Landessozialgericht Hessen 26.03.2013, L 2 R 128/12

  • Aktenzeichen: L 2 R 128/12
  • Spruchkörper: 2. Senat
  • Instanzenaktenzeichen: S 4 R 492/11
  • Instanzgericht: Sozialgericht Frankfurt
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2013

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Vormerkung der Zeit vom 25. April 1998 bis zum 31. Dezember 2009 als Anrechnungszeit.

Die 1949 geborene Klägerin ist ausgebildete Ziseleuse. Nach späterer Umschulung zur Bürokauffrau arbeitete sie bis zum 24. April 1998 in diesem Berufsbereich, zuletzt als Sekretärin.

Mit bei der Beklagten am 4. September 2009 eingegangenem Antrag beantragte die Klägerin erstmals die Klärung ihres Rentenversicherungskontos. Dabei gab sie an, unter anderem in der Zeit vom 25. April 1998 bis 31. Dezember 2008 Hausfrau gewesen zu sein und keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt zu haben. Der nach Abschluss des Verfahrens unter dem 13. November 2009 von der Beklagten erlassene Vormerkungsbescheid wurde bestandskräftig; der Versicherungsverlauf weist entsprechend für Zeiten ab dem 25. April 1998 keine rentenrechtlichen Zeiten mehr auf.

Formlos beantragte die Klägerin sodann im November 2009 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, ersatzweise eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. In dem von ihr im Januar 2010 vorgelegten Rentenformantrag begehrte sie die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit ab dem 25. April 1998 und erklärte, seit diesem Zeitpunkt durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen zu sein. Sie gab weiter an, sich auch seit 1998 wegen einer Borreliose, einer Hirnleistungsstörung, einer Multisystemerkrankung, Schwindel, einem Erschöpfungssyndrom, einer Dysfunktion der Halswirbelsäule mit Störung der Kiefergelenksfunktion, Autoimmunität, einer Immundysfunktion, Wortfindungsstörungen, dem Eppstein-Barr-Virusinfekt, einer chronischen Sinusitis und einer Fettstoffwechselstörung für erwerbsgemindert zu halten. Arbeiten, auch nur leichte, könne sie nur ab und zu stundenweise verrichten. Den Rentenantrag lehnte die Beklagte zunächst mangels Mitwirkung mit Bescheid vom 11. Februar 2010 ab. Nach Widerspruch der Klägerin nahm die Beklagte diesen mit Bescheid vom 25. Februar 2010 zurück und setzte das Rentenverfahren fort. Dabei holte sie zunächst Befundberichte der behandelnden Diplom-Medizinerin QQ., Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 9. März 2010 ein und zog sodann ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten von Dr. WW. vom 1. Juni 2010 ein.

Mit der Diagnose einer Persönlichkeitsänderung bei multipler Chemikaliensensitivität traute er der Klägerin die Ausübung ihrer letzten beruflichen Tätigkeit wie auch eine solche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im zeitlichen Umfang von 6 Stunden und mehr pro Arbeitstag mit gewissen qualitativen Einschränkungen zu.

Mit Bescheid vom 8. Juli 2010 lehnte die Beklagte zunächst den Antrag auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen mangels Vorliegen der Wartezeit von 35 Jahren ab, auf die nur 379 Monate – statt 420 Monate – anzurechnen seien.

Mit Bescheid ebenfalls vom 8. Juli 2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit der Begründung ab, dass die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Klägerin sei trotz der festgestellten Erkrankung/Behinderung einer nichtorganischen Persönlichkeitsveränderung nach ihrer medizinischen Beurteilung noch in der Lage, mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes als Sekretärin erwerbstätig zu sein. Da diese Tätigkeit auch vom beruflichen Werdegang her zumutbar sei, sei die Klägerin auch nicht berufsunfähig.

In den Widerspruchsverfahren gegen beide ablehnenden Bescheide wies die Klägerin auf die aus ihrer Sicht vordergründig streitige Frage der Anrechenbarkeit der Zeit ab dem 25. April 1998 als Anrechnungszeit (wegen Arbeitsunfähigkeit) hin und regte an, in dem Widerspruchsverfahren zunächst hierüber zu entscheiden und die Rentenverfahren bis zum Abschluss zunächst ruhen zu lassen.

Dem stimmte die Beklagte zu. Zum Nachweis der seit 1998 bestehenden Arbeitsunfähigkeit legte die Klägerin sodann eine ärztliche Bescheinigung des Allgemeinmediziners Prof. Dr. EE. vom 23. November 2010 vor. Die Beklagte zog ihrerseits ein internistisches Sachverständigengutachten von Dr. RR. vom 7. Januar 2011 bei.

Gestützt auf Letzteres lehnte die Beklagte sodann die Vormerkung der Zeit vom 25. April 1998 bis zum 31. Dezember 2009 mit Bescheid vom 27. Januar 2011 ab, weil eine Krankheit im Sinne der gesetzlichen Vorschriften nicht vorgelegen habe. Der Widerspruch hiergegen war erfolglos und wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2011 zurückgewiesen. Sie führte ergänzend aus, dass die vorgelegte ärztliche Bescheinigung von Prof. Dr. EE. keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit nachweise.

Zudem sei die Klägerin ab dem 26. April 1998 nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen. Hier sei die Regelung des § 58 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zu beachten. Ein Antrag auf Antragspflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI sei nicht gestellt worden. Bereits aus diesem Grunde könne keine Vormerkung des streitigen Zeitraumes als Anrechnungszeit erfolgen.

Mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main verfolgte die Klägerin ihr Begehr weiter. Dabei beantragte sie über die Anerkennung der Zeit vom 25. April 1998 bis 31. Dezember 2009 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit hinaus diese in analoger Anwendung des § 163 SGB VI, ebenfalls als Anrechnungszeit, anzuerkennen. Ihrer Ansicht nach spräche hierfür das gesetzgeberische Ziel der Vorschrift, welches darin bestehe, dass Arbeitnehmer aufgrund ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bei den in der Vorschrift erwähnten Einrichtungen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienten, keine Nachteile in Bezug auf die spätere Rente haben sollten. Grund sei ebenfalls, dass auch für die unentgeltliche Pflege von Familienangehörigen versicherungsrechtliche Zeiten erworben würden. Sie habe trotz ihrer schweren Erkrankung nach Ende ihrer beruflichen Tätigkeit weiterhin eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Pfarrgemeinde, die ihr Ehemann als Pfarrer leite, ausgeübt.

Die Klage wies das Sozialgericht Frankfurt am Main mit Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2012 ab. Das Sozialgericht führte aus, dass eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht im Vollbeweis nachgewiesen sei. Unabhängig davon stehe im Falle eines Nachweises einer Berücksichtigung der streitgegenständlichen Zeit die Regelung des § 58 Abs. 3 SGB VI entgegen, da die Klägerin nach Aufgabe der letzten Tätigkeit keinen Antrag gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 gestellt habe. Auch käme keine Anrechnungszeit in analoger Anwendung von § 163 Abs. 3, 4 SGB VI in Betracht. Eine analoge Anwendung einer Rechtsnorm könne nur erfolgen, wenn für einen bestimmten Sachverhalt keine Rechtsnorm, mithin eine Regelungslücke, existiere und diese vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen, sondern planwidrig sei. Dies sei durch Auslegung der Norm zu ermitteln. Bei Auslegung des § 163 Abs. 3, 4 SGB VI sei erkennbar, dass der Gesetzgeber - wie auch von der Klägerin vorgetragen - eine Benachteiligung von ehrenamtlich tätigen Personen vermeiden wollte. Allerdings sei hier keine Regelung für die Anerkennung für Anrechnungszeiten zu finden. Die Vorschrift als Sondervorschrift betreffe lediglich die beitragspflichtigen Einnahmen von Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahmen nicht in § 162 SGB VI geregelt seien.

Da die Norm überhaupt keinen Bezug zur Anerkennung von Anrechnungszeiten oder zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente aufweise und eine planwidrige Regelungslücke nicht erkennen lasse, sei die analoge Anwendung auf die Anerkennung von Anrechnungszeiten im Allgemeinen und auch im vorliegenden Falle ausgeschlossen.

Gegen die ihr am 2. März 2012 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 30. März 2012 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht angebracht. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß) nur noch,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2011 zu verurteilen, die Zeit vom 25. April 1998 bis zum 31. Dezember 2009 als Anrechnungszeit wegen ehrenamtlicher Tätigkeit in analoger Anwendung des § 163 SGB VI vorzumerken.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid für zutreffend und verweist im Übrigen auf den Inhalt ihrer Verwaltungsakte.

Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 14. Februar 2013 gemäß § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Berichterstatterin übertragen.

Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakte verwiesen, die Gegenstand der Beratung und auch Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem sich die Beteiligten schriftlich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch den Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2012 zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2011 ist rechtsmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ein Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 25. April 1998 bis zum 31. Dezember 2009 als Anrechnungszeit besteht nicht.

Der Senat bezieht sich gemäß § 153 Abs. 2 SGG insoweit zunächst auf die zutreffenden Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung, denen er sich vollumfänglich anschließt.

Ergänzend ist lediglich noch auf Folgendes hinzuweisen: Der zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Zeitraum erfüllt unter keinem Aspekt die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung als Anrechnungszeit.

Nach Ende ihres versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Sekretärin am 24. April 1998 hat die Klägerin nach ihren eigenen – noch unbestätigten – Angaben in der Pfarrei ihres Ehemannes mitgeholfen, dort mithin "ehrenamtlich" gearbeitet. Wie sich diese Tätigkeit, auch vom zeitlichen Umfang her, gestaltet hat, ist unklar, zumal die Klägerin auch vorgetragen hat, in dem kompletten Zeitraum vom 25. April 1998 bis zum 31. Dezember 2009 arbeitsunfähig erkrankt gewesen zu sein. Auf die Widersprüchlichkeit des Vortrages hatte auch das Sozialgericht in seiner Entscheidung hingewiesen.

Ungeachtet dessen kommt eine Vormerkung von ehrenamtlichen Tätigkeitszeiten als Anrechnungszeiten jedoch bereits aus Rechtsgründen nicht in Betracht.

Die einzelnen Tatbestände der gesetzlichen Legaldefinition von Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 SGB VI erfassen ihrem Wortlaut nach solche Zeiten nicht. Gleiches gilt für die Übergangsregelung des § 252 SGB VI. Hierüber herrscht zwischen den Beteiligten im Übrigen auch kein Streit.

Eine Analogie, die die Berücksichtigung auch dieser Zeiten (Zeiten einer ehrenamtlichen Tätigkeit) ermöglichen würde, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Einer analogen Anwendung des § 58 Abs. 1 SGB VI steht entgegen, dass eine Regelungslücke nicht vorliegt, die unter Beachtung von Sinn und Zweck der Vorschrift geschlossen werden könnte. Die Norm enthält keine planwidrige Unvollständigkeit.

Der Gesetzgeber hat sich vielmehr in § 58 Abs. 1 SGB VI bewusst zur Normierung eines als abschließend verstandenen Katalogs von Anrechnungszeiten entschlossen. Eine Erweiterung desselben auf nicht erfasste Tatbestände - welcher Art auch immer - erscheint aus mehreren Gründen weder geboten, noch sachgerecht. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Vormerkungsfähigkeit wie auch die leistungsrechtliche Bewertung von Anrechnungszeiten zur Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Versichertengemeinschaft in den letzten Jahrzehnten stetig und auch deutlich eingeschränkt wurde. Dies zeigte sich gravierend schon bei der Einführung des Rentenreformgesetzes von 1992 (RRG 1992) zum 1. Januar 1992, aber auch durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25. September 1996 und das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Nachhaltigkeitsgesetz - vom 21. Juli 2004). Betrug die maximale Vormerkungsfähigkeit von Ausbildungszeiten mit leistungsrechtlicher Bewertung, sog. Ausfallzeiten, nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) noch 13 Jahre, sieht § 74 Satz 4 SGB VI nunmehr vor, dass Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nicht mehr zu bewerten sind, gleiches gilt für bestimmte Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit; Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme können nur noch für insgesamt höchstens drei Jahre bewertet werden. Die nachhaltige Reduzierung und nur noch sehr eingeschränkte leistungsrechtliche Bewertung von Anrechnungszeiten macht den gesetzgeberischen Willen zur Entlastung der Solidargemeinschaft von den wegen der fehlenden Beitragsleistungen sog. versicherungsfremdem Leistungen deutlich. Denn diese beruhen überwiegend auf staatlicher Gewährung und sind Ausdruck staatlicher - inzwischen nicht mehr finanzierbarer - Fürsorge.

Bereits vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen rechtfertigenden Anlass, den Tatbestand des § 58 SGB VI über seinen Wortlaut und den in den letzten Jahrzehnten von der Rechtsprechung entwickelten Rahmen hinaus (u.a. für die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liegenden sog. unvermeidbaren Zwischenzeiten, zur Rechtsprechung siehe u.a. BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S. 73 f, Nr. 8 S. 43 f, jeweils m.w.N.) zu erweitern. Auch das BSG hat im Übrigen in seiner jüngeren Rechtsprechung keinen Grund für eine noch weitergehende Ausdehnung der Anrechnungszeittatbestände gesehen (Urteil vom 17. April 2007 - B 5 R 62/06 R).

Unabhängig der vorliegend nicht festzustellenden Regelungslücke wäre eine solche wollte man sie für Zeiten einer ehrenamtlichen Tätigkeit tatsächlich bejahen - auch nicht zwingend durch eine analoge Vormerkung einer Anrechnungszeit zu schließen. Die Klägerin hat zur Begründung ihres Begehrs auf § 163 SGB VI hingewiesen. Die Vorschrift ist zum 1. Januar 1992 in Kraft getreten und bestimmt die beitragspflichtigen Einnahmen besonderer Gruppen von versicherungspflichtig Beschäftigten. Deren Abs. 3 regelt die beitragspflichtigen Einnahmen von solchen abhängig Beschäftigten, die neben ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung noch unentgeltlich ehrenamtlich tätig sind und dadurch ein geringeres Arbeitsentgelt erzielen, das zu einer Minderung der für die Rentenversicherung maßgeblichen Beitragsbemessungsgrundlage führt. Sofern die ehrenamtliche Tätigkeit in einer der in Satz 2 a.a.O. abschließend genannten Einrichtungen ausgeübt wird, kann der ehrenamtlich Tätige bei seinem Arbeitgeber die Aufstockung seines Arbeitsentgeltes auf den Betrag beantragen, den er ohne die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit erzielen würde. Versicherungspflichtig ehrenamtlich Tätige in Körperschaften des öffentlichen Rechts mit freiwilligen Beiträgen im Kalenderjahr der Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit können nach § 163 Abs. 4 SGB VI des Weiteren bei ihrem Arbeitgeber beantragen, dass ein Betrag bis zum Unterschiedsbetrag zwischen ihrem tatsächlichen Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze zusätzlich als Arbeitsentgelt gilt. Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass ehrenamtlich (versicherungspflichtig) Tätige rentenrechtlich nicht schlechter stehen, als sie ohne Ausübung des Ehrenamtes stünden. Den möglichen Ausgleich des Nachteils, also die Aufstockung des Arbeitsentgelts resp. den Beitrag hierfür, müssen sie allerdings in voller Höhe selbst tragen (§ 168 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI).

Ein Einstehen der Solidargemeinschaft für aus ehrenamtlicher Tätigkeit ggf. erwachsender Renteneinbußen findet nach dem Gesetz demnach nicht statt.

Wenn auch in § 163 Abs. 3 und 4 SGB VI eine vom Gesetzgeber gesehene Fürsorge für diesen Personenkreis zum Ausdruck kommt, geht diese nur soweit, als den ehrenamtlich Tätigen außerhalb der generellen Beitragszahlungsmöglichkeiten ein eigenverantwortlich wahrzunehmendes Recht eingeräumt wird, ihre Altersversorgung anzupassen. Über die insoweit in den Vorschriften zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Intention hinausgehende Vorteile für ehrenamtliche Tätige zu Lasten der Beitragszahler zu begründen, z.B. durch einen neuen Anrechnungszeittatbestand, besteht aus Sicht des Senats daher kein Anlass. Zu denken wäre insoweit eher an eine Verpflichtung der Einrichtung, an dem die ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wird, zur Übernahme des Aufstockungsbetrages.

Nach alledem hat die Klägerin in dem streitigen Zeitraum keinen Anrechnungstatbestand und auch keinen sonstigen Tatbestand für eine rentenrechtliche Zeit im Sinne des SGB VI erfüllt.

Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.

Bezogen auf die hinter diesem Rechtsstreit stehende Frage der Wartezeiterfüllung für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bzw. sog. der 3/5-Belegung für eine Erwerbsminderungsrente (§ 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) hat die Beklagte daher in ihren Bescheiden vom 8. Juli 2010 zutreffend die Rentenansprüche verneint. Die Klägerin ist insoweit auf die Regelaltersrente, frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres (§§ 35, 235 SGB VI), zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

Die Veröffentlichung des Urteils erfolgt nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Eine Nutzung dieses Urteils von Sozialversicherung-kompetent.de zur gewerblichen Nutzung ist untersagt.

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