Landessozialgericht Hessen 28.08.2008, L 5 R 338/07 KN

  • Aktenzeichen: L 5 R 338/07 KN
  • Spruchkörper: 5. Senat
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2008
  • Normen: SGB VI § 40; 254a

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) hat.

Der 1946 geborene Kläger ist Übersiedler aus dem Beitrittsgebiet. Seit dem 1. September 1996 erhält er eine sog. Bergmannsvollrente gemäß Übergangsrecht nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes in Höhe von 979,00 DM pro Monat. Der Versicherungsverlauf in Anlage 2 zum Bewilligungsbescheid vom 25. September 1996 enthielt Pflichtbeitragszeiten für die knappschaftliche Rentenversicherung der Arbeiter im Beitrittsgebiet durchgehend vom 1. September 1963 bis zum 2. Mai 1966, sodann Pflichtbeiträge für Wehr-/Zivildienst vom 3. Mai 1966 bis zum 26. Oktober 1966, anschließend wiederum Pflichtbeiträge in der knappschaftlichen Rentenversicherung der Arbeiter durchgehend vom 2. November 1967 bis zum 31. Juli 1990. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Rentenbescheides lag der Beklagten vor ein Schreiben der Gesellschaft zur Verwahrung und Verwertung von Stillgelegten Bergwerksbetrieben MBH (GVV) vom 11. Juni 1996 (Bl. 68 Beklagtenakte), demzufolge der Kläger vom 1. September 1963 bis zum 28. Februar 1966 als "Grubenelektroschlosser/Leh", vom 1. März 1966 bis zum 31. Mai 1968 als "Grubenelektroschlosser" und vom 1. Juni 1968 bis zum 11. Oktober 1970 als "Elektroschlosser für Transp.F." tätig war. Ferner lag vor ein Schreiben des VEB M. vom 14. Dezember 1976 (Bl 1 Beklagtenakte) sowie der Ausweis für Arbeit und Soziales in Kopie (Bl. 59 ff. Beklagtenakte).

Mit Schreiben vom 28. Juni 1999 bat die Beklagte die C. um die Klärung widersprüchlicher Angaben, weil zum einen ausweislich der Arbeitgeberbescheinigung vom 21. Juni 1990 ("Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung") der Kläger im Zeitraum vom 1. März 1966 bis zum 2. Mai 1966 und vom 2. November 1967 bis zum 15. Februar 1972 unter Tage beschäftigt gewesen sei, laut einer jüngeren Bescheinigung der GVV er aber in der Zeit vom 1. Januar 1966 bis zum 30. April 1966 und vom 1. Juni 1968 bis zum 11. Oktober 1970 als Elektroschlosser über Tage tätig gewesen sei. Mit Schreiben vom 15. Juli 1999 teilte die C. sodann mit, dass im Interesse einer Vereinheitlichung der Verfahrensweise für Grubenschlosserlehrlinge mit zweieinhalb Jahren Lehrzeit auf Empfehlung des Zentralvorstandes der IG Bergbau/Energie zwei Jahre als Untertagetätigkeit bescheinigt würden. Für den Zeitraum vom 1. Juni 1968 bis 11. Oktober 1970 liege eine Personalkarte vor, nach der für diesen Zeitraum eine Übertage-Tätigkeit als Elektroschlosser für Transport und Förderanlagen vermerkt sei. Weitere Unterlagen, die eine Bestätigung der Untertage-Tätigkeit rechtfertigen würden, seien nicht aufgefunden worden.

Nach entsprechender Anhörung mit Schreiben vom 10. April 2000 nahm die Beklagte mit Bescheid vom 12. Mai 2000 den Bescheid über die Gewährung der Bergmannsvollrente vom 25. September 1996 gemäß § 45 SGB X hinsichtlich der Rentenhöhe zurück und gab hierzu als Begründung an, dass die genannten Zeiten vom 1. Januar 1966 bis zum 2. Mai 1966 sowie vom 1. Juni 1968 bis zum 11. Oktober 1970 keine Untertage- sondern Übertage-Beschäftigungen gewesen seien, weshalb die Bergmannsvollrente niedriger sei. Nach Erhebung des Widerspruchs am 25. Mai 2000 erließ die Beklagte am 10. September 2003 einen Abhilfebescheid nach § 85 Abs. 1 SGG, in welchem sie sich bereit erklärte, die Bergmannsvollrente unter Berücksichtigung der Zeiten vom 1. Januar 1966 bis 2. Mai 1966 sowie vom 1. Juni 1968 bis zum 11. Oktober 1970 als Untertage-Tätigkeiten weiter zu gewähren. Eine Begründung für die Abhilfe enthielt der Bescheid nicht; alleine aus der aktenkundigen Vorlage an den Leiter der Geschäftsstelle der Beklagten vom 3. September 2003 (Bl. 149 f. Beklagtenakte) ist ersichtlich, dass Grund für die Abhilfe die Nichteinhaltung der Fristen in § 45 SGB X war.

Am 4. April 2006 beantragte der Kläger "Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute" nach § 40 SGB VI, was die Beklagte mit Bescheid vom 13. April 2006 ablehnte. Dies begründete sie damit, dass der Kläger lediglich 269 Monate knappschaftlicher Beitragszeit bis zum 31. Juli 1990 vorweisen könne und daher die Voraussetzungen des § 40 SGB VI in Form von mindestens 300 Kalendermonaten (= 25 Jahre) nicht erfüllt seien. Den hiergegen am 27. April 2006 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2006 als unbegründet zurück. Zwar sei eine Rücknahme nach § 45 SGB X der Berechnung der Bergmannsvollrente wegen Fristablauf nicht möglich gewesen, aufgrund des Rentenantrags vom 4. April 2006 sei jedoch über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungskonto gespeicherten Daten erneut zu entscheiden gewesen.

Auf die hiergegen am 6. Juli 2006 erhobene Klage hat das Sozialgericht Gießen mit Urteil vom 28. August 2007 den Bescheid vom 13. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2006 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger antragsgemäß Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Zur Überzeugung des Gerichts ergebe sich aus den Bescheinigungen des VEB M. vom 21. Oktober 1976 sowie vom 21. Juni 1990, dass der Kläger über 25 Jahre knappschaftlicher Beitragsleistungen verfüge. Diesen Originalbescheinigungen messe das Sozialgericht einen stärkeren Beweiswert bei als der Auskunft der C., welche zu einem späteren Zeitpunkt erteilt worden sei. Zudem habe die Beklagte durch den Abhilfebescheid vom 10. September 2003 den Rechtsschein gesetzt, dass die genannten Tätigkeiten Untertage-Beschäftigungen gewesen seien. Jedenfalls habe sie im Abhilfebescheid vom 10. September 2003 nicht darauf hingewiesen, dass diese Zeiten lediglich aus Gründen einer Fristversäumnis weiter bei der Berechnung der Bergmannsvollrente als Untertage-Tätigkeiten zu berücksichtigen seien.

Gegen das am 18. September 2007 der Beklagten zugegangene Urteil hat diese am 21. September 2007 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Im Beitrittsgebiet seien vor dem 1. Januar 1992 überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten gemäß § 254a SGB VI ständige Arbeiten unter Tage. Nach den Vorschriften der ehemaligen DDR werde als Jahr der überwiegenden Untertage-Tätigkeit das Kalenderjahr angerechnet, in dem mindestens 135 Schichten mit Untertage-Tätigkeit vorliegen. Werde diese Voraussetzung nicht erfüllt, würden die Monate als Monate der Untertage-Tätigkeit angerechnet, in denen 11 Schichten mit Untertage-Tätigkeit vorlägen. Als Schichten mit Untertage-Tätigkeit gelte die Schicht, die mit mindestens 80 v.H. der Zeit unter Tage verfahren wurde. Nach der Bescheinigung der GVV vom 11. Juni 1996 sei der Kläger in den strittigen Zeiten über Tage beschäftigt gewesen. Diese Angaben habe die C. Waren mit Schriftsatz vom 5. Juli 1999 nochmals ausdrücklich bestätigt. Der Kläger habe daher im Zeitraum vom 1. Juni 1968 bis zum 11. Oktober 1970 keine ständigen Arbeiten unter Tage verrichtet, weshalb keine 300 Monate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage nachgewiesen seien. Daher lägen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der beantragten Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nicht vor.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 28. August 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, er habe mittels Originalurkunden des VEB M. im letzten Verhandlungstermin vor dem Sozialgericht nachgewiesen, dass er in den fraglichen Zeiträumen unter Tage tätig gewesen sei. Hingegen sei das Schreiben der C. bedeutungslos, weil trotz Anfrage nicht mitgeteilt worden sei, woher die C. ihre Informationen hernehme und in wessen Auftrag die C. tätig sei und welche Kompetenzen diese GmbH habe. Die vom Kläger vorgelegten Originalurkunden müssten daher, solange nicht das Gegenteil bewiesen sei, als zutreffend angesehen werden. Zudem habe die Beklagte bereits mit dem Abhilfebescheid vom 10. September 2003 anerkannt, dass die Zeiten vom 1. Januar 1966 bis zum 2. Mai 1966 sowie vom 1. Juni 1968 bis zum 11. Oktober 1970 als Untertage-Tätigkeit anerkannt würden.

Der Senat hat Auskünfte bei der GVV vom 24. April 2008 sowie 22. Mai 2008 eingeholt, sowie die dort in Bezug genommenen Personalkarten in Kopie vorlegen lassen. Des Weiteren hat der Senat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2008 ausführlich zur Art und Umfang seiner Tätigkeit in den streitbefangenen Zeiträumen angehört.

Die zunächst ebenfalls bestrittene Untertage-Tätigkeit vom 1. Januar 1966 bis zum 2. Mai 1966 hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2008 anerkannt. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Akten. Wesentlicher Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Die Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (vgl. §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Die Berufung ist jedoch sachlich nicht begründet. Im Ergebnis hat das Sozialgericht zu Recht den Bescheid vom 13. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2006 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger antragsgemäß Altersrente für langjährige unter Tage beschäftigte Bergleute in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für langjährige unter Tage beschäftigte Bergleute setzt neben der Vollendung des 60. Lebensjahres (§ 40 Nr. 1 SGB VI i.d.F. v. 19. Februar 2002, BGBl. I 754) die Erfüllung einer Wartezeit von 25 Jahren voraus (§ 40 Nr. 2 SGB VI). Auf diese erforderliche Wartezeit werden gemäß § 51 Abs. 2 SGB VI grundsätzlich nur Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Für Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 regelt § 254a SGB VI, dass als ständige Arbeiten unter Tage die im Sinne der Rentenversicherung der DDR überwiegend unter Tage ausgeübten Tätigkeiten gelten.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sowie des Klägers kann die Feststellung, ob die anspruchsbegründende versicherungsrechtliche Voraussetzung der 25jährigen Tätigkeit unter Tage für einen Anspruch nach § 40 SGB VI vorliegt oder nicht, nicht bereits deshalb dahinstehen, weil die Beklagte mit Bindungswirkung das Vorhandensein von 300 Beitragsmonaten in der knappschaftlichen Rentenversicherung bereits im bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom 25. September 1996, mit dem dem Kläger eine Bergmannsvollrente ab 1. September 1996 bewilligt wurde, zugrunde gelegt hatte. Dem Widerspruch gegen die diesbezügliche Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X wurde zwar mit Abhilfebescheid vom 10. September 2003 abgeholfen, womit der Rücknahmebescheid vom 12. Mai 2000 aufgehoben wurde (Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage 2005, § 85 RdNr. 2d). Die damit bestandskräftige Feststellung der entsprechenden Versicherungszeiten kann sich jedoch nur auf den mit dem Bescheid festgestellten Anspruch (= subjektives Recht) beziehen, nämlich eine Bergmannsvollrente nach § 2 RÜG, nicht hingegen auf andere Ansprüche wie eine auf eine Altersrente für langjährige unter Tage beschäftigte Bergleute gemäß § 40 SGB VI, die hierzu ein "Aliud" darstellt. Die Bindungswirkung des Verwaltungsaktes erstreckt sich grundsätzlich nur auf die getroffene Regelung und damit auf den Verfügungssatz, der sich bei einem Rentenbescheid auf die Rentenart, die Rentenhöhe, den Rentenbeginn und ggf. auf die Rentendauer beschränkt (BSGE 46, 236, 237; s. a. Engelmann in: von Wulffen SGB X, 8. Auflage, § 31 RdNr. 51). Ausnahmsweise können auch Teile der Begründung eines Verwaltungsaktes die Qualität von Verfügungssätzen erlangen, wenn ihnen nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht eine Bedeutung einer selbstständigen Feststellung zukommt (vgl. BSGE 66, 168, 173 sowie BSGE 41, 113 zur Bindungswirkung), jedoch erstreckt sich die Bindungswirkung eines eine Rente bewilligenden Bescheids nicht auf die für die Höhe der Rente bedeutsamen Berechnungselemente (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 21 S. 117; BSG SozR 1200 § 42 Nr. 4; BSG SozR 2200 § 1276 Nr. 11 m.w.N.).

Eine Bindungswirkung der im Bescheid vom 25. September 1996 bei der Bewilligung der Bergmannsvollrente zugrunde gelegten 300 Monaten mit Untertage-Beschäftigungen lässt sich für den hier streitgegenständlichen Anspruch auf eine Altersrente für langjährige unter Tage beschäftigte Bergleute gemäß § 40 SGB VI auch nicht aus § 88 SGB VI (i.d.F. v. 21. Juli 2004, BGBl. I 1791) herleiten. Nach dieser Besitzschutzregelung werden unter bestimmten Voraussetzungen bei Bezug einer Rente die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte auch einer späteren "Folgerente" zugrunde gelegt (s. dazu im Einzelnen, BSG, Urteil vom 11. Juni 2003, SozR 4-2600 § 88 Nr. 1 = NZS 2004, 323, 324; s.a. BSG, Urteil vom 22. Oktober 1996, SozR 3-2600 § 88 Nr. 2). Jedoch setzt § 88 Abs. 1 SGB VI voraus, dass ein früherer Anspruch - ein früheres Stammrecht - auf Rente erloschen ist, weil die Vorschrift nur die Fälle der zeitlich unterbrochenen Aufeinanderfolge von Stammrechten nach dem Wegfall eines früheren Stammrechts auf Rente regelt. In diesem Fall werden im begrenzten Umfang die dem früheren Stammrecht zugrunde gelegte persönliche Rangstelle als Rentenbezieher, jedoch nicht der frühere Rentenhöchstwert im Sinne eines Monatsbetrages der Rente geschützt. Besteht hingegen das frühere Stammrecht fort, ist § 88 Abs. 1 SGB VI nicht anwendbar (BSG, Urteil vom 9. April 2002, SozR 3-2600, § 89 Nr. 2). In diesen Fällen ist vielmehr § 89 Abs. 1 SGB VI einschlägig, der regelt wie zu verfahren ist, wenn entweder Einzelansprüche aus verschiedenen Stammrechten aus der Erwerbsminderungsversicherung oder ein solches mit einem Anspruch aus einem Stammrecht auf Altersrente für denselben Kalendermonat zusammentreffen, oder wenn wenigstens zwei Rechtsgrundlagen für ein Recht auf Altersrente tatbestandlich erfüllt sind. Da im vorliegenden Fall die dem Kläger bewilligte Bergmannsvollrente nicht zeitlich befristet war, und dieser Anspruch auch nicht aus sonstigen Gründen zum Zeitpunkt der Beantragung einer Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigten Bergleute am 4. April 2006 beendet war, liegt jedenfalls kein Fall des § 88 SGB VI vor, sondern ein solcher der sog. Anspruchskonkurrenz (s. Kreikebohm, SGB VI, 2. Auflage 2003 § 88 RdNr. 5). § 89 SGB VI enthält keine vergleichbare Besitzschutzregelung, sondern bestimmt nur, dass bei zeitgleich bestehenden Ansprüchen auf Renten nur die höchste geleistet wird, sowie legt eine Rangfolge für gleich hohe Rentenansprüche fest. Aus § 88 SGB VI lässt sich auch kein allgemeiner Rechtsgedanke entnehmen, der es erlauben könnte, einen Bestandsschutz von Rentenanwartschaften anzunehmen; eine Analogie kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil keine planwidrige Gesetzeslücke besteht (vgl. BSG, 4. Senat, Urteil vom 30. Oktober 2001, SozR 3-2600 § 64 Nr. 1 – Juris RdNr. 47 ff.).

Dennoch erfüllt der Kläger die Voraussetzungen einer Altersrente für langjährig unter Tage beschäftige Bergleute; insbesondere verfügt er über 300 Monate mit Untertage-Beschäftigungen. Das Sozialgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung des VEB M. und den dort niedergelegten Beschäftigungszeiten einen höheren Beweiswert zugemessen als der späteren Angabe der C.

Nach § 160 SGB VI sind ständige Arbeiten unter Tage solche Arbeiten nach dem 31. Dezember 1967, die nach ihrer Natur ausschließlich unter Tage ausgeübt werden. Gemischte Tätigkeiten werden diesen nach § 61 Abs. 2 SGB VI gleichgestellt, wenn während eines Kalendermonats mindestens 18 Schichten überwiegend unter Tage ausgeübt worden sind, ferner Arbeiten als Mitglieder der Grubenwehr sowie als Mitglied des Betriebsrates, wenn bis dahin Tätigkeiten nach § 61 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VI ausgeübt wurden. Darüber hinaus gelten nach § 61 Abs. 3 SGB VI als überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten Schichten, die wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaubs oder den Anspruchnahme einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Vorsorgekur ausfallen, wenn in diesem Kalendermonat aufgrund von ständigen Arbeiten unter Tage oder gleichgestellten Arbeiten Beiträge gezahlt worden sind. Als Sonderregelung für das Beitrittsgebiet bestimmt § 254a SGB VI, dass im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 überwiegend unter Tage ausübte Tätigkeiten ständige Arbeiten unter Tage sind. Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass es in der ehemaligen DDR den Begriff der "ständigen Arbeiten unter Tage" nach § 61 SGB VI nicht gab, sondern nur den Begriff der "überwiegenden Untertage-Tätigkeit", wonach im Kalendermonat nur elf Untertage-Schichten vorausgesetzt wurden, jedoch eine Untertage-Tätigkeit nur vorlag, wenn 80 % der Zeit unter Tage verbracht wurden (Artikel 2 § 23 Abs. 3 RÜG).

Nach § 286c SGB VI wird - wenn in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebietes für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 Arbeitszeiten oder Zeiten der selbstständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt worden sind - vermutet, dass während dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden hat und für das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beiträge bezahlt worden sind. Diese Vermutungsregel, die auch auf die Frage der streitigen Beitragszeiten für Untertage-Beschäftigung Anwendung findet, hat die Beklagte verkannt. Die Voraussetzungen des § 286c SGB VI liegen vor, da im Versicherungsausweis nicht nur die Arbeitszeiten sondern auch das Arbeitsentgelt angegeben wurden (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2006, Juris RdNr. 44; s.a. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Januar 2004, Juris RdNr. 31 ff.). Aus der Angabe des beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienstes lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass in diesen Zeiträumen eine Übertage-Tätigkeit stattgefunden haben soll. Der "Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung" diente in der ehemaligen DDR als Mittel des Nachweises für den Versicherten, der den Ausweis bei sich aufzubewahren und einmal jährlich zur Vornahme der Eintragungen durch den Arbeitgeber vorzulegen hatte (§ 12 Abs. 1 der Verordnung zur Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977, Gesetzblatt I 373; s. § 94 SVO; vgl. LSG C-Stadt, Urteil vom 27. März 2003, Juris RdNr. 25).

Darüber hinaus wurde durch das VEB M. am 21. Juni 1990 dem Kläger bescheinigt, dass er vom 2. November 1967 bis 15. Februar 1972 als Grubenelektroschlosser unter Tage beschäftigt war (Bl. 1 Beklagtenakte). Diesem ebenfalls zeitnahen Dokument misst der Senat gleichfalls einen hohen Beweiswert zu.

Zwar kann grundsätzlich die Vermutung gemäß § 286c SGB VI widerlegt werden, jedoch setzt die Widerlegung der einmal begründeten Vermutung den vollen Beweis der Unrichtigkeit der vermuteten Tatsachen voraus, wobei verbleibende Zweifel zu Lasten des Versicherungsträgers gehen (Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand 1. September 2006, SGB VI § 286c RdNr. 4). Nach Auffassung des Senates ist dieser Vollbeweis der Unrichtigkeit der vermuteten Tatsache nicht gelungen.

So vermag die nach Auskunft der C. und im Berufungsverfahren durch die GVV für den Zeitraum vom 1. Juni 1968 bis 11. Oktober 1970 vorgelegte Personalkarte, auf der für den Zeitraum vom 1. Juni 1968 bis 11. Oktober 1970 die Tätigkeit "Elektro-Schlosser f. Transport und Fördertechnik Lg. 6 ü" vermerkt ist, nicht den Beweis des Gegenteils zu begründen. Zwar wird in der Stellungnahme der GVV behauptet, dass der Zusatz "ü" für eine Übertage-Tätigkeit stehe, jedoch fehlt jeglicher Nachweis hierfür. Dieser Sinngehalt der Abkürzung ist zwar denkbar, jedoch fällt auf, dass in der anschließenden Tätigkeitsbeschreibung ab 12. Oktober 1970 der "Betriebselektriker Lg. 6 ü/üta" genannt wird. Da letzteres unstreitig eine Übertage-Tätgkeit war, hält der Senat es für die einzig plausible Erklärung, dass der Zusatz "üta" dies dokumentieren sollte. Dann ist es allerdings ebenso wahrscheinlich, dass dem "ü" eine andere Bedeutung zukommen muss, weil eine doppelte Kennzeichnung der Übertage-Tätigkeit überflüssig wäre. Für den streitigen Zeitraum schließt damit der Zusatz "ü" jedenfalls nicht aus, dass der Kläger als Elektro-Schlosser für Transport und Fördertechnik unter Tage beschäftigt war. Hinzu kommt, dass sich bei der Zeitraumangabe der Tätigkeit als Grubenelektroschlosser hinter dem Datum "2.11.67" ein Bindestrich und kein Endzeitpunkt befindet. In der nächsten Zeile findet sich dann das Datum "1.6.68" und die Tätigkeit "Elektroschlosser für Transp. U. Fördertechnik" und erst dann zum ersten Mal eine Angabe zur Lohngruppe nämlich "Lg.6 ü". Wenn aber die Tätigkeit des Gruppenelektroschlosser unter Tage stattfand, stellt sich die Frage, warum in dieser Zeile keine Lohngruppe erwähnt wird. Es ist nach Auffassung des Senats erheblich wahrscheinlicher, dass sich die Angabe "Lg. 6 ü" der folgenden Zeile auch hierauf bezieht, was es aber unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass die Abkürzung "ü" für Übertage-Tätigkeit steht.

Dieses Ergebnis liegt auch nach lebensnaher Auslegung der praktischen Bedingungen am Arbeitsplatz nahe, da schwere Förder- und Transportgerätschaften kaum zur Wartung oder Reparatur aus dem Stollen heraus transportiert werden und diese dann über Tage stattfindet. Letztlich wird dies auch durch den glaubhaften Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2002 bestätigt, der angegeben hat, im maßgeblichen Zeitraum überwiegend, nämlich jeweils 15 Schichten im Monat unter Tage eingesetzt gewesen zu sein. Der Senat ist von der Richtigkeit dieser Aussage überzeugt. Der Kläger hat für den Senat überzeugend versichert, dass ab 1. Juni 1968 kein wesentlicher Wechsel in seiner Arbeitstätigkeit eingetreten ist, sondern sich die Bezeichnungen "Grubenelektriker" bzw. "Elektro-Schlosser" aus der Zugehörigkeit zu verschiedenen Abteilungen ergeben. Er war nämlich für die Wartung der Maschinen unter Tage zuständig.

Für den Senat ist daher nicht erkennbar, inwieweit die Personalkarte einen höheren Beweiswert haben soll als die handschriftlichen Eintragungen des Arbeitgebers im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung. Es ist eher unwahrscheinlich, dass bei einem Wechsel der Tätigkeit des Klägers von einer Untertage-Beschäftigung hin zu einer überwiegend über Tage ausgeübten Beschäftigung dies zwar auf einer Personalkarte vermerkt worden sein soll, jedoch nicht im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung, zumal nach dem oben Gesagten der Ausweis einmal jährlich zur Vornahme der Eintragung durch den Arbeitgeber dort vorgelegt werden musste (§ 94 SVO vom 17. November 1977, Gesetzblatt I 373).

Der Senat geht daher davon aus, dass der Kläger auch im Zeitraum von 1. Januar 1966 bis zum 2. Mai 1966 als auch vom 1. Juni 1968 bis zum 11. Oktober 1970 im Sinne des § 254a SGB VI überwiegend unter Tage beschäftigt war, und zusammen mit den unstreitig unter Tage verrichteten Beschäftigungszeiten die erforderliche Wartezeit von 25 Jahren für eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute erfüllt hat. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt auch die weitere Voraussetzung des § 40 SGB VI in Form der Vollendung des 60. Lebensjahres erfüllt hat, steht ihm ab 1. September 2006 eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute zu.

Die Berufung war demgemäß zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.

 

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