Landessozialgericht Hessen, L 1 KR 138/06

  • Spruchkörper: 1. Senat
  • Aktenzeichen: L 1 KR 138/06
  • Instanzenaktenzeichen: S 17 RA 2499/03
  • Instanzgericht: Sozialgericht Gießen
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2007

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers als selbstständiger Lehrbeauftragter in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. um den Anspruch des Klägers auf Befreiung.

Der am 1944 geborene Kläger beantragte am 27. September 2001 bei der Beklagten die Befreiung in der Rentenversicherung für Selbstständige. Er gab an, dass er seit März 1993 neben seiner Haupttätigkeit als Richter u. a. an der Fachhochschule A-Stadt und KZ.Universität A-Stadt als Lehrbeauftragter tätig sei. Der Kläger legte dazu einen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1998 vor. Danach bezog er in dem betreffenden Jahr Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 5.000 DM sowie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn) in Höhe von 135.425 DM.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2001 lehnte die Beklagte die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Selbstständige nach § 231 Abs. 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI ab. Die Voraussetzungen der betreffenden Vorschrift für eine Befreiung lägen nicht vor, da der Kläger am Stichtag, dem 31. Dezember 1998, keine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe. Die von ihm zu diesem Zeitpunkt verrichtete selbstständige Tätigkeit sei nur in geringfügigem Umfang nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch-Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -SGB IV verrichtet worden, denn durch die selbstständige Tätigkeit sei 1/6 des Gesamteinkommens nicht überschritten worden.

Gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2001 erhob der Kläger Widerspruch. In der Folgezeit zog die Beklagte die Steuerbescheide des Klägers für die Jahre 1996 bis 2001 bei. Danach erzielte der Kläger in den Jahren 1996 und 1997 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 10.332,00 DM bzw. 12.940,00 DM und in den Jahren 1999 und 2000 in Höhe von 15.463,00 DM bzw. 9.088,00 DM. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2002, den Bescheiden vom 2. Oktober 2002 und 13. November 2002 jeweils in Gestalt des Bescheides vom 6. Mai 2003 stellte die Beklagte Versicherungspflicht des Klägers für die Zeit ab dem 1. April 1999 fest. Für die Zeit 1. Januar 1996 bis 31. März 1999 bestehe Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit der Tätigkeiten. Für die Jahre März 1993 bis Dezember 1995 seien die Beiträge verjährt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, soweit sie diesem nicht durch Bescheid vom 6. Mai 2003 abgeholfen hatte.

Der Kläger hat am 15. Dezember 2003 Klage beim Sozialgericht Gießen erhoben. Er trägt wie im Widerspruchsverfahren im Wesentlichen vor, es gebe keinen sachlichen Grund, ihn anders zu behandeln als einen Lehrbeauftragten, der zu dem in § 231 Abs. 6 SGB VI genannten Stichtag, dem 31. Dezember 1998, versicherungspflichtig gewesen sei, aber fahrlässig keine Beiträge geleistet habe und der - wie er selbst - vor dem maßgeblichen Jahr und danach eigentlich versicherungspflichtig war und ist.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Juli 2004 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht ab dem 1. April 1999 nach § 231 Abs. 6 SGB VI lägen nicht vor. Eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Ungleichbehandlung des Klägers mit Antragstellern, die zum Stichtag versicherungspflichtig gewesen seien und in Unkenntnis davon keine Beiträge gezahlt hätten, sehe die Kammer nicht.

Gegen das ihm am 13. August 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. September 2004 Berufung eingelegt.

Der Kläger trägt wie in dem Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren vor, § 231 Abs. 6 SGB VI könne verfassungskonform nur so ausgelegt werden, dass ein Beamter oder Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht zu befreien sei, sofern er zum Stichtag bereits eine sichere Anwartschaft auf eine Pension/Rente aus seiner Hauptbeschäftigung erlangt habe. Dies müsse unabhängig davon gelten, ob der Betroffene am Stichtag aufgrund seiner Nebentätigkeit versicherungspflichtig gewesen sei und aus Unkenntnis keine Beiträge geleistet habe oder aber zum Stichtag aufgrund seiner Nebentätigkeit nicht versicherungspflichtig gewesen sei und nicht eingezahlt habe. Von der Versorgungslage her betrachtet liege nämlich in beiden Konstellationen der gleiche Sachverhalt vor, da die Betroffenen aufgrund ihrer Haupttätigkeit einen Versorgungsanspruch hätten. Im Ergebnis könne nicht derjenige, der - versehentlich - Beiträge nicht geleistet habe, zu denen er verpflichtet gewesen sei, besser gestellt werden als derjenige, der nicht beitragspflichtig gewesen sei. Zu berücksichtigen sei zudem, dass ihm eine eventuelle Rente in voller Höhe von seiner zu erwartenden Pension abgezogen werde und er somit "de facto" für seine Beiträge keine Gegenleistung erhalten würde. Dieses Ergebnis widerspräche ebenfalls dem Grundgesetz.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 12. Juli 2004 und die Bescheide der Beklagten vom 18. Oktober 2001 und vom 6. Mai 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn gemäß seinem Antrag vom 29. September 2001 von der Rentenversicherungspflicht zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die zum Verfahren beigezogen worden sind.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das erstinstanzliche Urteil ist zu Recht ergangen. Zutreffend hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. April 1999 festgestellt und den Antrag des Klägers auf Befreiung abgelehnt.

Der Kläger gehört aufgrund seiner nebenberuflich verrichteten selbstständigen Dozententätigkeit zum versicherten Personenkreis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Nach dieser Vorschrift sind selbstständig tätige Lehrer und Erzieher versicherungspflichtig, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Für den Kläger besteht keine Versicherungsfreiheit aufgrund der Tatsache, dass er im Hauptberuf Richter und in diesem Beruf nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfrei ist. Die Versicherungsfreiheit ist beschäftigungsbezogen und erstreckt sich nicht auf Beschäftigungsverhältnisse, die neben dem Dienstverhältnis unterhalten werden (BSG, Urteil vom 23. September 1980 – 12 RK 41/79 – juris), es sei denn, der Dienstherr spricht mit einer Gewährleistungsentscheidung die Ausdehnung der mit dem Beamtenverhältnis verbundenen Versorgungsanwartschaft auf das weitere Beschäftigungsverhältnis aus. Letzteres ist weder vom Kläger vorgetragen worden noch ersichtlich.

Seit dem 1. April 1999 besteht für den Kläger auch nicht (mehr) Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI wegen Geringfügigkeit der Nebentätigkeit. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB IV in der ab dem 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung liegt eine geringfügige Beschäftigung beziehungsweise geringfügige selbstständige Tätigkeit vor, wenn die Beschäftigung/selbstständige Tätigkeit regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark nicht übersteigt. Zutreffend hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass das monatliche Durchschnittseinkommen des Klägers aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit in dem Jahre 1999 deutlich über der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV bestimmten Einkommensgrenze gelegen hat.

Zu Recht hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung liegen nach der hier allein in Betracht kommenden Befreiungsnorm des § 231 Abs. 6 SGB VI nicht vor. Nach dieser durch Art. 2 Buchst. b des Ersten Gesetzes zur Änderung des SGB IV vom 3. April 2001 mit Wirkung vom 7. April 2001 (Art. 3 a.a.O.) in das SGB VI eingefügten Vorschrift (BGBl. I, S. 467) werden Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229 a Abs. 1 SGB VI versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben, auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn diese

  1. glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und
  2. vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder 3. vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt.

Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

Der Kläger gehört bereits nicht zum Adressatenkreis des § 231 Abs. 6 SGB VI. Zwar hat er am 31. Dezember 1998 als Lehrbeauftragter/Dozent eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Jedoch unterlag diese Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt wegen Geringfügigkeit nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der im Jahre 1998 geltenden Fassung vom 18. Juni 1994 bis zum 31. März 1999 lag eine geringfügige Beschäftigung dann vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wurde und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (§ 18), bei höherem Arbeitsentgelt 1/6 des Gesamteinkommens nicht überstieg. Zutreffend hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass der Kläger unter Zugrundelegung des Einkommenssteuerbescheides 1998 aus der selbstständigen Tätigkeit weit weniger als 1/6 des Gesamteinkommens erzielt hatte. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Entgegen der Auffassung des Klägers kann § 231 Abs. 6 SGB VI nach seinem Sinn und Zweck, seiner Entstehungsgeschichte und dem systematischen Zusammenhang der Norm nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass sein Adressatenkreis auch diejenigen selbstständig Tätigen erfasst, die am 31. Dezember 1998 zwar nicht tatsächlich versicherungspflichtig waren, aber eine dem Grunde nach versicherungspflichtige Tätigkeit verrichtet haben. Insbesondere kann der Kläger nicht zu seinen Gunsten anführen, er verfüge wie die von der Vorschrift Begünstigten über eine Altersvorsorge, da er aufgrund seines Hauptberufes als Richter abgesichert sei. Die Anwartschaft auf eine Beamtenversorgung erfüllt allein nicht die Voraussetzungen des § 231 Abs. 6 SGB VI. Von der Versicherungsfreiheit als Beamter/Richter wird, wie oben ausgeführt, gemäß § 5 Abs. 1 SGB VI nur die Beamtentätigkeit bzw. die Tätigkeit als Richter erfasst. Eine daneben ausgeübte Tätigkeit unterliegt der Rentenversicherungspflicht unter den üblichen Voraussetzungen. Der die Sozialversicherung beherrschende Grundsatz der Solidarität aller abhängig Beschäftigten schließt es aus, die Versicherungspflicht von einem individuellen Schutzbedürfnis abhängig zu machen (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 1975 - 3/12 RK 6/74 - Juris).

§ 231 Abs. 6 SGB VI ist nach seinem Sinn und Zweck als eine Härteregelung für Gutgläubige zu verstehen; die Vorschrift dient der nach Ansicht des Gesetzgebers gebotenen Bereinigung einer Problemlage, die aus einem unvollkommenen früheren Gesetzesvollzug der Rentenversicherungsträger entstanden ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2005 – B 12 RA 13/04 R - juris). Im Zusammenhang mit den durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I, S. 3843) und durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I, S. 2) am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Neuregelungen zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit und zur Einführung einer Rentenversicherungspflicht für so genannte Selbstständige mit einem Auftraggeber haben nämlich auch zahlreiche hiervon nicht betroffene Selbstständige erstmals von ihrer - nach anderen Vorschriften bestehenden - Rentenversicherungspflicht erfahren. Sie wurden durch die Forderung der Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen für einige Jahre rückwirkend überrascht und hatten zum Teil in Unkenntnis über das Vorliegen einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits eine private Altersvorsorge getroffen. Diesem Personenkreis eröffnet § 231 Abs. 6 SGB VI zeitlich befristet die Möglichkeit, von der Nachzahlungspflicht zur Rentenversicherung ausgenommen und für die Zukunft von der Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen befreit zu werden (vgl. BT-Drucksache 14/5095).

Gegen die Ausdehnung des berechtigten Personenkreises über den Wortlaut des § 231 Abs. 6 SGB VI hinaus spricht nicht nur die Tatsache, dass die Vorschrift als Befreiungsnorm eine Ausnahme mit eng umgrenzten Anwendungsbereich ist. Darüber hinaus stellt sie auch innerhalb der Befreiungsnormen des SGB VI einen Sonderfall dar, denn sie räumt ausnahmsweise und abweichend vom Prinzip der formellen Publizität von Gesetzesrecht, demzufolge Gesetze mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt allen Normadressaten unabhängig davon als bekannt gelten, ob und wann diese tatsächlich Kenntnis erlangt haben, ein Befreiungsrecht auch in Fällen glaubhaft gemachter Unkenntnis bei gleichzeitig fehlendem Gesetzesvollzug durch die Verwaltung ein. § 231 Abs. 6 SGB VI grenzt den Kreis der durch die Befreiungsmöglichkeit privilegierten Versicherungspflichtigen dadurch ein, dass er Versicherungspflicht nach seinem Wortlaut nur und gerade am 31. Dezember 1998 verlangt. Zum Adressatenkreis der Befreiungsnorm gehört demnach nur, wer sich aufgrund einer auf diesen Tag bezogenen Beurteilung nach einer Stichprobe als versicherungspflichtig erweist (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2005 - B 12 RA 13/04 R - Juris).

Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt § 231 Abs. 6 SGB VI nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).

Der Kläger wird gegenüber der Gruppe, die der Gesetzgeber durch die Möglichkeit der Befreiung begünstigen wollte, nicht unzulässig ungleich behandelt. Vielmehr liegt für die nach der Vorschrift Begünstigten im Vergleich zum Kläger ein sachlicher Differenzierungsgrund vor, der die andere Behandlung rechtfertigt. Anders als der Kläger wussten die Begünstigten nichts von ihrer Versicherungspflicht und konnten ihr privates Vorsorgeverhalten nicht an der gesetzlichen Versicherungspflicht ausrichten. Ohne die in § 231 Abs. 1 SGB VI eingeräumte Befreiungsmöglichkeit wären sie möglicherweise mit auch in die Vergangenheit zurückreichenden Beitragsforderungen belastet, welche ihre wirtschaftliche Existenz und Lebensplanung zu Fall bringen könnten. Der Kläger konnte indes von Anfang an sein privates Vorsorgeverhalten auf die ihm bekannte Versicherungspflicht beziehungsweise die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit einstellen und ist nicht durch eine unerwartete Versicherungspflicht bei gleichzeitig eingegangenen privaten Verpflichtungen für Vorsorgemaßnahmen gefährdet. Aus der Tatsache der Absicherung im Alter durch den Hauptberuf kann der Kläger auch im Rahmen des Artikel 3 GG keine für ihn günstigen Schlüsse ableiten, denn, wie oben ausgeführt, ist die versicherungspflichtige Nebentätigkeit als Lehrbeauftragter unabhängig von der Tätigkeit als Richter zu betrachten.

Im Übrigen verstößt auch die in § 231 Abs. 1 SGB VI getroffene Stichtagsregelung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz hindert den Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) grundsätzlich nicht, Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt, insbesondere wenn sich die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die gerade noch in den Genuss einer Neuregelung kommen, nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzungen fehlen. Der Gesetzgeber muss den ihm hierbei zustehenden Spielraum jedoch in sachgerechter Weise genutzt, d. h. die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert haben (vgl. die Rechtsprechungshinweise in BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 2003 - 2 BvL 9/00 - FamRZ 2003, 834).

Das Bundessozialgericht hat im Hinblick auf § 231 Abs. 6 SGB VI ausgeführt (BSG, Urteile vom 23. November 2005 a.a.O.), dass die vom Bundesverfassungsgericht hinsichtlich eines Stichtages geforderten Vorgaben eingehalten seien. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass eine Stichtagsregelung dem mit der Befreiungsnorm verfolgten Ziel entspreche, sei sachgerecht und die Auswahl des Stichtags unter den in Betracht kommenden Möglichkeiten sachlich vertretbar. Auch der Zeitpunkt selbst sei am gegebenen Sachverhalt orientiert. Der Senat hält die Ausführungen des Bundessozialgerichts für zutreffend und macht sie sich zu Eigen.

Auch die Argumentation des Klägers, seine Heranziehung zu Rentenversicherungsbeiträgen sei verfassungswidrig, da "eine eventuelle Rente in voller Höhe von seiner zu erwartenden Pension abgezogen würde", ist nicht zutreffend. Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 – juris) kann sich der Dienstherr von der ihm nach Art. 33 Abs. 5 GG obliegenden Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse - wie den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung - verweist, die ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigen zu dienen bestimmt sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.

 

Die Veröffentlichung des Urteils erfolgt nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Eine Nutzung dieses Urteils von Sozialversicherung-kompetent.de zur gewerblichen Nutzung ist untersagt.

Weitere Artikel zum Thema:

Rentenversicherung

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung