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Landessozialgericht Hessen, L 1 KR 138/06

  • Spruchkörper: 1. Senat
  • Aktenzeichen: L 1 KR 138/06
  • Instanzenaktenzeichen: S 17 RA 2499/03
  • Instanzgericht: Sozialgericht Gießen
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2007

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers als selbstständiger Lehrbeauftragter in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. um den Anspruch des Klägers auf Befreiung.

Der am 1944 geborene Kläger beantragte am 27. September 2001 bei der Beklagten die Befreiung in der Rentenversicherung für Selbstständige. Er gab an, dass er seit März 1993 neben seiner Haupttätigkeit als Richter u. a. an der Fachhochschule A-Stadt und KZ.Universität A-Stadt als Lehrbeauftragter tätig sei. Der Kläger legte dazu einen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1998 vor. Danach bezog er in dem betreffenden Jahr Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 5.000 DM sowie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn) in Höhe von 135.425 DM.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2001 lehnte die Beklagte die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Selbstständige nach § 231 Abs. 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI ab. Die Voraussetzungen der betreffenden Vorschrift für eine Befreiung lägen nicht vor, da der Kläger am Stichtag, dem 31. Dezember 1998, keine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe. Die von ihm zu diesem Zeitpunkt verrichtete selbstständige Tätigkeit sei nur in geringfügigem Umfang nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch-Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -SGB IV verrichtet worden, denn durch die selbstständige Tätigkeit sei 1/6 des Gesamteinkommens nicht überschritten worden.

Gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2001 erhob der Kläger Widerspruch. In der Folgezeit zog die Beklagte die Steuerbescheide des Klägers für die Jahre 1996 bis 2001 bei. Danach erzielte der Kläger in den Jahren 1996 und 1997 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 10.332,00 DM bzw. 12.940,00 DM und in den Jahren 1999 und 2000 in Höhe von 15.463,00 DM bzw. 9.088,00 DM. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2002, den Bescheiden vom 2. Oktober 2002 und 13. November 2002 jeweils in Gestalt des Bescheides vom 6. Mai 2003 stellte die Beklagte Versicherungspflicht des Klägers für die Zeit ab dem 1. April 1999 fest. Für die Zeit 1. Januar 1996 bis 31. März 1999 bestehe Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit der Tätigkeiten. Für die Jahre März 1993 bis Dezember 1995 seien die Beiträge verjährt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, soweit sie diesem nicht durch Bescheid vom 6. Mai 2003 abgeholfen hatte.

Der Kläger hat am 15. Dezember 2003 Klage beim Sozialgericht Gießen erhoben. Er trägt wie im Widerspruchsverfahren im Wesentlichen vor, es gebe keinen sachlichen Grund, ihn anders zu behandeln als einen Lehrbeauftragten, der zu dem in § 231 Abs. 6 SGB VI genannten Stichtag, dem 31. Dezember 1998, versicherungspflichtig gewesen sei, aber fahrlässig keine Beiträge geleistet habe und der - wie er selbst - vor dem maßgeblichen Jahr und danach eigentlich versicherungspflichtig war und ist.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Juli 2004 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht ab dem 1. April 1999 nach § 231 Abs. 6 SGB VI lägen nicht vor. Eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Ungleichbehandlung des Klägers mit Antragstellern, die zum Stichtag versicherungspflichtig gewesen seien und in Unkenntnis davon keine Beiträge gezahlt hätten, sehe die Kammer nicht.

Gegen das ihm am 13. August 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. September 2004 Berufung eingelegt.

Der Kläger trägt wie in dem Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren vor, § 231 Abs. 6 SGB VI könne verfassungskonform nur so ausgelegt werden, dass ein Beamter oder Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht zu befreien sei, sofern er zum Stichtag bereits eine sichere Anwartschaft auf eine Pension/Rente aus seiner Hauptbeschäftigung erlangt habe. Dies müsse unabhängig davon gelten, ob der Betroffene am Stichtag aufgrund seiner Nebentätigkeit versicherungspflichtig gewesen sei und aus Unkenntnis keine Beiträge geleistet habe oder aber zum Stichtag aufgrund seiner Nebentätigkeit nicht versicherungspflichtig gewesen sei und nicht eingezahlt habe. Von der Versorgungslage her betrachtet liege nämlich in beiden Konstellationen der gleiche Sachverhalt vor, da die Betroffenen aufgrund ihrer Haupttätigkeit einen Versorgungsanspruch hätten. Im Ergebnis könne nicht derjenige, der - versehentlich - Beiträge nicht geleistet habe, zu denen er verpflichtet gewesen sei, besser gestellt werden als derjenige, der nicht beitragspflichtig gewesen sei. Zu berücksichtigen sei zudem, dass ihm eine eventuelle Rente in voller Höhe von seiner zu erwartenden Pension abgezogen werde und er somit "de facto" für seine Beiträge keine Gegenleistung erhalten würde. Dieses Ergebnis widerspräche ebenfalls dem Grundgesetz.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 12. Juli 2004 und die Bescheide der Beklagten vom 18. Oktober 2001 und vom 6. Mai 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn gemäß seinem Antrag vom 29. September 2001 von der Rentenversicherungspflicht zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die zum Verfahren beigezogen worden sind.

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