Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber sachlich unbegründet, ebenso die Klage gegen den Bescheid vom 30. November 2006, der gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden ist.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die Rentenberechnung des Klägers auf der Grundlage eines Zugangsfaktors von 1,0 vorzunehmen. Der Senat bezieht sich gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, denen er sich in vollem Umfang anschließt. Die Beklagte hat alle für den Kläger rentenrechtlich maßgeblichen Versicherungszeiten berücksichtigt, wie auch der Kläger nicht bestreitet. Darüber hinaus hat die Beklagte die Vorschrift des § 77 Abs. 2 SGB VI zutreffend ausgelegt und die Rente unter Berücksichtigung eines Rentenabschlags durch einen verminderten Zugangsfaktor festgestellt.
Zwar hat das BSG mit seinem Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden, dass Erwerbsminderungsrentner, die bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Rentenabschläge nur hinnehmen müssen, wenn sie die Rente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen und für Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr bezogen werden, keine Abschläge berechnet werden dürfen. Erst in der Zeitspanne vom 60. bis 63. Lebensjahr seien von Erwerbsminderungsrenten Abschläge zu berechnen, und zwar sowohl für Rentenneuzugänge wie auch für Bestandsrentner, die bereits vor dem 60. Lebensjahr eine Rente bezogen hätten. Der Senat schließt sich dieser Entscheidung jedoch nicht an. Denn er hält die vom BSG vorgenommene Auslegung des § 77 Abs. 2 SGB VI für nicht zutreffend. Das BSG vertritt in der zitierten Entscheidung die Auffassung, § 77 Abs. 2 SGB VI schließe ausdrücklich einen verringerten Zugangsfaktor für Bezugszeiten vor dem 60. Lebensjahr aus. § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI unterscheide zwischen abschlagfreien und nicht abschlagfreien Renten. Die Regelung sehe eine sogenannte Regelerwerbsminderungsrente ab dem 63. Lebensjahr vor, die abschlagfrei zu gewähren sei, und eine vorzeitige Erwerbsminderungsrente für Bezugszeiten vor dem 63. Lebensjahr. Laut der Entscheidung des BSG lässt § 77 Abs. 2 S.1 SGB VI offen, wann ein "vorzeitiger Bezug" einer Erwerbsminderungsrente mit vermindertem Zugangsfaktor gegeben ist. Dies wird nach Meinung des BSG bestimmt in §§ 77 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB VI. Die Vorschrift lege fest, ab wann die Minderungsregelung anzuwenden sei; frühester Beginn sei die Vollendung des 60. Lebensjahres. Aus diesem Wortlaut, der für die Bestimmung des Zugangsfaktors auf die Vollendung des 60. Lebensjahres abstelle, folgt für das BSG, dass vor Vollendung des 60. Lebensjahres keine Vorzeitigkeit vorliegt und damit keine Bestimmung des Zugangsfaktors vorzunehmen ist. Diese Auslegung wird nach Auffassung des BSG bestätigt durch die Vorschriften der §§ 77 Abs. 2 S. 3 und 77 Abs. 3 S. 3 SGB VI, die eine Erhöhung des Zugangsfaktors wegen Nichtinanspruchnahme einer vorzeitigen Erwerbsminderungsrente nur für Rentenzugänge vom 60. bis 63. Lebensjahr regelten. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gelte der Bezug einer Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres nicht als Zeit der vorzeitigen Inanspruchnahme.
Der Senat hält demgegenüber jedoch an der Auslegung der hier maßgeblichen Vorschriften fest, wie sie bisher in der Kommentierung und von den Rentenversicherungsträgern vertreten worden ist (z.B.: Kass.Komm, Sozialversicherungsrecht, 1. September 2006, SGB VI, § 77, Rdnr. 20ff; Kreikebohm, Kommentar zum SGB VI, 2. Aufl., § 77 Rdnr.10; Verb.Kom, Gesetzliche Rentenversicherung, April 2005, § 77 Rdnr. 3.4, 4.2; Deutsche Rentenversicherung, SGB VI, 11. Aufl. 6/05, § 77 Nrn. 5, 6;) und wie die sie eine Vielzahl von Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in erster und zweiter Instanz (z.B.: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. April 2005, L 1 RA 255/04; Hessisches LSG, Urteil vom 24. August 2007, L 5 R 228/06; Urteile des Sozialgerichts Aachen vom 9. Februar 2007, S 8 R 96/06, und vom 20. März 2007, S 13 R 76/06, Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 23. April 2007, S 3 R 26/07, Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 22. März 2007, S 14 Kn 64/07; Urteil des SG Saarbrücken vom 8. Mai 2007, S 14 R 82/07) für richtig ansehen. Diese Auslegung wird auch bestätigt durch Stephan Bredt, Erwerbsminderungsrentenreform 2001 neu ausgelegt; keine Abschläge für Rentner unter 60 Jahren, in NZS 4/2007, S.192 ff., von Koch/Kolakowski, Der Zugangsfaktor bei Renten wegen Erwerbsminderung, SGb 2/07, S.71 ff.; Rüdiger Mey, Abschläge auf Erwerbsminderungsrenten unter 60 in RVaktuell 2007, 44-51.
Nach § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI ist der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0. Hieraus ergibt sich nach der bisherigen Auslegung die allgemeine Grundregel, wie der Zugangsfaktor für Erwerbsminderungsrenten mit Zugang vor dem 63. Lebensjahres zu berechnen ist. Für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbeginns vor dem 63. Lebensjahr ist der Zugangsfaktor in der angegebenen Weise zu vermindern. Dies gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auch für Versicherte, die bereits vor dem 60. Lebensjahr Erwerbsminderungsrente beziehen. In § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI ist geregelt, dass dann, wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt, für die Bestimmung des Zugangsfaktors die Vollendung des 60. Lebensjahres maßgebend ist, nicht ein früheres Lebensjahr. Hierdurch soll nach bisherigem Verständnis der Vorschrift der Zeitraum, für den der Zugangsfaktor für Rentenbezugszeiten vor dem 63. Lebensjahr verringert wird, auf drei Jahre bzw. 10,8 % begrenzt werden. Diese Begrenzung der Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten für Laufzeiten vor dem 60. Lebensjahr entspricht auch der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14, 4230, S.24, 26). § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI legt dagegen nicht den frühesten Beginn der Vorzeitigkeit fest, wie das BSG meint. Auch aus § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI folgt nicht, dass Erwerbsminderungsrenten für Zeiten vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten ohne Verminderung des Zugangsfaktors zu berechnen sind. § 77 Abs.2 S. 3 SGB VI bestimmt als Berechnungsregel, dass (lediglich) die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme gilt. Diese Vorschrift hängt zusammen mit § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI. Grundsätzlich ist danach für die Entgeltpunkte, die bei einer früheren Rentenberechnung berücksichtigt worden sind, der bereits ermittelte Zugangsfaktor zu übernehmen. Damit soll die durch den bisherigen Zugangsfaktor bedingte Verringerung der Rente für die gesamte Laufzeit der Folgerente fortgeführt werden. Allerdings soll diese Rechtsfolge nach § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI nicht die Renten, die vor dem 60. Lebensjahr bezogen und wieder weggefallen sind, betreffen. Gemeint sind Erwerbsminderungsrenten, die regelmäßig nur auf Zeit und längstens für drei Jahre gewährt werden. Wenn ein Versicherter in jungen Jahren eine oder mehrere Renten wegen Erwerbsminderung bezogen hat und danach wieder erwerbsfähig geworden ist, bzw. wenn die Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres wieder weggefallen ist, gelten diese Renten als nicht bereits bezogen; bei einer späteren Rente wegen Erwerbsminderung, einer Erziehungsrente, einer Altersrente oder einer Rente wegen Todes ist vielmehr zugunsten des Versicherten für die Entgeltpunkte, die der früheren Rentenberechnung zugrunde lagen, nicht nach § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI der verminderte Zugangsfaktor der früheren Rente zugrunde zu legen; der Zugangsfaktor ist vielmehr für die Entgeltpunkte nach § 77 Abs. 2 SGB VI neu zu bestimmen (Kreikebohm, a.a.O. § 77 Rdnr. 16).
Für die vom erkennenden Senat vorgenommene Auslegung spricht zudem, dass seit der ab Januar 2001 gültigen Erwerbsminderungsrenten-Reform bei der Berechnung der Höhe der Erwerbsminderungsrente die Zeit bis zum 60. Lebensjahr nach § 59 Abs. 2 S. 2 SGB VI vollständig als Zurechnungszeit berücksichtigt wird, um Einschränkungen jüngerer Versicherter auszugleichen. Vor 2001 wurde zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr den Versicherten die Zurechnungszeit nur zu einem Drittel gut geschrieben (Kreikebohm, a.a.O. § 77, Rdnr. 12 m.w.H.). Würde dagegen der Auslegung des BSG gefolgt, ergäben sich höhere Erwerbsminderungsrenten als vor der Reform, da in diesem Fall der Betroffene von der verbesserten Zurechnungszeit profitieren würde und keine Abschläge hinnehmen müsste. Dies dürfte keinesfalls im Sinne des Gesetzgebers sein (Dr. Bredt, a.a.O., von Koch/Kolakowski, a.a.O.).
Zur Begründung seiner Entscheidung bezieht sich der Senat im Übrigen auf die bereits oben benannten Gerichtsentscheidungen, die sich ausführlich mit der Auslegung des § 77 Abs. 2 SGB VI unter Berücksichtigung der Entscheidung des BSG vom 16. Mai 2006 auseinandergesetzt haben.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da das Urteil von einer Entscheidung des BSG abweicht (§ 160 Abs. 2 Nr.2 SGG).
Der (erneute) Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren war abzulehnen, da sich gegenüber dem Beschluss des erkennenden Senats vom 28. Juni 2007 keine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ergeben hatte.
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