Landessozialgericht Hessen 06.01.2011, L 5 R 486/10 B ER

  • Aktenzeichen: L 5 R 486/10 B ER
  • Spruchkörper: 5. Senat
  • Instanzenaktenzeichen: S 3 R 250/10 ER 
  • Instanzgericht: Sozialgericht Fulda
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Beschluss
  • Entscheidungsdatum: 06.01.2011

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistung zur medizinischen Rehabilitation (stationäre Drogentherapie) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes streitig.

Der 1977 geborene Antragsteller hatte von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22. Januar 2008 und Bescheid vom 4. Februar 2009 eine Kostenzusage (befristet für sechs Monate) für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten. Zu einer Aufnahme in einer Therapieeinrichtung kam es nicht, da der Kläger ab 4. Mai 2008 in der Justizvollzugsanstalt – zuletzt B-Stadt – eine Freiheitsstrafe verbüßte.

Am 19. Juli 2010 beantragte der Antragsteller erneut die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Entwöhnungsbehandlung). Unterstützt wurde dieser Antrag von der Sucht- und HIV-Beratung der Justizvollzugsanstalt B-Stadt. Der Antragsteller gab an, diese stationäre Maßnahme im Anschluss an seine Haftzeit antreten zu wollen und behauptete, dass die Strafvollstreckungskammer C-Stadt die Entlassung von einer erteilten Kostenzusage abhängig machen würde.

Mit Bescheid vom 26. Juli 2010 lehnte die Antragsgegnerin unter Hinweis auf § 12 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes (SGB VI) eine Leistungsgewährung ab.

Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und trug vor, dass er seinerzeit die Therapie nicht habe antreten können, da sein Strafmaß nach § 35 Betäubungsmittelgesetz (BtmG) nicht zurückstellungsfähig gewesen sei. Nur unter Vorlage einer Kostenzusage für eine Therapie sei eine vorzeitige Haftentlassung im Dezember 2010 gemäß § 57 Strafgesetzbuch (StGB) möglich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2010 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück, der Antragsteller habe zwar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, aber nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI könnten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Versicherte nicht erbracht werden, die sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung befänden oder einstweilig nach § 126 a Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) untergebracht seien. Nach der Haftentlassung könne er einen neuen Antrag stellen.

Am 18. Oktober 2010 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Fulda und machte geltend, dass aufgrund der noch immer behandlungsbedürftigen Suchtproblematik eine positive Entscheidung "im 2/3-Termin" durch den erkennenden Richter der Strafvollstreckungskammer davon abhängig sei, dass er nahtlos in die stationäre Drogentherapieeinrichtung "Therapiedorf X." in VU. überstellt werde. Er sei deshalb gezwungen, aus der Haft heraus einen Antrag zu stellen. § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI finde keine Anwendung, da er die Leistung erst nach seiner Haftzeit antreten wolle.

Mit Beschluss vom 8. November 2010 hat das Sozialgericht Fulda die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Zusage für eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation in Form einer stationären Drogentherapie zu erteilen, und im Übrigen den Antrag abgelehnt. In den Gründen hat das Sozialgericht u.a. ausgeführt, dass dem Antragsteller einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren sei, da ihm sonst eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten drohe, welche in der Hauptsache nicht beseitigt werden könnte. Der Antragsteller erfülle unstrittig die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Die Kostenzusage scheitere auch nicht am Ausschlussgrund von § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI, weil der Antragsteller eindeutig klargestellt habe, dass er die Leistung nach Haftende antreten wolle. Die Ablehnung der Zusage sei auch ermessensfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin kein Ermessen hinsichtlich des "Wie" ausgeübt habe, da sie bereits das "Ob" zu Unrecht verneint habe. Dem Gericht sei es in Fällen wie dem vorliegenden nicht nur erlaubt, sein Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens zu setzen, es sei geboten, dass das Gericht ein eigenes Ermessen ausübe. Die Entscheidung müsse unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG) erfolgen. Gerade bei einer Entscheidung über die vorzeitige Strafaussetzung zu Bewährung nach § 57 StGB komme Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG überragende Bedeutung zu. Es bestehe kein Zweifel, dass der Entscheidung über eine Drogentherapie eine maßgebliche Bedeutung zukomme bei der Strafaussetzung. In Anbetracht des bevorstehenden 2/3-Zeitpunkts im Dezember 2010 sei ein weiteres Abwarten für den Antragsteller nicht mehr zumutbar gewesen.

Gegen den am 9. November 2010 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 19. November 2010 Beschwerde beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass der Beschluss juristische Grundprinzipien missachte und die Verantwortung für das Wohlergehen von inhaftierten Menschen von der Strafvollstreckungsbehörde in die Rentenversicherung verlagere. Es liege kein Anordnungsgrund vor, denn nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI würden Leistungen zur Teilhabe u. a. nicht für sich im Vollzug einer Freiheitsstrafe befindlichen Versicherte erbracht. Die Möglichkeit einer bedingten Rehabilitationsgewährung bei Wegfall der Abschlussvoraussetzungen sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Entscheidung des Sozialgerichts beruhe allein auf der Grundlage, dass der erlassene Bescheid in der Zukunft rechtswidrig werden könne. Es werde vermutet, dass die Voraussetzungen des § 57 StGB einschließlich §§ 56 ff. StGB vorliegen und zwar alleine vor dem Hintergrund, dass der Leiter der Justizvollzugsanstalt B-Stadt erklärt habe, dass die Vollstreckungsbehörde bisher keine alternativen Schritte zur Haftentlassung eingeleitet habe. Das Sozialgericht verkenne dabei, dass Artikel 2 GG einem einfachen Gesetzesvorbehalt unterstellt sei. Es werde praktisch behauptet, dass die Antragsgegnerin die Entlassung des Antragstellers faktisch behindert habe. Damit verbinde das Sozialgericht in unzulässiger Weise Strafvollstreckungsrecht und Sozialrecht. Im Übrigen hätte das Vollstreckungsgericht die Weisung erteilen können, dass sich der Strafgefangene einer Heilbehandlung zu unterziehen habe. Letztlich seien die persönlichen Voraussetzungen bei dem Antragsteller nicht geprüft worden. Der Anordnungsgrund sei auch nicht gegeben, da der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass ein weiteres Zuwarten für ihn mit besonderen, wesentlichen Nachteilen verbunden sei. Es fehle die Glaubhaftmachung, dass dem Antragsteller tatsächlich die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe gewährt werde. Die Entscheidung des Antragsgegners stelle keine gesetzliche Voraussetzung für die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde dar.

Die Antragsgegnerin beantragt (sinngemäß),

den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 8. November 2010 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in vollem Umfang abzuweisen.

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Am 25. November 2010 ist der Antragsteller aus der Justizvollzugsanstalt B-Stadt mit dem Grund "311-Gnade Weihnachten + § 57/1 StGB" entlassen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (S 3 R 250/10 ER und S 3 R 251/10) und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Der Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 8. November 2010 ist zu Unrecht ergangen und war deshalb aufzuheben. Denn der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Sinne einer stationären Drogentherapie. Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Anordnung sind nicht zugunsten des Antragstellers erfüllt.

Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung im Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Änderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Abs. 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung des vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Leistungen, zu der die Antragsgegnerin im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.

Entscheidend für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass dem Antragsteller ohne eine entsprechende Regelung schwere und unzumutbare anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage ist. Eine Eilbedürftigkeit liegt nur vor, wenn dem Antragsteller ein Abwarten in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann (Anordnungsgrund) und aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsachen (vgl. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung –ZPO- i.V.m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG) bei summarischer Prüfung der Rechtslage ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch). In der Regel darf die einstweilige Anordnung die endgültige Entscheidung in der Hauptsache jedoch nicht vorwegnehmen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86 b Rdnr. 31).

Vorliegend ist weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund gegeben.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) erbringt der Rentenversicherungsträger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen. Ob medizinische Rehabilitationsleistungen zu gewähren sind (sog. Eingangsprüfung) steht nicht im Ermessen der Rentenversicherung (hier Antragsgegnerin), sondern ist alleine davon abhängig, ob die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen des § 10 SGB VI (persönliche Voraussetzungen) und des § 11 SGB VI (versicherungsrechtliche Voraussetzungen) vorliegen und kein Leistungsausschluss gemäß § 12 SGB VI gegeben ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2000 - B 5 RJ 8/99 R). Der Senat hat insoweit wiederholt entschieden, dass die Frage, "ob" dem Versicherten Rehabilitation zu gewähren ist, der vollen Überprüfbarkeit durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unterliegt (vgl. Hess. Landessozialgericht, Urteil vom 29. Juni 2007 - L 5 R 390/06 m.w.N.). Gemäß § 13 Abs. 1 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall dann unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Maßnahmen sowie der Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Hinsichtlich des "Wie", das heißt Art, Dauer, Umfang usw., liegt eine Ermessensentscheidung des Rentenversicherungsträgers vor, die durch die Gerichte nur eingeschränkt überprüft werden kann.

Vorliegend fehlt bereits der Anordnungsanspruch, weil bei summarischer Prüfung der Rechtslage ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die begehrte Handlung des Antragstellers nicht zusteht. Es liegen bereits die Eingangsvoraussetzungen für die begehrte stationäre Drogentherapie nicht vor. Zu bejahen sind nur die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 11 SGB VI. Fraglich ist hingegen, ob die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 10 SGB VI gegeben sind. Danach muss eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegen und eine positive Erfolgsprognose für die Behebung der Einschränkungen vorliegen. Weder die Antragsgegnerin noch das Sozialgericht hat hier eine Prüfung vorgenommen. Im Widerspruchsbescheid vom 27. September 2010 ist lediglich festgestellt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, zu den persönlichen Voraussetzungen fehlt eine Stellungnahme. Das Sozialgericht ist dann in seinem Beschluss von der irrigen Annahme ausgegangen, dass beim Antragsteller unstrittig die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Maßnahme der stationären Rehabilitation erfüllt sind (vgl. S. 7). Die notwendige Erfolgsprognose im Sinne des § 10 SGB VI setzt eine positive Einstellung des Rehabilitanden voraus. Bei Entwöhnungsbehandlungen können an die Erfolgsprognosen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (Niesel in: Kasseler Kommentar, § 10 SGB VI Rdnr. 14). Jedoch ist eine positive Erfolgsprognose zu verneinen, wenn der Versicherte wiederholt nicht mitgewirkt bzw. die Teilnahme an der Rehabilitationsleistung abgebrochen hat. Es bestehen Zweifel, ob bei dem Antragsteller eine positive Erfolgsprognose vorliegt, zumal er die mit Bescheid vom 22. Januar 2008 bewilligte medizinische Rehabilitation nicht angetreten hat, obwohl er erst am 4. Mai 2008 sich in Haft begeben musste.

Neben dem Fehlen der persönlichen Voraussetzungen für eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation liegt aber auch der Ausschlusstatbestand des § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI vor und zwar zu dem Zeitpunkt der Antragstellung, der Bescheid- und Widerspruchserteilung sowie der Beschlussfassung des Sozialgerichts Fulda und der Beschwerdeeinlegung durch die Antragsgegnerin.

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI werden Leistungen zur Teilhabe nicht für Versicherte erbracht, die sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregelung der Besserung oder Sicherung sich befinden oder einstweilig nach § 126 a Abs. 1 StPO untergebracht sind. Dieser Ausschlussgrund greift bei Aussetzung oder Unterbrechung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe nicht ein. Eine Unterbrechung der Freiheitsstrafe zum Zwecke der Durchführung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation wird nur in § 35 BtmG geregelt. Eine solche Unterbrechung liegt jedoch nach den eigenen Angaben des Antragstellers nicht vor. Der Gesetzgeber hat einen eindeutigen Wortlaut in § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI gewählt. Die Möglichkeit einer bedingten Rehabilitationsgewährung bei Wegfall der Ausschlussvoraussetzungen ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Er kann auch nicht durch Auslegung des § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschaffen werden. Denn die Rentenversicherungsträger und damit in Folge die Sozialgerichte sind nur für die mit der Erwerbsfähigkeit der Versicherten zusammenhängenden Fragen zuständig und nicht, wie es das Sozialgericht praktisch getan hat, für die Aussetzung des Strafvollzuges. Hierzu sind allein Strafvollzugbehörden und Strafvollstreckungsgerichte zuständig. Die Strafvollstreckungsvoraussetzungen richten sich allein nach den § 56 ff. StGB. Die Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe gemäß § 57 StGB, mit der das Sozialgericht die Bewilligung einer Drogentherapie bejaht hat, ist von mehreren Voraussetzungen abhängig, deren Bejahung allein von der Vollzugsbehörde zu treffen sind. Es bleibt völlig offen, ob die anderen Voraussetzungen für die Strafaussetzung im Sinne des § 57 StGB beim Antragsteller vorgelegen haben. Gemäß § 56 Abs. 3 StGB kann die Vollzugsbehörde im Übrigen eine Entziehungskur anweisen und die Aussetzung oder Unterbringung anordnen. Damit ist der Fall der Problematik im vorliegenden Fall im Strafgesetzbuch selbst geregelt. Allein die Unterstützung des Antrages auf Rehabilitation durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt kann nicht die Vorschriften des § 56 c StGB ausschalten und zwingend zu einer Rehabilitationsmaßnahme zu Lasten der Rentenversicherung führen.

Es liegt auch kein Anordnungsgrund vor, es fehlt an der Glaubhaftmachung, dass dem Antragsteller tatsächlich die Aussetzungen der Restfreiheitsstrafe gewährt worden wäre durch eine Kostenzusage der Antragsgegnerin. Die Strafvollstreckungsbehörde konnte es nicht nur davon abhängig machen, dass es sofort zu einer Gewährung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation kam. Das Verfahren ist in §§ 56 ff. StGB geregelt.

Im Übrigen war und ist dem Antragsteller unbenommen, jederzeit einen neuen Antrag zu stellen. Dies kann er jetzt ebenso nach der Haftentlassung am 25. November 2010 wieder tun. Die Antragsgegnerin hat sich bereits im Widerspruchsverfahren zu einer Neubescheidung bereit erklärt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Die Veröffentlichung des Urteils erfolgt nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Eine Nutzung dieses Urteils von Sozialversicherung-kompetent.de zur gewerblichen Nutzung ist untersagt.

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