Landessozialgericht Hessen 16.09.2014, L 2 R 8/14

  • Aktenzeichen: L 2 R 8/14
  • Spruchkörper: 2. Senat
  • Instanzenaktenzeichen: S 31 R 330/12 
  • Instanzgericht: Sozialgericht Frankfurt
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2014

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Die 1949 geborene Klägerin beantragte am 22. Februar 2012 bei der Beklagten eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Dazu gab sie an, sich seit 2007 wegen Depressionen, Schlafstörungen und einem HWS-/LWS-Syndrom für erwerbsgemindert bzw. für berufs-/erwerbsunfähig zu halten. Dem Antrag fügte sie einen Bericht des Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. D. vom 21. Februar 2012 bei, der bei ihr den Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoesyndrom gestellt und sie zur weiteren Diagnostik in ein Schlaflabor eingewiesen hatte. Zu ihrer Erwerbsbiografie gab die Klägerin an, seit November 2008 Hausfrau zu sein und beantragte abermals die Vormerkung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen der Kindererziehung ihrer 1991 geborenen Enkelin C. A.

Den auf Vormerkung dieser Zeiten bezogenen Antrag hatte die Klägerin bei der Beklagten bereits am 3. März 2011 gestellt und dabei angegeben, ihre Enkelin in den Zeiträumen vom 24. Oktober 1991 bis zum 16. November 1994, vom 26. Juni 1996 bis zum 15. Dezember 1996 und vom 1. Juni 2000 bis zum 23. Oktober 2001 alleine erzogen zu haben. Es habe ein Pflegekindschaftsverhältnis bestanden. Die leibliche Mutter - ihre beigeladene Tochter B. - habe C. nur in den anderen Zeiträumen erzogen. Sie habe ihre Enkeltochter direkt nach deren Geburt aus dem Krankenhaus in Kaiserslautern zusammen mit ihrer Schwester abgeholt. Von diesem Tage an habe sie alleine Tag und Nacht für das Baby gesorgt. Nach Beiziehung von Meldebescheinigungen der Stadt A Stadt für die Klägerin selbst, die Beigeladene sowie die Enkeltochter C. hatte die Beklagte die Anerkennung einer Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung für das Kind C. vom 1. November 1991 bis zum 31. Oktober 1992 sowie die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 24. Oktober 1991 bis zum 23. Oktober 2010 durch Bescheid vom 3. Mai 2011 abgelehnt, weil nach ihren Feststellungen in der Zeit des gemeinsamen Haushalts mit der leiblichen Mutter kein Pflegekindschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Enkelkind bestanden gehabt habe und in den weiteren Zeiträumen die Erziehung durch die leibliche Mutter erfolgt sei. Im Widerspruchsverfahren hatte die Klägerin zunächst eine Bescheinigung ihrer Enkeltochter vorgelegt, nach der diese über zehn Jahre fest im Haushalt der Klägerin gelebt und zu ihrer Mutter keinen Kontakt gehabt habe und einen solchen auch nicht wolle. Nachdem die Klägerin sodann wegen Unstimmigkeiten mit der Beigeladenen darum gebeten hatte, nichts weiter zu veranlassen, hatte die Beklagte das Widerspruchsverfahren formlos abgeschlossen.

In dem Altersrentenverfahren setzte die Beklagte sodann ihre Ermittlungen zu der Kindererziehung von C. fort. Die Klägerin selbst legte einen Bericht der Verfahrenspflegerin E. vom 19. April 2005 über einen Hausbesuch bei C. im Hause der Klägerin im Auftrag des Jugendamtes der Stadt A-Stadt vom 22. März 2005 vor. Die Beigeladene bestätigte in einer Erklärung vom 13. Februar 2012, dass ihre Mutter ihre Tochter C. von Geburt an in Vollzeitpflege gehabt habe.

Den Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. März 2012 ab. Zur Begründung teilte sie mit, dass auf die für die beantragte Rentenart erforderliche Wartezeit von 35 Jahren (420 Kalendermonate) nur 379 Kalendermonate anzurechnen seien. Mit Vormerkungsbescheid vom gleichen Tage lehnte die Beklagte die Vormerkung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 17. November 1994 bis zum 25. Juni 1996 sowie vom 16. Dezember 1996 bis zum 31. Mai 2000 mit der Begründung ab, dass ein anderer Elternteil das Kind überwiegend erzogen habe. Die weiteren Zeiten vom 24. Oktober 1991 bis 16. November 1994, 26. Juni 1996 bis 15. Dezember 1996 und 1. Juni 2000 bis 23.10.2001 könnten nicht als Berücksichtigungszeiten vorgemerkt werden, weil kein Pflegekindschaftsverhältnis bestanden habe.

Im Widerspruchsverfahren zog die Beklagte den Rentenversicherungsvorgang der Beigeladenen bei. Danach waren bei B. B. sowohl die Kindererziehungszeiten als auch die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für C. mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 2. Februar 2007 in gesetzlichem Umfang vorgemerkt worden.

Den Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2012 unter ausführlicher Darstellung der Sach- und Rechtslage sowohl in Bezug auf die streitgegenständliche Altersrente wie auch die Voraussetzungen für die Feststellung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zurück. Auf letztere bezogen führte die Beklagte aus, dass Großeltern Kindererziehungszeiten als Pflegeeltern nur geltend machen könnten, wenn ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen den leiblichen Eltern und ihrem Kind nicht mehr bestehe. Ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern sei zu verneinen, wenn die Beziehung zwischen Eltern und Kind so geringfügig sei, dass nach dem äußeren Erscheinungsbild das gemeinsame Kind wie ein fremdes Kind behandelt werde und für das eigene Kind keine wesentlichen Aufwendungen materieller Art gemacht würden. Keine Pflegekindschaftsverhältnisse lägen daher zum Beispiel vor, wenn die leibliche Mutter des Kindes ganztägig erwerbstätig sei und deshalb die im gleichen Haus lebende Großmutter die Pflege und Betreuung des Kindes übernähme oder wenn Eltern oder ein Elternteil mit den Großeltern einen gemeinsamen Haushalt führten. Beim Zusammenleben von Kindern mit ihren Müttern im Haus der Großeltern richte sich das Elternverhältnis grundsätzlich nach der Mutter. Eine Ausnahme könne nur vorliegen, wenn die Beziehung Mutter-Kind grundlegend und von Anfang an zerrüttet sei, die Mutter ihre Aufsichts- und Erziehungsaufgaben nicht wahrnehme und diese von der Großmutter übernommen werden müssten und auch tatsächlich übernommen würden. Bezogen auf den Fall der Klägerin seien die Erziehungsbande zu der Kindsmutter nicht gelöst gewesen. Es habe ein gemeinsamer Haushalt von Enkelin, Tochter und Klägerin ab der Geburt von C. bis zum 16. November 1994, vom 26. Juni 1996 bis 15. Dezember 1996 sowie vom 1. Juni 2000 bis zum 23. Oktober 2001 bestanden. In den dazwischenliegenden Zeiträumen sei die Enkelin im Haushalt der leiblichen Mutter gemeldet gewesen. Es bestünden keine Anhaltspunkt dafür, dass die Mutter-Kind-Beziehung während der Zeit des Zusammenlebens im Haushalt der Großmutter grundlegend zerrüttet gewesen und die Beigeladene ihren Aufsichts- und Erziehungspflichten nicht nachgekommen sei. Darauf, ob die Erziehungsanteile der Klägerin überwogen hätten, komme es nicht an. Auch habe die Klägerin in den Zeiten der nichtvorhandenen häuslichen Gemeinschaft mit der Enkelin keinen erzieherischen Einfluss auf das Kind genommen.

Mit Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main verfolgte die Klägerin ihren Anspruch weiter. Zur Begründung stellte sie die damalige familiäre Situation, das soziale Umfeld und die Lebensverhältnisse nochmals ausführlich da. Sie habe ihre gute Arbeit aufgegeben um sich um C. zu kümmern, die keiner gewollt habe. Ihre Enkeltochter habe nie Kontakt oder eine Bindung zu ihrer Mutter gehabt, C. hasse ihre Mutter, die ein zweites Kind auch sofort nach der Geburt zur Adoption freigegeben habe. Das Sozialgericht hat die Kindsmutter mit Beschluss vom 7. August 2012 dem Verfahren beigeladen. C. A. legte auf Veranlassung der Klägerin eine weitere Erklärung vom 25. Oktober 2012 vor, in der diese bestätigte, 80 % bei ihrer geliebten Oma gelebt und keinerlei Bindung zu der Frau, die sie geboren habe, zu haben. Die Beigeladene erklärte in dem sozialgerichtlichen Verfahren, dass ihre Mutter die Erziehung ihrer Tochter übernommen gehabt habe und ihren "Rentenanteil" an die Klägerin abzugeben. In einem Erörterungstermin hat das Sozialgericht sodann sowohl die Beigeladene als auch die Enkelin der Klägerin persönlich zu der Wohn-, Erziehungs- und Betreuungssituation befragt. Nach Anhörung der Beteiligten gab das Sozialgericht der Klage sodann durch Gerichtsbescheid vom 10. Dezember 2013 statt und verurteilte die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2012, der Klägerin Altersrente für schwerbehinderte Menschen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei es davon überzeugt, dass vorliegend ein Obhuts- und Pflegeverhältnis von C. zu ihrer Mutter zu verneinen sei. Dies ergäbe sich aus den abgegebenen Erklärungen der Beigeladenen und C. wie auch aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Die Beigeladene habe dargelegt, dass sie während der ersten drei Lebensjahre von C. acht Stunden pro Tag gearbeitet und nur einen Tag der Woche frei gehabt habe. Sie habe sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten um das Kind gekümmert und wisse nicht, ob sie eine Bindung zu C. aufgebaut gehabt habe. Zusammen gewohnt habe sie mit dem Kind nicht, die jeweiligen Anmeldungen seien lediglich aus Fürsorge bzw. juristischen Gründen erfolgt, da sie die Erziehungsberechtigte gewesen sei. Die medizinische Versorgung sei weitgehenst von der Klägerin überwacht worden, ebenso habe diese die Hausaufgabenaufsicht und überwiegende Betreuung geleistet. Für das Kind sei ausschließlich die Klägerin wichtig gewesen. Aus diesen Aussagen der Beigeladenen folgerte das Sozialgericht, dass zwischen ihr und C. keine Bindung bestanden gehabt habe. Der rein formale Aspekt der formellen Anmeldung am Wohnort der Mutter sei daher nicht durchschlagend. Fest stehe, dass vom ersten Tag der Geburt an C. von der Klägerin betreut und erzogen worden sei, die Klägerin sich um alle persönlichen, medizinischen und schulischen Belange gekümmert gehabt habe. Dieses Ergebnis werde durch die Aussagen von C. selbst gestützt. In der Gesamtschau ergebe sich, dass Erziehungsbande zwischen der Beigeladenen und C. in keinem Fall bestanden gehabt hätten. Die Beigeladene habe in keinster Weise auch nach ihren eigenen Aussagen Aufsichts- und Erziehungspflichten wahrgenommen. Alleiniger Bezugspunkt und allein erziehend sei lediglich die Klägerin gewesen. Entsprechend seien ihr die Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung und die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zuzuordnen, womit sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfülle.

Gegen die ihr am 17. Dezember 2013 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 9. Januar 2014 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht angebracht. Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für rechtsfehlerhaft. Zunächst weist sie darauf hin, dass das Sozialgericht das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht vollständig geprüft habe. Zum Vorliegen einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sei keine Feststellung getroffen worden; ob die Klägerin schwerbehindert sei, sei nicht bekannt. Unter Vertiefung ihrer bereits im Widerspruchsbescheid genannten Gründe macht die Beklagte zu den streitgegenständlichen rentenrechtlichen Zeiten geltend, dass sowohl die Kindererziehungszeiten als auch die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei der Beigeladenen anerkannt worden seien, die in ihrem seinerzeitigen Antrag vom 12. Dezember 2005 angegeben gehabt habe, dass C. innerhalb der ersten zehn Jahre nach ihrer Geburt nicht von einer anderen Person erzogen worden sei. Zwar ergäbe sich aus den beigezogenen Unterlagen und auch der Anhörung der Beigeladenen und der Enkelin, dass die Erziehung von C. wohl überwiegend von der Klägerin geleistet worden sei. Die Beigeladene sei in dem maßgeblichen Zeitraum ganz überwiegend erwerbstätig gewesen. Jedoch habe sie sich nach ihren Angaben gleichwohl im Rahmen ihrer Möglichkeiten um die Tochter gekümmert, sie sei eine glückliche Mutter und auch mit ihrem Kind glücklich gewesen. Die Beigeladene sei im maßgeblichen Zeitraum auch Erziehungsberechtigte gewesen, eine Entfremdung in der Mutter-Kind-Beziehung sei erst nach dem hier maßgeblichen Zehnjahreszeitraum in der Pubertät eingetreten. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen lägen die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Erziehungszeiten zu Gunsten der Klägerin nicht vor. Auch die Beigeladene habe sich vom Tag der Geburt C.s an um sie gekümmert. Wenngleich die Erziehungsanteile der Klägerin überwogen hätten, sei das Erziehungsband zur Mutter jedoch nicht vollständig gelöst gewesen, wie sich aus ihren Angaben vor dem Sozialgericht ergäbe. Darauf, wer überwiegend erzogen habe, komme es im Verhältnis leiblicher Eltern – Pflegeeltern, anders als im Verhältnis Mutter – Vater, nicht an. Ebenso spiele es keine Rolle, dass die Beigeladene sich bereit erklärt habe, ihren Rentenanteil an die Klägerin abtreten zu wollen.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und bezieht sich insoweit auf ihren bisherigen Vortrag. Unter Vorlage einer weiteren Bescheinigung ihrer Enkelin regt sie deren neuerliche zeugenschaftliche Einvernahme an.

Die Beigeladene hat sich in dem Verfahren nicht weiter geäußert und auch keinen Sachantrag gestellt.

Mit Bescheid vom 28. Juni 2012 wurde bei der Klägerin von dem Hessischen Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt - Versorgungsamt - ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt. Seit dem 5. November 2013 ist der Klägerin die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt (Bescheid des Versorgungsamtes vom 6. Juni 2014).

Auf Antrag der Beklagten hat der Senatsvorsitzende durch Beschluss vom 21. Februar 2014 im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung aus dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 2013 bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz ausgesetzt.

Mit Bescheid vom 7. März 2014 hat die Beklagte der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Juni 2014 vorläufig eine Regelaltersrente bewilligt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen gem. § 236a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Über den Bescheid vom 7. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2012 – durch den die Beklagte die Gewährung dieser Altersrente abgelehnt hat – hinaus, ist vorliegend gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens auch deren weiterer Bescheid vom 7. März 2014 geworden, weil im Falle einer Verurteilung der Beklagten zur Rentengewährung die der Klägerin ab dem 1. Juni 2014 gewährte Regelaltersrente ebenfalls in eine entsprechende Altersrente für schwerbehinderte Menschen umzuwandeln wäre.

Die so verstandene Berufung der Beklagten ist zulässig und auch zum Teil begründet. Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch den Gerichtsbescheid vom 10. Dezember 2013 zu Unrecht stattgegeben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem 1. März 2012 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu gewähren. Die Klägerin hat zwar Anspruch auf Bewilligung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen, insbesondere ist bei ihr die hier alleine noch streitige Wartezeit von 35 Jahren erfüllt. Da bei ihr die Schwerbehinderteneigenschaft jedoch erst mit Wirkung ab dem 5. November 2013 festgestellt wurde, allerdings erst ab dem 1. Dezember 2013. Die Entscheidung des Sozialgerichts erweist sich insoweit als jedenfalls zum Teil als nicht zutreffend und war daher abzuändern.

Nach § 236a Abs. 1, 2 und 3 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden, hier maßgeblichen Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I, S. 554), haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet, die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt und bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX -) anerkannt oder aber berufs-/erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente ab Alter 60 ist – mit Abschlägen – möglich (Abs. 2 a.a.O).

Die Klägerin ist vor dem 1. Januar 1951, nämlich am 26. Februar 1949, geboren und hat im Februar 2012 das 63. Lebensjahr vollendet. Auch erfüllt sie die Wartezeit von 35 Jahren. Jedoch liegen bei ihr jedenfalls bis zum 4. November 2013 die medizinischen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nicht vor. Die Prüfung dieser tatbestandlichen Voraussetzungen hat das Sozialgericht bei seiner Entscheidung offenkundig übersehen.

So wurde bei der Klägerin die Schwerbehinderteneigenschaft, d.h. ein GdB von mindestens 50, erst im Laufe des Berufungsverfahrens ab dem 5. November 2013 festgestellt (Bescheid des Versorgungsamtes vom 6. Juni 2014). Anhaltspunkte für das Vorliegen von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem bis Dezember 2000 geltenden Recht ergeben sich für Zeiten davor nach Aktenlage nicht und wurden von der Klägerin auch nicht weiter geltend gemacht.

Damit liegen die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. Dezember 2013 vor.

Mit dem Sozialgericht geht auch der Senat davon aus, dass bei der Klägerin - deren Antrag entsprechend - Kindererziehungszeiten vom 1. November 1991 bis zum 31. Oktober 1992 sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 24. Oktober 1991 bis zum 16. November 1994, vom 26. Juni 1996 bis zum 15. Dezember 1996 und vom 1. Juni 2000 bis zum 23. Oktober 2001 zu berücksichtigen sind. Damit ist die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt.

Gem. § 51 Abs. 3 SGB VI werden auf die Wartezeit von 35 Jahren alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Gem. § 54 Abs. 1 SGB VI sind rentenrechtliche Zeiten

  1. Beitragszeiten
    1. als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen
    2. als beitragsgeminderte Zeiten
  2. beitragsfreie Zeiten und
  3. Berücksichtigungszeiten.

Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind hierbei Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind (§ 54 Abs. 2 SGB VI). Beitragsgeminderte Zeiten sind gem. § 54 Abs. 3 SGB VI Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten hierbei gem. § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI in der seit 01.01.1998 geltenden Fassung Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

Auf die Wartezeit sind ohne die hier streitgegenständlichen Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung 379 Monate anzurechnen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Mit den o.a. Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung - insgesamt 62 Monate - ist die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt.

Nach § 56 Abs. 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 SGB VI in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden, hier noch maßgeblichen Fassung, sind Kindererziehungszeiten Zeiten der Erziehung eines vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindes in dessen ersten zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt. Für ein Elternteil wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

  1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
  2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleich steht und
  3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, so ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen (§ 56 Abs. 2 SGB VI).

Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbstständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind (§ 57 SGB VI).

Zur Definition des Begriffs "Elternteil" verweist § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI auf § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 SGB I. Eltern im rentenrechtlichen Sinne sind danach nur leibliche und Adoptiveltern (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I), Stiefeltern (§ 56 Abs. 3 Nr. 2 SGB I) und Pflegeeltern (§ 56 Abs. 3 Nr. 3 SGB I), nicht jedoch die Großeltern eines Kindes. § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI verweist gerade nicht auf § 56 Abs. 3 Nr. 1 SGB I. Daraus folgt, dass Angehörige der geraden aufsteigenden Linie - wie z.B. Großeltern - allein aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft nicht per se als Eltern und somit nicht als Kindererziehungszeitenberechtigte im Sinne von § 56 SGB VI anzusehen sind.

Eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten für die Enkelin der Klägerin kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Klägerin in dem maßgeblichen Zeitraum eine Pflegemutter i.S.v. § 56 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI gewesen wäre. Dies steht für den Senat wenn auch mit anderer Begründung als für das Sozialgericht - fest.

Pflegekinder sind nach § 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind. Das Pflegeverhältnis stellt ein tatsächliches familienähnliches Verhältnis von einer solchen Intensität dar, wie es zwischen Kindern und Eltern üblich ist; der Pflegeperson obliegen Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsaufgaben (Personensorge) sowie die Vermögenssorge. Das Verhältnis ist auf längere Dauer angelegt, wenn es für einen mehrjährigen Zeitraum gedacht und in der Regel unbefristet ist (KassKomm-Seewald, § 56 SGB I, Rz. 13). Für die Annahme einer längeren Dauer des Pflegeverhältnisses ist es nicht erforderlich, dass es auf unabsehbare Zeit oder gar bis zur Volljährigkeit begründet sein muss. Ausreichend ist es insoweit, wenn es für einen Zeitraum begründet wird, der einen für die körperliche und geistige Entwicklung des Pflegekindes erheblichen Zeitraum umfasst. Bei der Begründung eines Pflegeverhältnisses im Säuglingsalter ist dafür ein Zeitraum von etwa drei Jahren ausreichend. Denn innerhalb der ersten drei Lebensjahre entwickelt sich ein Kind typischerweise so weit, dass es aus der ständigen häuslichen Betreuung entlassen werden und z.B. in den Kindergarten gehen kann (BSG vom 23. April 1992 – 5 RJ 70/90).

Da nicht leibliche Eltern und auch Pflegeeltern gleichzeitig mit einem Kind eine familiäre Bindung in dem oben beschriebenen Sinne unterhalten können, hat das Bundessozialgericht (BSG) für die Begründung eines rentenrechtlich relevanten Pflegeverhältnisses verlangt, dass das Kind aus der Obhut und Fürsorge der leiblichen Eltern ausgeschieden und in die alleinige Fürsorge der Pflegeeltern übergetreten sein muss (BSG vom 12. September 1990 – 5 RJ 45/89, vom 28. November 1990 – 5 RJ 64/89, vom 15. Mai 1991 – 5 RJ 58/90 und vom 29. Oktober 1991 – 13/5 RJ 22/89).

Dieser - wenn auch älteren - Rechtsprechung folgt der Senat grundsätzlich auch weiterhin. Dies zum einen mit Blick auf die auch vom BSG intendierte Vereinheitlichung des Pflegekindbegriffes im Sozialrecht (BSG vom 28. November 1990 – 5 RJ 64/89), der letztlich auch der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG durch Angleichung der Formulierungen im Kindergeldrecht an die des Einkommensteuerrechts (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) gefolgt ist. So wird in § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKKG) für die Berücksichtigung von Pflegekindern als Kinder ausdrücklich verlangt, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht. Zum anderen folgt aus den Zuordnungsregelungen des § 56 Abs. 2 SGB VI, dass die Kindererziehungszeiten in erster Linie den Eltern des Kindes zustehen sollen und erst dann, wenn diese ihre Funktion als Eltern nicht (mehr) wahrnehmen, anderen Personen, die sich um das Kind kümmern, zugute kommen sollen. Von einem Pflegeelternverhältnis kann daher zumindest so lange nicht ausgegangen werden, wenn sich die leiblichen Eltern noch um das Kind kümmern und - wenn auch nur in verringertem Umfang - noch den Umgang mit dem Kind pflegen, es unterhalten, beaufsichtigen und auch erziehen.

Nicht erforderlich ist allerdings eine vollständige Lösung sämtlicher Beziehungen des leiblichen Kindes zu seinen Eltern (so auch das BSG im Urteil vom 28. November 1990). Dies in letzter Konsequenz zu fordern widerspräche bereits den Regelungen über die Vollzeitpflege im Kinder- und Jugendhilferecht, nach denen - soweit möglich - der Kontakt zu den leiblichen Eltern und der Familie grds. erhalten bleiben soll (§§ 27, 33 Sozialgesetzbuch Achtes Buch – SGB VIII). Hierauf weist auch das Sozialgericht Freiburg in seiner Entscheidung vom 14. Januar 2013 zutreffend hin (Az.: S 22 R 1557/10, allerdings unter gänzlicher Abkehr von der BSG-Rechtsprechung).

Einzelfallbezogen ist bei der Kindesbetreuung durch einen Dritten daher stets zu prüfen, welche Intensität und welches Ausmaß die noch vorhandenen Beziehungen zu den leiblichen Eltern aufweisen. Mit Blick auf die besonderen, zum Teil höchst sensiblen interfamiliären Verbindungen und (Gesamt-) Beziehungen kommt der Prüfung nach Auffassung des Senats dabei eine besondere Bedeutung zu, wenn ein Kind im Haushalt von einem Angehörigen - wie vorliegend der Großmutter - aufwächst. Selbst regelmäßige Besuche eines leiblichen Elternteils oder auch ein gemeinsamer Haushalt schließen dabei ein Pflegeelternverhältnis nicht bereits von vornherein aus. Entscheidend ist insoweit, ob dadurch eine enge(re) Beziehung zwischen dem Kind und diesem Elternteil begründet oder aufrechterhalten werden soll. Dies kann erst dann angenommen werden, wenn sich der leibliche Elternteil dem Kind so intensiv zuwendet, dass er diesem wesentliche, für die Mutter oder den Vater typische erzieherische oder betreuerische Impulse geben könnte, er also durch konkrete Erziehungsmaßnahmen (einschließlich der Einwirkung auf die Betreuungspersonen) auf die Entwicklung des Kindes Einfluss nimmt (BSG vom 8. Oktober 1992 – 13 RJ 47/91). Erfüllt umgekehrt der leibliche Elternteil seine Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverpflichtungen nicht und werden diese Aufgaben von den Großeltern wahrgenommen, stellt sich mithin nach dem äußeren Erscheinungsbild das Kind wie ein für die leiblichen Eltern fremdes Kind dar, ist ein Pflegeelternverhältnis zu bejahen (zum Ganzen siehe weiter einschränkend auch Fichte in Hauck/Haines, SGB VI Stand I/08, § 56 Rz. 28 m.w.N.). Maßgeblich ist zusammenfassend sonach, wer sich aus der Sicht eines neutralen Betrachters als wesentliche Bezugsperson für das Kind darstellt und über rein emotionale Bindungen hinaus als derjenige anzusehen ist, der über die wesentlichen erzieherischen und fürsorgerischen Fragestellungen entscheidet und diese auch erfüllt.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat in den streitgegenständlichen Zeiten ein Pflegeverhältnis i.S.v. § 56 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 3 SGB I bestanden.

Nach der Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt A-Stadt waren die Enkeltochter und auch die Beigeladene vom 24. Oktober 1991 bis 16. November 1994, vom 26. Juni 1996 bis 15. Dezember 1996 und vom 1. Juni 2000 bis zum 15. Oktober 2003 im Haushalt der Klägerin in der A-Straße in A-Stadt polizeilich gemeldet. In den dazwischen liegenden Zeiten hat das Einwohnermeldeamt einen Wohnsitz der Enkeltochter bei ihrer Mutter unter den jeweiligen unterschiedlichen Anschriften der Beigeladenen in A-Stadt bescheinigt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Senatstermin hat dementgegen zwischen der Klägerin und der als Zeugin gehörten Enkeltochter in Ausnahme der Zeit vom 1. Mai 1998 bis zum 1. Juni 2000, wo sie zusammen mit ihrer Mutter in den F. in A-Stadt wohnte, eine häusliche Gemeinschaft bestanden.

Der Umstand, dass die Enkeltochter vom 16. November 1994 bis zum 26. Juni 1996 und vom 15. Dezember 1996 bis 1. Mai 1998 nicht bei der Klägerin, sondern bei der Beigeladenen polizeilich gemeldet war, steht dem nicht entgegen (vgl. auch BSG vom 22. April 1992 – 5 RJ 20/91). Vielmehr ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Nach den glaubhaften und sowohl von der Zeugin als auch der Klägerin bestätigten Angaben der Beigeladenen erfolgte die fehlerhafte Meldung wegen derer Erziehungsberechtigung nur aus formalen Gründen. Tatsächlich wohnte die Enkeltochter bei der Klägerin und hatte in deren Haus von Geburt an in einem der oberen Stockwerke ein eigenes Zimmer. Ein Kinderzimmer in der Wohnung der Beigeladenen bestand nicht. C. wurde umfassend von der Klägerin versorgt, betreut und erzogen. Offenbar nur in den ersten Wochen nach der Geburt, zu Zeiten des Mutterschutzes, hat sich die Beigeladene vereinzelt um ihr Kind gekümmert. Die Klägerin hat ihre Enkeltochter gewickelt und gefüttert, später haben sie oder ihre Mutter - die Urgroßmutter von C. - das Essen zubereitet, die Klägerin hat C. ins Bett, in den Kindergarten gebracht, Arztbesuche mit ihr wahrgenommen und auch alle sonstigen, dem eigentlichen Elternbereich unterfallenden Aufgaben wahrgenommen.

Nach den Angaben der Beigeladenen hat sie acht Wochen nach Geburt ihres Kindes bereits wieder einer Vollzeitbeschäftigung in Frankfurt am Main aufgenommen und war von morgens 8:00 Uhr bis abends 20:00/20:30 Uhr außer Haus. Weder abends noch an ihren freien Tagen habe sie sich in Ausnahme einiger Spaziergänge um ihr Kind gekümmert. Die Beigeladene hat insoweit in ihrer Bekundung sehr deutlich gemacht, dass C. kein Wunschkind gewesen ist und ihr ihr eigenes Leben wichtiger gewesen ist. Zwar habe sie anfangs versucht eine mütterliche Bindung aufzubauen, was jedoch wegen zunehmender Ablehnung der Tochter gescheitert sei. Ihre vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main getätigte Aussage hat die Beigeladene vom Kontext ihrer Gesamtaussage her sehr glaubhaft dahingehend relativiert, dass sie keine glückliche Mutter gewesen sei, sondern lediglich glücklich, dass das Kind da sei. Ihre Mutterrolle habe sie nicht abgelehnt, jedoch nicht wahrgenommen oder ausgefüllt. Sämtliche Erziehungs-, Betreuungs- und Fürsorgeaufgaben habe sie an die Klägerin abgegeben und auch keinen Einfluss auf die Erziehung von C. genommen. Auch wenn sie mit bestimmten Verfahrensweisen ihrer Mutter nicht einverstanden gewesen sei, habe sie sich niemals eingeschaltet, sondern vielmehr die Auffassung vertreten, dass die Klägerin mit dem Kind lebe und entsprechend auch klar kommen müsse. Lediglich bei Problemen mit dem Jugendamt habe sie aus Rechtsgründen unterschrieben.

Aus der Aussage der Beigeladenen ergibt sich zusammenfassend, dass von ihr keine nennenswerten Erziehungs- und Betreuungsleistungen erbracht worden sind. Der Senat hat keinen Anlass, an deren Aussage zu zweifeln. Diese deckt sich mit dem Vorbringen der Klägerin und auch der Zeugenaussage der Enkelin, in der C. nochmals hervorgehoben hat, keine Bindung zu ihrer Mutter zu haben und eine solche auch nie gehabt zu haben. Die Mutter sei ihr fremd; Bezugsperson sei stets die Klägerin gewesen, die sie als "wahre Mutter" erlebt habe.

Damit steht fest, dass das Verhältnis der Beigeladenen zu ihrer Tochter von völlig untergeordneter Bedeutung war und jedenfalls kein ein Pflegeverhältnis ausschließendes familiäres Band zwischen beiden geknüpft war. Die Beigeladene behandelte ihre Tochter vielmehr wie ein fremdes Kind.

Damit hat ein Pflegeverhältnis bestanden. Dieses war auch auf "längere Dauer" i.S.v. § 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I angelegt. Vorliegend hat die Klägerin ihre Enkeltochter von ihrer Geburt an - mit Unterbrechung (s.o.) - bis zum 10. Lebensjahr betreut. Dieser Zeitraum ist unzweifelhaft ausreichend.

Nach alledem waren jedenfalls die von der Klägerin beantragten Zeiträume als Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzuerkennen.

Die Rente beginnt gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI mit Blick auf die erst ab dem 5. November 2013 festgestellte Schwerbehinderteneigenschaft am 1. Dezember 2013. Nach dieser Vorschrift sind Renten aus eigener Versicherung – worunter auch Altersrenten fallen – bei rechtzeitiger Antragstellung von dem Kalendermonat an zu leisten, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

 

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