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Landessozialgericht Hessen 16.11.2011, L 5 R 320/10

  • Aktenzeichen: L 5 R 320/10
  • Spruchkörper: 5. Senat
  • Instanzenaktenzeichen: S 2 R 310/08
  • Instanzgericht: Sozialgericht Kassel
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2011

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Witwenrente. Umstritten ist dabei insbesondere, ob zwischen der Klägerin und dem Versicherten eine sog. Versorgungsehe im Sinne des § 46 Abs. 2a Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) bestanden hat.

Die 1951 geborene Klägerin ist die Witwe des 1949 geborenen Versicherten B. A. Ihre Ehe wurde am 20. November 2007 vor dem Standesbeamten in A-Stadt, Hessen, geschlossen. Für beide Eheleute handelte es sich um die zweite Eheschließung. Die Klägerin bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II).

Bei dem Versicherten, der zuletzt bei der X. AG beschäftigt war, wurde Ende des Jahres 2005 die Erstdiagnose Kehlkopfkarzinom mit primär nicht operativ-kurablem Therapieansatz gestellt. Er ließ sich daraufhin zunächst in den Städtischen Kliniken IG. behandeln. Nachdem bei ihm am 2. Juli 2007 eine Rezidiv diagnostiziert worden war und sich die Target-Chemotherapie mit Erbitux/Taxol als wirkungslos erwiesen hatte, begab sich der Versicherte schließlich Anfang August 2007 zur palliativen Chemotherapie in die Praxis Dr. med. D. - Innere Medizin, Gastroenterologie, Hämato-Onkologie - in C-Stadt (CX.). Zum damaligen Zeitpunkt war es bei ihm zu einer zunehmenden oberen Einflussstauung gekommen, aufgrund derer der Versicherte über eine rasch zunehmende Schwellung der Kopf-Hals-Region, Verschwommensehen, Kopfdruck sowie über eine zunehmende Zungenschwellung verbunden mit erschwerter Nahrungsaufnahme klagte (Arztbrief Dr. med. D. vom 2. August 2007). Vom 30. September 2007 bis 6. September 2007 wurde der Versicherte sodann in den BQ. Kliniken QB. - Klinikum C Stadt, Innere Medizin - stationär behandelt. Dort wurde die Diagnose Karzinom Hypopharynx mehrere Teilbereiche überlappend gestellt (Ärztliche Bestätigung von Dr. med. EZ. vom 6. September 2007). Am 7. November 2007 gab der Versicherte gegenüber dem mitbehandelnden HNO-Arzt Dr. med. RP. Luftnot und Schmerzen beim Schlucken an. Inzwischen war es bei ihm zu einer Weichteilmetastasierung mit exulzerierten Hautmetastasen an der rechten Halsseite gekommen (Arztbrief Dr. med. RP. vom 8. November 2007). Aufgrund dieser Situation im Halsbereich und der stattgefundenen Bestrahlung der oberen Thoraxappertur zeigten sich am 9. November 2007 erschwerte Bedingungen für eine Port-Implantation, die deshalb im Bereich der Leisten - aufgrund des Zustandes des Versicherten unter stationären Bedingungen - angedacht werden musste. Den vereinbarten Termin für diese Port-Implantation nahm der Versicherte jedoch - zunächst - nicht wahr (Arztbrief Dr. DM. Arzt für Chirurgie, Gefäßchirurgie, Phlebologie - vom 12. November 2007).

Am 7. Dezember 2007 wurde der Versicherte erneut in den BQ. Kliniken QB. - Klinikum C-Stadt, Innere Medizin - stationär aufgenommen. Er kam in einem reduzierten Allgemeinzustand auf die dortige Intensivstation, nachdem es wohl zuvor seit Tagen zu rezidivierenden Blutungen aus der Tracheostoma gekommen war und er über zunehmende Luftnot geklagt hatte (Klinikbericht vom 7. Dezember 2007). Der Versicherte verstarb noch am selben Tag.

Bis zu seinem Tod hatte der Versicherte keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen. Ausweislich des Versicherungsverlaufs hatte er seit dem 15. Juli 1966 rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt.

Am 19. Dezember 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Witwenrente. Dabei gab sie unter anderem an, dass die tödlichen Folgen einer Krankheit bei Eheschließung nach ärztlicher Auffassung nicht zu erwarten gewesen seien. Zur Stütze ihres Vorbringens reichte sie - nach Aufforderung seitens der Beklagten - den Arztbrief von Dr. med. D. vom 2. August 2007 zu den Akten.

Durch Bescheid vom 25. Februar 2008 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil die Klägerin das Vorliegen einer Versorgungsehe nicht widerlegt habe. Der von ihr vorgelegte Arztbrief bestätige die Feststellung als Versorgungsehe im Sinne des Gesetzes.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 10. März 2008 Widerspruch, den sie damit begründete, dass der Versicherte weder an der eigentlichen Erkrankung noch an deren unmittelbarer Folge verstorben wäre. Vielmehr hätte sich wohl ein Blutgerinnsel gelöst und den Tod verursacht. Der behandelnde Arzt bestätige, dass ein Ableben des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung in keiner Weise absehbar gewesen wäre (Ärztliches Attest des Dr. med. C. vom 25. April 2008).

Nachdem sie eine Stellungnahme ihrer beratenden Ärztin ZS. vom 7. Mai 2008 eingeholt hatte, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2008 zurück.

Am 27. Juni 2008 erhob die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Kassel, mit der sie ihr Rentenbegehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiterverfolgte.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zog das Sozialgericht die bei dem Hessischen Amt für Versorgung und Soziales in IG. geführte Schwerbehindertenakte betreffend den Versicherten, die bei dem behandelnden Hausarzt Dr. med. C. vorhandenen Fremdbefunde bzw. Arztbriefe betreffend den Zeitraum September 2007 bis Dezember 2007 sowie den Klinikbericht der BQ. Kliniken QB. - Klinikum C-Stadt, Innere Medizin - vom 7. Dezember 2007 bei. Außerdem holte es bei Dr. med. C. einen Befundbericht vom 3. November 2008 ein und hörte die Klägerin persönlich an.

Durch Urteil vom 9. Juli 2010 wies das Sozialgericht die Klage ab, weil die Klägerin das Vorliegen einer Versorgungsehe nicht widerlegt habe. Der Versicherte habe an einer lebensbedrohlichen Erkrankung gelitten, die sich kurz vor dem Eheschließungstermin noch verschlimmert habe. Die Klägerin habe keine besonderen Umstände beweisen können, die darauf hindeuteten, dass es nicht Zweck der Eheschließung gewesen sei, ihr eine Versorgung zu verschaffen. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen müsse davon ausgegangen werden, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung nur noch eine geringe Lebenserwartung gehabt habe. Dies zeigten insbesondere der stationäre Aufenthalt des Versicherten in den BQ. Kliniken QB., Klinikum C-Stadt, vom 30. August 2007 bis 6. September 2007 sowie die Arztbriefe von Dr. med. RP. vom 8. November 2007 und Dr. DM. vom 12. November 2007. Spätestens im November 2007 sei mit einem baldigen Ableben des Versicherten zu rechnen gewesen. Aufgrund des allgemeinen Kenntnisstandes der Bevölkerung liege es auf der Hand, dass eine Krebserkrankung zum Tode führen könne, so dass jedenfalls die Todesbedrohung den Entschluss zur Eheschließung gefördert habe. Hinzu komme, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Eheschließung über keinerlei Einkünfte mehr verfügt habe, so dass eine wirtschaftliche Absicherung für sie sinnvoll gewesen sei. Der Versicherte habe der Klägerin - ihren eigenen Einlassungen zufolge - im Zusammenhang mit dem Heiratsantrag gesagt, er wolle ihr "etwas Gutes tun", was nur im Sinne einer wirtschaftlichen Absicherung verstanden werden könne. Dass die Klägerin meine, der Tod des Versicherten wäre nicht absehbar gewesen, sei anhand der objektiven Umstände nicht nachvollziehbar.

Nachdem ihr das Urteil am 19. Juli 2010 zugestellt worden war, hat die Klägerin am 4. August 2010 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt, mit der sie ihr Rentenbegehren weiterverfolgt. Sie betont insbesondere, dass der Versicherte und sie im Zeitpunkt der Eheschließung noch Zukunftspläne gehabt hätten, und dass weder die Schwere noch der Verlauf der Erkrankung für sie erkennbar gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 9. Juli 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 7. Dezember 2007 aus der Versicherung des Herrn B. A. große Witwenrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und erwidert ergänzend, die Klägerin habe auch weiterhin keine besonderen Umstände bewiesen, welche zu einer Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe hätten führen müssen. Der allgemeine Hinweis auf gemeinsame Zukunftspläne reiche nicht als Beweis besonderer Umstände aus.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat auch das Gericht die Klägerin persönlich gehört und außerdem Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Hausarztes des Versicherten, Dr. med. C., und des Arztes Dr. med. D. als Zeugen. Wegen des Gegenstandes sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom 14. Januar 2011 und 16. November 2011.

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch den Berichtererstatter als Einzelrichter erklärt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der die Klägerin betreffenden Rentenakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

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