Landessozialgericht Hessen vom 24.07.2015, Az. L 5 R 39/14
- Akteinzeichen: L 5 R 39/14
- Spruchkörper: 5. Senat
- Instanzenaktenzeichen: S 10 R 434/12
- Instanzgericht: Sozialgericht Kassel
- Gericht: Hessisches Landessozialgericht
- Entscheidungstyp: Urteil
- Entscheidungsdatum: 24.07.2015
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Witwenrente. Umstritten ist dabei insbesondere, ob die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs. 2a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) widerlegt ist, wonach zwischen der Klägerin und dem Versicherten eine sog. Versorgungsehe bestanden hat.
Die 1985 in der Slowakei geborene und nach eigenen Angaben seit 2005 in Deutschland lebende Klägerin ist die – seit dem xx. xxx 2014 wiederverheiratete –Witwe des 1968 geborenen und 2010 an den Folgen eines Krebsleidens verstorbenen Versicherten C. C. Die Ehe wurde im Verlaufe eines stationären Aufenthalts des Versicherten im Nephrologischen Zentrum Niedersachsen am xx. xxx 2010 im Krankenhaus als sog. Nottrauung vor dem Standesbeamten in F-Stadt geschlossen, nachdem die erste Ehe des Versicherten durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - G-Stadt vom 30. Juni 2010 (Bl. 29 Rentenakten), rechtskräftig seit dem 30. Juni 2010, geschieden worden war.
Der Versicherte war in erster Ehe vom 19. Dezember 2003 an mit der 1966 geborenen CD. verheiratet und gemeinsam mit ihr bis zum 1. April 2008 mit Hauptwohnung in H Stadt, H-Straße, gemeldet. Aus der Ehe ging der 2003 geborene Sohn E. C. hervor. Ihren vor dem Familiengericht gemachten Angaben zufolge lebten die Eheleute seit dem 26. Januar 2006 dauerhaft getrennt.
Der Versicherte war mit Hauptwohnung vom 1. April 2008 bis zum 15. Oktober 2008 in I Stadt, I-Straße und ab 15. Oktober 2008 in I-Stadt, J-Straße gemeldet.
Die Klägerin war vom 1. April 2009 bis zum 2. März 2011 mit Hauptwohnung in I-Stadt, J Straße gemeldet. Ob der Versicherte und die Klägerin – wie sie behauptet – bereits vor dem 1. April 2009 in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebten, ist streitig. Nach Auskunft des Einwohnermeldeamts Baunatal vom 27. Januar 2012 (Bl. 47 Rentenakten) ist die Klägerin am 1. April 2009 aus der Slowakei kommend nach I-Stadt zugezogen.
Im Jahre 2007 kam es bei dem Versicherten erstmals zu Blutabgängen aus dem Urin, woraufhin bei einer ambulant durchgeführten Blasenspiegelung ein Blasentumor diagnostiziert wurde. Wegen einer krankhaften Angst vor Krankenhausbehandlungen und Operationen lehnte er in der Folgezeit zunächst eine Behandlung des wachsenden bösartigen Tumors ab.
Am 17. Dezember 2009 stellte der Versicherte sich dann in reduziertem Allgemeinzustand (Gewichtsverlust von 11 kg in den vergangenen Wochen) erstmals in der Urologischen Klinik des Klinikums Kassel vor und klagte über Unterbauchschmerzen, Übelkeit und Erbrechen. Er war seit dem 17. Dezember 2009 arbeitsunfähig und verblieb bis zum 27. Januar 2010 in stationärer Behandlung des Klinikums. Unter psychoonkologischer Mitbehandlung war es dann möglich, den Versicherten von der Notwendigkeit einer Operation zu überzeugen. Am 8. Januar 2010 wurde sodann operativ eine radikale Entfernung der Harnblase und der Prostata durchgeführt. Gleichzeitig wurde die funktionslose rechte Niere entfernt. Nach den intraoperativ gewonnenen Erkenntnissen stand zu diesem Zeitpunkt fest, dass eine in absehbarer Zeit tödlich verlaufende Krankheit vorlag, was mit dem Versicherten und seiner damaligen Lebensgefährtin (der Klägerin) ausführlich besprochen wurde (vgl. Auskunft der Urologischen Klinik des Klinikums Kassel vom 14. Mai 2013, Bl. 110 Gerichtsakten).
Vor der geplanten Operation stellte der Versicherte sich am 4. Januar 2010 gemeinsam mit der Klägerin im Reproduktionsmedizinischen Zentrum am Klinikum Kassel zur Spermienasservierung vor. Es wurden dann am 6. Januar 2010 und am 7. Januar 2010 Ejakulate und am 8. Januar 2010 spermientragendes Hodengewebe gewonnen und in flüssigem Stickstoff tiefgefroren gelagert (vgl. schriftliche Zeugenaussagen des Arztes für Gynäkologie und Geburtshilfe - Reproduktionsmedizin - Dr. med. K. vom 13. Mai 2013 und vom 14. Mai 2013, Bl. 102 und Bl. 107 Gerichtsakten).
Nach der Operation wurde bei dem Versicherten eine palliative Chemotherapie durchgeführt, in deren Verlauf es als Komplikation zu einem vollständigen Verlust der Nierenfunktion kam, so dass er ab dem 27. Mai 2010 dialysepflichtig war.
In der Zeit vom 6. Mai 2010 bis zum 31. Mai 2010 befand sich der Versicherte notfallmäßig in stationärer Behandlung der Urologischen Klinik des Klinikums Kassel. Im Entlassungsbericht vom 27. Mai 2010 (Bl. 11 Rentenakten - medizinischer Teil = Bl. 58 Rentenakten = Bl. 30 Gerichtsakten) wurde ausgeführt, dass sich im Staging trotz der vorangegangenen Chemotherapie ein weiterer Progress der Tumorerkrankung gezeigt habe. Dieser Befund sei mit dem Patienten inklusive der eingeschränkten Möglichkeiten einer weiteren zytostatischen Behandlung besprochen worden. Da von Seiten des Patienten auch weiterhin ein ausgeprägter Therapiewunsch bestehe, sei eine erneute Chemotherapie geplant worden. Nach insgesamt vier Zyklen wurde die Chemotherapie dann wegen der deutlichen Einschränkung der Lebensqualität und der nur geringen Aussichten hinsichtlich der Lebenserwartung beendet.
Am 29. Juni 2010 beantragte der Versicherte bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und legte eine Bescheinigung der Urologischen Klinik des Klinikums Kassel vom 16. Juni 2010 (Bl. 13 Rentenakten medizinischer Teil = Bl. 63 Rentenakten = Bl. 25 Gerichtsakten) vor, in welcher es heißt, dass bei ihm ein weit fortgeschrittenes ausgeprägtes metastasierendes Malignom vorliege, welches eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bedinge. Eine Aussicht auf Besserung dieser Situation bestehe nicht.
Die Beklagte bewilligte dem Versicherten daraufhin durch Bescheid vom 30. August 2010 und Änderungsbescheid vom 28. September 2010 unter Zugrundelegung eines am 17. Dezember 2009 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit) eingetretenen Leistungsfalls für die Zeit ab 1. Juni 2010 die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer.
Vom 18. Juni 2010 bis zum 1. November 2010 befand sich der Versicherte wegen des chronischen Nierenversagens dreimal pro Woche zur Blutwäsche in ambulanter Behandlung des Nephrologischen Zentrums Baunatal. Der zeitnahe tödliche Verlauf seiner Erkrankung war zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar (vgl. Auskunft der Ärztin für Innere Medizin - Nephrologie - L. vom 1. Mai 2013, Bl. 109 Gerichtsakten).
Ab 6. November 2010 befand sich der Versicherte schließlich mit progredienter pulmonaler und hepatischer Metastasierung zur palliativmedizinischen stationären Behandlung im Nephrologischen Zentrum Niedersachsen, Hann. Münden. Von ärztlicher Seite wurde ihm die geringe Erfolgsaussicht der lebensverlängernden Bemühungen erläutert und empfohlen, seine bisher aufgeschobenen Angelegenheiten zu regeln (vgl. Auskunft des Nephrologischen Zentrums Niedersachsen vom 24. Mai 2013, Bl. 113 Gerichtsakten).
Aus dem Krankenhaus in Hann. Münden heraus erledigte der Versicherte daraufhin telefonisch die Heiratsformalitäten und veranlasste die Eheschließung als sog. Nottrauung im Krankenhaus am xx. xxx 2010. Hierbei legte er dem Standesbeamten eine Bescheinigung des Arztes für Innere Medizin - Palliativmedizin - Dr. med. M. vom xx. xxx 2010 zur Notfalltrauung vor (Bl. 69 Rentenakten). Am xx. xxx 2010 verstarb der Versicherte schließlich im Nephrologischen Zentrum Niedersachsen.
Die Klägerin beantragte am 15. Dezember 2010 bei der Beklagten die Gewährung von Witwenrente. Sie gab an, über keinerlei eigene Einkünfte zu verfügen.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag durch Bescheid vom 12. Januar 2011 mit der Begründung ab, dass bei einer Ehedauer von unter einem Jahr nach der gesetzlichen Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI grundsätzlich vom Bestehen einer sog. Versorgungsehe auszugehen sei. Diese gesetzliche Vermutung sei vorliegend nicht widerlegt worden.
Die Klägerin erhob am 31. Januar 2011 Widerspruch und machte geltend, dass sie und der Versicherte bereits im Sommer 2007 ernsthafte Pläne über eine Heirat geschmiedet hätten. Dies sei zum damaligen Zeitpunkt aber noch nicht möglich gewesen, weil bezüglich der ersten Ehe des Versicherten noch das Scheidungsverfahren anhängig gewesen sei und die damalige Ehefrau des Versicherten das Verfahren hinausgezögert habe. Die Klägerin und der Versicherte hätten jedoch in der gemeinsamen Wohnung in I Stadt ehegleich zusammen gelebt und gemeinsame Zukunftspläne hinsichtlich der Gründung einer Familie geschmiedet. Ursprünglich habe die Klägerin erst nach der geplanten Eheschließung schwanger werden wollen. Nach Bekanntwerden der Krebsdiagnose hätten die Klägerin und der Versicherte sich dann jedoch entschlossen, schon vor der weiterhin geplanten Hochzeit eine Familie zu gründen. Nachdem trotz unterlassenem Verhütungsschutz eine Schwangerschaft ausblieb, hätten zunächst die Klägerin und später auch der Versicherte sich ärztlich im Hinblick auf eine Zeugungsfähigkeit untersuchen lassen. Zum Beweis legte die Klägerin eine Rechnung des Urologen N. vom 5. Juni 2007 sowie zytologische Untersuchungsberichte vom 16. Juni 2008 und vom 22. Januar 2009 (Bl. 54-56 Rentenakten) vor. Nach erfolgter Ehescheidung sei der Beschluss zur Eheschließung bekräftigt worden. Der Versicherte sei nach der Operation allerdings so schwach gewesen, dass er selbst die Körperhygiene nicht vollständig verrichten konnte und die Klägerin ihm die Haare waschen, ihn rasieren und ihm die Füße waschen musste. Er habe infolge seiner Kraftlosigkeit fast nur noch auf dem Sofa gelegen und zusätzlich unter Luftnot gelitten.
Die Beklagte holte Auskünfte des Einwohnermeldeamts Baunatal vom 27. Januar 2012 und vom 29. März 2012 sowie eine Auskunft des Standesamts F-Stadt vom 22. August 2012 (Bl. 82 Rentenakten) ein und wies den Widerspruch schließlich durch Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2012 mit der Begründung zurück, dass die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer sog. Versorgungsehe nach wie vor nicht widerlegt sei.
Die Klägerin erhob daraufhin am 30. November 2012 Klage bei dem Sozialgericht Kassel. Sie machte unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens geltend, dass bei ihr und dem Versicherten von vorneherein ein ernsthafter Heiratswunsch bestanden habe. Der Versicherte habe ihr bereits Anfang 2008 einen Heiratsantrag gemacht. Es sei nicht sogleich nach der Scheidung der ersten Ehe des Versicherten geheiratet worden, weil sie beabsichtigt hätten, vor der Hochzeit zunächst etwas Geld anzusparen. Zu dem Zeitpunkt, als sich der Versicherte im Klinikum Kassel in Behandlung gefunden habe, sei ihr gesagt worden, dass noch von einer Lebenserwartung von vier bis fünf Jahren mindestens ausgegangen werden könne. Auch nach dessen Verlegung nach Hann. Münden habe sie nicht gewusst, dass sich die Lebenserwartung des Versicherten wesentlich verkürzt hatte. Bei der Eheschließung sei sie nicht davon ausgegangen, dass mit einem kurzfristigen Versterben des Versicherten zu rechnen sein würde. Auch im Hinblick auf die Höhe der zu erwartenden Hinterbliebenenrente, die nicht einmal den Sozialhilfeanspruch der Klägerin erreiche, werde erkennbar, dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung gewesen sei, deren Versorgung zu gewährleisten.
Die Beklagte berief sich demgegenüber unter Vorlage einer beratungsärztlichen Stellungnahme des Arztes - Sozialmedizin - O. vom 7. August 2013 (Bl. 123 Gerichtsakten) weiter darauf, dass die gesetzliche Vermutung für das Bestehen einer sog. Versorgungsehe nicht widerlegt sei.
Das Sozialgericht holte zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen Auskünfte des Arztes für Innere Medizin Dr. med. P. vom 30. April 2013 (Bl. 85 Gerichtsakten), des Arztes für Innere Medizin Q. vom 3. Mai 2013 (Bl. 87 Gerichtsakten), der Ärztin für Innere Medizin - Nephrologie - L. vom 1. Mai 2013 (Bl. 109 Gerichtsakten), der Urologischen Klinik des Klinikums Kassel vom 14. Mai 2013 (Bl. 110 Gerichtsakten), des Nephrologischen Zentrums Niedersachsen vom 24. Mai 2013 (Bl. 113 Gerichtsakten) sowie schriftliche Zeugenaussagen des Arztes für Gynäkologie und Geburtshilfe Reproduktionsmedizin - Dr. med. K. vom 13. Mai 2013 (Bl. 102 Gerichtsakten) und vom 14. Mai 2013 (Bl. 107 Gerichtsakten) ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2013 wurden außerdem die Klägerin sowie deren Schwester R. als Zeugin angehört. Wegen des Gegenstands sowie wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 17. Dezember 2013 (Bl. 154 Gerichtsakten).
Durch Urteil vom 17. Dezember 2013 hat das Sozialgericht die Beklagte schließlich unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, der Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 2011 eine Witwenrente aus der Versicherung des C. C. in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die für die Annahme einer sog. Versorgungsehe bestehende gesetzliche Vermutung im vorliegenden Fall zur vollen Überzeugung der Kammer widerlegt sei. Aus der Gesamtabwägung aller zur Eheschließung führenden Motive beider Ehegatten folge, dass es insgesamt nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei, der hinterbliebenen Klägerin eine Versorgung zu verschaffen. Die Heiratsabsicht habe bereits vor der Kenntnis von der tödlichen Krankheit des Versicherten bestanden, sei aber erst nach erfolgter Scheidung der ersten Ehe des Versicherten realisierbar gewesen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 15. Januar 2014 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am 5. Februar 2014 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihre Auffassung, dass die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer sog. Versorgungsehe nicht widerlegt sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 17. Dezember 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sieht sich in ihrer Auffassung durch das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Die Ehe mit dem Versicherten sei einzig und allein aus Liebe geschlossen worden. Ihre (andere) Schwester und deren Lebensgefährte könnten bezeugen, dass die Heiratspläne bereits im Jahre 2008 bestanden hätten (Beweis: Zeugnis der S. und des T.). Die Klägerin legt eine auf den Versicherten ausgestellte Rechnung des Möbelhauses U. vom 26. August 2008 (Bl. 214 ff. Gerichtsakten), einen Mietvertrag über eine 3-Zimmer-Wohnung in der I Straße in I-Stadt vom 1. Oktober 2008, ein Schreiben des Rechtsanwalts V. vom 30. April 2009 (Bl. 225 Gerichtsakten) betreffend einen vom Versicherten in Österreich am 20. April 2009 auf der Fahrt in die Slowakei erlittenen Autounfall sowie diverse Fotos (Bl. 231 ff Gerichtsakten) vor.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Versicherten betreffenden Rentenakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.