Landessozialgericht Hessen 02.07.2009, L 1 KR 129/07

  • Aktenzeichen: L 1 KR 129/07
  • Spruchkörper: 1. Senat
  • Instanzenaktenzeichen: S 15 KR 208/05
  • Instanzgericht: Sozialgericht Gießen
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2009

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger hinsichtlich seiner Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.

Der Kläger ist bei der Beigeladenen zu 1. abhängig beschäftigt. Mit Wirkung zum 6. November 2003 wurde er zusammen mit Frau E. zum Vorstand der F. Aktiengesellschaft (AG) bestellt. Diese AG, die in keinem unternehmerischen Zusammenhang mit der Beigeladenen zu 1. steht, wurde laut Satzung zum 6. November 2003 errichtet und am xx. xx. 2004 in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand der AG ist laut Handelsregisterauszug die Verwaltung des eigenen Vermögens.

Am 18. Oktober 2004 beantragte der Kläger bei der Betriebskrankenkasse (BKK) Hoechst unter Verweis auf seine Vorstandstätigkeit die Feststellung der Rentenversicherungsfreiheit. Die BKK Hoechst fusionierte zum 1. Januar 2007 mit der Taunus BKK und der sancura BKK zur Beklagten.

Mit Bescheid vom 3. Mai 2005 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger auch weiterhin versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sei. Die Gründung der F. AG sei nur deshalb erfolgt, damit der Kläger nicht der Rentenversicherungspflicht unterliege. Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass eine Umgehungsabsicht nicht vorgelegen habe.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2005 als unbegründet zurück. Da die Gründung der AG nur zu dem Zweck erfolgt sei, dass der Kläger nicht der Rentenversicherungspflicht in einer daneben ausgeübten Beschäftigung unterliege, falle die Bestellung zum Vorstand der AG bis zum 6. November 2003 nicht unter die Vertrauensschutzregelung des § 229 Abs. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).

Hiergegen hat der Kläger beim Sozialgericht Gießen am 19. August 2005 Klage erhoben. Ein Missbrauchsfall liege nicht vor. Es sei nicht rechtsmissbräuchlich, steuer- und sozialrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten noch am letzten Tag auszuschöpfen. Auch vor Eintragung in das Handelsregister sei eine Aktiengesellschaft eine rechtlich existierende Einheit, die mit Sonderrechten ausgestattet sei. § 229 Abs. 1a SGB VI sei auch auf eine Vor-AG anwendbar. Denn § 41 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) treffe keine Aussage über die Sozialversicherungspflicht. Auch sei nach herrschender Identitätstheorie die entstandene Gesellschaft mit der errichteten Gesellschaft identisch – wenngleich mit unterschiedlicher Rechtsform ausgestattet. Der Vorstand könne bereits für die Vor-AG Rechte und Pflichten begründen, die auf die eingetragene AG übergingen. Hierfür hafte der Vorstand in vollem Umfang, gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG auch persönlich. Ferner sei nicht nachvollziehbar und verfassungsrechtlich bedenklich, dass auf den Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister abgestellt werde. Hierdurch werde die Sozialversicherungspflicht von Zufälligkeiten abhängig gemacht. Es verstoße zudem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und den grundgesetzlich gewährten Anspruch auf Versorgungsfreiheit. Bei der Vor-GmbH spiele der Umstand der Handelsregistereintragung für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Geschäftsführers keine Rolle.

Mit Urteil vom 8. März 2007 hat das Sozialgericht Gießen die Klage abgewiesen. Der Kläger sei hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. rentenversicherungspflichtig. Hieran habe auch seine Bestellung zum Vorstandsmitglied der F. AG nichts geändert. Vorstandsmitglieder seien nur in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig. Ferner blieben gemäß § 229 Abs. 1a SGB VI Vorstandsmitglieder einer AG, die am 6. November 2003 hinsichtlich einer weiteren Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren, hinsichtlich dieser Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig. Da die F. AG erst am xx. xx. 2004 ins Handelsregister eingetragen worden sei, sei der Kläger jedoch am 6. November 2003 lediglich Mitglied des Vorstands einer Vor-AG gewesen. Vorstandsmitglieder einer Vor-AG würden jedoch von der Übergangsregelung des § 229 Abs. 1a SGB VI nicht erfasst. Denn sie seien an dem Stichtag nicht nach § 1 Abs. 4 SGB VI a. F. von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 7. Mai 2007 zugestellte Urteil am 9. Mai 2007 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er ergänzend vorgetragen, dass die Eintragung in das Handelsregister erst geraume Zeit nach Gründung der AG erfolge. Damit hänge die Anwendbarkeit von § 229 Abs. 1a SGB VI von verfahrensrechtlichen Zufälligkeiten bei der Bearbeitung seitens staatlicher Behörden ab. Den Beteiligten des Rechtsverkehrs dürften aber aus dem Erfordernis staatlicher Mitwirkung, etwa bei der Eintragung von Rechtsänderungen im Handelsregister, keine Nachteile erwachsen. Daher sei bei der Anwendung dieser Norm auf die Gründung der AG abzustellen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 8. März 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2005 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger seit dem 6. November 2003 aufgrund seiner Tätigkeit als Vorstand der F. AG nicht rentenversicherungspflichtig ist.

Die Beklagte sowie die Beigeladene zu 2. beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweisen auf die Gründe des angegriffenen Urteils.

Die Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet, wie das Sozialgericht zu Recht entschieden hat. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2005 ist rechtmäßig. Zutreffend hat sie als zuständige Einzugsstelle gemäß § 28i Satz 2 SGB des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) in der Fassung vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 2002 S. 4621) festgestellt, dass der Kläger hinsichtlich seiner Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. auch nach seiner Bestellung zum Vorstand der Rentenversicherungspflicht unterliegt.

Nach § 1 Satz 4 SGB VI in der Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754) waren Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft nicht rentenversicherungspflichtig. Mit Wirkung zum 1. Januar 2004 wurde § 1 Satz 4 SGB VI durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3013) neu gefasst. Danach sind Vorstandsmitglieder einer AG lediglich in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG als ein Unternehmen gelten. Mit der Beschränkung auf die Beschäftigung als Vorstand und auf konzernzugehörige Beschäftigung sollte Missbrauchsfällen, in denen AGen nur zu dem Zweck gegründet werden, in anderen – nicht konzernzugehörigen – Beschäftigungen nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu unterliegen, begegnet werden (vgl. BT-Drucks. 15/1893 S. 12; BSG, Urteil vom 25. April 2007 B 12 KR 30/06 R – juris). Mit § 229 Abs. 1a SGB VI wurde aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsregelung geschaffen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Vorstandsmitglieder einer AG, die am 6. November 2003 hinsichtlich einer weiteren Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren, diesbezüglich - auch weiterhin - nicht versicherungspflichtig. Kein Vertrauensschutz besteht allerdings insoweit, als es schon nach dem vor dem Stichtag anzuwendenden Recht rechtsmissbräuchlich war, einen Ausschluss der Rentenversicherungspflicht anzunehmen (vgl. BT-Drucks. 15/1893 S. 12).

Personen, die am 6. November 2003 hingegen lediglich Mitglieder des Vorstands einer Vor-AG waren, waren zum Zeitpunkt ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit auch nach § 1 Satz 4 SGB a. F. nicht von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen. Sie werden deshalb von der Übergangsregelung des § 229 Abs. 1a SGB VI nicht erfasst. Denn zu den "Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft" im Sinne dieser Vorschriften gehören nur solche einer bestehenden, das heißt ins Handelsregister eingetragenen AG (BSG, Urteile vom 9. August 2006, B 12 KR 24/05 R, B 12 KR 3/06 R, B 12 KR 7/06 R und B 12 KR 10/06 R – juris). Allein die Nichterfüllung dieses formalen gesetzlichen Tatbestands führt dazu, dass der Kläger hinsichtlich seiner Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI – weiterhin – der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Für die Frage der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung kommt es nicht darauf an, in welchen Schritten, in welchen Organisationsformen und mit welchen Rechtsfolgen für die Mitglieder des Vorstands sich die Verbandsgründung nach dem für Aktiengesellschaften geltenden Sonderrecht des AktG vollzieht. Zwar ist die Vor-AG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als ein auf die künftige juristische Person hin angelegtes Rechtsgebilde mit dieser im weiteren Sinne "identisch". Diese an den praktischen Bedürfnissen des Aktienrechts orientierten Wertungen können in das Sozialversicherungsrecht jedoch nur eingeschränkt übernommen werden (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2007, a.a.O., m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung der Zivilgerichte vor allem Fragen der Haftung und der Handlungsfähigkeit der Vor-AG im Rechtsverkehr betrifft. Zu diesen Fragen des Verkehrsschutzes gehören nicht die sozialversicherungsrechtlichen Folgen des Verhaltens von Vorstandsmitgliedern einer Vor-AG. Zweck der gesetzlichen Typisierung ist es, einerseits Beschäftigte von der Rentenversicherungspflicht auszunehmen, die wegen der bei ihnen vermuteten wirtschaftlichen Verhältnisse gruppenspezifisch nicht des Schutzes sowie der Sicherheit der Rentenversicherung bedürfen und andererseits dem Rechtsanwender diese Feststellung mit vertretbarem Aufwand zu ermöglichen. Hiermit wäre es nicht vereinbar, den schon wegen seines Ausnahmecharakters eng auszulegenden Tatbestand des § 1 Satz 4 SGB VI auch auf Vorstandsmitglieder einer Vor-AG zu erstrecken. Bei einer entsprechenden Ausweitung auf diese Vorstandsmitglieder wäre es zudem möglich, dass diese auch dann zeitlich unbeschränkt rentenversicherungsrechtliche Vorteile aus ihrer Vorstandstätigkeit ziehen, wenn die Vor-AG mangels Vorliegen der Voraussetzungen dauerhaft nicht zur Eintragung gelangen könnte (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2007, a.a.O.).

Bei dieser Auslegung können zwar, wie der Kläger zu Recht vorbringt, die Anwendbarkeit von §§ 1 Satz 4, 229 Abs. 1a SGB VI von "verfahrensrechtlichen Zufälligkeiten" bei der behördlichen Eintragung abhängen und sich daraus ein Nachteil für den Versichertenstatus des Betroffenen ergeben. Welche Folgerungen aus einer "verspäteten" Handelsregistereintragung zu ziehen sind, ist für den vorliegenden Fall jedoch nicht entscheidungsrelevant. Denn die Handelsregistereintragung ist nicht vor dem 6. November 2003 beantragt worden. Zu diesem Zeitpunkt ist die AG vielmehr - laut Satzung - gerade erst errichtet worden.

Schließlich ist auch am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu bestanden, dass die vom Kläger repräsentierte Personengruppe vom Anwendungsbereich des § 229 Abs. 1a Satz 1 SGB VI ausgenommen ist. Denn für die Benachteiligung gegenüber den hiervon erfassten Vorstandsmitgliedern bestehen - wie bereits oben dargelegt - sachliche Gründe (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2007, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

 

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