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Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das mit der kombinierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) und der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) verfolgte Begehren des Klägers, den Bescheid vom 28. November 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2004 sowie die im Laufe des Klageverfahrens ergangenen Bescheide vom 25. Februar 2005 und 14. April 2008 aufzuheben, die Rentenbescheide vom 8. Dezember 2003 und 26. Februar 2004 abzuändern sowie die Beklagte zur Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem ihr bewilligten monatlichen Einzelanspruch auf Rente für den Zeitraum ab Februar 2004 bis zur Einstellung der Verrechnung mit Ablauf des Monats April 2007 in Höhe von monatlich 415,43 EUR (Gesamtbetrag 13.724,53 EUR) auszuzahlen.

Dieses sinngemäße Begehren des Klägers hat Erfolg, da ihm gemäß dem Bescheid vom 15. Mai 2001 im Hinblick auf den monatlichen Einzelanspruch modifiziert durch Bescheid vom 8. Dezember 2003 in Höhe von 906,88 EUR monatlich die Auszahlung in Höhe des noch streitigen Differenzbetrages zusteht.

Die mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) angegriffenen Bescheide vom 28. November 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2004 sowie die Bescheide vom 25. Februar 2005 und zuletzt vom 14. April 2008 sind aufzuheben und die Bescheide vom 8. November 2003 und 26. Februar 2004 abzuändern. Die Verrechnungserklärung selbst ist zwar kein Verwaltungsakt, da damit keine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen wurde. Durch diese Erklärungen sind die im Bescheid vom 15. Mai 2001 festgestellten subjektiven Rechte des Klägers auf die Gewährung einer Altersrente und die hieraus resultierenden monatlichen Einzelansprüche erkennbar nicht aufgehoben oder abgeändert worden (s. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 50/01 R; s. auch BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 60/02 R, SozR 4-1300 § 31 Nr. 2). Die insoweit enthaltenen Regelungen im Hinblick auf den monatlichen Einzelanspruch sind nach wie vor existent und bilden die Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch des Klägers. Die Beklagte hat durch die Verrechnung lediglich den Zahlungsanspruch der Klägers in Form der Erklärung eines Erfüllungssurrogates zum Erlöschen bringen wollen, nicht jedoch das in dem bindenden Verwaltungsakt festgestellte Recht auf die monatliche Rente aufgehoben oder abgeändert. Die Wirkungen der Verrechnung ebenso wie die der Aufrechnung beurteilen sich, soweit die §§ 51, 52, 57 Abs. 2 SGB I nichts anderes vorgeben, nach den zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 387 ff. BGB, die in diesem Rahmen auf dieser Grundlage lückenfüllend entsprechend anwendbar sind (vgl. BSG SozR 3-1200 § 52 Nr. 1 S. 5 mwN, 15, 17; BSG SozR 3-1200 § 52 Nr. 3 S. 32; s. auch BSG SozR 1200 § 51 Nr. 5 S. 9; sowie BSG SozR 1200 § 51 Nr. 8 S. 17). Bei wirksamer Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Gestaltungsrechts bzw. einer verwaltungsrechtlichen Willenserklärung treten die Rechtsfolgen aus § 389 BGB direkt kraft Gesetzes ein, während das Recht als Rechtsgrund der Leistung solange bestehen bleibt, bis der Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert wird oder sich auf andere Weise erledigt hat. Daher führt eine wirksame Verrechnung allein zum Erlöschen von Ansprüchen, ohne dass das im Verwaltungsakt festgesetzte Recht verändert oder sonst geregelt wird (s. BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 60/02 R, veröffentlicht in juris, Rdnr. 17 mwN).

Auch der Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2004 ersetzt zwar den Ausgangsbescheid vom 28. November 2003, jedoch enthält dieser über die Zurückweisung des Widerspruchs hinaus keinen eigenen Regelungsinhalt, weshalb daraus alleine keine Verwaltungsaktqualität erwächst (vgl. BVerwGE 57, 158, 161). (Wie hier Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, § 35 Rdnr. 77; BVerwGE 66, 218, 221; BVerwG, Beschluss vom 11. August 2005 - B 2 B 2/05, veröffentlicht in juris; BFHE 149, 482, 483; 178, 306, 308; 182, 276).

Die in der Beklagtenakte des Weiteren befindlichen Rentenbescheide vom 8. Dezember 2003 bzw. vom 26. Februar 2004 sowie der Bescheid vom 22. April 2005 enthalten eigenständige Regelungen der Gestalt, dass durch diese Anpassungen des monatlichen Einzelanspruchs auf Rente vorgenommen wurden, gegen die sich der Kläger erkennbar nicht wehrt. Allerdings wird durch die beiden erstgenannten Bescheide ebenfalls der Eindruck erweckt, dass die um den im Rahmen der Verrechnung monatlich einbehaltenen Betrag in Höhe von 406,52 EUR der monatliche Rentenanspruch insgesamt reduziert werden solle.

Der Kläger wird durch den Bescheid vom 28. November 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2004 sowie den Bescheid vom 25. Februar 2005 sowie zum Teil durch die Bescheide vom 8. Dezember 2003 sowie 26. Februar 2004 beschwert, da die Beklagte mit der gewählten Überschrift "Verfügung" bzw der Bezeichnung als "Bescheid" sowie mit ihrem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung, der Bescheid könne mit dem Widerspruch angefochten werden, den Anschein vermittelte, sie treffe auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts verbindlich eine Regelung. Damit hat sie sich zwar nicht dem Inhalt, jedoch der äußeren Form nach eines sog. formellen Verwaltungsaktes bedient, durch dessen Existenz alleine der Kläger mit dem Risiko behaftet ist, dass ihm in Zukunft unter Umständen ein insoweit bestandskräftiger Verwaltungsakt entgegengehalten werden könnte, der unabhängig von der materiellen Rechtslage das Erlöschen seiner Forderung feststellt (s. BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 60/02 R, veröffentlicht in juris, Rdnr. 23; s. auch BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 50/01 R, veröffentlicht in juris, Rdnr. 16; s. auch Keller in Meyer-Ladewig-Keller-Leitherer, SGG, 8. Aufl., Anhang § 54 Rdnr. 4).

Gleiches gilt für den "Ergänzungsbescheid" der Beklagten vom 14. April 2008. Zwar enthält dieser, dem HLSG am 15. April 2008 zugegangene Schriftsatz keine Rechtsmittelbelehrung, jedoch wird auch hierdurch aufgrund der Bezeichnung als "Bescheid" sowie der Bezugnahme der bereits genannten Formalverwaltungsakte erneut der bloße Rechtsschein eines Verwaltungsaktes ohne eigenen Regelungsgehalt gesetzt. Unter Anwendung des sinngemäß auch für bloße Formverwaltungsakte geltenden § 96 SGG ist auch dieser "Bescheid" aus den genannten Gründen aufzuheben (BSG NZS 1998, 191; BSGE 47, 168, 170; BSGE 24, 236, 237).

Die vom Kläger sinngemäß mit der allgemeinen Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG begehrte Zahlung in Höhe von 4.435,55 EUR sowie 9.288,97 EUR hat ebenfalls Erfolg.

Insoweit kann es dahinstehen, ob die Beklagte die Pfändungsfreigrenzen nach § 52 iVm § 51 Abs. 2 SGB I rechtmäßig beachtet hat. Die Verrechnungserklärungen vom 28. November 2003 bzw. vom 25. Februar 2005 waren unwirksam, da die zur Verrechnung gestellte Forderung der Beigeladenen nicht hinreichend bestimmt bezeichnet war. So ist der Erklärung zwar die Höhe der Gegenforderung, mit der der Anspruch des Klägers verrechnet werden soll, zu entnehmen, nicht jedoch der Rechtsgrund der Forderung, ob die Forderung bestands- oder rechtskräftig festgestellt worden ist sowie für welchen Zeitraum diese entstanden ist. Nach dem objektiven Erklärungswert der Verrechnungserklärungen ist mithin nicht erkennbar, ob sich die Forderungen überhaupt deckungsgleich gegenüber gestanden haben.

Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Die Verrechnung steht somit der Aufrechnung gleich; während jedoch bei der Aufrechnung der Leistungsträger Gläubiger der Geldforderung ist, mit der aufgerechnet wird, besteht bei der Verrechnung keine Identität von Gläubiger und Schuldner. Eine wirksame Verrechnung setzt mit Ausnahme des Erfordernisses der Gegenseitigkeit den Tatbestand der Aufrechnung voraus sowie eine Ermächtigung für den ermächtigten Leistungsträger, die Verrechnung vorzunehmen.

Im vorliegenden Fall ist bereits das Bestehen einer hinreichend substantiierten Ermächtigungserklärung fraglich, in der Art und Umfang der Forderung, mit welcher die Beklagte aufrechnen sollte, so genau bezeichnet war, dass die Beklagte als Empfängerin dieser Willenserklärung ohne Weiteres korrespondierend zu der Ermächtigung eine substantiierte Verrechnungserklärung mit der Folge abgeben konnte, dass sich gegenüberstehende Forderungen erlöschen. Zwar entsprachen noch die Ermächtigungserklärungen vom 12. September 1991 sowie 20. März 2001 diesen Anforderungen; im Schreiben vom 18. Oktober 2002 teilte die Beigeladene jedoch lediglich die Höhe der bestehenden Gegenforderung, sowie die Höhe des aktuellen Rentenbezugs des Klägers sowie seiner Ehegattin mit. Wie sich der dort genannte Forderungsbetrag iHv 43.063,26 EUR bzw. 4.333,29 EUR errechnet, wird daraus nicht ersichtlich. Voraussetzung für eine wirksame Ermächtigung ist die Mitteilung von Rechtsgrund und Entstehungszeitpunkt sowie der Fälligkeit des Anspruchs. Würde man auch mit einer nicht bestands- oder rechtskräftig festgestellten Forderung verrechnen können, wäre der Leistungsberechtigte gezwungen, sich erstmals im Verrechnungsverfahren mit einem weiteren Anspruch auseinanderzusetzen, der noch nicht feststeht und in einem anderen Sozialleistungsverhältnis begründet ist, was der Rechtsstellung des Leistungsberechtigten im Verhältnis zur Verrechnung widerspräche (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 60/02 R, veröffentlicht in juris, Rdnr. 27). Dass die Ermächtigung der Beigeladenen zur Verrechnung diesen Anforderungen bisher kaum genügte, zeigt der Umstand, dass diese mit Datum vom 11. April 2008 eine erneute Ermächtigung als Nachtrag und einer Forderungsaufstellung an die Beklagte sandte.

Darüber hinaus ist auch die Verrechnungserklärung der Beklagten gegenüber dem Kläger unwirksam, da nach objektiven Auslegungskriterien (vgl. § 133 BGB) für diesen nicht erkennbar war, mit welcher Forderung der Beigeladenen seine Forderung gegen die Beklagte verrechnet werden sollte. Dies hatte zur Folge, dass die noch bestehende Differenzforderung des Klägers gegen die Beklagte nicht erloschen und die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages verpflichtet ist. Zwar ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, welchen Inhalt eine wirksame Aufrechnungs- bzw. Verrechnungserklärung haben muss, da die zur Verrechnung gestellten Forderungen jedoch nur soweit erlöschen, als sie sich decken, damit das Tilgen der jeweiligen Forderung auch im Hinblick auf die Rechtskraft (§ 141 Abs. 2 SGG) festgestellt werden kann, müssen Art und Umfang der Forderung in Erklärung eindeutig bezeichnet werden. Die Beklagte hatte jedoch mit dem streitgegenständlichen "Bescheid" vom 28. November 2003 erklärt: Der sich aus dem Verrechnungsersuchen des Landesarbeitsamtes Bayern ergebende Betrag in Höhe von 4.333,29 EUR wird in Raten von monatlich 415,43 EUR an Ihrer laufenden Rente ab Februar 2004 einbehalten. Damit hat die Beklagte die Forderung der Beigeladenen jedoch nicht ordnungsgemäß bestimmt genug bezeichnet, so fehlen Angaben über den Rechtsgrund, die Bezugszeiten und die Fälligkeit der Forderung, ferner ist nicht angegeben, ob die Forderung bestands- bzw. rechtskräftig festgestellt worden ist (BSG, aaO, Rdnr. 30). Gleiches gilt für den "Widerspruchsbescheid" vom 18. Februar 2004 sowie den "Bescheid" vom 25. Februar 2005.

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen konnte dieser Mangel der Verrechnungserklärungen auch nicht durch den nachgeschobenen "Ergänzungsbescheid" vom 14. April 2008 geheilt werden. Es kann insofern dahinstehen, ob dieser "Bescheid" den Anforderungen einer wirksamen Verrechnungserklärung entspricht, da jedenfalls eine rückwirkende Heilung nicht in Betracht kommt. § 41 Abs. 1 SGB X bezieht sich nur auf Verfahrens- und Formfehler nicht nichtiger Verwaltungsakte, eine analoge Anwendung bei der Nachholung konstitutiver Elemente gestaltender Willenserklärungen, die unwirksam sind, kommt nicht in Betracht. Abgesehen von den gesetzlich ausdrücklich angeordneten Fällen der schwebenden Unwirksamkeit, die hier nicht vorliegt, ist die Bestätigung eines bisher nichtigen Rechtsgeschäfts als erneute Vornahme zu beurteilen (s. § 141 Abs. 1 BGB). Eine unwirksame Aufrechnungserklärung muss nachgeholt werden, sie wird nicht nach Wegfall des Hindernisses automatisch wirksam (vgl. BGH NJW 84, 357; Grüneberg in Palandt, BGB, § 388 Rdnr. 1). Erfolgt eine wirksame Erklärung der Aufrechnung bzw. Verrechnung, erlöschen die Forderungen zwar rückwirkend mit dem Zeitpunkt, in dem sie sich aufrechenbar gegenüber standen (vgl. § 389 BGB; Seewald in KassKomm, SGB I, § 51 Rdnr. 23). Als Besonderheit des Sozialleistungsverhältnisses ist jedoch zu beachten, dass der Leistungsträger die Ansprüche des Leistungsberechtigten in angemessener Zeit zu erbringen hat (vgl. §§ 1 Abs. 2, 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I). Insbesondere Leistungen, die der Existenzsicherung dienen, sind grundsätzlich unverzüglich zu erbringen und dürfen nicht beliebig und solange "einbehalten" werden, bis sämtliche möglichen Verrechnungsersuchen geprüft und ggf. – auf Hinweis – noch vervollständigt worden sind, sondern es sind nur solche bei Abschluss eines Rentenfeststellungsverfahrens vorliegenden substantiierten Ersuchen zu berücksichtigen und auszuführen, in denen bestehende, fällige und bestands- bzw rechtskräftige Forderungen zu Lasten des Versicherten nachgewiesen sind (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 60/02 R, veröffentlicht in juris, Rdnr. 33). Angesichts des Umstands, dass mit Rentenansprüchen bereits ab Februar 2004 verrechnet wurde, kann eine Verrechnungserklärung im April 2008 auf Grundlage einer Ermächtigung ebenfalls von April 2008 diesen Anforderungen nicht genügen. Die Beklagte wie die Beigeladene waren nämlich nicht gehindert, bereits zu einem früheren Zeitpunkt den Anforderungen genügende Erklärungen abzugeben; das jetzige Nachschieben einer ergänzenden Ermächtigung bzw. Verrechnungserklärung geschah demgegenüber nicht ohne schuldhaftes Zögern.

Dies gilt auch dann, wenn man die Ermächtigung zur Verrechnung vom 11. April 2008 sowie den daraufhin ergangenen "Verrechnungsbescheid" der Beklagten nicht als Ergänzung der bis dahin streitgegenständlichen Erklärungen, sondern als neue Verrechnung ansieht. Zum einen könnte sich eine solche nur auf die künftigen Rentenansprüche des Klägers beziehen und insofern fehlt es erkennbar bereits an einer Prüfung der Pfändungsfreigrenzen gem. § 52 iVm § 51 SGB I, zum andern dürfte eine solche Verrechnung angesichts der zwischenzeitlich seitens des Krankenversicherungsträgers an die Beklagte gerichteten Verrechnungsersuchen nach dem Prioritätsprinzip erst mit erheblicher Zeitverzögerung berücksichtigt werden können (vgl. BSG SozR 3-1200 § 52 Nr. 1 S. 13; Nr. 2 S. 27 f.). Eine Abweisung der Leistungsklage wegen des Einwands eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) kommt daher nicht in Betracht, da unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung nur Leistungen, die sofort (!) zurückgegeben werden müssten, versagt werden können (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est; vgl. dazu BGH Z 110, 33; BGH Z 94, 246; BGH Z 79, 204).

Auf die Berufung war daher das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben sowie die formellen Verwaltungsakte vom 28. November 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2004 sowie der formelle Verwaltungsakt vom 25. Februar 2005 und 14. April 2008 aufzuheben und die Bescheide vom 8. Dezember 2003 und 26. Februar 2004 abzuändern sowie die Beklagte zu verurteilen, die zwecks Verrechnung einbehaltenen Beträge an den Kläger auszuzahlen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

Die Veröffentlichung des Urteils erfolgt nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Eine Nutzung dieses Urteils von Sozialversicherung-kompetent.de zur gewerblichen Nutzung ist untersagt.

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