Bundessozialgericht 15.09.2016, B 12 P 2/15 R
- Spruchkörper: 12. Senat
- Aktenzeichen: B 3 P 2/14 R
- 1. Instanz: Sozialgericht Mannheim, Urteil vom 31.07.2013, Az. S 12 R 2382/10
- 2. Instanz: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2014, Az. L 11 R 157/14
- 3. Instanz: Bundessozialgericht
- Entscheidungstyp: Urteil
- Entscheidungsdatum: 15.09.2016
- Rechtskraft: rechtskräftig
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der S. -Bau GmbH, über deren Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße am 1.3.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Er zeigte dem Insolvenzgericht gegenüber die Masseunzulänglichkeit (§ 208 Insolvenzordnung (InsO)) an, kündigte sämtlichen Arbeitnehmern und stellte diese ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung von der Arbeitsleistung frei, dies unter Anrechnung auf eventuell noch bestehende Urlaubsansprüche und anderweitige Vergütungsansprüche. Beitragsnachweise für die gekündigten Arbeitnehmer erstellte der Kläger für die Zeit ab 1.3.2006 nicht mehr.
Nach einer Betriebsprüfung forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund vom Kläger als Insolvenzverwalter für die Zeit vom 1.3.2006 bis 30.9.2006 Beiträge für alle Zweige der Sozialversicherung zuzüglich Säumniszuschlägen zur Zahlung an die beigeladenen Einzugsstellen nach (Bescheid vom 5.5.2009). Im Widerspruchsverfahren reduzierte die Beklagte die Beitragsforderung, weil einige Arbeitnehmer während der Zeit der Freistellung neue Beschäftigungen aufgenommen hatten (Bescheid vom 12.4.2010; Widerspruchsbescheid vom 15.6.2010). Zuletzt hat die Beklagte die Beitragsforderung im Klageverfahren um die von der Bundesagentur für Arbeit getragenen Beiträge auf insgesamt 23 090,25 Euro reduziert (Bescheid vom 23.5.2013).
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 31.7.2013). Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das Urteil des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.5.2013 "aufgehoben, soweit der Kläger darin zur Zahlung von Beiträgen und Säumniszuschlägen verpflichtet wird". Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen: Der zum alleinigen Gegenstand des Verfahrens gewordene Bescheid vom 23.5.2013 sei insoweit rechtswidrig, als der Kläger bei sog Altmasseverbindlichkeiten iS von § 209 Abs 1 Nr 3 InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Anzeige der Masseunzulänglichkeit "nicht mehr zur Zahlung aufgefordert werden" dürfe. Dem Bescheid komme nur die Bedeutung eines Beitragsnachweises zu. Bei den von der Beklagten festgesetzten Beiträgen für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens handele es sich um sog Altmasseverbindlichkeiten, da diese nicht vom Kläger als Insolvenzverwalter begründet worden seien. Wegen einer solchen Masseverbindlichkeit sei die Vollstreckung nach § 210 InsO unzulässig, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt habe. Dabei richte sich das Vollstreckungsverbot nicht nur gegen titulierte Ansprüche der Massegläubiger, sondern stehe bereits einer Verfolgung der Ansprüche im Wege der Leistungsklage entgegen. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt gewesen, sich durch den Erlass des Beitragsbescheides einen Vollstreckungstitel zu verschaffen. Für den Erlass eines zur "Zahlung" verpflichtenden Beitragsbescheides fehle es an einer Rechtsgrundlage. Das Vollstreckungsverbot stehe allerdings dem Erlass eines Bescheides der Beklagten mit dem Inhalt der "Feststellung" einer Beitragsschuld in bestimmter Höhe nicht entgegen. Die Insolvenz des Arbeitgebers und die Freistellung der Arbeitnehmer ließen die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse unberührt. Damit seien Beitragsansprüche nach § 22 Abs 1 S 1 SGB IV entstanden und nach § 23 SGB IV fällig. Diese seien nicht davon abhängig, ob das geschuldete Arbeitsentgelt den Arbeitnehmern zugeflossen sei. Da keine Verpflichtung zur Beitragszahlung bestanden habe, sei die Festsetzung von Säumniszuschlägen rechtswidrig (Urteil vom 16.12.2014).
Hiergegen richtet sich (allein) die Revision des Klägers, der die Verletzung von §§ 22, 23, 14 SGB IV und von § 615 BGB rügt. Entgegen der Ansicht des LSG seien Beitragsansprüche der Versicherungsträger von vornherein nicht entstanden. Nach dem Entstehungsprinzip seien Sozialversicherungsbeiträge nur für geschuldetes Arbeitsentgelt zu entrichten. Für die von der Arbeitspflicht freigestellten und damit faktisch nicht mehr beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer werde aber kein Arbeitsentgelt geschuldet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S. -Bau GmbH habe er (der Kläger) sich als Insolvenzverwalter im Annahmeverzug befunden. In diesem Falle könnten die Arbeitnehmer zwar für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen. Die Arbeitnehmer müssten sich darauf jedoch nach § 615 S 2 BGB dasjenige im Wert anrechnen lassen, was sie infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart hätten oder durch anderweitige Verwendung ihrer Dienste erwürben oder zu erwerben böswillig unterließen. Zur Bezifferung dieses Wertes stehe ihm (dem Kläger) ein Auskunftsanspruch gegen die Arbeitnehmer zu. Er habe nach der Rechtsprechung des BAG die Zahlung des Arbeitsentgelts verweigern dürfen, da die Arbeitnehmer trotz entsprechender Aufforderung keine Auskunft zu erzielten Einsparungen oder Einkünften erteilt hätten (Hinweis auf BAG Urteile vom 19.3.2002 - 9 AZR 16/01 und vom 6.9.2006 - 5 AZR 703/05), weshalb diesen auch - beitragspflichtige - Vergütungsansprüche nicht zugestanden hätten.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2014 zu ändern und das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 31. Juli 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2013 in vollem Umfang aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge und äußern sich nicht.