Landessozialgericht Hessen 24.08.2007, L 5 R 228/06

  • Aktenzeichen: L 5 R 228/06
  • Spruchkörper: 5. Senat
  • Instanzenaktenzeichen: S 9 RA 438/03
  • Instanzgericht: Sozialgericht Wiesbaden
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 24.08.2007

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung seiner Rente wegen Erwerbsminderung ohne Abschlag und beanstandet, dass die Beklagte bei der Rentenberechnung den Zugangsfaktor von 1,0 für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf 0,940 und für die befristet gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung auf 0,922 vermindert hat.

Der 1953 geborene Kläger beantragte am 28. Dezember 2000 die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nach ablehnenden Bescheiden der Beklagten gab diese im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Wiesbaden (S 1 RA 253/02) ein Anerkenntnis dahin ab, dass Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit ab 1. August 2002 bestehe. Darüber hinaus erkannte sie an, dass Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis 31. Januar 2006 bestehe. Dieses Anerkenntnis nahm der Kläger an.

Mit Ausführungsbescheid vom 31. Oktober 2002 gewährte die Beklagte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. August 2002. Dabei reduzierte sie den Zugangsfaktor mit der Begründung, dieser mindere sich für jeden Kalendermonat nach dem 28. Februar 2015 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,003, so dass unter Berücksichtigung einer Verminderung für 20 Kalendermonate, somit um 0,060, ein Zugangsfaktor von 0,940 zu berücksichtigen sei. Mit weiterem Ausführungsbescheid vom 16. Dezember 2002 bewilligte die Beklagte in Ausführung ihres Anerkenntnisses Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1. Februar 2003 bis 31. Januar 2006. In diesem Bescheid berechnete sie den Zugangsfaktor wie folgt:

Für die Hälfte der Entgeltpunkte, die bereits Grundlage einer früheren Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren, bleibe es bei dem verminderten Zugangsfaktor von 0,940. Der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage einer Rente waren, vermindere sich für jeden Kalendermonat nach dem 31. August 2014 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,003. Damit betrage die Verminderung für 26 Kalendermonate 0,078, so dass sich ein Zugangsfaktor von 0,922 ergebe. Dies gelte auch für die andere Hälfte der Entgeltpunkte, die bereits Grundlage einer früheren Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren.

Der Kläger widersprach diesen Bescheiden mit der Begründung, die Rentenberechnung sei für ihn nicht nachvollziehbar. Dies gelte hinsichtlich der Rentenhöhe, die nunmehr von einer Probeberechnung aus dem Jahre 1999 abweiche, und hinsichtlich der Berücksichtigung von Zurechnungszeiten.

Den Widerspruch vom 22. November 2002 gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2002 wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 3. April 2003 zurück. Darüber hinaus teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Einwendungen als Überprüfungsantrag nach § 44 des 10. Buches Sozialgesetzbuch - SGB X - gewertet würden. Mit Bescheid vom 8. März 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2005 lehnte die Beklagte dann die Rücknahme der Bescheide vom 31. Oktober 2002 und 17. Dezember 2002 (richtig 16. Dezember 2002) ab. Das Recht sei weder unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden.

Die daraufhin bei dem Sozialgericht Wiesbaden (SG) erhobene Klage des Klägers gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2003 (S 9 RA 438/03) sowie die Klage des Klägers gegen den Bescheid vom 8. Mai 2003 in Gestalt des zwischenzeitlich erlassenen Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2005 (S 9 R 189/05) hat das SG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 113 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verbunden und die Klagen durch Urteil vom 4. Mai 2006 abgewiesen. Die Probeberechnung sei nicht rechtsverbindlich, die Zurechnungszeiten seien korrekt berechnet.

Der Kläger hat gegen das ihm am 28. Juni 2006 zugestellte Urteil am 27. Juli 2006 bei dem Landessozialgericht Berufung eingelegt. Mit dieser wendet er sich nun nicht mehr gegen die Rentenhöhe im Hinblick auf die Probeberechnung sowie die Berücksichtigung von Zurechnungszeiten, sondern unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 - B 4 RA 22/05 - gegen den Abschlag durch Verminderung des Zugangsfaktors aufgrund Rentenbezuges vor Vollendung des 60. Lebensjahres. Nach dem BSG-Urteil unterlägen Erwerbsminderungsrentner, die bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, Abschlägen nur, wenn sie die Rente über das 60. Lebensjahr hinaus bezögen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 04. Mai 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 31. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2003 sowie des Bescheides vom 16. Dezember 2002 zu verurteilen, die Renten unter Berechnung eines Zugangsfaktors von 1,0 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass zum einen keine Klageänderung vorliege, da Streitgegenstand die Rentenhöhe sei. Zum anderen sei der Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht zu folgen. Bei Renten wegen Erwerbsminderung sei auch bei Rentenbezug vor Vollendung des 60. Lebensjahres der Zugangsfaktor um einen Abschlag gemäß § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI zu vermindern. Die Höhe des Abschlags betrage gemäß der Berechnungsregel des § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI grundsätzlich 10,8 %. Bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2004 ergebe sie sich aus § 264 c SGB VI in Verbindung mit Anlage 23 SGB VI. Zwar sei der Auffassung des Bundessozialgerichts durch den isoliert betrachteten Regelungsinhalt des § 77 Abs. 2 SGB VI nicht entgegenzutreten. Diese Vorschrift müsse indes im Kontext mit Abs. 3 von § 77 SGB VI gesehen werden. Die Regelung von § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI ergänze § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI, indem er für eine bestimmte Fallgruppe die Versicherten so stelle, als ob noch keine Rente aus den vom Versicherten erworbenen Entgeltpunkten gewährt worden sei. Die Vorschrift stehe damit systematisch zutreffend in Abs. 2, der gerade die Höhe des Zugangsfaktors für die Entgeltpunkte regle, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente gewesen seien. Die vom 4. Senat des BSG vorgenommene Auslegung des § 77 Abs. 2 SGB VI führe zu dem befremdlichen Ergebnis, dass der Gesetzgeber eine bereits getroffene Regelung (S. 2) im nächsten Satz der Vorschrift nochmals klarstellend wiederhole. Damit hätte der Gesetzgeber mit § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI indes eine inhaltsleere Norm, da überflüssig, geschaffen.

Im Übrigen treffe es nicht zu, dass durch die Entstehungsgeschichte die Gesetzesinterpretation des 4. BSG-Senates gestützt werde. Vielmehr sei zahlreichen Gesetzesmaterialien zu entnehmen, beispielsweise den Stellungnahmen zur öffentlichen Anhörung des Arbeits- und Sozialausschusses des Bundestages, dass die von der Beklagten bisher erfolgte Umsetzung des § 77 SGB VI zwar so nicht explizit bestätigt, indes aus den Äußerungen nur geschlussfolgert werden könne, dass selbstverständlich alle Beteiligten davon ausgegangen seien, dass der Zugangsfaktor bei Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbezug vor Vollendung des 60. Lebensjahres vermindert werden solle. Schließlich ergebe sich bei Umsetzung des genannten BSG-Urteils die Problematik, dass ein Erwerbsminderungsrentner, dessen Rentenbezug vor Vollendung des 60. Lebensjahres begonnen habe, mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Kürzung seiner Rente um 10,8 % hinnehmen müsse, ohne dass sonst eine Veränderung in den Verhältnissen festzustellen sei. Eine derartige Rentenkürzung während eines Rentenbezuges ohne jegliche Veränderung in den Verhältnissen sei im bisherigen Rentenrecht nicht bekannt. Zudem gewährleiste § 88 Abs. 1 SGB VI einen umfassenden Besitzschutz für Folgerenten.

Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakten sowie die Beklagtenakte Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Die Berufung ist zulässig. Zwar besteht im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren kein Streit mehr um die Berechnung der Zurechnungszeiten. Vielmehr liegt - entgegen der Auffassung der Beklagten - eine Klageänderung im Sinne von § 99 in Verbindung mit § 153 SGG vor. Denn sowohl Klageantrag als auch Klagegrund (Geltendmachen des Klagegrundes aus einem anderen Sachverhalt heraus) haben sich geändert. Ursprünglich hatte der Kläger die Berechnung der Rente nicht verstanden, nunmehr setzt er das Verfahren im Hinblick auf das bereits zitierte BSG-Urteil fort. Die Klageänderung ist indes zulässig, da sich die Beklagte auf den Klägervortrag eingelassen, selbst ein Interesse an der Durchführung des Verfahrens im Sinne eines "Musterprozesses" geäußert hat und insoweit von einer Einwilligung in die Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 2 SGG auszugehen ist.

Die Berufung ist indes nicht begründet. Die Erwerbsminderungsrente ist korrekt wegen Verminderung des Zugangsfaktors mit einem Abschlag berechnet. Der Bescheid vom 31. Oktober 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2003 sowie der Bescheid vom 16. Dezember 2002 und der Bescheid vom 8. Mai 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2005 sind rechtmäßig. Zwar hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2002 nicht durch Widerspruchsbescheid entschieden, sondern seine Beanstandungen als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gewertet. Da sie darüber indes durch Bescheid vom 8. Mai 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2005 entschieden hat, ist dem Begehren des Klägers hinreichend Rechnung getragen worden.

Die angefochtene Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte mit einem auf 0,940 beziehungsweise 0,922 geminderten Zugangsfaktor ist nicht rechtswidrig. Maßgeblich ist das Rentenrecht, das bei Beginn der Leistung - hier: ab 1. August 2002 - galt. Die Beklagte hat sich daher bei der Berechnung der Rente und bei der Bestimmung des Zugangsfaktors auf das ab 1. Januar 2001 geltende Rentenrecht in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) gestützt. Sie hat den für die Erwerbsminderungsrente maßgeblichen Zugangsfaktor richtig bestimmt, indem sie in Anwendung von § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, S. 2 SGB VI in Verbindung mit § 264 c SGB VI und der Anlage 23 zum SGB VI den Ausgangsfaktor 1,0 um 20 beziehungsweise 26 Kalendermonate um je 0,003 niedriger angesetzt hat.

Die Vorschrift des § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI regelt: "Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ... für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0."

In § 77 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB VI heißt es weiter: "Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ... vor Vollendung des 60. Lebensjahres ..., ist die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme."

Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass die Regelung des § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI die Höhe des Abschlages bei Erwerbsminderungsrenten, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres geleistet werden, auf die Abschlagshöhe begrenzt, die für den Zeitpunkt des 60. Lebensjahres gilt. Für Erwerbsminderungsrenten, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres geleistet werden, ist danach der Zugangsfaktor um 10,8 % zu mindern. § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI ist dabei die Grundregel, die festlegt, dass grundsätzlich für alle Erwerbsminderungsrenten, die vor Vollendung des 63. Lebensjahres geleistet werden, der Zugangsfaktor um einen Abschlag zu mindern ist.

Der Auffassung des 4. Senats des Bundessozialgerichts im Urteil vom 16. Mai 2006 (a.a.O.), wonach Erwerbsminderungsrentner, die bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Rentenabschlägen nur unterliegen, wenn sie die Rente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen, kann nicht gefolgt werden.

Das BSG hat in seiner vorgenannten Entscheidung ausgeführt, der Zugangsfaktor, der nur zur Vermeidung von (individuellen Vermögens-) Vorteilen aus einer (bei gleicher Rentenart und gleicher Vorleistung) unterschiedlichen Rentenbezugsdauer von 1,0 abweichen dürfe (§ 63 Abs. 1, 2, 3 und 5 SGB VI), richte sich nach dem Alter des Versicherten bei Beginn der Erwerbsminderungsrente (§ 77 Abs. 1 SGB VI). Erst ab dem Zeitpunkt, in dem die Erwerbsminderungsrente "vorzeitig" in Anspruch genommen werde, könne allenfalls - ohne verfassungswidrige Willkür - und überhaupt nur eine Nichtbeachtung der Vorleistung, die der Versicherte für die Rentenversicherung erbracht habe, in Betracht kommen. Das Gesetz selbst sage aber ausdrücklich, dass der Bezug einer Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme gelte (§ 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI). Ferner sage es ausdrücklich (§ 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI), dass bei Beginn der Erwerbsminderungsrente vor dem 60. Lebensjahr (ausnahmsweise) für die Bestimmung des Zugangsfaktors (= Maßgeblichkeit eines anderen Zugangsfaktors als 1,0) "die Vollendung des 60. Lebensjahres" maßgebend sei. Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres würden demnach vom Gesetz gerade nicht als Zeiten eines "vorzeitigen Rentenbezugs" bestimmt, in dem "Vorteile aus einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer" entstünden. Daher sehe auch § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 SGB VI eine Erhöhung des Zugangsfaktors wegen Nichtinanspruchnahme einer "vorzeitigen" Erwerbsminderungsrente nur für die Monate zwischen der Vollendung des 60. und der des 63. Lebensjahres vor. Für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres, bei denen ein Ausweichen vor den Abschlägen bei vorzeitigen Altersrenten schlechthin nicht in Betracht komme, ordne das Gesetz also ausdrücklich an, dass keine unterschiedliche (längere) Rentenbezugsdauer im Vergleich zu den 63- bis 65-jährigen Erwerbsminderungsrentnern und kein zu vermeidender Vorteil im Sinne des § 63 Abs. 5 SGB VI vorliege, zumal Rechte auf Erwerbsminderungsrenten grundsätzlich nur auf Zeit und auf längstens drei Jahre bestünden (§ 102 Abs. 2 SGB VI). Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich nichts Gegenteiliges, da diese sich im Wesentlichen nur dazu "verhielten", dass Versicherte, die bei vorzeitiger Inanspruchnahme eines Altersruhegeldes Abschläge befürchteten, nicht in die "höhere" Erwerbsminderungsrente "ausweichen" sollten. Ebenfalls ergebe sich keine andere Rechtsauslegung aus der Tatsache, dass im gleichen Gesetz die Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres gemäß § 59 SGB VI verlängert beziehungsweise aufgewertet worden sei. Dies begünstige auch solche Erwerbsminderungsrentner, deren Rente vor dem Ende ihres 60. Lebensjahres begonnen habe und über dieses hinaus zu zahlen sei. Bei ihnen greife ab Vollendung des 60. Lebensjahres der "Rentenabschlag" von 10,8 %. Dieser Eingriff werde durch die bei dem früheren Rentenbeginn wirksam gewordene Anhebung der Zurechnungszeit gemildert.

Die Auffassung des 4. Senates des BSG, wonach es sich bei der streitigen Vorschrift des § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI nicht um eine bloße Berechnungsregel, sondern eine Art Ausschlussregel handele, welche den frühesten Beginn einer "vorzeitigen" Erwerbsminderungsrente auf die Vollendung des 60. Lebensjahres festlege, lässt sich nach Überzeugung des Senats weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus dessen Entstehungsgeschichte oder deren Sinn und Zweck ableiten.

Hinsichtlich des Wortlauts der Regelung des § 77 SGB VI bleibt festzustellen, dass dieser nicht so eindeutig ist, dass die Interpretation des 4. Senats des BSG zwingend wäre. In § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI wird geregelt, dass der Zugangsfaktor bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat, für den die Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 zu mindern ist. Soweit S. 2 von § 77 Abs. 2 formuliert, dass die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend ist, wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt, ist dem Wortlaut der Regelung nicht zu entnehmen, dass der Zugangsfaktor erst für Rentenbezugszeiten ab vollendetem 60. Lebensjahr zu mindern wäre. Eine derart zwingende Auslegung ergibt sich ebenso wenig aus § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI.

Vielmehr ergibt sich ein anderes Ergebnis, wenn man die Regelung des § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI im Kontext mit Abs. 3 des § 77 SGB VI sieht. Nach dessen Satz 1 bleibt für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Ohne die Regelung des § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI würde der bereits für die Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres geminderte Zugangsfaktor auch im Rahmen einer unter Umständen erst Jahrzehnte später zu bewilligenden Altersrente Anwendung finden. Dies ergibt sich aus § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI. Um dieses vom Gesetzgeber nicht erwünschte Ergebnis zu vermeiden, ist die Regelung des § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI aufgenommen worden (vgl. auch Mey, Abschläge auf Erwerbsminderungsrenten unter 60? RV aktuell 3/2007, S. 44, 46).

Eröffnet der Wortsinn des Gesetzes indes Raum für verschiedene Auslegungsmöglichkeiten, ist es sachgerecht, diejenige Auslegung zu wählen, die der Regelungsabsicht des Gesetzgebers und dem Zweck der betreffenden Vorschrift am ehesten gerecht wird. Damit das Gesetz ein in sich schlüssiges Regelungswerk bleibt, ist nach Möglichkeit eine Auslegung zu wählen, durch die Wertungswidersprüche innerhalb des Gesetzes vermieden werden (hierzu ausführlich: Prof. Dr. Cirvosius, Anwendung juristischer Auslegungsmethoden am Beispiel des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung SozVers 2003, 90 ff.).

Die Gesetzesmaterialien stützen die Auffassung des 4. Senats des BSG nicht. Vielmehr ist auf diverse Stellungnahmen zur öffentlichen Anhörung des Arbeits- und Sozialausschusses des Bundestages zu verweisen, aus denen nur geschlussfolgert werden kann, dass seinerzeit alle am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten von Abschlägen beim Zugangsfaktor 1,0 auch für den Rentenbezug von Erwerbsminderungsrenten vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgingen. Beispielhaft seien genannt:

  1. Stellungnahme des VdR, A- u. S-Ausschussdrucksache 14/894, S. 8 Ziff. 4: "Bei jüngeren erwerbsgeminderten Versicherten, bei denen eine Altersrente von vornherein nicht in Betracht kommt und eine Verhaltenssteuerung deshalb nicht erforderlich ist, sollen sich die Abschläge jedoch nicht voll auswirken."
  2. Stellungnahme DAG, A- u. S.-Ausschussdrucksache 14/894, S. 31 Ziff. 3: "Während es beim Eintritt in die Rente bis zum 55. Lebensjahr bei einem Abschlag von effektiv 3,3 % bleibt, ..."
  3. Stellungnahme DGB A- u. S-Ausschussdrucksache 14/894, S. 28 Ziff. 3: "Bei Erwerbsgeminderten ist es geradezu zynisch, den Eintritt des Versicherungsfalls vor dem 60. Lebensjahr mit einem "vorzeitigen" Rentenbezug zu vergleichen."

Bei verständiger Würdigung dieser Aussagen kann nur der Schluss gezogen werden, dass alle Beteiligten selbstverständlich davon ausgingen, dass ein genereller Abschlag beim Zugangsfaktor gemacht werden solle.

Der Umstand, dass die Bundesregierung auf Abgeordnetenanfrage (BT-Drucks. 16/1948) ausgeführt hat, die Absicht des Gesetzgebers, die Höhe der Erwerbsminderungsrenten an die Höhe der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten durch Abschläge auch bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente vor dem 60. Lebensjahr auszugleichen, ergebe sich auch aus der gleichzeitig vorgenommenen Verlängerung der so genannten Zurechnungszeit (BT-Drucks. 16/2176), rundet dieses Bild ab. Soweit der 4. Senat des BSG seine Gesetzesinterpretation aus Sinn und Zweck der Vorschrift ableitet, dass nämlich dem Ausweichen von vorzeitigen Altersrenten mit Abschlägen in - bis zum 31. Dezember 2000 abschlagsfreie - Erwerbsminderungsrenten entgegengewirkt werden sollte, vorzeitige Altersrenten indes frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen, so dass für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres eine solche Ausweichreaktion gar nicht möglich sei, wird dieser Argumentation ein wichtiger Aspekt der Erwerbsminderungsrentenreform 2001 nicht gerecht. Seit der Reform 2001 wird nämlich bei Berechnung der Höhe der Erwerbsminderungsrente die Zeit bis zum 60. Lebensjahr voll als Zurechnungszeit berücksichtigt. Bis 2001 wurde hingegen zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr die Zurechnungszeit nur zu einem Drittel gutgeschrieben. Bis zum 31. Dezember 2000 endete gemäß § 59 Abs. 3 SGB VI a.F. die Zurechnungszeit mit dem Zeitpunkt, der sich ergibt, wenn die Zeit bis zum vollendeten 55. Lebensjahr in vollem Umfang, die darüber hinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zu einem Drittel hinzugerechnet wird. Seit dem 01. Januar 2001 endet die Zurechnungszeit gemäß § 59 Abs. 2 S. 2 SGB VI erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Zugangsrentner unter 60 würden somit durch die verbesserten Zurechnungsregeln viel besser gestellt, als sie durch die Abschläge vor der Reform gestellt wären (vgl. hierzu auch Dr. Bredt, Erwerbsminderungsrentenreform 2001 neu ausgelegt, NZS 4/2007, 192 ff.)

Streitentscheidend für den erkennenden Senat ist vorliegend, dass aus dem vom EM- Reformgesetz geschnürten Gesamtpaket aus Absenkung des Zugangsfaktors und Anhebung der Zurechnungszeit erkennbar ist, dass auch bei einem Rentenbezug "vor 60" Abschläge geplant waren. Zwar handelt es sich bei Zugangsfaktor und Zurechnungszeit um unterschiedliche Elemente bei der Rentenberechnung. Gleichwohl sind sie beide geeignet, die Höhe einer Erwerbsminderungsrente zu beeinflussen. Dass es sich hierbei nicht um isolierte und nicht in Verbindung stehende Berechnungselemente handelt, ergibt sich im Übrigen aus dem Zusammenspiel der Übergangsregelungen des § 264 c SGB VI und des § 253 a SGB VI. Daraus geht hervor, dass die stufenweise Einführung eines Abschlags auf den Zugangsfaktor durch eine stufenweise Anhebung der Zurechnungszeit abgefedert werden sollte.

Dies ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien. So heißt es in der BT-Drucksache 14/4230, Seite 24: "Auswirkungen einer solchen Regelung werden dadurch abgemildert, dass die Zeit zwischen dem vollendeten 55. und 60. Lebensjahr (statt wie im geltenden Recht zu einem Drittel) künftig voll als Zurechnungszeit angerechnet wird. Bei Inanspruchnahme einer Rente wegen Erwerbsminderung ergibt sich jedoch bei einem Eck- Rentner eine gegenüber dem geltenden Recht nur um 3,3 % (Rentenfall bis zum Lebensalter 56 Jahre und acht Monate) beziehungsweise um maximal 10,8 % (Rentenfall bei Lebensalter 60 Jahre) niedrigere Rente".

Hätte der Gesetzgeber einen Abschlag für Rentenbezüge vor dem 60. Lebensjahr nicht vorgesehen, wäre im Hinblick auf die mit dem Gesetz beabsichtigte Konsolidierung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu rechtfertigen, warum er zugleich die Zurechnungszeit erhöht hat (so auch Mey, a.a.O., S. 47). Würde man der Logik der Entscheidung des 4. Senats des BSG folgen, müsste der Gesetzgeber vielmehr die "Aufwertung" der Zurechnungszeit für Personen, die vor dem 60. Lebensjahr Rente wegen Erwerbsminderung in Anspruch nehmen müssen, wieder korrigieren (so auch Plagemann, JURIS PR-SozR 20/06).

Darüber hinaus hätte die Umsetzung der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG zur Folge, dass ein EM-Rentner, dessen Rentenbezug vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt, zunächst eine ungekürzte Rente erhält, die dann mit Vollendung des 60. Lebensjahres um 10,8 % (60. bis 63. Lebensjahr ergibt 36 Kalendermonate, bei Kürzung von 0,003 pro Monat = 10,8 %) gekürzt werden müsste und zwar ausschließlich aufgrund seines Geburtstages, ohne Veränderung in den Verhältnissen. In diesem Zusammenhang ist auf den Besitzschutz für Folgerenten nach § 88 Abs. 1 SGB VI zu verweisen. Danach sind die in einer zuvor festgestellten Rente ermittelten Entgeltpunkte auch für eine Folgerente zu übernehmen, wenn diese innerhalb von 24 Monaten nach der letzten Rente beginnt. Es lässt sich dem gesamten Gesetzgebungsverfahren indes kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber auch in diese Besitzschutzregelung eingreifen wollte.

Zusammengefasst folgt der Senat somit der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG vor dem Hintergrund der gleichzeitig mit der Minderung des Zugangsfaktors verbundenen Verlängerung der Zurechnungszeit und der Problematik der Besitzschutzregelung des § 88 Abs. 1 SGB VI nicht (im Ergebnis so auch SG Aachen, Urteil vom 9. Februar 2007 S 8 R 96/06 -; SG Altenburg, Urteil vom 22. März 2007 - S 14 KN 64/07 -; SG Köln, Urteil vom 12. April 2007 - S 29(25) R 337/06 -; SG C-Stadt, Urteil vom 23. April 2007 - S 3 R 26/07 -; SG für das Saarland, Urteil vom 8. Mai 2007 - S 14 R 82/07 -; SG Nürnberg, Urteil vom 30. Mai 2007 - S 14 R 4013/07 -; Mey, a.a.O; Dr. Bredt, a.a.O.; von Koch/Kolakowski, Der Zugangsfaktor bei Renten wegen Erwerbsminderung, SGb 2/07, S. 71 ff.).

Die gesetzliche Neuregelung ist nach Auffassung des erkennenden Senats darüber hinaus verfassungsgemäß, insbesondere mit der in Artikel 14 Grundgesetz (GG) festgeschriebene Eigentumsgarantie zu vereinbaren. Ob der Eigentumsschutz für Versicherungsrenten (so bejahend BVerfGE 53, 257 zum Versorgungsausgleich; BVerfGE 58, 81 zu Ausfallzeiten; BVerfGE 75, 78 zu versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Rente wegen EU/BU) auch den Anspruch auf Zahlung einer abschlagsfreien Rente umfasst (vgl. Wenner, Kein schutzwürdiges Vertrauen auf gesetzliche Übergangsregelungen, SozSich 2004, 177, 178), kann dahinstehen. Eine vermögenswerte Rechtsposition im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG ist im Rahmen sozialversicherungsrechtlicher Positionen dann unter Schutz gestellt, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht. Dabei hat das BVerfG einen abgestuften Eigentumsschutz entwickelt: In dem durch Beitragsäquivalenz geprägten Leistungsbereich ist der Eigentumsschutz intensiver als im sonstigen Bereich der Bewilligung von Leistungsanteilen ohne oder mit nur geminderter Beitragsleistung (vgl. BVerfGE 58, 81 a.a.O.). Soweit der 4. Senat des BSG als "Vorleistung" alle sich aus der Bewertung von rentenrechtlichen Zeiten nach § 63 Abs. 1-3 SGB VI ergebenden Entgeltpunkte heranzieht, berücksichtigt dies nicht hinreichend, dass in die Rentenberechnung auch Zeiten einfließen, die nicht auf Beitragszahlungen beruhen (vgl. hierzu auch von Koch/Kolakowski, a.a.O.). Nicht zuletzt in seiner Entscheidung vom 13. Juni 2006 (1 BvL 9/00) hat das BVerfG das Prinzip der Beitragsbezogenheit des Eigentumsschutzes rentenversicherungsrechtlicher Positionen bestätigt. Danach unterliegen durch das Fremdrentengesetz begründete Anwartschaften keinem Eigentumsschutz nach Art. 14 GG, da ihnen Beitrags- und Beschäftigungszeiten in den Herkunftsländern zugrunde liegen und es ihnen insoweit an einer in der Bundesrepublik Deutschland erbrachten Eigenleistung mangelt.

Jedenfalls sind die Grenzen der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Artikel 14 Abs. 1 S. 2 GG, wollte man einen Eigentumsschutz annehmen, nach Überzeugung des Senats eingehalten.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BVerfG, dass der Gesetzgeber Inhalt und Schranken des Eigentums näher bestimmen und eingrenzen darf, soweit Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dies rechtfertigen (vergleiche hierzu BVerfGE 72, 9, 23). Eine solche Inhalts- und Schrankenbestimmung hat der Gesetzgeber vorliegend mit dem EM- Reformgesetz vorgenommen. Dabei war das Gesetz sowohl aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten als auch verhältnismäßig. Ein öffentliches Interesse an der Einführung eines geminderten Zugangsfaktors auch im Bereich der Erwerbsminderungsrenten ergibt sich aus der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung. Bereits mit dem Rentenreformgesetz 1992 wurden Rentenabschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit vorgenommen. Mit dem späteren Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 1. Januar 1997 wurde die Altersgrenzenanhebung mit einhergehendem Rentenabschlag vorgezogen und beschleunigt. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber die Einschätzung getroffen, dass viele Versicherte, die sowohl erwerbsgemindert waren als auch die Voraussetzungen einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erfüllten, wegen der bei vorgezogenem Altersrentenbezug drohenden Rentenabschläge die EM-Rente in Anspruch nehmen würden. Befürchtet wurden somit Ausweichreaktionen der Berechtigten (zur Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung und den gesetzgeberischen Motiven vgl. ausführlich Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. April 2005 - L 1 RA 255/04 - m.w.N.). Dies zu verhindern und die durch die Frühverrentungspraxis entstandene Belastung der Rentenversicherungsträger in Grenzen zu halten, um dem Konsolidierungsbedarf Genüge zu tun, begründet nach Auffassung des Senats ein ausreichendes öffentliches Interesse.

Darüber hinaus ist die Regelung über den Rentenabschlag bei EM-Renten verhältnismäßig, da sie eine Übergangsregelung beinhaltet und durch die Kompensationsmaßnahme der Anhebung der Zurechnungszeit über das 55. Lebensjahr hinaus bis zum 60. Lebensjahr zu 1/1 statt früher zu 1/3 bzw. 2/3 eine gewisse Abfederung ermöglicht (vgl. hierzu Urteil LSG Niedersachen-Bremen, a.a.O.; von Koch/Kolakowski a.a.O.; Plagemann a.a.O.). Die Veränderung von Berechnungsgrundlagen muss gerade dann zu rechtfertigen sein, wenn sie durch gleichzeitige Verbesserungen kompensiert wird.

Der Umstand, dass das BSG-Urteil für die Rentenversicherungsträger weitreichende finanzielle Auswirkungen mit sich bringt, worauf vielfältig hingewiesen wird (Plagemann a.a.O.; von Koch/Kolakowski a.a.O.; Dr. Bredt a.a.O.; Mey a.a.O.), kann hingegen bei der Entscheidung keine Rolle spielen. Denn aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten Gewaltenteilungsgrundsatz ergibt sich allein die Verpflichtung, sich an der Wertung der Verfassung zu orientieren und eine verfassungskonforme Lösung zu entwickeln.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache zum einen grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) und zum anderen das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).

 

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