Entscheidungsgründe:
Die statthafte und nach dem Wiedereinsetzungsbeschluss des Hessischen Landessozialgerichtes vom 10. Oktober 2009 zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 30. Juni 2009 kann keinen Bestand haben, da der Kläger Anspruch auf Berechnung seiner – höheren – Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. September 2006 unter Berücksichtigung der tatsächlich von ihm erzielten Arbeitsentgelte hat. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, was zu seiner Aufhebung führt.
Der Kläger hat gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch –Zehntes Buch– (SGB X) Anspruch auf teilweise Aufhebung des Altersrentenbescheides für schwerbehinderte Menschen vom 28. Juli 2006 und Berücksichtigung des tatsächlich im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. August 2006 erzielten Arbeitsentgeltes in Höhe von 37.007,00 EUR statt der vom Arbeitgeber in der Bescheinigung vom 17. Juli 2006 lediglich voraus bescheinigten Arbeitsentgeltes von 32.294,00 EUR. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Entgeltvorausbescheinigung des Arbeitgebers vom 17. Juli 2006 falsch gewesen wäre.
Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt.
Bei dem Altersrentenbescheid für schwerbehinderte Menschen vom 28. Juli 2006 handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X. In ihm ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, nachdem sich herausgestellt hat, dass die vom Arbeitgeber ausgefüllte Entgeltvorausbescheinigung vom 17. Juli 2006 nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt von 37.007,00 EUR, sondern lediglich ein geringeres Arbeitsentgelt in Höhe von 32.294,00 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. August 2006 enthielt. Die Beklagte hat dieser - wegen der höheren Arbeitsentgelte für den Kläger im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X günstigen - Änderung der Verhältnisse, die erst nach der Vorlage der Entgeltvorausbescheinigung durch den Arbeitgeber eingetreten ist, Rechnung zu tragen und den Altersrentenbescheid des Klägers ab dem 1. September 2006 zu ändern und das tatsächliche im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2006 erzielte Arbeitsentgelt von 37.007,00 EUR bei der Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte und damit der Höhe der Altersrente zugrunde zu legen.
Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 SGB VI). Damit wird das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen in Entgeltpunkte umgerechnet, wobei im konkreten Einzelfall der Monatsbetrag der Rente dadurch bestimmt wird, dass die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI). Arbeitgeber haben auf Verlangen von Versicherten das voraussichtliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt für die Zeit bis zum Ende der Beschäftigung bis zu drei Monate im Voraus zu bescheinigen, wenn von den Versicherten für die Zeit danach eine Rente wegen Alters beantragt wird (§ 194 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Erfolgt eine Meldung nach § 194 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn bis zu drei Monaten nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen.
Eine solche Meldung liegt mit der Entgeltvorausbescheinigung des früheren Arbeitgebers des Klägers vom 17. Juli 2006 bei der Beklagten vor, die vom 1. Januar 2006 bis 31. August 2006 lediglich ein erzieltes Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 32.294,00 EUR bescheinigt. Unzutreffend geht die Beklagte jedoch davon aus, dass sie an diese Bescheinigung gemäß § 70 Abs. 4 Satz 2 SGB VI gebunden sei. Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Versicherungsträger errechnet worden (§ 194 Abs. 1 Satz 3 SGB VI), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus sowie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln (§ 70 Abs. 4 Satz 1 SGB VI). Nach § 70 Abs. 4 Satz 2 SGB VI bleibt die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme für diese Rente außer Betracht, wenn sie von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme abweicht. Im vorliegenden Fall weicht die tatsächlich erzielte Einnahme von Arbeitsentgelt in Höhe von 37.007,00 EUR für den bezeichneten Zeitraum von dem vorausbescheinigten Arbeitsentgelt in Höhe von 32.294,00 EUR zu Ungunsten des Klägers um insgesamt 4.713,00 EUR ab, so dass die Voraussetzungen des § 70 Abs. 4 Satz 2 SGB VI offensichtlich erfüllt sind. Für die Auslegung dieser Vorschrift ist jedoch nicht allein auf ihren Wortlaut abzustellen, sondern sie ist im Zusammenhang der mit ihr in Zusammenhang stehenden Vorschriften im Sinne einer teleologischen Reduzierung in ihrer Wirkung zu beschränken. Ausgewiesener Sinn und Zweck des § 70 Abs. 4 Satz 2 SGB VI ist es, eine Verfahrensbeschleunigung bis zum Renteneintrittszeitpunkt zu erreichen; von diesem Zweck ist nicht getragen, dass einem Versicherten wie dem Kläger eine Verkürzung von Rentenansprüchen trotz höherer erzielter Arbeitsentgelte auferlegt wird.
Vom Kläger wurde im vorliegenden Falle bestritten, die Entgeltvorausbescheinigung vom 17. Juli 2006 sei richtig gewesen, denn der Arbeitgeber habe bei Ausstellung der Bescheinigung am 17. Juli 2006 unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach dem Aufhebungsvertrag weitere Entgeltansprüche (Urlaubsabgeltung und Überstundenvergütung) zugestanden hätten. Der Arbeitgeber hingegen hat schriftlich gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 1. Februar 2007 bescheinigt, dass das höhere, tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bei Erteilung der Vorausbescheinigung am 17. Juli 2006 noch nicht erkennbar gewesen sei.
Unabhängig davon, welcher Vortrag tatsächlich zutreffend sein sollte, steht selbst eine bindende Wirkung der Entgeltvorausbescheinigung der Zugrundlegung der nachträglich eingetretenen realen Entwicklung nicht entgegen. § 70 Abs. 4 SGB VI ist ergänzend und präzisierend an die Stelle des früheren § 123 Abs. 1 Satz 3 des früheren Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) getreten. Dem Anspruch auf Zugrundelegung des tatsächlich erzielten Entgeltes steht § 70 Abs. 4 Satz SGB VI nicht rechtsvernichtend entgegen, da die Vorschrift dem Arbeitnehmer für den Fall, dass im Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis Altersrente beantragt wird, die Möglichkeit einräumt, vom Arbeitgeber eine Vorausbescheinigung seines Entgeltes für die Zeit bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses, längstens für drei Monate, zu verlangen. § 70 Abs. 4 Satz 2 SGB VI enthält jedoch keine Anordnung des Inhalts, dass eine einmal erteilte Entgeltvorausbescheinigung für die Bezugsdauer der bewilligten Rente durchgehend maßgeblich und die Rentenhöhe auf Rechtsmittel (bzw. im Rahmen der sachlichen Überprüfung durch die Verwaltung) damit jeglicher Korrektur entzogen sein sollte, wobei mit einem derartigen Verständnis der Regelung eine vollständige Sinnentleerung nicht verbunden ist (BSGE 77, 77 ff. = BSG, Urteil vom 16. November 1995, Az.: 4 RA 48/93, zitiert nach juris, Rdnr. 4). Das Bundessozialgericht hat in dem bezeichneten Urteil mit überzeugender Begründung, die frühere Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. BSGE 45, 72 ff.) zu § 123 Abs. 1 Satz 3 AVG, an dessen Stelle nunmehr § 70 Abs. 4 SGB VI getreten ist, aufgegeben. Zwar ergibt sich die Einschränkung der Auslegung der Vorschrift nicht bereits aus ihrem Wortlaut. Die Maßgeblichkeit der Entgeltvorausbescheinigung soll nach der Gesetzesbegründung deren gesamten Zahlungszeitraum erfassen und allenfalls durch den Beginn einer anderen (d.h. aufgrund eines neuen Leistungsfalles) zu zahlende Rente auflösend bedingt sei (BSG, a.a.O., juris Rdnr. 19).
Der erkennende Senat schließt sich jedoch der Auffassung des Bundessozialgerichtes an, wonach eine derartige – rein am Wortlaut orientierte – Auslegung der Norm mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht zu vereinbaren ist. Denn ihr Zweck liegt einzig darin, das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen und bei der Altersrente eine frühzeitige Antragstellung bzw. Rentengewährung zu ermöglichen (BSG, a.a.O., Rdnr. 20; ebenso Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. August 2008, Az.: L 13 R 58/08, zitiert nach juris, Rdnr. 17). Dieses Bestreben findet seinen Ausdruck in der Befugnis, den Rentenbewilligungsbescheid ausnahmsweise und in begrenztem Umfang lediglich auf begründete Ausnahmen über die Entgeltentwicklung zu stützen und dementsprechend den Umfang der von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen zu reduzieren. Im Anwendungsbereich des § 70 Abs. 4 SGB VI bedarf es somit lediglich der Überprüfung der Entgeltvorausbescheinigung durch die Verwaltung, wobei das Gebot der Verfahrensbeschleunigung eine allein auf offensichtliche, d.h. sich bereits bei Vergleich mit vorhandenen eigenen Unterlagen ergebende Unstimmigkeiten begrenzte Überprüfung, beschränkt. Nur wenn sich herausstellt, dass die Entgeltvorausbescheinigung selbst offensichtlich fehlerhaft war und dadurch der auf ihr beruhende Rentenbewilligungsbescheid bei seinem Erlass rechtswidrig ist, wird der Anwendungsbereich des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X eröffnet, da er einen anfänglich rechtswidrigen Bescheid zur Voraussetzung hat.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Rentenbewilligungsbescheid der Beklagten vom 28. Juli 2006, der aufgrund der Entgeltvorausbescheinigung vom 17. Juli 2006 ergangen ist, nicht rechtswidrig war, da er bei seinem Erlass den aus der Entgeltbescheinigung erkennbaren und nicht offensichtlich fehlerhaften Umständen Rechnung getragen hat. Denn es ist nicht offensichtlich, dass die Entgeltvorausbescheinigung vom 17. Juli 2006 falsch gewesen sein könnte, sondern ein solches Ergebnis hätte sich erst nach weiterer Sachaufklärung ergeben können, die dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung gerade entgegensteht. Eine derartige Sachaufklärung soll im Sinne von § 70 Satz 4 Abs. 1 SGB VI ausdrücklich nicht erfolgen, um eine schnelle und unverzügliche Bewilligung der Rente ermöglichen zu können. Am 28. Juli 2006 war die Rentenbewilligung auf der Grundlage der damals maßgebenden Erkenntnismöglichkeiten, zu denen auch die Entgeltvorausbescheinigung gehörte, somit rechtmäßig.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich spätestens mit der Meldung der tatsächlichen Entgelte durch den Arbeitgeber eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X, die bei Rentenbewilligung am 28. Juli 2006 maßgebend gewesen sind, eingetreten ist. Denn nach der - zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitigen und aufgrund der vom Kläger überreichten Bescheinigung nach § 25 der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEÜV) vom 30. September 2006 erwiesenen Sachlage - ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. August 2006 Arbeitsentgelt tatsächlich in Höhe von 37.007,00 EUR erzielt worden. Der Anwendungsbereich des § 70 Abs. 4 SGB VI ist hingegen zeitlich auf die Dauer des Verwaltungsverfahrens und inhaltlich auf den abschließenden Verwaltungsakt (die Rentenbewilligung) begrenzt. Die von der Norm geregelte Vorgehensweise trägt die Möglichkeit einer Abweichung des tatsächlichen und im Voraus bescheinigten Entgeltes naturgemäß in sich (BSG, a.a.O., juris, Rdnr. 23). § 70 Abs. 4 SGB VI und § 194 SGB VI sind im systematischen Zusammenhang mit § 42 Sozialgesetzbuch –Erstes Buch– (SGB I) zu interpretieren. Sowohl § 42 SGB I als auch § 70 Abs. 4 SGB VI gehen partiell vom selben Lebenssachverhalt aus, da ihr übereinstimmendes Thema die Bewältigung einer Übergangsphase ist, in der bei bestehendem Anspruch die Leistungsfeststellung nach den üblichen Maßstäben noch nicht möglich ist. Nach § 42 SGB I kann der Leistungsträger, sofern die Festsetzung der Höhe einer Leistung voraussichtlich noch längere Zeit in Anspruch nimmt, Vorschüsse zahlen, in deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. § 70 Abs. 4 SGB VI erfüllt hingegen lediglich den Zweck, die Leistungshöhe – ohne Vorschusszahlung – auch über die Zukunft bindend feststellen zu lassen, sofern sich die Entgelthöhe bestätigt. Stellt sich jedoch im Nachhinein heraus, dass die Entgeltvorausbescheinigung den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entspricht, weil das Arbeitsentgelt entweder geringer oder höher ausgefallen ist, so besteht die Möglichkeit, über § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X diese insofern eingetretene Änderung der Verhältnisse nachträglich zu korrigieren (BSG, a.a.O., Rdnr. 27).
Der Senat schließt sich ferner der Auffassung des Bundessozialgerichtes an, wonach die Beklagte bei Annahme eines anderen Ergebnisses der rechtlichen Auslegung im Rahmen ihrer allgemeinen Aufklärungs-, Hinweis- bzw. Beratungspflichten gemäß § 14 SGB I verpflichtet gewesen wäre, den Kläger auf die für ihn grundsätzlich günstigere Möglichkeit des § 42 SGB I hinzuweisen, sofern sie tatsächlich die Auffassung vertritt, dass die Entgeltvorausbescheinigung auch dann bindende Wirkung im Sinne von § 70 Abs. 4 Satz 2 SGB VI entfaltet, sofern sich im Nachhinein herausstellt, dass das vom Kläger erzielte tatsächliche Arbeitsentgelt höher gewesen ist. Denn ohne Weiteres lässt sich die Annahme der Beklagten, der Kläger werde alleine wegen des anzunehmenden Beschleunigungseffektes einer Entgeltvorausbescheinigung tatsächlich höhere Rentenansprüche möglicherweise nicht geltend machen wollen, nicht herleiten. Auch der von der Beklagten in ihren Antragsformularen und aus dem Tatbestand ersichtliche Hinweis reicht insoweit nicht aus, da für den rentenrechtlich nicht orientierten Versicherten nicht erkennbar ist, dass allein die Entgeltvorausbescheinigung auf Dauer für die Berechnung der Rente von Bedeutung sein soll. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass sich ein Versicherter – bei genauer Kenntnis der möglicherweise für ihn nachteiligen Konsequenzen – darauf besinnt, den Beschleunigungseffekt einer Entgeltvorausbescheinigung nicht wahrnehmen zu wollen, sondern die Beklagte vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen zunächst um Vorschussbewilligung im Sinne von § 42 SGB I bittet. Es ist nicht erkennbar, warum allein die Verfahrensbeschleunigung dazu führen sollte, Rentenberechtigte vom Bezug einer höheren Rente aufgrund tatsächlich erzielten höheren Arbeitsentgeltes auszuschließen. Im Übrigen ist die Auslegung des Bundessozialgerichtes, wonach sich die Beschleunigungsvorschrift des § 70 Abs. 4 SGB VI allein auf das Rentenbewilligungsverfahren bezieht, nach Ansicht des Senates überzeugend. Dies hat für die erlassene Rentenbewilligung damit jedoch nicht zur Folge, dass über § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X eine Änderung der Verhältnisse nicht auch rückwirkend auf den Zeitpunkt vor Erlass des Bewilligungsbescheides eintreten könnte. Denn die Änderung der Verhältnisse ist gerade darin begründet, dass sich das zunächst voraussichtlich zu bescheinigende Entgelt in tatsächlicher Hinsicht mit Wirkung zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung geändert hat. Ohne eine Angleichung an das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt wäre der Kläger auch ohne sachlichen Grund gegenüber der Gruppe der Rentner, bei denen die Rente nicht nach einer Vorausbescheinigung berechnet wird, benachteiligt. Einen Verzicht im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB I ist im abgegebenen Einverständnis, wonach die Beklagte das vorläufig bescheinigte Entgelt der Rentenberechnung zugrunde legen durfte, nicht zu erkennen (Bayer. Landessozialgericht, a.a.O., Rdnr. 19).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das vollständige Obsiegen des Klägers.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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