Landessozialgericht Hessen 28.03.2008, L 5 R 423/07

  • Aktenzeichen: L 5 R 423/07
  • Spruchkörper: 5. Senat
  • Instanzenaktenzeichen: S 19 R 464/07
  • Instanzgericht: Sozialgericht Gießen
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2008

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres sowie über die Erstattung einer in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 entstandenen Überzahlung in Höhe von insgesamt 6.188,34 EUR.

Der 1941 geborene Kläger verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Industriekaufmann und war zuletzt als stellvertretender Geschäftsführer der B. Sch. technik GmbH tätig. Nach eigenen Angaben war er hauptsächlich für die Liquidität des Unternehmens zuständig und in geringem Umfang auch mit Personalaufgaben betreffend die Einstellungen von Mitarbeitern betraut.

Am 28. September 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres und gab im Antragsformular an, dass er keine geringfügige Beschäftigung ausübe und ab Rentenbeginn kein Arbeitsentgelt mehr erzielen werde.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin durch Bescheid vom 8. November 2004 für die Zeit ab 1. Dezember 2004 die beantragte Altersrente. Im Bewilligungsbescheid heißt es auf Seite 3 unter der Überschrift "Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten" unter anderem:

"Die Altersrente kann sich bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres mindern oder wegfallen, sofern durch das erzielte Einkommen die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird Die Hinzuverdienstgrenze beträgt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, das sind bei Beginn der laufenden Zahlung 345,00 EUR. Änderungen der Bezugsgröße erfolgen zum 01.01. eines Jahres Es besteht bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres die gesetzliche Verpflichtung, uns die Aufnahme oder die Ausübung einer über diesen Rahmen hinausgehenden Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bzw. den Bezug von vergleichbarem Einkommen in entsprechender Höhe unverzüglich mitzuteilen ..."

Dem Bescheid war als Anlage 19 ferner eine ausführliche "Darstellung der Hinzuverdienstgrenzen" bei Bezug der Vollrente bzw. einer Teilrente beigefügt. Dort heißt es unter anderem:

"Die maßgebende Hinzuverdienstgrenze darf zweimal im Laufe eines jeden Kalenderjahres um einen Betrag bis zur Höhe der für einen Monat geltenden Hinzuverdienstgrenze überschritten werden."

Der Kläger arbeitete ab 1. Januar 2005 im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses als kaufmännischer Angestellter bei seinem früheren Arbeitgeber und erzielte ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von monatlich 400,00 EUR. Hiervon erlangte die Beklagte allerdings erst durch eine interne Meldung am 20. April 2006 und nach Einholung einer Hinzuverdienstbescheinigung vom 2. Mai 2006 Kenntnis.

Nach entsprechender Anhörung hob die Beklagte ihren Rentenbescheid vom 8. November 2004 daraufhin hinsichtlich der Rentenhöhe durch Bescheid vom 28. September 2006 gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) teilweise auf und teilte dem Kläger mit, dass die bisherige Rente für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Januar 2005 nur als Teilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente zu leisten sei. Zugleich machte sie hinsichtlich der insoweit entstandenen Überzahlung unter Verrechnung von Nachzahlungen einen Erstattungsanspruch gemäß § 50 SGB X in Höhe von 6.188,34 EUR geltend. Der gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch des Klägers wurde seitens der Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2007 als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger erhob daraufhin am 18. Juni 2007 Klage bei dem Sozialgericht Gießen und machte geltend, dass er nicht im Sinne des § 48 SGB X grob fahrlässig gehandelt habe. Vor Aufnahme der Tätigkeit habe er sich sowohl bei dem Personalleiter als auch bei dem Steuerberater der B. Sch.-technik GmbH – der im Übrigen auch sein eigener Steuerberater sei – hinsichtlich der Hinzuverdienstgrenze erkundigt. Diese hätten ihm die Auskunft erteilt, dass er 400,00 Euro ohne Anrechnung hinzuverdienen dürfe. Auf diese Auskunft habe er sich verlassen können, da es sich bei den Befragten um Personen handele, die im Bereich des Sozialversicherungsrechtes berufsbedingt über umfangreiche Kenntnisse und Erfahrungen verfügten. Er selbst sei sich im Übrigen nicht bewusst gewesen, dass die Hinzuverdienstgrenze abweichend von der Höhe einer geringfügigen Beschäftigung nach dem Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) geregelt sei. Sofern man als Rechtsgrundlage für eine Aufhebung die Vorschrift des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 SGB X heranziehe, sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur eine rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheides hinsichtlich des Mehrverdienstes rechtens. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI dürfe die Hinzuverdienstgrenze überdies zweimal im Laufe eines jeden Kalenderjahres überschritten werden, so dass jedenfalls die ersten beiden Hinzuverdienstmonate (Januar 2005 und Februar 2005) nicht zu beanstanden seien.

Die Beklagte vertrat demgegenüber die Auffassung, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe, weil ihm die Hinzuverdienstgrenze von 345,00 EUR aus dem Ursprungsbescheid bekannt gewesen sei. Aufgrund der klaren Aussage im Bewilligungsbescheid vom 8. November 2004 habe der Kläger sich nicht auf die Auskünfte der von ihm zu Rate gezogenen Personen verlassen dürfen. Außerdem habe der Kläger die Beschäftigung entgegen seinen Mitteilungspflichten der Beklagten nicht angezeigt. Die Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sei bei gleichbleibender Höhe des Hinzuverdienstes nicht anwendbar.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 12. November 2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung der Beklagten den Kläger nicht in seinen Rechten verletze.

Hinsichtlich der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 sei in den für die Rentenbewilligung maßgeblich gewesenen Verhältnissen eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X eingetreten. Der im Jahre 2005 63-jährige bzw. 64-jährige Kläger habe eine Altersrente für langjährig Versicherte bezogen. Dieser Rentenanspruch setze gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI vor Vollendung des 65. Lebensjahres voraus, dass die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze berühre unmittelbar den Rentenanspruch und bestimme nicht lediglich die Höhe desselben (Bundestags-Drucksache 13/3150 5. 41 zu Nr. 5 Buchst. a). Beim Bezug der Altersrente als Vollrente sei in den Jahren 2004 und 2005 eine monatliche Hinzuverdienstgrenze von 345,00 EUR einzuhalten gewesen, so dass für den Kläger im Jahre 2005 bei einem monatlichen Verdienst von 400,00 EUR allenfalls noch Anspruch auf die nächst niedrigere Rente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente bestanden habe.

Auf die Bestimmung des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, wonach ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenzen im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt, könne der Kläger sich nicht berufen, weil er im gesamten Jahre 2005 einen monatlich gleichbleibenden Verdienst von jeweils 400,00 EUR gehabt habe. Die zweimalige Ausnahme von der Hinzuverdienstgrenze ziele lediglich auf den Ausgleich von Schwankungen bei sonst gleichbleibendem Arbeitsentgelt (BSG, SozR 3-2600 § 34 Nr. 4), wobei das Bundessozialgericht in der genannten Entscheidung lediglich die frühere – allein auf Sonderzuwendungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld zielende – engere Auffassung auf einen ausnahmsweise erzielten Mehrarbeitsverdienst ausgeweitet habe. Es ergebe sich daher nicht, dass bei einem über mehrere Jahre andauernden Beschäftigungsverhältnis ohne Schwankungen des Arbeitsentgelts und der Arbeitszeit generell in jedem Kalenderjahr ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze rentenunschädlich sein würde (LSG Baden-Württemberg vom 24. August 2007 - L 4 R 5630/06 – Rdnr. 23).

Der Kläger habe auch im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X seine Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maße verletzt, denn er habe wissen müssen, dass der sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebende Rentenanspruch infolge des Hinzuverdienstes kraft Gesetzes teilweise weggefallen sei. Grobe Fahrlässigkeit im Rahmen des Kennenmüssens liege nach der Rechtsprechung dann vor, wenn die in der Personengruppe herrschende Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden und das außer Acht gelassen worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (Wiesner in von Wulffen, SGB X-Kommentar, 5. Aufl., § 45 Rdnr. 24). Das Außerachtlassen von Hinweisen in den überschaubaren Erläuterungen und Anlagen zum Rentenbescheid sei im Allgemeinen grob fahrlässig, es sei denn, dass der Betroffene nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand die Erläuterungen nicht verstehen konnte (BSGE 44, 264, 273). Aus dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 8. November 2004 sei klar und eindeutig auf Seite 3 und nochmals und ausführlicher in der beigefügten Anlage 19 ersichtlich gewesen, dass die gesetzliche Hinzuverdienstgrenze 345,00 EUR betragen habe. Für die Kammer bestünden keinerlei Zweifel daran, dass der Kläger den Inhalt des Rentenbescheides vom 8. November 2004 verstehen konnte, zumal er aufgrund seiner früheren beruflichen Stellung als stellvertretender Geschäftsführer und Prokurist und aufgrund seines Bildungsstandes mit dem Lesen mehrseitiger Dokumente komplexen Inhalts vertraut sei, so dass ein mit Anlagen versehener Bescheid für ihn keine Schwierigkeit darstellen könne. Zudem habe dem Kläger auch klar sein müssen, dass der Bescheid auf sämtlichen Seiten relevante Informationen enthält und dass er den Bescheid deswegen vollständig hätte lesen müssen. Außerdem sei die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze derart zeitnah nach der Übersendung des Bescheides im November 2004 – nämlich ab Januar 2005 – erfolgt, dass der Kläger den Inhalt des Bescheides insbesondere hinsichtlich der Hinzuverdienstgrenze zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme auch noch hätte kennen müssen und dieser ihm nicht aufgrund langen Zeitablaufs entfallen gewesen sein konnte. Aus alledem ergebe sich, dass der Kläger die ihm obliegende Sorgfaltspflicht in hohem Maße außer Acht gelassen hat.

An dieser Bewertung ändere auch der Vortrag des Klägers nichts, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Hinzuverdienstgrenze von der Grenze einer geringfügigen Beschäftigung nach dem Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) abweichend geregelt ist, denn er habe diese Abweichung unmissverständlich dem Rentenbescheid entnehmen können. Gleiches gelte auch für den Einwand, dass er sich auf die Aussagen des Personalleiters und des Steuerberaters hinsichtlich einer Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 400,00 EUR habe verlassen dürfen. Die Auskünfte der befragten Personen hätten den im Rentenbescheid eindeutig mitgeteilten Hinzuverdienstgrenzen entgegengestanden. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt würde der Kläger diese Diskrepanz bemerkt haben müssen. Er würde dann verpflichtet gewesen sein, die Unstimmigkeiten aufzuklären.

Zudem sei der Kläger auch im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Änderungen der Verhältnisse grob fahrlässig nicht nachgekommen. Aus dem Bescheid vom 4. November 2004 sei unmittelbar hervorgegangen, dass der Kläger verpflichtet war, der Beklagten die Aufnahme oder Ausübung einer über den Rahmen der Hinzuverdienstgrenze hinausgehenden Beschäftigung unverzüglich mitzuteilen. Auch dieser – sich eindeutig aus dem für den Kläger verständlichen Rentenbescheid ergebenden – Mitteilungspflicht sei der Kläger aufgrund einer besonders schweren Verletzung der erforderlichen Sorgfalt nicht nachgekommen.

Auf die Frage, ob nach § 48 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 SGB X nur eine teilweise Aufhebung in Höhe des über der Hinzuverdienstgrenze liegenden Mehrverdienstes zulässig sei (so BSG SozR 1300 § 48 Nr. 37), komme es wegen der Einschlägigkeit des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB X nicht mehr an. Nach den letztgenannten Vorschriften sei die Aufhebung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch über den Mehrverdienst hinaus möglich. Weitere entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, die im Rahmen der Ermessensausübung zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, seien nicht ersichtlich.

Der Kläger hat gegen das ihm am 23. November 2007 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am 13. Dezember 2007 Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und macht unter anderem nochmals geltend, dass ihm allenfalls der Vorwurf eines leicht fahrlässigen Verhaltens gemacht werden könne.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 12. November 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sieht sich in ihrer Auffassung durch die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten.

Der Senat konnte den vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 12. November 2007 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 28. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29. Mai 2007 ist zu Recht ergangen. Der ursprüngliche Rentenbescheid vom 8. November 2004 durfte wegen einer nach dessen Erlass eingetretenen wesentlichen Änderung der Verhältnisse seitens der Beklagten hinsichtlich der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 rückwirkend aufgehoben werden mit der Folge, dass der Kläger zur Erstattung der insoweit zu Unrecht empfangenen Rentenleistungen in der geforderten Höhe von insgesamt 6.188,34 EUR verpflichtet ist.

Unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wie hier der Bescheid über die Bewilligung von Altersrente für langjährig Beschäftigte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres vom 8. November 2004 – grundsätzlich aufgehoben werden kann, ist in § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) geregelt:

Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

  1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
  2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
  3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
  4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

Sofern der ursprüngliche Verwaltungsakt – wie hier der Rentenbewilligungsbescheid vom 8. November 2004 – rechtmäßig war, ist eine Änderung im Sinne des § 48 SGB X Vorschrift regelmäßig dann "wesentlich", wenn durch sie dem ursprünglich erlassenen Verwaltungsakt nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen wird. Entscheidend ist in diesem Fall, ob die Behörde den Verwaltungsakt auch unter den geänderten Verhältnissen noch mit unverändertem Inhalt erlassen dürfte oder nicht. Ist das nicht der Fall, so ist die Änderung der Verhältnisse "wesentlich" im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X. Dementsprechend heißt es bereits in der Begründung zum Entwurf eines Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - (Bundestags-Drucksache 8/2034 S. 35 zu § 46), ob eine Änderung wesentlich sei, bestimme sich nach dem materiellen Recht.

Entgegen der Beurteilung des Klägers müssen dabei im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 48 SGB X im Ergebnis bejaht werden.

Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres der Vorschrift des § 34 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zufolge nur dann, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in § 34 Abs. 3 SGB VI genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenzen nach § 34 Abs. 3 SGB VI im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, woraus sich für das hier streitige Jahr 2005 ein Grenzbetrag in Höhe von 345,00 EUR ergibt. Ausgehend von einem monatlichen Hinzuverdienst in Höhe von 400,00 EUR bestand damit für den Kläger in der streitigen Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 kein Anspruch auf Gewährung der ihm bewilligten Altersrente als Vollrente, sondern allenfalls noch Anspruch auf die nächst niedrigere Teilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente.

Der Kläger kann sich insoweit – auch bezüglich eines zweimaligen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze, etwa in den Monaten Januar 2005 und Februar 2005 – nicht auf die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI berufen. Denn bereits dem Wortsinn nach ist kein Fall des ein- oder zweimaligen "Überschreitens" der Hinzuverdienstgrenze gegeben, wenn für die Dauer des gesamten Kalenderjahres ein gleichbleibender rentenschädlicher Hinzuverdienst erzielt wird. Die Ausnahmevorschrift des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI privilegiert Rentenbezieher, die üblicherweise einen rentenunschädlichen Hinzuverdienst oder aber gar keinen Hinzuverdienst erzielen, soweit deren Einkünfte infolge von singulären Schwankungen zweimal im Kalenderjahr die Hinzuverdienstgrenze überschreiten. Durch die Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens soll lediglich sichergestellt werden, dass trotz eines Mehrverdienstes die bisherige Rente in zwei Kalendermonaten in unveränderter Höhe weitergezahlt werden kann. Die die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI kann jedoch nicht – im Sinne des Klägers – dahingehend verstanden werden, dass trotz eines konstant rentenschädlichen Hinzuverdienstes für die Dauer von zwei Monaten pro Kalenderjahr generell die Vollrente zu gewähren sei (so auch LSG Baden-Württemberg vom 24. August 2007 - L 4 R 5630/06).

Die Beklagte war auch berechtigt, den Bescheid vom 8. November 2004 rückwirkend ab 1. Januar 2005 aufzuheben. Denn gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll ein rechtswidriger Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus den Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X) bzw. soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X).

Nach der Legaldefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 2. Halbsatz SGB X ist grobe Fahrlässigkeit gegeben, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies ist dann der Fall, wenn er bereits einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSG SozR 3-1300 § 45 SGB X Nr. 45; BSGE 62, 32, 35; 42, 184, 187). Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit ist nicht von einem objektiven, sondern von einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab auszugehen (BSG vom 9. Februar 2006 - B 7a AL 58/05 R; vgl. auch BSG vom 25. April 1990 - 7 RAr 20/89 - und vom 24. April 1997 - 11 RAr 89/96). Das Maß der Fahrlässigkeit ist insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit sowie dem Einsichtsvermögen des Beteiligten zu beurteilen (BSGE 35, 108, 112; 44, 264, 273). Aus § 166 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist insoweit der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass derjenige, der einen anderen mit Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, sich das Wissen dieses anderen zurechnen lassen muss (Urteil des erkennenden Senats vom 28. April 2006 – L 5/13 RJ 1563/97; s. a. Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Auflage 2007, § 166 Rdnr. 6).

Wie das Sozialgericht ausführlich dargelegt hat, muss sich der Kläger ausgehend von diesen Grundsätzen entgegenhalten lassen, dass er die ihm in dem gegebenen Fall obliegende Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Die Ausführungen im Bewilligungsbescheid vom 8. November 2004 zu den rentenschädlichen Auswirkungen eines Hinzuverdienstes, zur Höhe des pro Kalendermonat anrechnungsfrei erzielbaren Hinzuverdienstes sowie zu den für Rentenbezieher bestehenden Mitteilungspflichten sind eindeutig und unmissverständlich. Im Hinblick auf seinen beruflichen Werdegang als stellvertretender Geschäftsführer der B. Sch.-technik GmbH, der nach eigenen Angaben hauptsächlich für die Liquidität des Unternehmens zuständig und in geringem Umfang auch mit Personalaufgaben betreffend die Einstellungen von Mitarbeitern betraut war, kann der Kläger nicht damit gehört werden, dass er die entsprechende Hinweise im Rentenbewilligungsbescheid nicht verstanden habe oder aber nicht dazu in der Lage gewesen sei, sein Verhalten an diesen Hinweisen auszurichten. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Kläger sich über die möglichen rentenschädlichen Auswirkungen eines vor Vollendung des 65. Lebensjahres erzielten Hinzuverdienstes zur Altersrente durchaus im Klaren gewesen ist. Dies belegt die Tatsache, dass der Kläger vor Aufnahme der geringfügigen Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter bei der B. Sch.-technik GmbH zum 1. Januar 2005 sich – wie er selbst vorträgt – sowohl bei dem Personalleiter als auch bei dem Steuerberater gezielt hinsichtlich der einzuhaltenden Hinzuverdienstgrenze erkundigt hat. Ein kurzer Blick auf die entsprechenden Hinweise im Rentenbewilligungsbescheid vom 8. November 2004 hätte insoweit allerdings bereits genügt. Das Außerachtlassen von Hinweisen in den überschaubaren Erläuterungen und Anlagen zum Rentenbescheid kann nur dann nicht als grob fahrlässig angesehen werden, wenn der Betroffene nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand die Erläuterungen nicht verstehen konnte (BSGE 44, 264, 273). Dass der Kläger sich über die im Rentenbewilligungsbescheid enthaltenen Hinweise zur Hinzuverdienstgrenze hinweggesetzt und statt dessen – wie er vorträgt – den unzutreffenden Auskünften des Personalleiters und des Steuerberaters vertraut hat, gebietet insoweit keine andere Sicht der Dinge. Denn die behaupteten Auskünfte der befragten Personen standen eindeutig im Gegensatz zu der im Rentenbescheid mitgeteilten Hinzuverdienstgrenze. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte dem Kläger diese Diskrepanz auffallen müssen. Wer sich stattdessen jedoch entgegen den im Rentenbescheid enthaltenen unmissverständlichen Hinweisen auf die anderslautenden Auskünfte Dritter verlässt, ohne durch Rückfrage bei der Beklagten etwaige Unstimmigkeiten aufzuklären, der verletzt die ihm im gegebenen Fall obliegende Sorgfalt in besonders schwerem Maße. Der Kläger muss sich insoweit nicht nur vorwerfen lassen, dass er die Rentenschädlichkeit seines Hinzuverdienstes grob fahrlässig verkannt hat, sondern auch, dass er seiner Pflicht zur Mitteilung des Hinzuverdienstes in Höhe von monatlich 400,00 EUR grob fahrlässig nicht nachgekommen ist.

Die Beklagte hat im Übrigen auch in hinreichendem Umfang das ihr zustehende und im Rahmen von § 48 SGB X grundsätzlich auch auszuübende (vgl. BSG vom 30. Oktober 1997 - 4 RA 71/96-) Ermessen betätigt. Für eine fehlerfreie Ermessensentscheidung ist es gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) erforderlich, dass der Verwaltungsträger sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung (überhaupt) ausübt und dass er dabei im Übrigen auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält. Der gemäß § 39 Abs. 1 SGB I von der Ermessensentscheidung Betroffene hat einen korrespondierenden Anspruch auf die pflichtgemäße Ausübung fehlerfreien Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Nur in diesem – eingeschränkten – Umfang unterliegt nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Ermessensentscheidung einer gerichtlichen Kontrolle. Rechtswidrig können Verwaltungsakte demnach nur in Fällen des Ermessensfehlgebrauchs (entweder in Gestalt des Ermessensnichtgebrauchs oder in Gestalt der Ermessensüberschreitung) sein (vgl. BSG vom 14. Dezember 1994 - 4 RA 42/94 = SozR 3-1200 § 39 Nr. 1). Die Frage, ob überhaupt eine Ermessensentscheidung ergangen ist und ob diese gegebenenfalls rechtmäßig war, beurteilt sich dabei nach dem Inhalt des Rücknahmebescheides, insbesondere nach seiner Begründung. Diese muss erkennen lassen, dass eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, und sie muss darüber hinaus grundsätzlich auch diejenigen Gesichtspunkte aufzeigen, von denen der Verwaltungsträger bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (BSG SozR 3-1300 § 45 Nrn. 5, 20).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zur Überzeugung des Senats eine diesen Grundsätzen entsprechende hinreichende Ermessensentscheidung getroffen, indem sie im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28. September 2006 und nochmals im Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2007 die vorgetragenen Einwände des Klägers zur Kenntnis genommen und bei der Ausübung des ihr zustehenden Ermessens berücksichtigt hat. Es kann zur Überzeugung des Senats rechtlich nicht beanstandet werden, dass die Beklagte dabei im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse bzw. das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Rückforderung überzahlter Beträge höher bewertet hat als das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der erbrachten Rentenzahlungen.

Der geltend gemachte Erstattungsanspruch ergibt sich insoweit aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Anhaltspunkte dafür, dass die Erstattungsforderung der Höhe nach unzutreffend ermittelt worden sein könnte, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Da der Kläger im Übrigen keine im Vergleich zur ersten Instanz neuen Gesichtspunkte vorzutragen vermochte, die seine Rechtsverteidigung stützen könnten, sieht der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist bezüglich der sonstigen Einzelheiten auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil vom 12. November 2007. Die Berufung konnte deshalb im Ergebnis keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.

 

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