Landessozialgericht Hessen vom 30.11.2007, Az. L 5 R 133/07

  • Akteinzeichen: L 5 R 133/07
  • Spruchkörper: 5. Senat
  • Instanzenaktenzeichen: S 13 R 251/06
  • Instanzgericht: Sozialgericht Gießen
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2007

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Witwenrente.

Die 1957 in Polen geborene Klägerin ist die Witwe des 1942 geborenen und 2005 verstorbenen Versicherten E. A.. Er war Bauschlosser und beantragte am 10. Juni 2003 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, die ihm gewährt wurde ab 1. April 2004 mit monatlich zuletzt 1.088,12 Euro.

In der Osterzeit im Jahre 2003 lernte der Versicherte, der damals verwitwet war, die Klägerin in Polen bei Freunden kennen. In der Folgezeit reiste die Klägerin als Touristin wiederholt nach Deutschland. Am Geburtstag des Versicherten (2003) fand die Verlobung statt. Die Klägerin reiste dann zurück nach Polen, um die Formalitäten für ihre Ausreise zu regeln. Nach eigenen Angaben nutze sie die Gelegenheit, um noch finanziell günstig eine Fahrerlaubnis in Polen zu erlangen.

Mit Schreiben vom 27. November 2003 fragte der Versicherte bei der Beklagten an, ab wann seine zukünftige Ehefrau ein Anrecht auf eine Hinterbliebenenrente habe, wie viel Prozent seiner Rente sie bekomme und wie lange die Ehe bestehen müsse, um überhaupt einen Anspruch auf Witwenrente erhalten zu können. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 5. Dezember 2003. Im Dezember 2003 kehrte die Klägerin nach Deutschland zurück und unterzeichnete am 19. Dezember 2003 einen Ehevertrag, in dem u. a. Gütertrennung im Sinne des § 1414 BGB, Erbverzicht und die Vereinbarung eines Wohnrechtes geregelt wurde. Die Klägerin verzichtete auf ihren Erb- und Pflichtteil. Außerdem wurde vereinbart, dass im Falle des Ablebens des Versicherten die Klägerin an der im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung seines Hauses ein lebenslanges freies Wohnrecht unter bestimmten Bedingungen erlangen sollte. Der Wert des Vermögens wurde mit 150.000,00 Euro angegeben.

Am 28. Mai 2004 heirateten die Klägerin und der Versicherte. Beim Schneeräumen am 8. Februar 2005 vor seinem Haus brach der Versicherte zusammen und verstarb. Auf die Ermittlungen der Beklagten gab der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. R. G. am 2. Mai 2005 an, dass der Versicherte chronisch krank gewesen sei. Er legte u. a. einen Reha-Entlassungsbericht vom 29. Oktober 1998 der Kurklinik H. (BS.) vor. Der ärztliche Leiter des Notarztstandortes B. Dr. C. G. diagnostizierte am 30. Juni 2005 einen Herztod durch die akuten Ereignisse und stellte als Vorerkrankungen eine koronare Herzerkrankung, einen bereits erlittenen Herzinfarkt sowie eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung fest.

Am 17. Februar 2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Hinterbliebenenrente. Mit Bescheid vom 30. März 2005 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, da auf Grund der Umstände von einer Versorgungsehe auszugehen sei. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und trug vor, sie habe ihre Beschäftigung in Polen aufgegeben und aus Liebe geheiratet.

Ihr Ehemann habe immer gesagt, sie sei ein "Jungbrunnen" für ihn gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da nach den aktenkundigen Unterlagen davon ausgegangen werden müsse, dass die Ehe überwiegend aus Gründen der Versorgung geschlossen worden sei. Dies ergebe sich aus dem Schreiben vom 27. November 2003, in dem nach einer Witwenrente gefragt worden sei, und dem im Dezember 2003 geschlossenen Ehevertrag. Durch diesen Vertrag seien nur andere Familienmitglieder begünstigt worden. Die finanzielle Versorgung der Klägerin habe alleine durch die gesetzliche Rentenversorgung erfolgen sollen. Am 18. Mai 2006 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Gießen erhoben und vorgetragen, dass sie nur aus Liebe geheiratet habe.

Mit Urteil vom 27. März 2007 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. März 2005 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 28. April 2006 verurteilt, der Klägerin Witwenrente in gesetzlicher Höhe zugewähren. In den Entscheidungsgründen hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe widerlegt sei. Das Sozialgericht hat den Vortrag der Klägerin, es habe sich um eine Liebesheirat gehandelt, als zutreffend unterstellt, die Liebe nicht beweisbar sei.

Der Versicherte sei plötzlich und nicht vorhersehbar gestorben. Die Erkundigungen des Versicherten im November 2003 seien legal gewesen und hätten von Verantwortung gezeugt. Den Ehevertrag müsste man nicht zu Lasten der Klägerin auslegen. Der Versicherte habe nur sein Vermögen seiner Tochter hinterlassen wollen.

Gegen das am 12. April 2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20. April 2007 Berufung eingelegt. Die Beklagte ist der Ansicht, es habe eine Versorgungsehe vorgelegen. Es müssten die nach außen getretenen Fakten berücksichtigt werden. Durch die Aufgabe ihres Wohnsitzes habe die Klägerin die Möglichkeit über eigenes Einkommen zu verfügen aufgegeben. Durch die Eheschließung stünde ihr im Rentenfalle eine Witwenrente in Höhe von ca. 600,00 Euro monatlich zu. Im Lichte dieser Tatsachen müsse die Anfrage des Versicherten vom 27. November 2003 gesehen werden. Es habe eine Versorgung über die gesetzliche Rentenversicherung erfolgen sollen. Anschließend habe die Klägerin im Dezember 2003 notariell Gütertrennung vereinbart und auf alle Erb- und sogar Pflichtteilansprüche verzichtet.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 27. März 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie statthaft (§ 151 Abs. 1 und §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz - SGG-).

Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 27. März 2007 hat keinen Bestand, denn der angefochtene Bescheid vom 30. März 2005 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 28. April 2006 ist rechtmäßig.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Witwenrente, weil die gesetzliche Vermutung für das Bestehen einer sog. Versorgungsehe nicht widerlegt ist.

Gemäß § 46 Abs. 2 Sechstes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente. Die Klägerin ist die Witwe des 2005 verstorbenen Versicherten. Dieser hatte auch die Wartezeit erfüllt. Die Klägerin hat auch nicht wieder geheiratet. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 46 Abs. 2 SGB VI sind erfüllt.

Gemäß § 46 Abs. 2 a SGB VI, welcher durch Artikel 1 Nr. 6 b des AVmEG (Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der Gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung des Kapital gedeckten Altersversorgungsvermögens - Altersvermögensergänzungsgesetz) vom 21. März 2001 (Bundesgesetzblatt I, S. 403) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in das SGB VI eingeführt wurde, besteht der Anspruch jedoch nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Ähnliche Regelungen gibt es in der Unfallversicherung (vgl. § 595 Reichsversicherungsordnung - RVO - bzw. § 65 Abs. 6 Siebtes Buch des Sozialgesetzbuches - SGB VII), in der Kriegsopferversorgung (vgl. § 38 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz - BVG) und in der Beamtenversorgung (vgl. § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Beamtenversorgungsgesetz).

Der Ausschluss von Hinterbliebenenversorgung bei einer sog. Versorgungsehe ist auch mit Art. 6 Grundgesetz (GG) vereinbar, was höchstrichterlich bereits entschieden wurde (vgl. Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 23. September 1997 - 2 BU 176/97 - m.w.N.).

Die Vorschrift des § 46 Abs. 2 a SGB VI begründet für alle seit seinem In-Kraft-Treten am 1. Januar 2002 geschlossenen Ehen die gesetzliche Vermutung, dass bei Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgungsehe Ziel der Eheschließung war. Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten hat weniger als ein Jahr gedauert (vom 28. Mai 2004 bis zum 8. Februar 2005). Die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs. 2 a SGB VI greift also im vorliegenden Fall ein. Diese Vermutung kann allerdings widerlegbar werden, wie sich aus dem Wortlaut "es sei denn" ergibt. Sie ist widerlegt, wenn besondere Umstände (insbesondere Unfalltod des Versicherten, vgl. Bundestagsdrucksache 14/4595, S. 44) vorliegen, auf Grund derer trotz kurzer Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Widerlegung der Vermutung erfordert nach § 202 SGG i.V.m. § 292 der Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils. Der Vollbeweis erfordert zumindest einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit reicht nicht aus.

Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon oder einen so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG, 8. Auflage, § 103 RN 6 a und § 118 RN 5 m.w.N.). Die gesetzliche Vermutung, "dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen", verfolgt den Zweck, den Leistungsträger nicht zu Ausforschungen im Bereich der Intimsphäre zu nötigen (vgl. BVerwGE 34, 149, 153 m.w.N.).

Aus diesem Grund ist vorrangig an Hand aller vorhandenen objektiven Ermittlungsmöglichkeiten der Frage nachzugehen, ob entgegen der Vermutung doch nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe bzw. dem Witwer eine Hinterbliebenenversorgung zu verschaffen (BSGE 60, 204, 206). Die Vermutung der Versorgungsabsicht ist nur dann widerlegt, wenn sich bei einer Gesamtabwägung aller zur Eheschließung führenden Motive beider Ehegatten ergibt, dass insgesamt nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, den Hinterbliebenen eine Versorgung zu verschaffen (BSGE 35, 272, 274 f.). Maßgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalles, folgende "besonderen Umstände" sprechen gegen eine Versorgungsehe:

  • plötzlicher unvorhersehbarer Tod (z. B. Arbeits-/Verkehrsunfall, Verbrechen, Infektionskrankheit)
  • die tödlichen Folgen einer Krankheit waren bei Eheschließung nicht vorhersehbar
  • Nachholung einer gültigen deutschen Trauung durch hier für in ungültiger
  • nach ausländischem Recht gültiger
  • Ehe lebende Ausländer
  • Vorhandensein gemeinsamer leiblicher Kinder bzw. Schwangerschaft
  • Erziehung eines minderjährigen Kindes des verstorbenen Versicherten durch den Hinterbliebenen
  • Heirat zur Sicherung der erforderlichen Betreuung oder Pflege des anderen Ehegatten.

Die genannten Punkte sind jedoch keine pauschalisierten Widerlegungsgründe, die eine Versorgungsehe grundsätzlich ausschließen. Maßgeblich sind immer die Umstände des konkreten Einzelfalles (Dopheide und andere: "Die Versorgungsehe" nach § 46 Abs. 2 a SGB VI in: Informationen der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung Bayern 06/2006, S. 2 ff.).

Im vorliegenden Fall lag bei dem Versicherten keine tödliche Folge einer Krankheit, die bei Eheschließung nicht vorhersehbar war, vor und es lag auch keine Nachholung einer gültigen deutschen Trauung durch hier in ungültiger - nach ausländischem Recht gültiger - Ehe lebende Ausländer vor. Die Eheleute hatten auch keine gemeinsamen Kinder, eine Schwangerschaft lag nicht vor und ebenso liegt keine Erziehung eines minderjährigen Kindes des verstorbenen Versicherten vor. Die Heirat erfolgte nicht zur Sicherung einer erforderlichen Betreuung oder Pflege eines anderen Ehegatten. Der Tod des Versicherten war nicht vorhersehbar, denn er starb plötzlich und unvorhergesehen eines Herztodes nach dem Schneeräumen am 8. Februar 2005.

Jedoch ist dieser Tod nicht ein Unfall im Sinne eines Arbeitsunfalls oder eines Verkehrsunfalls bzw. eines Verbrechens gewesen. Vielmehr war der Versicherte zum Zeitpunkt der Heirat bereits 61 Jahre und zum Zeitpunkt des Todes 62 Jahre alt. Der Versicherte war auch gesundheitlich seit Jahren erheblich beeinträchtigt. Er war chronisch krank und bereits wegen erheblicher internistischer Erkrankungen im Jahr 1998 zu einer medizinischen Rehabilitation in der Klinik NQ. in BS. gewesen. Bei ihm war bereits von ärztlicher Seite eine koronare Herzerkrankung, ein erlittener Herzinfarkt und eine obstruktive Lungenerkrankung festgestellt worden. Vor diesem Hintergrund müssen die von dem Versicherten und der Klägerin vor der Heirat (28. Mai 2004) getroffenen Entscheidungen gesehen werden.

Der Ehemann hatte bereits ein gewisses Alter erreicht und war chronisch krank. Nachdem der Versicherte und die Klägerin sich Ostern 2003 in Polen kennengelernt hatten, reiste die Klägerin wiederholt als Touristin nach Deutschland und verlobte sich am 17. September 2003. In der Folgezeit reiste die Klägerin nach Polen zurück, um die Formalitäten für eine Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland zu regeln. Der Ehemann hingegen wandte sich mit Schreiben vom 27. November 2003 an die Beklagte und klärte detailliert ab, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe seine zukünftige Ehefrau einen Witwenrentenanspruch erhalten würde. Es ging hierbei offensichtlich um die Absicherung der Klägerin. Eine eventuelle Witwenrente hätte ca. 600,00 Euro monatlich betragen, da der Versicherte im Sterbemonat eine Altersrente in Höhe von 1.088,00 Euro hatte.

Nach ihrer Rückkehr aus Polen ließ der Versicherte dann einen Ehevertrag erstellen, den die Klägerin am 19. Dezember 2003 unterzeichnete. In diesem Ehevertrag wurden Gütertrennung und Verzicht auf den der Klägerin zustehenden Erb- und Pflichtteilanspruch vereinbart, d. h. es wurde im Voraus vereinbart, dass das beträchtliche Vermögen des Ehemannes im Todesfalle nicht der Klägerin - wie normalerweise üblich unter Eheleuten - überlassen werde sollte. Das angegebene Vermögen lag immerhin bei beträchtlichen 150.000,00 Euro. Zugebilligt wurde der Klägerin nur ein freies Wohnrecht unter bestimmten Bedingungen an der im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung des Hauses des Versicherten. Das Haus selbst sollte sie jedoch nicht erben.

Während der Versicherte sich um einen Ehevertrag kümmerte und die zukünftigen Rentenfragen klärte, regelte die Klägerin Formalitäten in ihrer Heimat. In ihrer polnischen Heimat erwarb sie noch - aus finanziellen Gründen - eine Fahrerlaubnis. All dies geschah vor der Heirat am 28. Mai 2004. Die Klägerin gab dann durch ihren Weggang aus Polen ihr bisheriges Lebensumfeld mit allen Bindungen und allen Einkommensmöglichkeiten in ihrer Heimat vollständig auf, obwohl sie noch voll im erwerbsfähigen Alter war.

Die Klägerin war erheblich jünger als ihr Ehemann (15 Jahre). Sie selbst gab in ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2005 an, dass ihr Ehemann sie immer als "Jungbrunnen" bezeichnet habe. Insbesondere die Nachfrage des Versicherten nach der eventuellen zukünftigen Hinterbliebenenversorgung und der Ehevertrag mit Gütertrennung sowie Erbverzicht hinsichtlich auch des Pflichtteilanspruches der Klägerin begründen Zweifel über den Zweck der Ehe der Klägerin.

Es bestehen für den Senat Zweifel, ob nicht doch eine Versorgungsehe geschlossen worden ist. Es fehlt die volle richterliche Überzeugung dafür, dass der Versicherte die Klägerin nicht durch seine Heirat zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung versorgen wollte. Diese Zweifel gehen alleine zu Lasten der Klägerin.

Bei Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles konnte damit die gesetzliche Vermutung, dass es der überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, nicht von der Klägerin entkräftet werden. Die Klägerin als Hinterbliebene trägt die volle objektive Beweislast hinsichtlich der Widerlegung der Feststellung, dass es sich bei ihrer Ehe nicht um eine Versorgungsehe handelt.

Nach alledem musste der Berufung stattgegeben werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.

 

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