentielle Hypertonie, Adipositas und Nikotinabusus
kam der Entlassungsbericht vom 26. Mai 2014 zu der sozialmedizinischen Einschätzung, der Kläger sei noch in der Lage, sowohl seine letzte berufliche Tätigkeit als technischer Angestellter als auch mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt täglich zumindest sechs Stunden zu verrichten. Der Kläger werde als arbeitsunfähig für die nächsten acht Wochen entlassen, ggf. sei eine Anschlussbehandlung in einer psychiatrischen Tagesklinik sinnvoll.
Vom 8. September 2014 bis 7. November 2014 befand sich der Kläger daraufhin in tagesklinischer Behandlung in der Vitosklinik Wetzlar. Diagnostiziert wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome.
Der Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung des Rentenantrags wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2014 zurückgewiesen. Nach der Begründung der Beklagten könne der Kläger noch leichte Arbeiten mit Einschränkungen zumindest sechs Stunden täglich verrichten. Dies ergebe sich sowohl aus dem Gutachten der Ärztlichen Untersuchungsstelle als auch aus dem Rehabilitations-Entlassungsbericht. Er sei auch nicht berufsunfähig, da er u.a. zumutbar auf Tätigkeiten als Poststellenmitarbeiter, Büro- oder Verwaltungshilfskraft oder Pförtner verwiesen werden könne.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 14. Oktober 2014 Klage vor dem Sozialgericht Gießen.
Nach Einholung aktueller Befundberichte hat das Sozialgericht von Amts wegen den Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. F. mit der Begutachtung des Klägers betraut. In seinem psychiatrischen Gutachten vom 21. Juni 2015 ist der Sachverständige aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 2. Juni 2015 und ausgehend von der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, z.Zt. schwergradiger Ausprägung, teilchronifiziert, zu der Einschätzung gelangt, der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte, mittelschwere aber auch schwere Arbeiten verrichten, allerdings nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich. Die quantitative Einschränkung ergebe sich aus der erhöhten Erschöpfbarkeit und der Antriebsstörung. Die Tätigkeiten dürften das Konzentrationsvermögen nicht wesentlich beanspruchen. Ausgeschlossen seien Akkordarbeit und Arbeiten unter Zeitdruck. Es bestünden zudem Anpassungs- und Umstellungsschwierigkeiten. Unter der Voraussetzung einer etwas langsameren Arbeitsweise lägen keine betriebsunüblichen Einschränkungen vor. Eine Tätigkeit von regelmäßig mindestens sechs Stunden pro Arbeitstag sei unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit nicht möglich aufgrund des deutlich verminderten Antriebs, der nicht ausreichenden Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne und der erhöhten Erschöpfbarkeit. Nach Abklingen einer depressiven Episode, was Monate bis Jahre dauern könne, sei wieder eine vollschichtige Tätigkeit in jedem Bereich möglich. Eine positive Veränderung sei nicht unwahrscheinlich. Eine Stabilisierung sei erreichbar durch Wiederaufnahme der ambulanten Psychotherapie und Modifikation der antidepressiven Medikation. Von dem festgestellten Leistungsvermögen sei ab September 2014 auszugehen. Für den vorherigen Zeitraum gebe es zwar Hinweise auf eine schwere depressive Symptomatik, es fehle jedoch eine ausreichende Befundlage.
Aufgrund eines angenommenen Teilanerkenntnisses, das sie im Anschluss an die Stellungnahme ihres Beratungsarztes Dr. E. abgegeben hatte, bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 9. Februar 2016 eine vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund eines Leistungsfalls vom 12. Juni 2015 (Anmerkung: irrtümlich von der Beklagten angenommener Zeitpunkt der am 2. Juni 2015 erfolgten Untersuchung bei Dr. F.), die zwischenzeitlich bis zum 31. Dezember 2020 verlängert wurde.
Mit Schreiben vom 14. September 2015 führte der Arbeitgeber des Klägers aus, eine Teilzeitbeschäftigung in Form eines leidensgerechten Arbeitsplatzes sei u.a. wegen der äußerst restriktiven Stellenbewirtschaftungsvorgaben nicht möglich. Im Schreiben vom 13. Oktober 2015 führte der Arbeitgeber ergänzend aus, im günstigsten Falle sei für den Kläger eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne Zeit- oder Termindruck und hohe Anforderungen an das Konzentrationsvermögen möglich im Rahmen eines nicht vollschichtigen Arbeitsplatzes. Ein derart leidensgerechter Arbeitsplatz sei jedoch nicht vorhanden und könne aus den bereits genannten Gründen auch nicht geschaffen werden.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 teilte auch die Schwerbehindertenvertretung des Arbeitgebers mit, unter Berücksichtigung der beschriebenen Einschränkungen des Klägers sei kein leidensgerechter Arbeitsplatz verfügbar.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 teilte der Arbeitgeber mit, die bisher ausgeübte Tätigkeit des Klägers könne grundsätzlich auch halbtags ausgeübt werden, im Übrigen bleibe es bei den bisherigen Ausführungen.
Eine Nachfrage des Sozialgerichts, ob - einen Teilzeitantrag des Klägers unterstellt - ab September 2014 bzw. zukünftig eine dem Leistungsvermögen des Klägers angepasste Tätigkeit (bisherige bzw. ähnliche Tätigkeit; Tätigkeit als Verwaltungshilfskraft, Poststellenmitarbeiter, Pförtner oder Telefonist) konkret hätte angeboten werden können bzw. angeboten werden kann, verneinte der Arbeitgeber mit Schreiben vom 29. Januar 2018.
Mit Urteil vom 27. April 2018 verurteilte das Sozialgericht die Beklagte, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 17. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2014, geändert durch Bescheid vom 9. Februar 2016, für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. In der Urteilsbegründung führte das Sozialgericht aus, die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei jedenfalls seit Juni 2015 durch verschiedene Gesundheitseinschränkungen, im Wesentlichen auf psychiatrischem Fachgebiet, beeinträchtigt. Zumindest ab diesem Zeitpunkt sei er nur noch in der Lage gewesen, drei bis unter sechs Stunden täglich leichte, mittelschwere und schwere Arbeiten mit Einschränkungen (nur das Konzentrationsvermögen nicht wesentlich beanspruchende Tätigkeiten, keine Akkordarbeit und Arbeiten unter Zeitdruck) zu verrichten. Als rentenerhebliche Diagnose liege eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradiger Ausprägung, vor. Nach Auswertung des bei der Begutachtung erhobenen Befundes und der in den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen sei Dr. F. schlüssig und widerspruchsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger nur noch in der Lage gewesen sei, drei bis unter sechs Stunden täglich (körperlich) leichte, mittelschwere aber auch schwere Arbeiten zu verrichten, die das Konzentrationsvermögen nicht wesentlich beanspruchten unter Ausschluss von Akkordarbeit und Arbeiten unter Zeitdruck. Die quantitative Einschränkung werde nachvollziehbar aus der erhöhten Erschöpfbarkeit und dem deutlich verminderten Antrieb in Verbindung mit der nicht ausreichenden Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne des Klägers abgeleitet. Der Leistungsfall einer teilweisen Erwerbsminderung sei jedenfalls zum Zeitpunkt der Begutachtung im Juni 2015 eingetreten, was letztlich auch zwischen den Beteiligten unstreitig sei. Offen bleiben könne, ob der Leistungsfall tatsächlich bereits im September 2014 eingetreten sei, da der Kläger seinen auf Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente gerichteten Klageantrag der von der Beklagten vorgenommenen Befristung vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 und damit einem Leistungsfall im Juni 2015 angepasst habe. Der Kläger dürfe auch nicht auf Tätigkeiten für Teilzeitarbeit verwiesen werden, da ihm für diese Tätigkeiten der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen sei. Dem stehe das rein faktisch noch bestehende Arbeitsverhältnis in Verbindung mit einem Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Teilzeitbeschäftigung nicht entgegen. Einen Arbeitsplatz mit tatsächlich gezahltem Arbeitsentgelt habe der Kläger jedenfalls ab Mai 2014 nicht mehr innegehabt. Ein offener Arbeitsmarkt werde bejaht, wenn ein Versicherter einen seiner Leistungsfähigkeit entsprechenden Arbeitsplatz ohne triftigen Grund ablehne. Dem sei der Fall gleichgestellt worden, dass die Arbeitsverwaltung dem Versicherten bei entsprechendem Bemühen einen geeigneten Teilzeitarbeitsplatz vermittelt hätte. Für Versicherte komme insbesondere grundsätzlich der Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Reduzierung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) in Betracht. Darüber hinaus hätten schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig sei (§ 81 Abs. 5 Satz 3 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) [Anmerkung: in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung (a.F.)]). In diesen Fällen müsse der Rentenversicherungsträger ermitteln, ob der Arbeitgeber bereit ist, dem Versicherten einen leidensgerechten Teilzeitarbeitsplatz zuzuweisen, einen solchen Anspruch klageweise gegen den Arbeitgeber durchzusetzen sei nicht zumutbar. Derartige Ermittlungen habe die Beklagte selbst nicht vorgenommen. Der Arbeitgeber des Klägers, insbesondere auch die dortige Schwerbehindertenvertretung, habe verneint, dass ein dem Leistungsvermögen des Klägers angepasster Arbeitsplatz vorhanden gewesen sei oder habe geschaffen werden können. Ebenso wäre bei entsprechendem Antrag ein dem Leistungsvermögen des Klägers angepasster Teilzeitarbeitsplatz nicht vorhanden gewesen oder hätte nicht geschaffen werden können. Dem Kläger hätte damit selbst bei entsprechendem Bemühen (Stellung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung) kein angemessener Teilzeitarbeitsplatz vermittelt werden können. Die dem Kläger zuerkannte Rente sei nach § 102 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) zu befristen gewesen. Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit würden nach § 101 Abs. 1 SGB VI nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Ausgehend von einem Leistungsfall im Juni 2015 sei frühester Leistungszeitpunkt der 1. Januar 2016.
Gegen das ihr am 14. Juni 2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29. Juni 2018 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Auf Nachfrage des Senats hat der Arbeitgeber des Klägers mit Stellungnahme vom 13. Februar 2019 nochmals ausgeführt, in seinem Dienstleistungsunternehmen sei nach wie vor kein Ieidensgerechter Arbeitsplatz vorhanden, der durch die Eigenart seiner Aufgaben den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers gerecht werden könne. Sämtliche Arbeitsplätze bedürften einer sorgfältigen Arbeitsweise, die ein Mindestmaß an Konzentrationsfähigkeit zwingend erfordere. Selbst solche Tätigkeitsbereiche der Verwaltung, welche durch einen geringeren Schwierigkeitsgrad der Aufgaben zunächst in Frage kämen, müssten aufgrund unterschiedlicher Eigenschaften ausgeschlossen werden. So seien selbst einfachere Tätigkeiten regelmäßig mit dem Faktor Zeitdruck, ständig wechselnden Umständen oder dem Erfordernis einer differenzierten Kommunikationsfähigkeit verbunden, was eine Beschäftigung des Klägers in diesen Bereichen ausschließe. Selbst durch eine tiefgreifende Umorganisation von Arbeitsvorgängen sei es im Unternehmen nicht möglich, einen Arbeitsplatz zu schaffen, der keine der zuvor genannten Charakteristika beinhalte. Dem Kläger könne selbst unter Annahme eines geringeren zeitlichen Arbeitsumfangs kein Arbeitsbereich zur Verfügung gestellt werden, der den speziellen Einschränkungen seines gesundheitlichen Leidens gerecht werde.
Die Beklagte ist im Wesentlichen der Auffassung, ein weitergehender Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehe nur, wenn der Arbeitsmarkt verschlossen sei. Der Teilzeitarbeitsmarkt sei für den Kläger nicht verschlossen, weil er schwerbehindert sowie seit Jahren im öffentlichen Dienst beschäftigt sei und folglich gegen seinen Arbeitgeber gesetzliche und (tarif-)vertragliche Ansprüche habe, die ihm die Umsetzung seines Teilzeitarbeitsvermögens ermöglichen würden. Er habe bei Fortbestehen seines Arbeitsverhältnisses einen Rechtsanspruch auf leidensgerechte Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 TzBfG sowie nach § 81 Abs. 5 Satz 3 SGB IX (a.F.) bzw. § 164 SGB IX in der seit dem 1. Januar 2018 gültigen Fassung (des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23. Dezember 2016, BGBl.&8201;I 2016 S.&8201;3234) einen Anspruch auf schwerbehindertengerechte Umgestaltung seiner Arbeitstätigkeit. Zudem sehe der für das Arbeitsverhältnis des Klägers geltende Tarifvertrag (TVöD) ähnliche Rechte vor. Der Kläger sei verpflichtet, diese Ansprüche durch einen Antrag gegenüber seinem Arbeitgeber geltend zu machen. Es sei nicht erforderlich, dem Kläger einen Arbeitsplatz "anzubieten". Dies sei nur erforderlich, wenn entweder kein Arbeitsverhältnis bestehe oder wenn bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis unter keinen denkbaren Umständen eine zumutbare Tätigkeit angeboten werden könne. Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei ungekündigt und der innegehaltene Arbeitsplatz könne an die Bedürfnisse des Klägers angepasst werden. Die Anpassungsfähigkeit folge aus dem Inhalt der vorgenannten Arbeitnehmeransprüche, welche die zeitliche Begrenzung der Arbeitszeit und ggf. die schwerbehindertengerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes - einschließlich der Schaffung eines völlig neuen Arbeitsplatzes - umfassten. Die Stellungnahmen des Arbeitsgebers, wonach kein Ieidensgerechter Teilzeitarbeitsplatz geschaffen werden könne, seien ungenügend. Denn einerseits sei die Aussage der Personalstelle nicht überzeugend, wonach beim Arbeitgeber in jedweder Position Anforderungen bestünden, denen der Kläger nicht genügen könne. Ferner sei die Meinungsbildung der Schwerbehindertenvertretung fehlerhaft erfolgt, da sie offenkundig allein auf den - von einem Rentenwunsch geprägten - Schilderungen des Klägers zu seinen gesundheitlichen Problemen und den von ihm gesehenen Einsatzmöglichkeiten im Berufsleben basiert habe. Der Sachverständige Dr. F. habe festgestellt, dass der Kläger durchaus zu Teilzeitarbeiten fähig sei. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass der Arbeitgeber eine vom Kläger ernsthaft und nachdrücklich vorgebrachte Geltendmachung seiner Rechte zurückweisen würde und der Kläger somit einen arbeitsgerichtlichen Streit führen müsse. Aber selbst wenn dies notwendig werden würde, würde dies keine Zumutung darstellen. Insbesondere folge aus der vom Sozialgericht zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung nichts anderes, da sich die Gesetzeslage zwischenzeitlich erheblich verändert habe und die Rechte von potentiellen Teilzeitarbeitnehmern und Schwerbehinderten umfassend gestärkt worden seien. Hinsichtlich der von der Beklagten nachzuweisenden Nichtverschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes seien (erstens) die tatsächlichen Umstände nachgewiesen - d.h.: bestehendes Arbeitsverhältnis, Vorliegen der Schwerbehinderung, Geltung des TVöD) - auf Grund derer ein gesetzlicher bzw. tarifvertraglicher Anspruch auf eine leidensgerechte Teilzeitbeschäftigung bestehe, und (zweitens) die rechtlichen Möglichkeiten dargelegt worden, mit denen der Kläger seine gesetzlichen und tarifvertraglichen Rechte auf einen schwerbehindertengerechten Teilzeitarbeitsplatz habe durchsetzen können. Sofern der Kläger diese rechtlichen Möglichkeiten nicht ausschöpfe und sich mit den ungenügenden Auskünften seines Arbeitgebers bzw. des Schwerbehindertenvertreters zufrieden gebe, könne er sich nicht mit Erfolg auf die Verschlossenheit des Arbeitsmarktes berufen. Er komme seinen Mitwirkungspflichten unzureichend nach und belaste dadurch die Versichertengemeinschaft. Darin läge ein Verstoß gegen den auch im Sozialrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Ein Antrag auf einen Teilzeitarbeitsplatz in Geltendmachung eines gesetzlich zustehenden Anspruchs lasse auch eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht befürchten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 27. April 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger schließt sich der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung an und trägt ergänzend vor, er habe sehr wohl mehrfach versucht, eine Halbtagsstelle bei seinem Arbeitgeber zu finden. Er habe mehrfach mit dem Leiter des Personalservices sowie dem Mitarbeiter des betrieblichen Gesundheitsmanagements des Arbeitgebers über seine gesundheitliche Situation gesprochen und sich mit der Schwerbehindertenvertretung ins Benehmen gesetzt. Das Ergebnis dieser Besprechungen sei jedoch ausnahmslos gewesen, dass der Arbeitgeber keinen leidensgerechten Arbeitsplatz anbieten könne. Einen Antrag auf Bereitstellung eines Teilzeitarbeitsplatzes gegenüber seinem Arbeitgeber habe er nicht gestellt, da dieser ihm bereits mehrfach mitgeteilt habe, dass kein leidensgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden könne. Er sei daran interessiert, das Arbeitsverhältnis in Zukunft wieder auszuüben, und habe kein Interesse daran, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Arbeitgeber durch ggfs. notwendige arbeitsgerichtliche Streitigkeiten zu gefährden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Rentenakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.