Landessozialgericht Hessen 06.02.2014, L 1 KR 8/13

  • Aktenzeichen: L 1 KR 8/13
  • Spruchkoerper: 1. Senat
  • Instanzenaktenzeichen: S 19 R 435/10
  • Instanzgericht: Sozialgericht Gießen
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2014

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht streitig.

Die Klägerin ist approbierte Tierärztin und seit dem 1. Juli 2004 Pflichtmitglied in der Landestierärztekammer Hessen und deren Versorgungswerk (Beigeladene zu 2.). Die Klägerin arbeitete vom 1. Juni bis 30. September 2004 als wissenschaftliche Hilfskraft an der E-Universität in E-Stadt. Vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2009 war sie bei der Beigeladenen zu 1. als Post-Doktorantin beschäftigt. Für die Dauer dieser beiden befristeten Beschäftigungen befreite die Beklagte die Klägerin gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (Bescheide vom 2. Oktober 2004 und 14. November 2007).

Seit dem 1. Oktober 2009 ist die Klägerin bei der Beigeladenen zu 1. unbefristet als Medical Evaluator in der Abteilung Pharmakovigilanz im Bereich Medical & Health Policy beschäftigt (Arbeitsvertrag vom 24. September 2009).

Am 6. Oktober 2009 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab dem 1. Oktober 2009. Sie legte die Erklärung der Beigeladenen zu 2. vom 5. Oktober 2009 vor, wonach die Klägerin aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Mitglied der Landestierärztekammer sowie dessen Versorgungswerkes ist. Ferner legte sie eine (englischsprachige) Stellenbeschreibung sowie eine Bescheinigung der Beigeladenen zu 1. vom 16. Dezember 2009 vor.

Nach der Stellenbeschreibung ist die Klägerin als Medical Evaluator (Medizinische Gutachterin) dafür verantwortlich, die medizinische Bewertung aller negativen Vorkommnisse und sonstige Risikomeldungen für bestimmte vermarktete bzw. in der Entwicklung befindliche Produkte vorzunehmen und dabei zu veranlassen:

  • Dokumentation, medizinische Bewertung und Weiterverfolgung von individuellen Fallberichten im Rahmen der Medikamentenüberwachung
  • Identifikation von zu berichtenden Fällen und lokale medizinische Bewertung für die gekennzeichneten Produkte
  • Feststellung von Warnungshinweisen
  • Abfassung von oder Mitarbeit bei Sicherheitsberichten in bestimmten Zeitabständen Als Kompetenzen werden in der Stellenbeschreibung gefordert:
    • Medizinische Ausbildung, vorzugsweise als Doktor der Medizin oder Pharmazeut bzw. Biologe oder Gesundheitswissenschaftler. Erfahrung in der Patientenbetreuung wäre von Vorteil
    • Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren als Arzt oder Pharmazeut oder im sonstigen medizinischen Bereich
    • Fließende englische Sprachkenntnisse
    • Ausgezeichnete Kenntnisse im Bereich der medizinischen Terminologie und in der Differentialdiagnose
    • Kenntnisse im Bereich Computer und Datenbanken
    • ( ...)

Nach der Bescheinigung der Beigeladenen zu 1. vom 16. Dezember 2009 beinhaltet die Tätigkeit eines Medical Evaluator folgendes Anforderungsprofil:

  • Angehöriger eines Gesundheitsberufs, Humanmediziner/Veterinärmediziner, in Ausnahmefällen eines Pharmazeuten
  • Minimum 3 Jahre Erfahrung im entsprechenden medizinischen oder pharmazeutischen Umfeld
  • Englische Sprache fließend
  • Exzellente Kenntnisse der medizinischen Terminologie und in der Differential-Diagnose
  • Umfassende Computer- und Datenbankenkenntnisse

Ferner bescheinigte die Beigeladene zu 1., dass die Klägerin in einer produktgruppenbezogenen klinischen Expertengruppe von sechs Mitarbeitern (fünf Humanmediziner und die Klägerin als Veterinärmedizinerin) mit dem Schwerpunkt Pharmakovigilanz (Arzneimittel- und Medizinproduktsicherheit) arbeite. Ihr Aufgabengebiet umfasse folgende Tätigkeiten:

  • Ordnungsgemäßes Erfassen sowie medizinisch-wissenschaftliche Bewertung der eingehenden Meldungen von Ärzten, Apotheken, Patienten sowie Außendienstmitarbeitern zu möglichen gesundheitsschädlichen Verdachtsmomenten im Rahmen der Anwendung der betreuten Präparate
  • Fristgerechte Aufnahme der eingehenden schwerwiegenden Meldungen hinsichtlich der angewandten Präparate in die Nebenwirkungs-Datenbank sowie Analysieren und Kommentieren des medizinischen Sachverhalts; ggf. Einleiten geeigneter Maßnahmen
  • Tägliches Auswerten und Dokumentieren der Fälle im Rahmen eines anforderungsgerechten und aussagefähigen Berichtswesens in die Nebenwirkungs-Datenbank
  • Medizinisch-wissenschaftliche Nutzen-Risiko-Beurteilung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und Sicherstellung der produktgruppenbezogenen Erfüllung der Aufgaben
  • Sicherstellen der fristgemäßen Meldungen von festgestellten Nebenwirkungen der betreuten Präparate an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen
  • Kontinuierliche Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses im Aufgabenbereich
  • Verantwortliches Erstellen behördlich geforderter aussagefähiger und zeitgerechter periodischer Sicherheitsberichte für betreute Präparate (PSUR‘s)
  • Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von klinischen Prüfungen und Anwendungsbeobachtungen hinsichtlich arzneimittelsicherheitlicher Fragestellungen
    • Beratung und Information interner Abteilungen und des Außendienstes in allen Fragestellungen zur Arzneimittelsicherheit - auch im Rahmen von Schulungsmaßnahmen
  • Regelmäßige Präsentation von medizinischen Schwerpunkt-Themen im Rahmen der wöchentlichen Fortbildung der Abteilung
  • Unterstützung der Leitung Pharmakovigilanz beim Krisenmanagement und enge Zusammenarbeit mit der Leitung Pharmakovigilanz bei der Bearbeitung von Rechtsfällen der betreuten Präparate

Diese Tätigkeiten - so die Beigeladene zu 1. - erforderten ein so hohes medizinisches Fachwissen, dass von Mitarbeitern in der Pharmakovigilanz ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Human- oder Veterinärmedizin gefordert werde. Nur in Ausnahmefällen könnten auch Apotheker mit sehr guten medizinischen und pharmakologischen Kenntnissen in der Abteilung Pharmakovigilanz der Beigeladenen zu 1. für stärker pharmazeutisch ausgerichtete Aufgabenstellungen berücksichtigt werden.

Mit Bescheid vom 23. April 2010 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, dass eine Befreiung nur für eine berufsspezifische Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgesprochen werden könne. Dies treffe auf die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit nicht zu. Die Klägerin sei als Gutachterin tätig. Aus der Stellenbeschreibung gehe hervor, dass die Tätigkeit nicht zwingend den Abschluss der Veterinärmedizin voraussetze. Vielmehr könne diese Tätigkeit auch von Humanmedizinern, Pharmazeuten bzw. Biologen oder Gesundheitswissenschaftlern ausgeübt werden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2010 zurück.

Die Klägerin hat am 21. September 2010 vor dem Sozialgericht Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei ihrer Tätigkeit als Medical Evaluator um eine berufsspezifische Tätigkeit handele. Es könne keine Rolle spielen, ob für die entsprechende Beschäftigung auch Absolventen bestimmter anderer Abschlüsse in Betracht kämen. Bei den Studiengängen der Humanmediziner, Tiermediziner, Biologen, Pharmazeuten und Apotheker gebe es erhebliche Überschneidungen. Zum Studium der Tiermedizin gehörten nach der Approbationsordnung auch die Fächer Physik, Chemie, Anatomie, Histologie, Physiologie, Biochemie, Genetik, Virologie, Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie, Infektionsepidemiologie, Pharmakologie und Toxikologie, Arznei- und Betäubungsmittelrecht, Radiologie, Pathologie, Lebensmittelkunde einschließlich Lebensmittelhygiene, Reproduktionsmedizin, Innere Medizin, Chirurgie und Anästhesiologie. Diese Fächer seien in unterschiedlicher Zusammensetzung mehrheitlich auch Gegenstand der anderen genannten Studiengänge. Die Grenzen zwischen den Tätigkeiten der genannten Berufsgruppen seien fließend. Dies zeige sich auch gerade in der Pharmakovigilanz, in welcher die besonderen Fachkenntnisse der Tiermediziner in Bezug auf die Wirkung von Arzneimitteln auf Tiere von besonderem Interesse seien. Dies ergebe sich zum Beispiel aus der Notwendigkeit, dass Arzneimittel vor der Zulassung aufgrund gesetzlicher Vorschriften zunächst an Tieren getestet würden. Ein Tiermediziner in der Pharmakovigilanz sei daher in besonderer Weise in der Lage, den Zusammenhang zwischen den dokumentierten Vorfällen beim Tier und aktuellen Vorfällen bei der Einnahme eines Arzneimittels durch den Menschen herzustellen.

Die Beigeladene zu 2. hat darauf verwiesen, dass nach einer am 30. September 2010 zwischen der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) und der Beklagten getroffenen Absprache ein sogenannter drug safety officer, der in der Pharmaindustrie tätig sei, befreiungsfähig sei für die Berufsgruppen Apotheker, Ärzte und Tierärzte, wenn für die Tätigkeit ein erfolgreich absolviertes Medizin-, Pharmazie- oder Veterinärmedizinstudium erforderlich sei. Für den Medical Evaluator müsse das gleiche gelten. Demgegenüber hat die Beklagte darauf verwiesen, dass Voraussetzung sei, dass die Tätigkeit allein durch die genannten Berufsgruppen ausgeübt werden könne.

Mit Urteil vom 16. Oktober 2012 hat das Sozialgericht unter Aufhebung der genannten Bescheide die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem 1. September 2009 Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 SGB VI zu gewähren. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI würden Angestellte von der Rentenversicherungspflicht für diejenige Beschäftigung befreit, wegen der sie aufgrund durch Gesetz angeordneter oder auf Gesetz beruhender Verpflichtung Mitglied in einer öffentlich-rechtlichen berufsständigen Versorgungseinrichtung und zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer verpflichtet seien. Die Befreiung sei nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen zu verstehen. Eine berufsfremde Tätigkeit könne nicht von der Befreiung erfasst werden. Die Befreiung setze vielmehr einen inneren Zusammenhang zwischen der Tätigkeit, für welche Versicherungsbefreiung in Anspruch genommen werde, und dem Versorgungsschutz durch die berufsständige Versorgungseinrichtung voraus. Die Tätigkeit der Klägerin als Medical Evaluator stelle eine solche berufsspezifische Tätigkeit einer Veterinärmedizinerin dar. Zwar handele es sich bei § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI um eine Ausnahmevorschrift. Zu beachten sei aber, dass gerade auch für abhängig Beschäftigte die Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht existiere. Die sogenannten freien Berufe seien, auch wenn diese als abhängige Beschäftigung ausgeübt würden, privilegiert. In der Industrie und in weltweit operierenden Gesundheits- und Pharmakonzernen würden die Berufe der Human- und Veterinärmediziner, Pharmazeuten und Biologen nicht immer im konservativen Sinne ausgeübt. Dies könne aber nicht dazu führen, dass allein aufgrund von Überschneidungen der einzelnen Berufsgruppen, die schon während des Studiums vorlägen, im Einzelfall keine berufsspezifische Tätigkeit vorliege. Zudem würden sich die Berufsbilder weiterentwickeln und es könne nicht nur die typische Arbeit in einer Tierarztpraxis als berufsspezifische Tätigkeit angesehen werden. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für abhängige Beschäftigungen sei gerade auch für in der Industrie tätige Mediziner möglich. Es existiere ein umfassendes Tätigkeitsfeld in der Pharmaindustrie für Human- und Veterinärmediziner, Pharmazeuten und Biologen. Dass hierbei Überschneidungen der Berufsfelder entstünden, stehe der Befreiung der Klägerin von der Rentenversicherungspflicht nicht entgegen. Ausschlaggebend seien vielmehr die Tätigkeitsbeschreibungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. sowie die Berufsordnung der Landesärztekammer vom 18. Juli 2012. Die Klägerin habe überzeugend dargelegt, dass es bei ihrer Tätigkeit als Medical Evaluator entscheidend auf die in dem Studium der Veterinärmedizin erlernten Kenntnisse ankomme. Sie arbeite in einem Team von sechs Mitarbeitern, in welchem die anderen fünf Mitarbeiter Humanmediziner seien. Ihre Aufgaben seien vielfältig und es existierten Überschneidungen mit anderen medizinischen Berufsfeldern. Zu berücksichtigen sei dabei jedoch, dass diese Aufgaben auch Teil des Studiums der Veterinärmedizin seien. Der Aufgabenbereich von Pharmakovigilanz, Arzneimittel- und Medizinproduktsicherheit umfasse nach den glaubhaften Darlegungen der Klägerin insbesondere auch die Beurteilung von Krankheiten, welche von Tieren auf Menschen übertragen werden könnten. Im Bereich der Pharmakovigilanz umfasse dies die Erprobung bei der Herstellung von Humanarzneimitteln im Rahmen von Tierversuchen. Bei der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit seien demnach insbesondere auch die Fachkenntnisse des Mediziners in Bezug auf die Wirkung von Arzneimitteln auf die Tiere von besonderem Interesse. Ansonsten wäre eine sachgerechte Begutachtung der im Rahmen von Tierversuchen gewonnenen Erkenntnisse nicht durchführbar. Dies ergebe sich auch aus der Bescheinigung der Beigeladenen zu 1., wonach die Tätigkeit ein so hohes medizinisches Fachwissen erfordere, dass von Mitarbeitern ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Human- oder Veterinärmedizin gefordert werde. Der Einschätzung der Tätigkeit als berufsspezifisch im Sinne einer Tierärztin widerspreche demnach auch nicht, dass die Klägerin die einzige Veterinärmedizinerin in ihrem Team sei. Dieser Umstand belege vielmehr die Angabe der Beigeladenen zu 1., da deutlich werde, dass es auch eines Tiermediziners bedürfe, um die ordnungsgemäße Tätigkeit des gesamten Teams zu gewährleisten. Für die Annahme einer berufsspezifischen Tätigkeit spreche auch die Berufsordnung der Landesärztekammer. Bei ihrer Tätigkeit als Medical Evaluator erfülle die Klägerin die darin genannten Berufsaufgaben. Auch die Stellenbeschreibung spreche nicht gegen die Einstufung der Tätigkeit der Klägerin als berufsspezifisch. Unabhängig davon, ob die Beigeladene zu 1. bei der Einstellung die Qualifikation als Veterinärmediziner voraussetzte, stelle sich der Aufgabenbereich im täglichen Arbeiten in Übereinstimmung mit der Berufsordnung der Landesärztekammer als berufsspezifisch dar.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 1. November 2012 zugestellte Urteil am 29. November 2012 vor dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt und zur Begründung erneut darauf verwiesen, dass die Beschäftigung der Klägerin nicht dem typischen Berufsbild und Tätigkeitsbereich eines approbierten Tierarztes entspreche, weil für die Tätigkeit als Medical Evaluator die Approbation als Tierärztin keine notwendige Zugangsvoraussetzung sei. Dies folge aus den Angaben der Beigeladenen zu 1. Die erforderlichen profunden medizinischen Kenntnisse und Kenntnisse in der Differenzialdiagnostik würden nicht nur von approbierten Tierärzten erfüllt. Dass die Tätigkeit wahlweise von Human- oder Veterinärmediziner ausgeübt werden könne, belege, dass es sich nicht um eine ausschließlich Medizinern vorbehaltene Tätigkeit handele. Der Veterinärmediziner verfüge gegenüber dem Humanmediziner lediglich über einen Bruchteil des medizinischen Wissens über den Menschen. Sofern die im Rahmen des Veterinärstudiums erlangten medizinischen Kenntnisse für die Tätigkeit aber ausreichten, sei nicht ersichtlich, weshalb dies nicht auch für Biologen, Gesundheitswissenschaftler und Pharmazeuten bei entsprechenden Ausbildungsschwerpunkten bzw. entsprechender Berufserfahrung gelte. Auch diese könnten im Einzelfall über die erforderlichen Kenntnisse im medizinischen Bereich und in der Differenzialdiagnostik verfügen. Auch im Hinblick darauf, dass es sich bei der Tätigkeit eines Medical Evaluators nicht um ein geschütztes Berufsbild mit einem gesetzlich geregelten Anforderungsprofil handele, sei festzuhalten, dass diese Tätigkeit von verschiedenen Berufsgruppen ausgeübt werden könne.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 16. Oktober 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass die Beigeladene zu 1. mit guten Gründen in der Pharmakovigilanz auch eine Veterinärmedizinerin beschäftige. Jeder Wirkstoff durchlaufe vor der ersten Anwendung am Menschen zahlreiche Tierversuche und Versuche an tierischen Zellen. Zum Zeitpunkt der ersten Zulassung eines Medikaments lägen naturgemäß nur sehr begrenzte Daten zur Anwendung des Medikaments bei Menschen vor. Die Beurteilung des Risikos sowie die Herleitung von Empfehlungen an den behandelnden Arzt seien vielfach allein aufgrund der vorliegenden Daten zu den Tierversuchen möglich. Zur Interpretation dieser Daten und zur Beurteilung der Übertragbarkeit der am Tier gewonnenen Erkenntnisse auf den Menschen bedürfe es auch guter Kenntnisse in Bezug auf die Anatomie, Physiologie, Embryologie und weiterer, z.B. genetischer Besonderheiten des betreffenden Versuchstieres. Über diese Kenntnisse verfüge gerade ein Veterinärmediziner in besonderer Weise. Darüber hinaus würden in Arzneimitteln regelmäßig auch Rohstoffe von Produkten tierischen Ursprungs verwendet. Zur Beurteilung des damit verbundenen Erkrankungsrisikos seien ebenfalls Veterinärmediziner in besonderer Weise befähigt. Da es sich bei der Beigeladenen zu 1. um ein großes pharmazeutisches Unternehmen handele, habe diese zudem ein besonderes Interesse an der Beschäftigung einer Veterinärmedizinerin.

Die Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt.

Die Beigeladene zu 2., die ebenfalls keinen Antrag gestellt hat, vertritt die Auffassung, dass die Begriffsdefinition einer tierärztlichen Tätigkeit, wie sie im Kammerrecht der Heilberufe und im Satzungsrecht berufsständischer Versorgungseinrichtungen angelegt sei und durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend konkretisiert werde, auch als Beurteilungsmaßstab für die sozialrechtliche Bewertung einer tierärztlichen Tätigkeit heranzuziehen sei. Eine unzulässige Verengung des Merkmals der berufsgruppenspezifischen Tätigkeit liege nach diesen Grundsätzen vor, wenn die Befreiung von der Versicherungspflicht nur deshalb versagt werde, weil die Tätigkeit an mehrere Berufsgruppen innerhalb der verkammerten freien Berufe adressiert sei, denen für sich genommen allesamt ein Befreiungsrecht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zustehe. Auch dürfe das von der Beklagten verlangte Merkmal der ausschließlichen Verwendung tierärztlicher Kenntnisse nicht überdehnt werden. Tatsächlich sei das Berufsbild von Ärzten und Tierärzten stark durch die Medien verzerrt. Das statistische Zahlenmaterial der von der Bundestierärztekammer geführten zentralen Tierärztedatei belege die Vielfalt tierärztlicher Berufsausübung. Dies spiegle sich auch in den Ordnungen der Kammern in Form von Fachtierarztbezeichnungen wie "Pharmakologie und Toxikologie", "Mikrobiologie", "Molekulargenetik und Gentechnologie" und "Immunologie" wieder. Die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten enthalte in § 29 insgesamt 20 Prüfungsfächer. Auch dadurch werde die Breite der Ausbildung deutlich, die sich keineswegs auf Inhalte beschränke, die für die Tätigkeit als niedergelassener Tierarzt relevant seien. Bei der Tätigkeit der Klägerin handele es sich mithin unzweifelhaft um eine tierärztliche Tätigkeit.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Gemäß § 6 Abs. 1 SGB VI werden Beschäftigte und selbstständig Tätige von der Versicherungspflicht für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit befreit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist. Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt (§ 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI).

Streitig ist vorliegend allein, ob die Klägerin eine Beschäftigung ausübt, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer ist. Die weiteren Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 1 SGB VI liegen unstreitig vor.

Ob ein Beschäftigter oder selbstständig Tätiger wegen der streitigen Beschäftigung bzw. Tätigkeit Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung und einer berufsständigen Kammer ist, ist anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten an. Maßgeblich ist vielmehr die Klassifikation der Tätigkeit, für welche die Befreiung begehrt wird (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 3/11 R, juris, Rn. 34).

Das Recht zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI steht zudem nur solchen Personen zu, die eine berufsspezifische, d.h. eine für den in der jeweiligen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung pflichtversicherten Personenkreis typische Berufstätigkeit im Beschäftigungsverhältnis oder selbstständig ausüben (vgl. Boecken in: Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung, hrsg. v. Ruland/Försterling, § 6 Rn. 49 mwN). Die Befreiungsmöglichkeit besteht daher nicht für Personen, die zwar Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, jedoch einer berufsfremden Tätigkeit nachgehen (zur Vereinbarkeit der gleichzeitigen Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung und in einem berufsständigen Versorgungswerk mit Art. 3 Abs. 1 GG s. BVerwG, Beschluss vom 23. März 2000, 1 B 15/00). Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Hessisches Heilberufsgesetz (in der Fassung vom 7. Februar 2003, GVBl. I 2003, 66) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Satzung der Landestierärztekammer Hessen (LTK) gehören alle Tierärzte der LTK an, die ihren Beruf in Hessen ausüben; von der Mitgliedschaft ausgenommen sind die bei der Aufsichtsbehörde tätigen Tierärzte (§ 2 Abs. 1 der Satzung). Tierärzte, die ihren Beruf nicht oder nicht mehr ausüben, können gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung freiwillig Mitglieder werden.

Gemäß § 5a Abs. 1 Hessisches Heilberufsgesetz in Verbindung mit § 7 der Satzung des Versorgungswerkes der LTK Hessen sind Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes alle Kammerangehörigen, soweit sie nicht gemäß § 8 von der Pflichtmitgliedschaft ausgenommen sind. Gemäß § 8 Abs. 1 a) sind von der Pflichtmitgliedschaft zum Versorgungswerk Kammerangehörige ausgenommen, die eine tierärztliche Tätigkeit nicht ausüben. Tierärztliche Tätigkeit wird darin beschrieben als jede Tätigkeit, bei der die während des veterinärmedizinischen Studiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten verwertet werden. Gemäß § 8 Abs. 1 i) sind die freiwilligen Mitglieder der LTK von der Pflichtmitgliedschaft ausgenommen.

Nach § 3 der Berufsordnung der LTK (in der Fassung vom 18. Juli 2012) hat der Tierarzt die Aufgabe, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen ( ) und den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen. Der Tierarzt hat ebenso die Aufgabe, zum Schutz des Verbrauchers und der Umwelt die Qualität und Sicherheit von Arzneimitteln ( ) sicherzustellen. Gemäß § 4 Abs. 1 der Berufsordnung ist unter tierärztlicher Berufsausübung jede Tätigkeit zu verstehen, bei der während des veterinär-medizinischen Studiums erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten verwertet werden. Die Berufsbezeichnung "Tierarzt" darf führen, wer als Tierarzt approbiert oder entsprechend befugt ist, § 27 der Berufsordnung. Der niedergelassene Tierarzt kann sich als "praktischer Tierarzt" bezeichnen, § 28 der Berufsordnung.

Die Klägerin, die Pflichtmitglied in der hessischen Tierärztekammer und dem entsprechenden Versorgungswerk ist, ist für die Beigeladene zu 1. tierärztlich tätig und dementsprechend von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu befreien.

Die Tätigkeit der Klägerin hat ihren Schwerpunkt in dem zur Pharmakologie gehörenden Bereich der Pharmakonvigilanz. Das Arzneimittelgesetz (AMG) schreibt für Fertigarzneimittel eine staatliche Zulassung vor und macht deren Erteilung vom Nachweis der Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Medikaments abhängig. Das Verfahren der Qualitätssicherung nach dem AMG ist nach Erteilung der Zulassung für ein Fertigarzneimittel nicht abgeschlossen. Vielmehr schließt sich eine Dauerüberwachung der in Verkehr gebrachten Arzneimittel an. Zu diesem Zweck besteht im Anschluss an die Zulassung ein engmaschiges Netz von Dokumentations- und Meldepflichten, welche die Pharmakovigilanz sicherstellen sollen (sog. Pharmakovigilanzverfahren, hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 3. Juli 2012, B 1 KR 22/11 R, juris, Rn. 24). Die Pharmakologie ist sowohl Prüfungsfach (§ 29 der Verordnung zur Approbation von Tierärzten) als auch eine Fachtierarztrichtung (s. Deutsches Tierärzteblatt 2013, S. 784).

Um die entsprechenden Aufgaben der beruflichen Tätigkeit der Klägerin verantwortlich wahrnehmen zu können, sind entsprechende Kenntnisse erforderlich, die insbesondere im Rahmen eines human- oder veterinärmedizinischen Studiums erworben werden. Insoweit wird auf die Einlassungen der Klägerin, der Beigeladenen zu 1. sowie die Begründung im angegriffenen Urteil Bezug genommen.

Zwar entspricht die Funktion eines Medical Evaluators – anders als die Tätigkeit eines niedergelassenen Tierarztes - nicht dem "typischen" oder "gängigen" Berufsbild eines Tierarztes. Nach § 3 der Berufsordnung der LTK hat der Tierarzt jedoch nicht nur die Aufgabe, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und ( ). Er hat vielmehr auch die Aufgabe, zum Schutz des Verbrauchers und der Umwelt die Qualität und Sicherheit von Arzneimitteln sicherzustellen. Nach den oben angeführten Normen ist es allerdings ohnehin nicht erforderlich, dass es sich um die Tätigkeit eines niedergelassenen Tierarztes oder eine damit vergleichbare Tätigkeit handelt. Dies folgt zum einen aus §§ 27 f. der Berufsordnung (zu den verschiedenen Tätigkeiten s. Deutsches Tierärzteblatt 2013, S. 780). Zum anderen wird aus der Vielzahl der Fachtierarztausbildungen die Vielfalt der Tätigkeiten von Tierärzten deutlich (z.B. Epidemiologie, Laboratoriumsdiagnostik, Lebensmittelhygiene, Pharmakologie und Toxikologie, vgl. Deutsches Tierärzteblatt 2013, S. 784), die für die Tätigkeit eines niedergelassenen Tierarztes weniger relevant sein dürften. Ähnliches gilt für die gemäß § 29 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vorgesehenen Prüfungsfächer (wie z.B. Pharmakologie und Toxikologie).

Damit liegt eine für eine Tierärztin berufsfremde Tätigkeit nicht vor (so auch Hessisches LSG, Beschluss vom 17. November 2011, L 8 KR 77/11 B ER, juris, Rn 33 f. Apothekerin, die als Marketingleiterin, Vertriebsleiterin und offizielle Stellvertreterin des Leiters Pharmakovigilanz tätig ist; dagegen verneint LSG Baden-Württemberg mit der Begründung, die Anwendung von medizinischem Fachwissen mache die ausgeübte Beschäftigung nicht zu einer ärztlichen Tätigkeit, die Befreiung eines Arztes, der im Bereich Softwareentwicklung und –vertrieb tätig ist, Urteil vom 23. Januar 2013, L 5 R 4971/10; anders LSG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2010, L 1 KR 42/08, weitgehend bestätigt durch BSG, Urteil vom 10. März 2011, B 3 KS 2/10 R, für den Fall einer als Medizinjournalistin tätigen Ärztin).

Ob auch andere naturwissenschaftliche Akademiker wie Humanmediziner, Pharmazeuten, Biologen oder Gesundheitswissenschaftler die Tätigkeit ausüben könnten, ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht entscheidungserheblich. Eine entsprechende Begrenzung ist den maßgeblichen Vorschriften nicht zu entnehmen. Zudem kommt es - wie oben bereits ausgeführt - nicht auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten an. Maßgeblich ist vielmehr die Klassifikation der Tätigkeit, für welche die Befreiung begehrt wird (s. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 3/11 R, juris, Rn. 34).

Festzuhalten ist, dass die Tätigkeit eines Medical Evaluator die Qualifikation von Hochschulabsolventen mit umfassenden medizinischen bzw. pharmakologischen Kenntnissen erfordert. Dies geht für den Senat überzeugend aus der Bescheinigung der Beigeladenen zu 1. vom 16. Dezember 2009, der Stellenbeschreibung sowie die Einlassung der Klägerin - insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung - hervor. Gerade im Bereich Pharmakovigilanz sind die Fachkenntnisse auch von Tierärzten elementar, da die Wirkung von Arzneimitteln auf Tiere sowie die Beurteilung des Erkrankungsrisikos bei der Verwendung von Rohstoffen tierischen Ursprungs (z.B. aus Schweinedünndarm hergestellte Heparine) von besonderer Bedeutung sind. Die Einschätzung der Wirkung von Arzneimitteln auf Tiere ist besonders bedeutsam, wenn trotz Fetotoxizität eines Medikamentes dieses während einer Schwangerschaft verabreicht wurde. Die Auswertung tiermedizinischer Daten ist dabei notwendig, um Ärzte und Patientinnen bei der weiteren Behandlung zu unterstützen. Auch bei Zoonosen, der Übertragung von Krankheiten zwischen Mensch und Tier, ist auf das tiermedizinische Wissen maßgeblich zurückzugreifen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Risikoabschätzung und der Symptomforschung, auf welche in der tiermedizinischen Ausbildung ein starker Fokus gelegt wird, wie aus der für den Senat überzeugenden Darstellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hervorgeht.

Auch aus der Rechtsprechung zur Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von Pharmaberatern folgt nicht, dass die entsprechende Befreiung der Klägerin zu versagen wäre. Die Landessozialgerichte gehen zwar überwiegend davon aus, dass die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bei Pharmaberatern nicht vorliegen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 23. Januar 2009, L 4 R 738/06, 8. Oktober 2010, L 4 KR 5196/08 und 1. März 2011, L 11 R 4872/09; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. August 2011, L 3 R 142/09; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Mai 2010, L 4 R 168/09; Hessisches LSG, Urteil vom 29. März 2007, L 1 KR 344/04). Das Bundessozialgericht hat allerdings mit Urteil vom 31. Oktober 2012 entschieden, dass bei einem als Pharmaberater beschäftigten Arzt nicht von vornherein davon auszugehen sei, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht erfüllt sein könnten. Insbesondere könne das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht allein mit dem Hinweis auf § 75 AMG verneint werden (so aber vielfach in den o.g. Urteilen wie z.B. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Mai 2010, L 4 R 168/09, juris, Rn 31). Vielmehr komme es auf die konkreten Umstände der Beschäftigung an. Zudem handele es sich nicht um eine geschützte Berufsbezeichnung, sondern vielmehr um eine Tätigkeitsbeschreibung (B 12 R 3/11 R, juris, Rn. 34 f. - Zurückverweisung an LSG Baden-Württemberg). Bei einem Medical Evaluator - wie der Klägerin - handelt es sich ebenfalls lediglich um eine Tätigkeitsbeschreibung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da diese keine eigenen Anträge gestellt haben.

Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzung von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG vorliegt.

 

Die Veröffentlichung des Urteils erfolgt nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Eine Nutzung dieses Urteils von Sozialversicherung-kompetent.de zur gewerblichen Nutzung ist untersagt.

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