Landessozialgericht Hessen 28.08.2009, L 5 R 445/07
- Aktenzeichen: L 5 R 445/07
- Spruchkörper: 5. Senat
- Gericht: Hessisches Landessozialgericht
- Entscheidungstyp: Urteil
- Entscheidungsdatum: 28.08.2009
- Normen: § 34 SGB 6, § 15 Abs 1 S 1 SGB 4, § 18a Abs 2a SGB 4, § 48 Abs 1 SGB 10, § 15 EStG, § 169 HGB
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rücknahme der Entscheidung über die Gewährung von Rente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen sowie über die Erstattung eines Überzahlungsbetrages in Höhe von 12.986,34 EUR.
Der 1940 geborene Kläger hat eigenen Angaben zufolge eine Berufsausbildung zum Binnenschifffahrer erfolgreich absolviert und war zunächst als Matrose im Betrieb seines Vaters beschäftigt. Im Anschluss an die bestandene Schiffsführerprüfung arbeitete er als selbständiger Schiffsführer und Schiffseigner. Zuletzt leitete er den Fuhrpark eines Baustoffhandels.
Am 16. Oktober 1979 wurde er als Kommanditist mit einer Einlage von 100.000,00 DM in die 1952 gegründete C. KG eingetragen. Zweck der Gesellschaft sind Schifffahrt, Spedition sowie Gewinnung und Handel von Kies, Steinen, Bau-, Roh- und Brennstoffen aller Art.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 30. März 1998 wurde die Gesellschaft zur D. GmbH & Co. KG umgewandelt, wobei die bisher persönlich haftenden Gesellschafter E. und F. durch die D. Verwaltungs GmbH mit Sitz in G-Stadt ersetzt wurden. Der Kläger blieb weiterhin Kommanditist dieser Gesellschaft mit einem Geschäftsanteil von 14 % der Kapitaleinlage. Die übrigen Anteile verteilen sich auf die anderen sechs Kommanditisten. Die Komplementärin ist am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist die persönlich haftende Gesellschafterin zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ermächtigt. Beschlüsse der Gesellschafter werden in der Gesellschaftsversammlung und mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter schriftlich gefasst. Abgestimmt wird nach Kapitalanteilen, wobei je 1.000,00 DM eine Stimme gewährt wird. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Änderung des Gesellschaftsvertrages oder zur Auflösung der Gesellschaft bedarf es der Zustimmung aller Gesellschafter. Der Gewinn der Gesellschaft wird unter den Kommanditisten entsprechend den Beteiligungsverhältnissen verteilt. Derselbe Verteilungsschlüssel gilt auch in Verlustjahren.
Mit notarieller Urkunde vom 24. Januar 2000 übertrug der Kläger von seinem Anteil 5 % der Kapitaleinlage an seinen Sohn X., der ebenfalls als Kommanditist mit einer Einlage von 100.000,00 DM in die Gesellschaft eintrat. Der Kommanditanteil des Klägers blieb unverändert.
Ab 1. Oktober 2001 bezog der Kläger von der Beklagten aufgrund des Bescheides vom 23. April 2002 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Aufgrund dessen wurden dem Kläger – jeweils nach Abzug der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung - im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2003 monatlich 1.077,75 EUR und vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2003 monatlich 1.086,64 EUR gezahlt. In dem formularmäßigen Bescheid belehrte die Beklagte unter Darstellung der konkreten Hinzuverdienstgrenzen, dass eine Rente wegen Alters bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres bei gleichzeitiger Ausübung einer Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit nur geleistet werde, wenn das erzielte Einkommen (Bruttoverdienst aus Beschäftigung bzw. Gewinn aus selbständiger Tätigkeit) sich im Rahmen der gesetzlichen Hinzuverdienstmöglichkeiten halte.
Bei einer Überprüfung durch die Wasserschutzpolizeistation H. wurde der Kläger am 16. August 2004 an Bord des Gütermotorschiffes (GMS) "I. sen." angetroffen. Nach den Aufzeichnungen des Bordbuches soll sich der Kläger im Zeitraum vom 22. November 2003 bis 3. März 2004 mehrfach mehrere Stunden auf dem Schiff aufgehalten haben.
Mit Schreiben 4. Oktober 2004 teilte der Kläger mit, er sei bis zum 31. Dezember 1999 als Mitarbeiter in der Gesellschaft mit entsprechender Vergütung tätig gewesen. Danach sei er aus gesundheitlichen Gründen aus der Gesellschaft als aktiv Tätiger ausgeschieden. Unabhängig davon habe er sich als Gesellschafter der Firma D. das Recht bewahrt, hin und wieder nach dem Unternehmen, insbesondere dem Umschlag sowie der Schiffsflotte zu schauen, um sich ein Bild von dem Zustand des auch ihm teilweise gehörenden Unternehmens zu machen. Dies sei der Grund, warum er in unregelmäßigen Abständen an Bord gehe und mit den jeweiligen Schiffen mitfahre. Eine Vergütung habe er dafür nie gefordert und auch nicht erhalten. Sein Interesse liege allein darin, sich einen Überblick über den Zustand des Unternehmens, insbesondere den Fahrzeugen zu verschaffen. Diese Praxis werde er auch in Zukunft aufrechterhalten, es sei doch sein gutes Recht als Gesellschafter, in dieser Art und Weise zu verfahren.
Nach Aufforderung durch die Beklagte legte der Kläger mit Schreiben vom 16. Juli 2005, bei der Beklagten eingegangen am 20. Juli 2005, den Einkommensteuerbescheid für 2003 (Bescheiddatum 14. Juli 2005) vor. Daraus ergibt sich, dass der Kläger im Jahr 2003 wegen Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 101.454,00 EUR sowie wegen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 38.707,00 EUR zur Einkommensteuer veranlagt wurde.
Nach Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 28. Dezember 2005 den Rentenbescheid vom 23. April 2002 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 nach § 48 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) auf und führte zur Begründung aus, die durch den Kläger im Jahr 2003 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb überschritten alle für eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen. Infolgedessen stehe ihm in diesem Jahr keine Altersrente zu. Die entstandene Überzahlung in Höhe von 12.986,34 EUR sei von ihm nach § 50 SGB X zu erstatten. Auf Vertrauen in den Bestand des Rentenbescheides könne der Kläger sich nicht berufen, weil er durch die Ausführungen des Rentenbescheides habe wissen müssen, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die steuerlich gewertet würden, auf seine Altersrente anzurechnen seien und dies zur Minderung oder gar zum Wegfall des Rentenanspruches führen könne. Ausschlaggebend sei hierbei ausschließlich die steuerliche Behandlung der Einkünfte.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Er vertrat die Auffassung, der im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 veranlagte Gewinn könne nicht als rentenschädliches Arbeitseinkommen angerechnet werden, da es sich nicht um Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch 4. Buch (SGB IV) handele. Bei ihm lägen bereits die Voraussetzungen des § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht vor, da er weder Unternehmer noch Mitunternehmer sei. Er habe eher die Funktion eines Kreditgebers, da der Gewinn der Gesellschaft an ihn nicht ausgeschüttet werde und seine Haftung bis zur Höhe seiner Einlage beschränkt sei. Dies gelte ungeachtet der Veranlagung im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003. Eine uneingeschränkte Anknüpfung an das Einkommensteuerrecht finde nämlich nicht statt. Vielmehr müsse die Tatbestandsvoraussetzung der selbstständigen Tätigkeit nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien geprüft werden. Eine selbstständige Tätigkeit in diesem Sinne liege nur bei Verwertung und Einsatz der Arbeitskraft vor. Erforderlich sei, dass der Betreffende auch tatsächlich eine Tätigkeit ausübe. Dies sei bei ihm nicht der Fall. Die Gewinnanteile an der D. GmbH & Co. KG seien ihm allein aufgrund seiner Kommanditbeteiligung in Höhe von 9 % steuerrechtlich zugerechnet worden, ohne dass eine Gewinnausschüttung von der Gesellschaft an ihn vorgenommen werde. Er übe in keinerlei Weise eine aktive Tätigkeit für die Gesellschaft aus, weder als geschäftsführender Gesellschafter noch als mitarbeitender Gesellschafter, noch als Berater oder als Arbeitnehmer oder noch in sonstiger Weise. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19. Januar sowie vom 17. Februar 2006 Bezug genommen.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2006 zurückgewiesen. Darin vertrat die Beklagte die Auffassung, dass es für die Beantwortung der Frage, ob Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB IV vorliege, grundsätzlich auf die steuerrechtliche Würdigung der Einkünfte ankomme. Dadurch werde die mit dem Agrarsozialreformgesetz 1995 angestrebte volle Parallelität von Einkommensteuer- und Sozialversicherungsrecht verwirklicht; auf die tatsächliche Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne komme es nicht an. Die Grundentscheidung, ob überhaupt eine selbstständige Tätigkeit vorliege, werde nicht mehr von den Sozialleistungsträgern getroffen.
Hiergegen erhob der Kläger am 12. Juli 2006 Klage beim Sozialgericht Darmstadt. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führte er aus, die Beklagte habe ihr pflichtgemäßes Ermessen nicht ausgeübt. In diesem Zusammenhang habe die Beklagte insbesondere berücksichtigen müssen, dass der Kläger monatlich lediglich einen geringen Betrag von etwa 766,00 EUR entnommen habe. Der übrige Teil des ihm zustehenden Gewinns sei im Vermögen der Gesellschaft verblieben, welche in den Vorjahren erhebliche Verluste erlitten habe. Dies habe die Beklagte weder geprüft noch gesehen.
Ferner treffe ihn auch kein Verschulden. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, nicht erkannt zu haben, dass real nicht entnommene Gewinneinkünfte als Kommanditist auf die Rente anrechenbar sein sollen.
Seine Auffassung, dass die Tatbestandsvoraussetzung der selbstständigen Tätigkeit in § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien geprüft werden, sah der Kläger zudem bestätigt durch die Neuregelung des § 18a Abs. 2a SGB IV und die hierfür gegebene Gesetzesbegründung. Hierfür sprächen auch die Unterschiede im Sozialversicherungsrecht einerseits und im Steuerrecht andererseits. Im Rahmen des Steuerrechts, komme es lediglich auf das Ergebnis der (auch nur kapitalmäßigen) Teilnahme am Wirtschaftsprozess an. Es erfasse die darin zum Ausdruck kommende finanzielle Leistungsfähigkeit. Die Einkommensquelle und die Art und Weise der Bewirtschaftung seien steuerrechtlich ohne Belang. Dem Sozialversicherungsrecht sei eine derartige (rein finanzielle) Betrachtung jedoch wesensfremd. Es knüpfe wegen seiner Eigenschaft als Personenversicherung an die Erwerbsarbeit als Einkunftsquelle an. Eine Orientierung allein an einer bestimmten Einkommensart aus steuerrechtlicher Sicht sei daher systemwidrig. Hinzu komme, dass das Steuerrecht gar nicht in jedem Fall prüfe, ob ein bestimmtes Einkommen auch aus der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit stamme. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG würden als Einkommen aus Gewerbebetrieb sowohl die Gewinnansprüche aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft erfasst als auch die Vergütungen, die ein Gesellschafter für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaftsbeziehung beziehe oder bezogen habe. Der Grund für die steuerrechtliche Gleichbehandlung liege vor allem darin, dass die Personengesellschaft selbst keine Einkommensteuer zahle. Die Gewinne der Gesellschaft würden daher unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet und bei diesen als Einkommen aus Gewerbebetrieb versteuert. Für das Steuerrecht sei es also nicht erforderlich zu wissen, ob ein bestimmtes Einkommen auf einer selbstständigen Tätigkeit beruhe oder nicht. In Bezug auf die Gewinnansprüche des Gesellschafters habe § 15 EStG lediglich die Funktion, die einkommensteuerrechtlich nicht erfassbaren Gewinne der Gesellschaft einer Versteuerung zuzuführen. Daher sei es im System des Steuerrechts konsequent hinsichtlich der Gewinnanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften nicht zu prüfen, ob diese aus einer selbstständigen Tätigkeit für die Gesellschaft entstammten.
Schließlich sei im Rahmen der steuerrechtlichen Betrachtung zu beachten, dass das Steuerrecht Einkünfte aus Beteiligungen an Personengesellschaften im Vergleich zu Einkünften aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nicht ungleich behandeln wolle. Einkünfte aus Kapitalbeteiligungen würden gemäß § 20 EStG der Einkommensteuer unterfallen. Würden die Gewinne aus Beteiligungen an Personengesellschaften nicht erfasst, so liege eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte vor. Diese Ungleichbehandlung solle mit der Regelung zu den Gewinneinkünften aus Beteiligungen an Personengesellschaften beseitigt werden. Es sei widersinnig, diese Ungleichbehandlung, die das Steuerrecht beseitigen wolle, über das Sozialrecht umgekehrt wieder einzuführen. Dies aber geschehe, wenn nur die Gewinne aus Personengesellschaftsbeteiligungen zu einer Einrichtung auf die Rente kämen. Dies stelle auch ein Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz (GG) dar.
Mit Urteil vom 27. November 2007 wies das Sozialgericht Darmstadt die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 ausgewiesenen Einkünfte des Klägers die Hinzuverdienstgrenzen offenkundig überschritten. Dabei sei die steuerrechtliche Zuordnung nicht nur für die Höhe des als Arbeitseinkommen zu wertenden Einkommens, sondern auch für die Bewertung von Einkommen als Arbeitseinkommen (aus selbstständiger Tätigkeit) maßgeblich. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. Oktober 2004 (B 13 RJ 13/04 R) führte das Gericht weiter aus, die Einkommensberücksichtigung erfordere nicht, dass dafür eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt werde. Auch habe die Beklagte kein Ermessen ausüben müssen, da ein atypischer Fall nicht vorliege. Da der Kläger die Gewinne im Wesentlichen in der Firma belassen habe, könnten diese zur Begleichung der Erstattungsforderung verwandt werden.
Gegen das am 11. Dezember 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. Dezember 2007 Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und macht geltend, dass die Bordbucheinträge falsch seien. Tatsächlich sei er zu den dort eingetragenen Anlässen überhaupt nicht auf dem Schiff gewesen, weder als Schiffsführer noch als Tourist. Er sei nur aus formalen Gründen und ohne sein Wissen von der Schiffsmannschaft als Schiffsführer eingetragen worden. Ferner trägt der Kläger vor, die D. GmbH & Co. KG habe in den fünf Jahren von 1998 bis 2002 insgesamt einen Verlust in Höhe von 2,69 Millionen DM verbucht. Eine Rendite habe er aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht erzielt. So sei auch der Gewinn, den man erstmalig im Jahr 2003 erzielt habe nicht an die Kommanditisten ausbezahlt worden. Vielmehr sei dieser unmittelbar der Gesellschaft zugeführt worden, um diese wirtschaftlich zu stärken. Dies entspreche auch den Vorgaben des Gesellschaftsvertrages. Darin sei unter § 8 Abs. 2 festgeschrieben, dass eine Gewinnentnahme nur stattfinden dürfe, wenn es die Liquiditätslage der Gesellschaft gestatte. Und darüber hinausgehend sei eine Entnahme von Gewinnen nur möglich, wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst worden sei, auf den er faktisch gar keinen und rechtlich so gut wie keinen Einfluss habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. November 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sieht sich in ihrer Auffassung durch das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Versicherten betreffenden Rentenakten der Beklagten.