Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und auch begründet.
Das angefochtene Urteil und die angegriffenen Bescheide erweisen sich als rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten. Entgegen den Entscheidungen des Sozialgerichts und der Beklagten hat der Kläger Anspruch auf Regelaltersrente bereits ab 1. September 2004.
Der Kläger stellte den Antrag auf Gewährung von Regelaltersrente später als drei Monate nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, da er das 65. Lebensjahr schon im August 2004 vollendet, die Rente aber erst im Dezember 2007 bei der Beklagten beantragt hatte. Für diesen Fall trifft § 99 SGB VI die Regelung, dass Rente ab Beginn des Antragsmonats zu zahlen ist. § 99 SGB VI bestimmt, dass nur dann eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an zu leisten ist, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Unter Berücksichtigung dessen hat die Beklagte dem Kläger die Regelaltersrente ab dem 1. Dezember 2007 geleistet. Der Rentenbescheid ist jedoch insoweit rechtswidrig. Denn dem Kläger steht die Regelaltersrente schon ab 1. September 2004 zu. Der Kläger ist aufgrund des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu behandeln, als ob er den Rentenantrag bereits bei Vollendung des 65. Lebensjahres im August 2004 gestellt hätte.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch greift ein, wenn ein Leistungsträger seine Pflichten aus den §§ 14 bis 15 SGB I oder andere Auskunfts- oder Informationspflichten verletzt, und der Versicherte dadurch einen Schaden erleidet. Zum Tatbestand des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gehören ein Sozialrechtsverhältnis oder zumindest die Anbahnung eines solchen zwischen einem Leistungsträger und einem Berechtigten, die Verletzung einer Informations- oder Beratungspflicht durch den Leistungsträger, ein Schaden beim Berechtigten sowie ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Eintritt des Schadens. Hieraus ergibt sich dann die Verpflichtung des Leistungsträgers auf Vornahme einer zulässigen Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hätte und die Fehldisposition nicht geschehen wäre (Reinhard in LPK-SGB I, 2. Auflage, § 14 Rn. 15).
Die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sind zu Gunsten des Klägers erfüllt, weil die Beklagte der ihr nach der Vorschrift des § 115 Abs. 6 SGB VI obliegenden Pflicht, den Kläger über seinen Regelaltersrentenanspruch ab September 2004 zu unterrichten, nicht nachweislich nachgekommen ist. Nach § 115 Abs. 6 SGB VI haben die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinzuweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Die Hinweispflichten des Versicherungsträgers sind an keine bestimmte Form gebunden und können auch mit einfachem Brief erfüllt werden. Eines förmlichen Zustellungsverfahrens bedarf es nicht (juris-PK-SGB VI/ Pflüger, § 115 Rdnr. 141). Ihrer Verpflichtung nach § 115 Abs. 6 SGB VI war sich die Beklagte im Falle des Klägers bewusst und hatte ihr auch ausweislich der Aktenlage entsprochen. Wie sich aus den Daten im Versicherungsverlauf des Klägers ergibt, war ein Hinweisschreiben am 3. August 2004 gefertigt worden.
Ein Rentenversicherungsträger genügt seiner gesetzlichen Pflicht zum Hinweis auf eine mögliche Antragstellung nur dann, wenn er das Hinweisschreiben nicht nur absendet, sondern auch dafür Sorge trägt, dass die Information den Versicherten tatsächlich erreicht. Kommt es hierüber zwischen den Beteiligten zum Streit, ist nach den Grundsätzen der Beweislast die Beklagte in der Pflicht zu belegen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen – hier: die Belehrung über die Folgen eines verspäteten Rentenantrages – genügt hat. Für ein solches Hinweisschreiben besteht weder eine Zugangsvermutung noch gelten die Grundsätze des Anscheinsbeweises (BSG, Urteil vom 26. Juli 2007 – B 13 R 4/06 R). Einen Nachweis darüber, dass das Hinweisschreiben der Beklagten den Kläger tatsächlich auch erreicht hat, konnte die Beklagte nicht führen. Der Kläger hat vorgetragen, ein Hinweisschreiben vom 3. August 2004 nicht erhalten zu haben. Das einfache Bestreiten reicht aus, da eine substantiiertere Darlegung des unterbliebenen Zugangs für den Adressaten unmöglich ist. Nach der Lebenserfahrung bedeutet ein vom Rentenversicherungsträger in den Versicherungsunterlagen eines Versicherten aufgenommener Bearbeitungsvermerk jedenfalls nicht zwingend, dass ein bestimmtes Schriftstück den Versicherten auch erreicht (hat). Unzweifelhaft sind auf dem Postwege Störungen denkbar, die verhindern, dass das Postgut den Adressaten erreicht, ohne dass der Adressat hierauf Einfluss haben könnte. Allein die Vermutung des Zuganges beim Kläger, weil das Schreiben richtig adressiert und ein Rücklauf nicht zu verzeichnet war, reicht für den Nachweis nicht aus (siehe: BSG, a.a.O.). Mangels nachgewiesenen Zugangs des Schreibens vom 3. August 2004 ist der Beweis, dass die Beklagte den Kläger über seinen Anspruch rechtzeitig informiert hat, nicht erbracht. Die Nichtaufklärbarkeit geht zu Lasten der Beklagten.
Die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten und dem beim Kläger eingetretenen Schaden ist unzweifelhaft gegeben. Die Verletzung der Informationspflicht durch die Beklagte war wesentliche Ursache für die verspätete Rentenantragstellung. Nach den Einlassungen des Klägers im Verfahren und im Rahmen der mündlichen Verhandlung steht für den Senat ohne vernünftige Zweifel fest, dass der Kläger bereits zeitnah Regelaltersrente beantragt haben würde, wäre er von der Beklagten über seinen Rentenspruch im August 2004 unterrichtet worden. Nur die Unkenntnis des Klägers verhinderte die rechtzeitige Antragstellung. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aus anderen Gründen erst im Jahre 2007 die Rente geltend machte, haben sich nicht ergeben. Nicht ersichtlich ist insbesondere, dass der Kläger auch ohne den Erhalt des Schreibens vom 3. August 2004 Kenntnis von seinem Rentenanspruch hatte oder hätte haben müssen. Der Kläger hat vorgetragen, im August 2004 keine Kenntnis von seinem Regelaltersrentenanspruch besessen zu haben. In der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreites am 17. Januar 2012 hat er auf Befragen des Gerichts erklärt, er sei nach seiner Pensionierung der Auffassung gewesen, ihm stünde aus der gesetzlichen Rentenversicherung neben der Pension keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu; er habe erst im Jahre 2007 durch verschiedene Medienberichte und von einem Freund erfahren, dass dies anders sein könne und daraufhin den Antrag auf Regelaltersrente gestellt. Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, dies dem Kläger nicht zu glauben. Anhaltspunkte für eine Unglaubwürdigkeit des Klägers haben sich nicht ergeben.
Der Kläger verfügte auch nicht aus anderen Quellen über aktuelle Informationen zu seinem Rentenanspruch. So war die Beklagten ihm gegenüber nicht ihren Pflichten aus § 109 SGB VI nachgekommen. Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB VI haben alle Versicherten nach Vollendung des 55. Lebensjahres Anspruch auf die Erteilung einer Rentenauskunft alle drei Jahre. Der Kläger hätte danach bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres vier Rentenauskünfte erhalten müssen. Die Erteilung der entsprechenden Rentenauskünfte ist den Akten nicht zu entnehmen und von der Beklagten auch nicht behauptet worden.
Dass der Kläger aus dem Pensionsverfahren im Jahre 1996 oder dem Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren in den Jahren 1998 und 1999 bereits vom Bestehen eines Regelaltersrentenanspruchs ab September 2004 und die Notwendigkeit der zeitgebundenen Antragstellung Kenntnis hatte, so dass eine fehlende Information durch die Beklagte nicht kausal für die verspätete Rentenantragstellung war, war nicht festzustellen. Gegenüber der Versorgungsbehörde hatte er im Schreiben vom 9. April 1996 angegeben, er habe Rentenanwartschaften bei der BfA, diese seien aber "in der Schwebe". Die sichere Kenntnis von einem Rentenanspruch geht hieraus nicht hervor. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Erteilung einer Auskunft der Beklagten während des Versorgungsausgleichsverfahrens im Jahre 1998 über vom Kläger erworbene Rentenanwartschaftszeiten. Welchen Inhalt die Auskunft genau hatte, ist von der Beklagten nicht mitgeteilt worden, kann aber auch dahingestellt bleiben, weil ein aktuelles Wissen über den Regelaltersrentenanspruch im Jahre 2004 und besonders die Zeitgebundenheit der Antragstellung hieraus ebenfalls nicht abzuleiten ist, da bereits fast sechs Jahre vergangen waren (vgl.: BSG, Urteil vom 1. September 1999 – B 13 RJ 73/98).
Es hat dabei zu verbleiben, dass die unwiderlegte Verletzung der Pflicht der Beklagten zur zeitnahen Beratung und Information des Klägers ursächlich für die verspätete Rentenantragstellung und den hieraus entstandenen Schaden war. Dem Berufungsantrag des Klägers war nach alledem zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
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