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Landessozialgericht Hessen 10.02.2012, L 5 R 207/11

  • Aktenzeichen: L 5 R 207/11
  • Spruchkoerper: 5. Senat
  • Instanzenaktenzeichen: S 3 R 153/08
  • Instanzgericht: Sozialgericht Fulda
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2012

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Beitragszuschüssen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 4.066,40 EUR.

Der 1937 geborene Kläger war seit dem 1. August 1986 als Tankwart bei der Firma XY. GmbH, XY-Stadt, beschäftigt. Er bezog seit dem 1. Januar 1998 Altersrente für Schwerbehinderte, die ihm die Beklagte mit Bescheid vom 14. November 1997 gewährt hatte. Er war damals freiwilliges Mitglied in der AOK Hessen.

Am 11. Dezember 1997 stellte der Kläger einen Antrag auf Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, dem die Beklagte mit gesonderten Bescheiden vom 23. Dezember 1997 für die Zeit ab 1. Januar 1998 entsprach. Beide Bescheide enthielten im Abschnitt "Mitteilungspflichten und Hinweise" die ausdrückliche Erläuterung, dass der Anspruch auf Beitragszuschuss mit der Aufgabe oder dem Ruhen der freiwilligen Krankenversicherung und bei Eintritt von Krankenversicherungspflicht entfalle, weshalb die gesetzliche Verpflichtung bestehe, dem Rentenversicherungsträger jede Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses mitzuteilen.

Durch Kurzmitteilung der AOK Hessen vom 24. Juli 2000 erfuhr die Beklagte von der Beendigung der dortigen freiwilligen Mitgliedschaft des Klägers bereits zum 1. Januar 2000. Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 21. August 2000 zu ihrer Absicht an, die Gewährung der Beitragszuschüsse mit Wirkung vom 1. Januar 2000 gemäß § 48 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) aufzuheben und von ihm überzahlte Beitragszuschüsse in Höhe von 919,83 DM zurückzufordern.

Nachdem ihr von der Beigeladenen mit Schreiben vom 28. August 2000 mitgeteilt worden war, dass der Kläger seit dem 1. Januar 2000 nunmehr dort freiwillig krankenversichert sei, gewährte ihm die Beklagte ab dem 1. Januar 2000 Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung (Bescheide vom 31. August 2000). Dabei erläuterte sie dem Kläger abermals, dass der Anspruch auf Beitragszuschuss mit der Aufgabe oder dem Ruhen seiner freiwilligen Krankenversicherung und bei Eintritt von Krankenversicherungspflicht entfalle und deshalb die gesetzliche Verpflichtung bestehe, dem Rentenversicherungsträger jede Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses mitzuteilen.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2002 informierte die Beigeladene den Kläger unter anderem darüber, dass er ab 1. April 2002 die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner erfülle. Er bleibe weiterhin Mitglied bei ihr, allerdings entstehe für ihn ab 1. April 2002 kraft Gesetzes eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner. Die bisherige freiwillige Versicherung ende am 31. März 2002. Ab 1. April 2002 werde der Beitragsanteil aus der Rente bei der Auszahlung der Rente einbehalten und zusammen mit dem Anteil des Rentenversicherungsträgers an sie, die Beigeladene, abgeführt.

Die Beklagte ihrerseits erhielt erst am 23. Oktober 2007 Kenntnis davon, dass der Kläger bereits seit dem 1. April 2002 gesetzlich krankenversicherungspflichtig ist.

Nach Anhörung des Klägers hob die Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 2008 ihre Bescheide vom 31. August 2000 über die Bewilligung der Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung mit Wirkung vom 1. April 2002 auf (Ziffer 1) und verlangte vom Kläger die Erstattung des für die Zeit vom 1. April 2002 bis 30. November 2007 zu Unrecht gezahlten Zuschusses zur Krankenversicherung in Höhe von 3.899,66 EUR sowie des für die Zeit vom 1. April 2002 bis 31. März 2004 zu Unrecht gezahlten Zuschusses zur Pflegeversicherung in Höhe von 166,74 EUR. Des Weiteren verfügte die Beklagte, dass die rückständigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 30. November 2007 in Höhe von 4.439,71 EUR einbehalten werden (Ziffer 3), und erklärte außerdem die Aufrechnung bzw. den Einbehalt von insgesamt 8.506,11 EUR in monatlichen Raten zu je 373,64 EUR (Ziffer 4).

Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom 7. Februar 2008 Widerspruch.

Mit Bescheid vom 26. Februar 2008 änderte die Beklagte ihren Bescheid vom 25. Januar 2008 dahingehend ab, dass nur noch ein Betrag in Höhe von 7.691,55 EUR vom Kläger "zu erstatten" sei. Nicht nur die in der Zeit vom 1. April 2002 bis 31. Dezember 2002, sondern auch die in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 nicht einbehaltenen Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner in Höhe von 730,92 EUR seien verjährt und könnten deshalb nicht mehr erhoben werden. Gleiches gelte für die im selben Zeitraum ebenfalls nicht einbehaltenen Beitragsanteile zur Pflegeversicherung in Höhe von 83,64 EUR. Die rückständigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge reduzierten sich daher auf 3.625,15 EUR (4.439,71 EUR./. 814,56 EUR).

Durch Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2008 wies die Beklagte sodann den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 25. Januar 2008, abgeändert durch Bescheid vom 26. Februar 2008, zurück.

Am 6. Juni 2008 erhob der Kläger bei dem Sozialgericht Fulda Klage, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der von der Beklagten herangezogenen Rechtsgrundlagen § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X nicht erfüllt seien. Er sei weder von der Beklagten noch von der Beigeladenen über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt worden. Ihm als "Nichtjuristen" sei daher nicht klar gewesen, dass er die Beklagte über den Inhalt des Schreibens der Beigeladenen vom 20. Februar 2002 in Kenntnis hätte setzen müssen. Er habe auch keine konkreten Informationen darüber erhalten, dass sein Anspruch auf die Beitragszuschüsse wegfallen werde. Der Umstand, dass ihm nicht aufgefallen sei, dass die Beigeladene seine Mitgliedsbeiträge nicht mehr abgebucht habe, könne den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht begründen. Aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seiner Schwerbehinderung, welche der Beklagten bereits seit Antragstellung bekannt gewesen sein müsste, sei ein atypischer Fall zu bejahen.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Der Kläger sei bereits mit den Bescheiden vom 23. Dezember 1997 sowie erneut mit den Bescheiden vom 31. August 2000 eindeutig und unmissverständlich darüber in Kenntnis gesetzt worden, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf die Beitragszuschüsse entfalle. Er sei dabei in die Pflicht genommen worden, ihr unter anderem auch Änderungen des Krankenversicherungsverhältnisses unverzüglich mitzuteilen. Jedenfalls aufgrund der Benachrichtigung der Beigeladenen vom 20. Februar 2002 sei der Kläger ab dem 1. April 2002 bösgläubig gewesen. Im Widerspruchsbescheid habe sie das ihr ein eingeräumte Ermessen zum Ausschluss eines atypischen Falles betätigt.

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2008 lud das Sozialgericht die DAK Hamburg zum Verfahren bei. Die Beigeladene trug vor, dass die Abbuchungen der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von dem Konto des Klägers nach dem Ausgleich des Beitragskontos für März 2002 eingestellt worden seien. Über die Änderungen seines Versicherungsverhältnisses zum 1. April 2002 sei der Kläger ausreichend informiert worden.

Durch Urteil vom 15. März 2011 hob das Sozialgericht sodann den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2008, abgeändert durch Bescheid vom 26. Februar 2008, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2008 auf, soweit darin für die Zeit vom 1. April 2002 bis 30. November 2007 gezahlte Zuschüsse zur Krankenversicherung in Höhe von 3.899,66 EUR und für die Zeit vom 1. April 2002 bis 31. März 2004 gezahlte Zuschüsse zur Pflegeversicherung in Höhe von 166,74 EUR zurückgefordert werden. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, dass dem Kläger weder im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X noch von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne, weil das Schreiben der Beigeladenen vom 20. Februar 2002 zumindest missverständlich formuliert gewesen sei. Daher könne dem Kläger auch in Bezug auf die Unkenntnis vom Wegfall der Beitragszuschüsse lediglich einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Die rückwirkende Aufhebung lasse sich im Übrigen auch nicht auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in analoger Anwendung stützen. Fehle es bereits an einer rechtmäßigen Aufhebung, sei zugleich die entsprechende Rückforderung nach § 50 SGB X rechtswidrig. Soweit sich der Kläger gegen die für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. November 2007 nachgeforderten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wende, sei die Klage allerdings unbegründet und daher abzuweisen.

Nachdem ihr das Urteil am 30. März 2011 zugestellt worden war, hat die Beklagte am 2. Mai 2011, einem Montag, Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt.

Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass dem Kläger grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Das gelte umso mehr, als ihm anlässlich der Beendigung seiner freiwilligen Krankenversicherung bei der AOK Hessen zum 31. Dezember 1999 schon einmal zu Unrecht Beitragszuschüsse gewährt worden seien und er die überzahlten Beträge habe erstatten müssen. Der Zusammenhang zwischen dem Bestehen der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung einerseits und der Gewährung von Beitragszuschüssen andererseits hätte daher dem Kläger schon wegen des damals ergangenen Anhörungsschreibens vom 21. August 2000 bewusst gewesen sein müssen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 15. März 2011 abzuändern und die Klage im vollen Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und führt ergänzend aus, dass ihm keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne, nur weil er nicht in der Lage gewesen sei, einen Zusammenhang zwischen dem Anhörungsschreiben der Beklagten vom 21. August 2000, ihrem Bescheid vom 31. August 2000 sowie dem Schreiben der Beigeladenen vom 20. Februar 2002 herzustellen. Stattdessen habe er auf die rechtmäßige Bearbeitung durch die Beklagte und die Beigeladene vertrauen dürfen.

Die Beigeladene schließt sich der Rechtsauffassung der Beklagten an, ohne einen bestimmten Sachantrag zu stellen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

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