Beitragsseiten

Landessozialgericht Hessen 31.07.2009, L 5 R 240/05

  • Aktenzeichen: L 5 R 240/05
  • Spruchkörper: 5. Senat
  • Instanzenaktenzeichen: S 4 R 698/04
  • Instanzgericht: Sozialgericht Marburg
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2009
  • Normen: § 46 Abs 2a SGB 6, § 46 Abs 1 S 1 SGB 6, § 242a Abs 3 SGB 6, § 65 Abs 6 SGB 7, AVmEG

Leitsatz

  1. Wird das Vorliegen einer Versorgungsehe bestritten, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, welche Gesichtspunkte für bzw gegen den vom Gesetz unter Anbindung an die kurze Ehedauer vermuteten Versorgungszweck der Ehe sprechen. (Rn.29)
  2. Bei dieser Prüfung kommt es auf alle zur Eheschließung führenden Motive der Ehegatten an, einschließlich der Motive, die höchstpersönlicher und subjektiver Art sind (vgl auch BSG vom 5.5.2009 - B 13 R 55/08 R und LSG Essen vom 31.8.2007 - L 13 R 3/07). (Rn.29)
  3. Ein mit der Eheschließung eingeleitetes und erfolgreich abgeschlossenes Adoptionsverfahren kann ein Indiz, das gegen eine Versorgungsehe spricht, sein. (Rn.42)

Orientierungssatz

  1. Eine Pflegeehe, deren Vorliegen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geeignet ist, die Vermutung des § 46 Abs 2a SGB 6 zu widerlegen (vgl BSG vom 3.9.1986 - 9a RV 8/84 = BSGE 60, 204 = SozR 3100 § 38 Nr 5) liegt nur vor, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung die tödlichen Folgen der Krankheit nicht vorhersehbar waren (BSG vom 3.9.1986 aaO). (Rn.44)
  2. Langjähriges nichteheliches Zusammenleben spricht nicht gegen eine mit der Heirat verbundene Versorgungsabsicht, wenn aus einem solchen Verhalten geschlossen werden kann, dass beide eine Ehe vor dem Ausbruch der Erkrankung des Versicherten gerade als nicht notwendig ansahen. (Rn.45)
  3. Sonstige allgemeine Gesichtspunkte, die bei der Mehrzahl der Eheschließungen als Motiv eine Rolle spielen, rechtfertigen als solche noch nicht die Annahme von „besonderen Umständen" iS des § 46 Abs 2a SGB 6. Um die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Versorgungsehe zu widerlegen, reicht es deshalb nicht aus, wenn allein der Wunsch, nicht mehr allein sein zu wollen, die Absicht, eine Lebensgemeinschaft auf Dauer zu begründen, das Bedürfnis, sich zum Ehepartner zu bekennen oder vergleichbare Beweggründe ausschlaggebend für die Eheschließung gewesen sind (vgl LSG München vom 25.1.1972 - L 8 V 202/71 = ZfS 1973, 89). (Rn.48)
  4. Die Vorschrift des § 46 Abs 2a SGB 6 ist unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art 6 Abs 1 GG verfassungsgemäß (vgl BSG vom 5.5.2009 - B 13 R 55/08 R und vom 23.9.1997 - 2 BU 176/97 = HVBG-INFO 1998, 621). (Rn.27)

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Hinterbliebenenrente.

Der 1961 geborene Kläger ist der Witwer der 1968 geborenen und 2002 verstorbenen A. A., geb. D. (Versicherte). Der Kläger und die Versicherte lernten sich Ende März 1998 kennen. Zum Ende des Jahres 1998 zog der Kläger zu der Versicherten in deren Wohnung, wo er mit ihr und ihrem 1989 geborenen Sohn zusammenlebte und einen gemeinsamen Haushalt führte. Der Vater des Sohnes ist nicht bekannt. Die Versicherte arbeitete im damaligen Zeitpunkt versicherungspflichtig als Kraftfahrerin. Hinsichtlich der von ihr im Einzelnen zurückgelegten Versicherungszeiten wird auf den Versicherungsverlauf vom 15. Juni 2009, Bl. 252 bis 253 der Gerichtsakte, Bezug genommen.

Im Februar 2000 wurde bei der Versicherten ein malignes Melanom an der linken Schläfe entfernt. Danach war die Versicherte weiter berufstätig. Der Kläger war ab Januar 2002 arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 172,97 pro Woche. Die Versicherte absolvierte eine Umschulung zur Bürokauffrau und bezog von der Bundesagentur für Arbeit Übergangsgeld. Im Juni 2002 traten bei ihr multiple Knoten in der Haut auf. Am 25. Juni 2002 erlitt sie einen epileptischen Anfall. Vom 25. Juni bis zum 4. Juli 2002 befand die Versicherte sich stationär in der Klinik für Neurologie des Klinikums der TI.Universität E-Stadt. Dort diagnostizierten die Ärzte bei ihr intrakranielle, thorakale, abdominale und dermale Metastasen. Bei diesem Klinikaufenthalt sprachen die behandelnden Ärzte mit der Versicherten über die Befunde und die Schwere der Erkrankung. Am 9. Juli 2002 heirateten der Kläger und die Versicherte. Die Schwester des Klägers, die Zeugin F., fungierte als Trauzeugin. Anschließend fand bei der Zeugin F. und ihrem Ehemann, dem Zeugen F., ein gemeinsames Mittagessen statt. Eine darüber hinausgehende Hochzeitsfeier gab es nicht.

Am 11. Juli 2002 sprach der Kläger beim Jugendamt des Landkreises A-StadtO. vor und teilte mit, er wolle den Sohn seiner Ehefrau adoptieren. Die Sache sei eilig, weil seine Ehefrau an Krebs erkrankt sei und die Erkrankung bald zum Tode führen könne. Am 15. Juli 2002 wandte der Kläger sich wegen der Adoption an den Rechtsanwalt und Notar G ... Mit Vermerk vom gleichen Tage kennzeichnete der Notar die Angelegenheit als eilig und verfügte, dass ein Adoptionsantrag vorbereitet werden sollte. Ein entsprechendes Dokument wurde vorbereitet. Am 17. Juli 2002 führte der Mitarbeiter des Jugendamtes des Landkreises A-StadtO., der Zeuge H., einen Hausbesuch bei dem Kläger und der Versicherten durch. Mit Schreiben vom 22. Juli 2002 befürwortete er die Adoption. Hinsichtlich des Inhalts des Schreibens im Einzelnen wird auf Bl. 2 und 3 der Adoptionsakte verwiesen. Am 8. August 2002 sprach der Kläger erneut bei Notar G. vor. Ausweislich eines Aktenvermerks des Notars vom 9. August 2002 erklärte er, aus der Adoption werde vorerst nichts, da tiefgreifende Gegensätze in der Auffassung zur Kindererziehung bestünden. Das Adoptionsverfahren wurde im Folgenden nicht weiter betrieben.

Ab August 2002 lebte die Versicherte bei ihrer Mutter, der Zeugin J. Vom 29. September bis zum 2. Oktober 2002, vom 8. Oktober bis zum 18. Oktober 2002 und vom 25. Oktober bis zum 3. November 2002 befand sie sich erneut stationär in verschiedenen Kliniken. Am 3. November 2002 verstarb die Versicherte dann im Krankenhaus. Der Kläger nahm nicht an ihrer Beerdigung teil. Nach dem Tod der Versicherten übernahm die Zeugin J. die Vormundschaft für den nunmehr bei ihr lebenden Sohn der Versicherten, ihren Enkel.

Am 12. November 2002 erschien bei der Stadt G-Stadt eine männliche Person und stellte einen Antrag auf Hinterbliebenenrente. Der Antrag wurde von dem Mitarbeiter der Stadtverwaltung G-Stadt, dem Zeugen K., aufgenommen. Die Person gab vor, der Kläger zu sein, weigerte sich jedoch, den Antrag zu unterschreiben. Am Ende des Formularantrags befindet sich ein von dem Zeugen K. unterzeichneter Bestätigungsvermerk, wonach die Angaben zur Person des Rentenbewerbers bestätigt wurden durch Vorlage eines gültigen Personalausweises.

Mit Bescheid vom 15. Januar 2003 lehnte die Beklagte den Antrag mit dem Argument, die Ehe habe weniger als ein Jahr gedauert und die gesetzliche Vermutung, dass es sich um eine sogenannte "Versorgungsehe" handele, sei nicht widerlegt worden, ab. Der Bescheid wurde an den Kläger gesandt und ging ihm am 12. Februar 2003 zu. Am 28. Februar 2003 erhob der Bevollmächtigte des Klägers in dessen Namen Widerspruch und erklärte, der Kläger habe keinen Rentenantrag gestellt und auch keinen anderen mit der Antragstellung beauftragt. Ob der Kläger einen Rentenantrag stellen wolle, wolle er sich zunächst offenhalten. Eine Versorgungsehe liege aber nicht vor. Nachdem der Bevollmächtigte des Klägers am 31. März 2003 auf Nachfrage erklärt hatte, derzeit sei die Stellung eines Rentenantrags nicht beabsichtigt, nahm die Beklagte den Bescheid vom 15. Januar 2003 mit Bescheid vom 2. April 2003 zurück.

Am 9. April 2003 sprach der Kläger bei der Auskunfts- und Beratungsstelle A-Stadt der Beklagten vor und bat um Mitteilung der zu erwartenden Höhe der Hinterbliebenenrente.

Am 30. Oktober 2003 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Hinterbliebenenrente. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2003, zugegangen am 6. Januar 2004, lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie wies wiederum darauf hin, die Ehe habe weniger als ein Jahr gedauert und die Vermutung, dass eine "Versorgungsehe" vorliege, sei vom Kläger nicht widerlegt worden. Mit Widerspruch vom 4. Februar 2004 trug der Bevollmächtigte des Klägers vor, eine "Versorgungsehe" habe nicht bestanden. Die Heirat sei schon seit Jahren beabsichtigt gewesen. Die Erkrankung der Versicherten habe nur dazu geführt, sie nun schnellstmöglichst zu vollziehen. Dem Kläger und der Versicherten sei es lediglich darum gegangen, den Sohn der Versicherten aufgehoben zu wissen, weswegen der Kläger ihn habe adoptieren wollen. Zur Stärkung der Bindung zwischen dem Kläger und dem Kind habe auch noch eine Heirat der "Eltern" stattfinden sollen. Dies sei, neben der bestehenden emotionalen Verbundenheit, die hauptsächliche Motivation für die Eheschließung gewesen. Dem Kläger und der Versicherten sei im damaligen Zeitpunkt gar nicht bekannt gewesen, dass es für den Kläger überhaupt eine Hinterbliebenenrente geben könne. Von dieser Möglichkeit habe der Kläger erst durch die Übersendung des Bescheides vom 15. Januar 2003 erfahren.

Mit Schreiben vom 12. März 2004 wandte sich die Zeugin J. an die Beklagte und erklärte, sie wolle nicht, dass der Kläger eine Witwerrente erhalte. Er habe ihre Tochter nur wegen dieser Rente geheiratet. Hinsichtlich des weiteren Inhaltes des Schreibens wird auf Bl. 100 der Rentenakte Bezug genommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung teilte sie mit, der Kläger habe die gesetzliche Vermutung nicht widerlegen können. Ihm sei die Erkrankung der Versicherten bekannt gewesen, und die Ärzte hätten ihnen auch mitgeteilt, dass ein tödlicher Verlauf der Erkrankung nicht auszuschließen sei. Auch sei nicht nachgewiesen, dass ein ernsthafter Wille zur Adoption bestanden habe. Die Umstände des Einzelfalls sprächen nicht gegen eine Versorgungsehe.

Der Kläger hat am 28. Juli 2004 beim Sozialgericht Marburg Klage erhoben und vorgetragen, die Vermutung der Versorgungsehe sei widerlegt. Er und seine Ehefrau hätten im Zeitpunkt der Eheschließung gar nicht gewusst, dass ihm ein Anspruch auf Hinterbliebenversorgung zustehen könne. Die Adoption sei nur aufgrund der von außen provozierten Auseinandersetzungen der Familie der Ehefrau gescheitert. Im Zeitpunkt der Eheschließung sei die Adoption fest beabsichtigt gewesen. Im Übrigen habe schon seit langem eine feste Heiratsabsicht bestanden. Mit Urteil vom 15. Juni 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, dem Kläger stehe nach § 46 SGB VI kein Anspruch auf Witwerrente zu. Die vom Kläger vorgetragenen Gründe seien nicht geeignet, die Ausschlussvermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI zu widerlegen. Nach den tatsächlichen Abläufen müsse mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Eheschließung am 9. Juli 2002 auch dem Zweck habe dienen sollen, dem Kläger eine Hinterbliebenenversorgung zu sichern. Bei der Motivforschung habe das Gericht nur beschränkte Ermittlungsmöglichkeiten. Der Kläger habe angegeben, Motiv für die Eheschließung sei gewesen, dem Sohn der Ehefrau eine möglichst sichere Zukunft bezüglich des sozialen Umfeldes als auch der rechtlichen Situation zu ermöglichen, weswegen er diesen auch habe adoptieren wollen. Fest stehe, dass die Adoption nicht stattgefunden habe; die Gründe hierfür könnten im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht ermittelt werden. Fraglich sei auch, warum der Kläger und seine Ehefrau nicht bereits im Jahr 2000, beim erstmaligen Auftreten der Erkrankung, geheiratet hätten, da die jetzt genannten Motive schon damals bestanden hätten und Veranlassung für eine Eheschließung hätten geben können.

Der Kläger hat gegen das ihm am 29. Juli 2005 zugestellte Urteil am 26. August 2005 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Der Kläger ist der Ansicht, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Entscheidend sei die Motivlage im Zeitpunkt der Eheschließung. In diesem Zeitpunkt seien er und die Versicherte fest davon ausgegangen, dass die Erkrankung keinen tödlichen Verlauf nehmen werde. Insbesondere habe beiden der Gedanke, die Versicherte könne innerhalb des nächsten Jahres sterben, fern gelegen. Auch hinsichtlich der Adoption sei nur von Bedeutung, dass diese am 9. Juli 2002 ernsthaft beabsichtigt gewesen und von allen Beteiligten mit größter Eile vorangetrieben worden sei. Auf das spätere Scheitern der Adoption komme es nicht an. Die von der Zeugin J. erhobenen Vorwürfe seien im Übrigen ungerechtfertigt.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 15. Juni 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 30. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. Dezember 2002 Witwerrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Das erstinstanzliche Urteil sei zutreffend. Der Kläger habe die gesetzliche Vermutung nicht widerlegen können.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die persönliche Anhörung des Klägers sowie durch Vernehmung des Verwaltungsbeamten K., der Ärztin für Allgemeinmedizin L., des Pfarrers M, der Schwester des Klägers N., des Schwagers des Klägers O., des Freundes des Klägers P., der Mutter der Versicherten J., der Schwestern der Versicherten Q. und R ... sowie des Sozialarbeiters H. als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12. Mai 2009 Bezug genommen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Rentenakten der Beklagten sowie der übrigen beigezogenen Unterlagen (Adoptionsakte – Auszug -, die die Versicherte betreffenden Krankenunterlagen der TI.Universität E-Stadt, die Akte des Jugendamtes des Landkreises A-StadtO. sowie die Rehabilitationsakte des Klägers). Sämtliche dieser Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung