Landessozialgericht Hessen 26.10.2012, L 5 R 323/11
- Aktenzeichen: L 5 R 323/11
- Spruchkörper: 5. Senat
- Instanzenaktenzeichen: S 2 R 620/07
- Instanzgericht: Sozialgericht Darmstadt
- Gericht: Hessisches Landessozialgericht
- Entscheidungstyp: Urteil
- Entscheidungsdatum: 26.10.2012
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Aufhebung von Vormerkungsbescheiden und der Rücknahme der Erwerbsminderungsrentenbewilligung des Klägers zum 1. Dezember 2006.
Der 1949 geborene Kläger war seit Januar 1973 als selbständiger Malermeister in mehr als geringfügigem Umfang tätig. Seit dem 8. September 2003 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 7. Mai 2009 wurde dem Kläger durch die Beklagte Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt.
Für den Zeitraum vom 30. Juni 1986 bis zum 17. März 1993 merkte die Beklagte Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung betreffend den Sohn des Klägers, B. A., vor (Bescheide vom 25. April 1995, 20. Januar 1998 und 19. April 2000). Die Bescheide beinhalten jeweils den Zusatz:
"Vorbehalte und Erläuterungen"
Sie üben seit dem 01.01.1973 eine selbständige Tätigkeit aus, die mehr als nur geringfügig oder nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig ist. Berücksichtigungszeiten, die mit dieser Zeit zusammentreffen, können nur eingeschränkt angerechnet werden."
Durch Bescheid vom 21. September 2004 stellte die Beklagte die volle Erwerbsminderung des Klägers für die Zeit vom 10. März 2004 bis 30. September 2007 fest. Die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lehnte sie wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab, weil sich unter Zugrundelegung eines Leistungsfalles zum 10. März 2004 nicht die erforderlichen drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten im davor liegenden Fünfjahreszeitraum ergäben. Zudem weise der Versicherungsverlauf vom 1. Juli 1988 bis zum 31. Dezember 1988 sowie vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1990 Lücken auf. Dem hiergegen mit der Begründung erhobenen Widerspruch, dass diese entsprechenden Zeiträume durch Kinderberücksichtigungszeiten belegt seien, half die Beklagte dahingehend ab, dass durch Bescheid vom 6. Dezember 2004 dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ausgehend von einem Leistungsfall vom 10. März 2004 für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 30. September 2007 gewährt wurde. Durch Bescheid vom 7. Februar 2005 wurde die Rente neu festgestellt, wobei die Beklagte einen Leistungsfall vom 8. September 2003 zugrunde legte und die Rente für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 30. September 2006 gewährte. Durch Bescheid vom 21. Juni 2006 gewährte die Beklagte dann Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer in Höhe von zuletzt 739,02 EUR. Hinsichtlich der von ihm geleisteten freiwilligen Beiträge hat der Kläger mit Schreiben vom 24. Mai 2004 eine Aufstellung hinsichtlich der Zeiträume und geleisteten Zahlungen übersandt, auf die Bezug genommen wird (Hefter "Freiwillige Versicherung" der Beklagten).
Nach einer internen Überprüfung gelangte die Beklagte zu dem Ergebnis, dass die Kinderberücksichtigungszeiten des Klägers zu Unrecht angerechnet worden seien. Auf entsprechende Anhörung vom 31. Oktober 2006, in der die Beklagte dem Kläger mitteilte, sie beabsichtige die Feststellungs- sowie Rentenbescheide mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 aufzuheben, teilte dieser mit, er habe auf die Rechtmäßigkeit der Bescheide vertraut und entsprechende Vermögensdispositionen getroffen. Durch Bescheid vom 20. November 2006 hob die Beklagte den Feststellungsbescheid vom 25. April 1995 in Gestalt des Feststellungsbescheides vom 20. Januar 1998 in Gestalt des Feststellungsbescheides vom 19. April 2000 hinsichtlich der Anerkennung der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Zeit vom 1. Juli 1986 bis 17. März 1993 mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 für die Zukunft auf und nahm die Rentenbescheide vom 6. Dezember 2004 sowie 7. Februar 2005 in Gestalt des Bescheides vom 21. Juni 2006 mit Wirkung für die Zukunft ab 1. Dezember 2006 zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 27. November 2006 Widerspruch und verwies darauf, dass die Einstellung der Rentenzahlung für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Zum Beleg hierfür legte er vielfache Unterlagen zu seinen Einkommensverhältnissen vor, wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Blatt 217-235, 244 ff. der Verwaltungsakte verwiesen. Darüber hinaus beantragte der Kläger zusätzlich die Zulassung zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1988. Durch Bescheid vom 27. Juni 2007, der gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens wurde, lehnte die Beklagte den Antrag auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge ab, weil nach dem im streitigen Zeitraum geltenden § 1418 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) freiwillige Beiträge unwirksam gewesen seien, wenn sie nach dem 31. Dezember des Jahres, für das sie gelten sollten, gezahlt würden. Eine Zahlung von freiwilligen Beiträgen nach Ablauf dieser Frist sei nur dann möglich gewesen, wenn der Versicherte an der Beitragszahlung ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen sei, was der Kläger nicht vorgetragen habe. Durch Widerspruchsbescheid vom 10. September 2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 5. Oktober 2007 Klage bei dem Sozialgericht Darmstadt. Zur Begründung brachte er zum einen vor, dass die von ihm geleisteten freiwilligen Beiträge bei entsprechender Zuordnung zu den Beitragsmonaten für eine lückenlose Belegung auch der bisher noch nicht mit Beiträgen belegten Zeiträume von Juli 1988 bis Dezember 1988 und von Januar bis Dezember 1990 ausreichen würden (Schreiben des Klägers aus Dezember 2007, Blatt 18, 19 der Gerichtsakte). Darüber hinaus sei die Aufhebung der Feststellungsbescheide nach § 48 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch (SGB X) schon deshalb rechtswidrig, weil nach der Vorschrift des § 149 Abs. 5 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI) bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zu Grunde liegenden Vorschriften eine Aufhebung nach §§ 24 und 48 SGB X ausscheide. Schließlich greife zugunsten des Klägers die Besitzschutzregelung des § 305 SGB VI ein und es sei zu Gunsten des Klägers auch zu berücksichtigen, dass er auf den Bestand der Rentenbewilligung vertraut habe und die Einstellung der Rentenzahlung eine unzumutbare Härte darstelle. Jedenfalls hätte man dem Kläger die Nachentrichtung der freiwilligen Beiträge gestatten müssen.
Am 1. November 2007 beantragte der Kläger darüber hinaus bei dem Sozialgericht Darmstadt die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (S 2 R 669/07 ER), mit dem er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 5. Oktober 2007 begehrte. Der Antrag wurde mit Beschluss des Sozialgerichts vom 23. April 2008 zurückgewiesen. Die daraufhin erhobene Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des erkennenden Senats vom 26. Juni 2008 (L 5 R 142/08 B ER) zurückgewiesen. Im Rahmen der Begründung seiner ablehnenden Entscheidung verwies der erkennende Senat auch darauf, dass insbesondere nicht ersichtlich sei, dass der Kläger infolge einer Versagung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung sozialhilfebedürftig werden könne.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 24. Februar 2011 abgewiesen. Zur Begründung verwies das Sozialgericht darauf, dass die Beklagte zu Recht die Vormerkungsbescheide vom 25. April 1995, 20. Januar 1998 und 19. April 2000 bezüglich der Kinderberücksichtigungszeiten gemäß § 48 SGB X aufgehoben habe. Die Vorschrift des § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI stehe dem nicht entgegen. Zwar habe das Bundessozialgericht die Streitfrage, ob die Anwendbarkeit des § 48 SGB X durch § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI ausgeschlossen sei, in seiner Entscheidung vom 13. November 2008 (B 13 R 43/07 R) offen gelassen. Es sei jedoch unter Heranziehung der Gesetzesbegründung und Motive (BT-DRS. 13/8994, Seite 69) davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit Einfügung des § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI lediglich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine erleichterte Aufhebungsmöglichkeit von nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechenden Bescheiden schaffen wollte, nicht jedoch, dass die Absicht bestanden habe, die Rücknahme von Vormerkungsbescheiden über diesen Zweck hinausgehend einzuschränken. Die Rentenbescheide vom 6. Dezember 2004, 7. Februar 2005 und 21. Juni 2006 seien vor dem Hintergrund dieser Rechtsänderung anfänglich rechtswidrig gewesen. Eine Rücknahme habe demnach gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Widerspruchsbescheides erfolgen dürfen. Schließlich sei auch die Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen zu Recht gemäß § 1418 RVO abgelehnt worden.
Der Kläger hat gegen das ihm am 27. Juni 2011 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am 18. Juli 2011 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren, im einstweiligen Anordnungsverfahren sowie im Klageverfahren. Ergänzend verweist er nochmals darauf, dass sich die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 241 SGB VI ergebe, da der Kläger vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Februar 2011 sowie die Bescheide der Beklagten vom 20. November 2006 und 27. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Sozialgerichts und weist ergänzend darauf hin, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente nach der Übergangsvorschrift des § 241 Abs. 2 SGB VI nicht erfüllt seien.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten sowie die Akten zu den Verfahren S 2 R 669/07 ER und L 5 R 142/08 B ER, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.