Landessozialgericht Hessen 17.01.2012, L 2 R 198/11

  • Aktenzeichen: L 2 R 198/11
  • Spruchkörper: 2. Senat
  • Instanzenaktenzeichen: S 31 R 102/10
  • Instanzgericht: Sozialgericht Frankfurt/Main
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 17.01.2012

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ab welchem Zeitpunkt dem Kläger Regelaltersrente zu zahlen ist.

Der 1939 geborene Kläger war bis 1975 in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Ab August 1975 war er als Lehrer im Beamtenverhältnis tätig. Seit Februar 1996 befindet er sich im Ruhestand. Im Oktober 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Klärung seines Versicherungskontos, offenbar im Zusammenhang mit der Regelung des Versorgungsausgleichs im Rahmen seines Scheidungsverfahrens. Durch Urteil des Amtsgerichts NU-Stadt vom 13. Januar 1999 wurde die Ehe des Klägers geschieden. Zu seinen Lasten wurden Rentenanwartschaften aus der Ehezeit auf das Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau übertragen.

Nach Aktenlage richtete die Beklagte unter dem 3. August 2004 ein den Regelaltersrentenanspruch betreffendes Hinweisschreiben gemäß § 115 Abs. 6 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) an den Kläger, über dessen Zugang jedoch kein Nachweis vorliegt.

Im Dezember 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Er gab hierbei an, er habe im August 2004 das 65. Lebensjahr vollendet. Ab diesem Monat habe er Anspruch auf Altersrente. Er stelle den Antrag auf Altersrente ab 1. August 2004 und gleichzeitig ab 1. Dezember 2007. Mit Bescheid vom 4. November 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 1. Dezember 2007. Hiergegen richtete sich der Kläger mit Widerspruch, mit dem er geltend machte, er habe das 65. Lebensjahr bereits im August 2004 vollendet. Er sei verhindert gewesen, zu einem früheren Zeitpunkt den Rentenantrag zu stellen. Dies resultiere daraus, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass er einen eigenen Rentenanspruch habe. Als Beamter erhalte er seit 1. Februar 1996 Versorgungsbezüge. Kenntnis über eine mögliche Rentenanwartschft habe er nur aufgrund des Scheidungsverfahrens im Jahre 1998 und dem damit einhergehenden Versorgungsausgleich erhalten. Der Versorgungsausgleich sei im Rahmen der Scheidung durch das zuständige Amtsgericht durchgeführt worden. Er habe weder von Seiten des Gerichts noch von Seiten der Beklagten jemals Informationen darüber erhalten, ob und ggf. in welcher Höhe er Rentenansprüche habe. Ein Schreiben der Beklagten vom 3. August 2004 habe er nie erhalten. Er habe auch zu keiner Zeit eine Rentenauskunft von der Beklagten erhalten.

Mit Bescheid vom 22. Januar 2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Dem Begehren des Klägers könne nicht entsprochen werden. Ein Anspruch auf Rente vor dem 1. Dezember 2007 bestehe nicht. Dem stehe die Vorschrift des § 99 SGB VI entgegen. Der Rentenantrag sei erst am 31. Dezember 2007 formlos gestellt worden. Damit bestehe Anspruch auf Rente ab 1. Dezember 2007. Der Fall eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs liege nicht vor. Mit einer Rentenauskunft vom 11. November 1998 an das Familiengericht im Rahmen des Versorgungsausgleichs sei der Kläger darüber informiert worden, dass er insgesamt 177 Beitragszeiten zur Rentenversicherung zurückgelegt habe. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei ein Rentenanspruch gegeben gewesen. Außerdem sei er mit Schreiben vom 3. August 2004 auf die erforderliche Rentenantragstellung hingewiesen worden. Im Versicherungskonto sei nicht vermerkt, dass das Schreiben als unzustellbar zurückgekommen sei. Der Kläger sei auch seit seiner Scheidung unter derselben Adresse gemeldet gewesen. Ein Rücklauf des Schreibens sei nicht wahrscheinlich. Die Behauptung, das Schreiben vom 3. August 2004 habe er nicht erhalten, sei unsubstantiiert. Wenn der Kläger vortrage, er habe erst durch das Scheidungsverfahren von einem künftigen Rentenanspruch erfahren, sei umso unklarer, warum er diesen Antrag im Jahre 2004 nicht gestellt habe, denn das Scheidungsverfahren sei bereits im Jahre 1998 abgewickelt worden.

Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 19. Februar 2010 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main Klage. Er blieb dabei, ein Schreiben vom 3. August 2004 von der Beklagten nicht erhalten zu haben. Auch in den Akten der Beklagten sei ein solches Schreiben nicht enthalten. Außerdem habe er bis zu seiner Scheidung in der X-Straße in A-Stadt gewohnt, später in der A-Straße in A-Stadt.

Mit Gerichtsbescheid vom 22. März 2011 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, der Widerspruchsbescheid sei zutreffend. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheitere daran, dass keine Pflichtverletzung der Beklagten vorliege, der Kläger nicht unvollständig oder falsch informiert oder beraten worden sei. Der Kläger sei durch eine Rentenauskunft vom 11. November 1998 an das Familiengericht im Rahmen des Versorgungsausgleichs über seinen Rentenanspruch informiert worden. Dies sei ihm auch bekannt gewesen, wie sich aus dem Schreiben vom 27. Dezember 2007 ergebe. In einem weiteren Schreiben an die Beklagte habe der Kläger dargelegt, mit dem Monat August 2004 das 65. Lebensjahr vollendet und seit diesem Zeitpunkt Anspruch auf Altersrente zu haben. Aus alledem ergebe sich, dass der Kläger über seine Ansprüche informiert gewesen sei, sodass die verspätete Antragstellung nicht auf einer Pflichtverletzung seitens der Beklagten beruhe. Des Weiteren sei auch das Schreiben der Beklagten vom 3. August 2004 nicht als unzustellbar zurückgekommen und der Kläger habe seit der Scheidung seine Adresse nicht mehr gewechselt. Ein Rücklauf des Schreibens sei unwahrscheinlich.

Mit seiner am 28. April 2011 eingelegten Berufung richtet sich der Kläger gegen den ihm am 28. März 2011 zugestellten Gerichtsbescheid. Der Kläger hat weiter vorgetragen, nicht darüber informiert worden zu sein, bereits ab Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Regelaltersrente zu haben. Das Schreiben vom 3. August 2004 habe er nicht erhalten. Aus dem Scheidungsurteil ergebe sich lediglich, dass zu seinen Lasten Versorgungsanwartschaften auf das Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau übertragen worden seien. Hieraus sei nicht ersichtlich, dass er einen Rentenantrag bei der Beklagten habe stellen können. Unstreitig sei zwischen den Parteien auch, dass er zu keiner Zeit eine Rentenauskunft von der Beklagten erhalten habe und die Beklagte damit ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Es dürfe ferner unstreitig anzunehmen sei, dass er mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze einen Rentenantrag gestellt hätte, wenn er auf diese Möglichkeit zuvor hingewiesen worden wäre. Der Kläger hat ein Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts NU-Stadt vom 13. Januar 1999 vorgelegt, außerdem ein Scheidungsurteil des Amtsgerichts NU-Stadt vom 13. Januar 1999.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 4. November 2008 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2010 zu verurteilen, ihm Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres bereits ab 1. September 2004 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und führt außerdem aus, aus dem Scheidungsurteil ergebe sich eindeutig, dass Versorgungsanwartschaften für die geschiedene Ehefrau allein zu Lasten des Klägers begründet worden seien. Eine Übertragung von Rentenanwartschaften des Klägers auf das Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau habe nicht stattgefunden. Dem Kläger sei allein schon aus diesem Grund bekannt gewesen, dass ein Regelaltersrentenanspruch mit Vollendung des 65. Lebensjahres bestanden habe. Aus welchem Grund der Kläger letztlich den Rentenantrag nicht zu diesem Zeitpunkt gestellt habe, könne die Beklagte nicht beurteilen.

Der Senat hat eine schriftliche Erklärung des Klägers vom 9. April 1996 vom Regierungspräsidium Q-Stadt beigezogen und den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtstreites am 17. Januar 2012 persönlich gehört. Auf die Sitzungsniederschrift wird insoweit verwiesen.

Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Die Berufung ist zulässig und auch begründet.

Das angefochtene Urteil und die angegriffenen Bescheide erweisen sich als rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten. Entgegen den Entscheidungen des Sozialgerichts und der Beklagten hat der Kläger Anspruch auf Regelaltersrente bereits ab 1. September 2004.

Der Kläger stellte den Antrag auf Gewährung von Regelaltersrente später als drei Monate nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, da er das 65. Lebensjahr schon im August 2004 vollendet, die Rente aber erst im Dezember 2007 bei der Beklagten beantragt hatte. Für diesen Fall trifft § 99 SGB VI die Regelung, dass Rente ab Beginn des Antragsmonats zu zahlen ist. § 99 SGB VI bestimmt, dass nur dann eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an zu leisten ist, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Unter Berücksichtigung dessen hat die Beklagte dem Kläger die Regelaltersrente ab dem 1. Dezember 2007 geleistet. Der Rentenbescheid ist jedoch insoweit rechtswidrig. Denn dem Kläger steht die Regelaltersrente schon ab 1. September 2004 zu. Der Kläger ist aufgrund des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu behandeln, als ob er den Rentenantrag bereits bei Vollendung des 65. Lebensjahres im August 2004 gestellt hätte.

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch greift ein, wenn ein Leistungsträger seine Pflichten aus den §§ 14 bis 15 SGB I oder andere Auskunfts- oder Informationspflichten verletzt, und der Versicherte dadurch einen Schaden erleidet. Zum Tatbestand des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gehören ein Sozialrechtsverhältnis oder zumindest die Anbahnung eines solchen zwischen einem Leistungsträger und einem Berechtigten, die Verletzung einer Informations- oder Beratungspflicht durch den Leistungsträger, ein Schaden beim Berechtigten sowie ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Eintritt des Schadens. Hieraus ergibt sich dann die Verpflichtung des Leistungsträgers auf Vornahme einer zulässigen Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hätte und die Fehldisposition nicht geschehen wäre (Reinhard in LPK-SGB I, 2. Auflage, § 14 Rn. 15).

Die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sind zu Gunsten des Klägers erfüllt, weil die Beklagte der ihr nach der Vorschrift des § 115 Abs. 6 SGB VI obliegenden Pflicht, den Kläger über seinen Regelaltersrentenanspruch ab September 2004 zu unterrichten, nicht nachweislich nachgekommen ist. Nach § 115 Abs. 6 SGB VI haben die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinzuweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Die Hinweispflichten des Versicherungsträgers sind an keine bestimmte Form gebunden und können auch mit einfachem Brief erfüllt werden. Eines förmlichen Zustellungsverfahrens bedarf es nicht (juris-PK-SGB VI/ Pflüger, § 115 Rdnr. 141). Ihrer Verpflichtung nach § 115 Abs. 6 SGB VI war sich die Beklagte im Falle des Klägers bewusst und hatte ihr auch ausweislich der Aktenlage entsprochen. Wie sich aus den Daten im Versicherungsverlauf des Klägers ergibt, war ein Hinweisschreiben am 3. August 2004 gefertigt worden.

Ein Rentenversicherungsträger genügt seiner gesetzlichen Pflicht zum Hinweis auf eine mögliche Antragstellung nur dann, wenn er das Hinweisschreiben nicht nur absendet, sondern auch dafür Sorge trägt, dass die Information den Versicherten tatsächlich erreicht. Kommt es hierüber zwischen den Beteiligten zum Streit, ist nach den Grundsätzen der Beweislast die Beklagte in der Pflicht zu belegen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen – hier: die Belehrung über die Folgen eines verspäteten Rentenantrages – genügt hat. Für ein solches Hinweisschreiben besteht weder eine Zugangsvermutung noch gelten die Grundsätze des Anscheinsbeweises (BSG, Urteil vom 26. Juli 2007 – B 13 R 4/06 R). Einen Nachweis darüber, dass das Hinweisschreiben der Beklagten den Kläger tatsächlich auch erreicht hat, konnte die Beklagte nicht führen. Der Kläger hat vorgetragen, ein Hinweisschreiben vom 3. August 2004 nicht erhalten zu haben. Das einfache Bestreiten reicht aus, da eine substantiiertere Darlegung des unterbliebenen Zugangs für den Adressaten unmöglich ist. Nach der Lebenserfahrung bedeutet ein vom Rentenversicherungsträger in den Versicherungsunterlagen eines Versicherten aufgenommener Bearbeitungsvermerk jedenfalls nicht zwingend, dass ein bestimmtes Schriftstück den Versicherten auch erreicht (hat). Unzweifelhaft sind auf dem Postwege Störungen denkbar, die verhindern, dass das Postgut den Adressaten erreicht, ohne dass der Adressat hierauf Einfluss haben könnte. Allein die Vermutung des Zuganges beim Kläger, weil das Schreiben richtig adressiert und ein Rücklauf nicht zu verzeichnet war, reicht für den Nachweis nicht aus (siehe: BSG, a.a.O.). Mangels nachgewiesenen Zugangs des Schreibens vom 3. August 2004 ist der Beweis, dass die Beklagte den Kläger über seinen Anspruch rechtzeitig informiert hat, nicht erbracht. Die Nichtaufklärbarkeit geht zu Lasten der Beklagten.

Die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten und dem beim Kläger eingetretenen Schaden ist unzweifelhaft gegeben. Die Verletzung der Informationspflicht durch die Beklagte war wesentliche Ursache für die verspätete Rentenantragstellung. Nach den Einlassungen des Klägers im Verfahren und im Rahmen der mündlichen Verhandlung steht für den Senat ohne vernünftige Zweifel fest, dass der Kläger bereits zeitnah Regelaltersrente beantragt haben würde, wäre er von der Beklagten über seinen Rentenspruch im August 2004 unterrichtet worden. Nur die Unkenntnis des Klägers verhinderte die rechtzeitige Antragstellung. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aus anderen Gründen erst im Jahre 2007 die Rente geltend machte, haben sich nicht ergeben. Nicht ersichtlich ist insbesondere, dass der Kläger auch ohne den Erhalt des Schreibens vom 3. August 2004 Kenntnis von seinem Rentenanspruch hatte oder hätte haben müssen. Der Kläger hat vorgetragen, im August 2004 keine Kenntnis von seinem Regelaltersrentenanspruch besessen zu haben. In der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreites am 17. Januar 2012 hat er auf Befragen des Gerichts erklärt, er sei nach seiner Pensionierung der Auffassung gewesen, ihm stünde aus der gesetzlichen Rentenversicherung neben der Pension keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu; er habe erst im Jahre 2007 durch verschiedene Medienberichte und von einem Freund erfahren, dass dies anders sein könne und daraufhin den Antrag auf Regelaltersrente gestellt. Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, dies dem Kläger nicht zu glauben. Anhaltspunkte für eine Unglaubwürdigkeit des Klägers haben sich nicht ergeben.

Der Kläger verfügte auch nicht aus anderen Quellen über aktuelle Informationen zu seinem Rentenanspruch. So war die Beklagten ihm gegenüber nicht ihren Pflichten aus § 109 SGB VI nachgekommen. Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB VI haben alle Versicherten nach Vollendung des 55. Lebensjahres Anspruch auf die Erteilung einer Rentenauskunft alle drei Jahre. Der Kläger hätte danach bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres vier Rentenauskünfte erhalten müssen. Die Erteilung der entsprechenden Rentenauskünfte ist den Akten nicht zu entnehmen und von der Beklagten auch nicht behauptet worden.

Dass der Kläger aus dem Pensionsverfahren im Jahre 1996 oder dem Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren in den Jahren 1998 und 1999 bereits vom Bestehen eines Regelaltersrentenanspruchs ab September 2004 und die Notwendigkeit der zeitgebundenen Antragstellung Kenntnis hatte, so dass eine fehlende Information durch die Beklagte nicht kausal für die verspätete Rentenantragstellung war, war nicht festzustellen. Gegenüber der Versorgungsbehörde hatte er im Schreiben vom 9. April 1996 angegeben, er habe Rentenanwartschaften bei der BfA, diese seien aber "in der Schwebe". Die sichere Kenntnis von einem Rentenanspruch geht hieraus nicht hervor. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Erteilung einer Auskunft der Beklagten während des Versorgungsausgleichsverfahrens im Jahre 1998 über vom Kläger erworbene Rentenanwartschaftszeiten. Welchen Inhalt die Auskunft genau hatte, ist von der Beklagten nicht mitgeteilt worden, kann aber auch dahingestellt bleiben, weil ein aktuelles Wissen über den Regelaltersrentenanspruch im Jahre 2004 und besonders die Zeitgebundenheit der Antragstellung hieraus ebenfalls nicht abzuleiten ist, da bereits fast sechs Jahre vergangen waren (vgl.: BSG, Urteil vom 1. September 1999 – B 13 RJ 73/98).

Es hat dabei zu verbleiben, dass die unwiderlegte Verletzung der Pflicht der Beklagten zur zeitnahen Beratung und Information des Klägers ursächlich für die verspätete Rentenantragstellung und den hieraus entstandenen Schaden war. Dem Berufungsantrag des Klägers war nach alledem zu entsprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.

 

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