Landessozialgericht Hessen 19.06.2007, L 2 R 142/07
- Aktenzeichen: L 2 R 142/07
- Spruchkörper: 2. Senat
- Instanzenaktenzeichen: S 31 R 347/06
- Instanzgericht: Sozialgericht Frankfurt am Main
- Gericht: Hessisches Landessozialgericht
- Entscheidungstyp: Urteil
- Entscheidungsdatum: 19.06.2007
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Für den 1961 geborenen Kläger wurden im Zeitraum vom 1. Mai 1979 bis 31. März 1998 Pflichtbeiträge an die Beklagte entrichtet.
Mit Schreiben am 31. Oktober 2005 beantragte der Kläger die Auszahlung der eingezahlten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von jeweils 23.815,23 Euro.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. November 2005 ab, weil die Erstattungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Kläger habe die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten erfüllt und ihm stehe das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu; unerheblichen sei, ob auch tatsächlich freiwillige Beiträge gezahlt worden seien.
Der Kläger erhob am 22. Dezember 2005 Widerspruch und machte Schadensersatz wegen ihm entgangener Gewinne durch die Nichtauszahlung der Beiträge zum 11. November 2005 geltend. Er sei selbstständig und unterliege nicht mehr der Versicherungspflicht, seit seinem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht seien 24 Kalendermonate abgelaufen.
Die Beklagte wies mit Schreiben vom 4. November 2006 auf die Erstattungsvoraussetzungen der Vorschrift des § 210 Abs. 1, Abs. 2 und 3 SGB VI hin, die vom Kläger nicht erfüllt würden. Ein Anspruch auf Beitragserstattung bestehe nicht, da der Kläger zur freiwilligen Versicherung berechtigt sei. Der Kläger bestand auf einer Auszahlung.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Eine Beitragserstattung sei nur dann zulässig, wenn das Recht zur freiwilligen Versicherung nicht bestehe. Dieses Recht bestehe für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres für alle nicht versicherungspflichtigen Deutschen im In- und Ausland sowie Ausländer, die ihren Wohnsitz oder nicht nur vorübergehenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Der Kläger sei zur freiwilligen Versicherung berechtigt und ein Anspruch auf Beitragserstattung bestehe deswegen nicht. Seit dem 19. Oktober 1972 seien nur noch bestimmte Personen, z. B. versicherungsfreie Beamte und ihnen gleichgestellte Personen nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt, die die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllten. Der Bescheid wurde an den Kläger am 9. März 2006 nochmals übersandt.
Der Kläger bestand mit bei der Beklagten am 28. März 2006 und 20. April 2006 eingegangenem Schreiben auf einer Auszahlung der von ihm eingezahlten Arbeitnehmerbeiträge.
Die Beklagte gab die Schreiben an das Sozialgericht als Klage weiter.
Das Sozialgericht informierte die Beteiligten von seiner Absicht, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger äußerte sich mit Schreiben vom 12. August 2006 und 31. Oktober 2006.
Durch Gerichtsbescheid vom 13. März 2007 wies das Sozialgericht die Klage ab. Diese sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Auszahlung der von ihm eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge. Das Gericht folgte der von der Beklagten im Widerspruchsbescheid gegebenen Begründung. Dem Begehren des Klägers könne mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 210 SGB VI nicht entsprochen werden, denn der Kläger sei zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt.
Mit Schreiben vom 17. April 2007 hat sich der Kläger gegen den ihm am 22. März 2007 zugestellten Gerichtsbescheid gewandt. Er besteht auf einer Auszahlung der von ihm eingezahlten Beträge, weil er das Geld selbst anlegen wolle und selbst mehr daraus machen könne. Ohnehin werde zukünftig jeder für sich selbst Vorsorge treffen müssen; die Riesterrente sei ein Übergang zur Selbstvorsorge.