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Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrenten vor dem 60. Lebensjahr 

  • Aktenzeichen: L 2 R 342/06
  • Spruchkörper: 2. Senat
  • Instanzenaktenzeichen: S 2 RJ 1105/04
  • Instanzgericht: Sozialgericht Fulda
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2007
  • Normen: SGB VI § 77 Abs. 2; SGB VI § 43; GG Art. 3; GG Art. 14

Leitsatz

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind nach § 77 SGB VI auch für Rentenbezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres nach einem geminderten Zugangsfaktor und damit mit einem Abschlag zu gewähren (abweichend von BSG, Urteil vom 16.5.2006 - B 4 RA 22/05 R - SozR 4-2600 § 77 Nr. 2). Diese Auslegung ist verfassungsgemäß.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger eine höhere Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren ist.

Der 1949 geborene Kläger beantragte im Januar 2004 bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Unter dem 9. Januar 2001 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass der ihm zur Überprüfung übersandte Versicherungsverlauf vom 7. Januar 2004 vollständig und richtig sei. Mit Bescheid vom 1. April 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. November 2003 auf der Grundlage eines im Oktober 2003 eingetretenen Leistungsfalles in Höhe von monatlich 318,45 Euro. Zur Berechnung der Rente wies die Beklagte darauf hin, dass in der Rente ein Rentenabschlag (verminderter Zugangsfaktor) enthalten sei. Der Zugangsfaktor betrage 1,0. Er vermindere sich für jeden Kalendermonat nach dem 30. September 2009 bis zum Ablauf eines Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,003. Die Verminderung betrage für 35 Kalendermonate 0,105. Somit ergebe sich ein Zugangsfaktor von 0,895. Die persönlichen Entgeltpunkte errechneten sich mit 13,3996. Diese persönlichen Entgeltpunkte wurden der Rentenberechnung zugrunde gelegt. Gegen den Rentenbescheid erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er sich gegen die gewährte Rentenhöhe wandte. Er war der Auffassung, im Hinblick auf die lange Zeit der Zahlung von Rentenbeiträgen stehe ihm eine höhere Rente zu. Mit Bescheid vom 22. Juli 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Überprüfung der Rentenberechnung anhand der vorliegenden Unterlagen habe ergeben, dass die Rente des Klägers entsprechend den gesetzlichen Vorschriften festgestellt worden sei. Sämtliche berücksichtigungsfähigen rentenrechtlichen Zeiten lägen der Rentenberechnung zugrunde. Weitere Zeiten oder Fehler in der Rentenberechnung seien nicht erkennbar und von dem Kläger auch nicht behauptet worden. Im Übrigen habe der Kläger selbst erklärt, dass der Versicherungsverlauf vollständig und richtig sei.

Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 17. August 2004 Klage vor dem Sozialgericht in A-Stadt. Er verfolgte sein Begehren aus dem Widerspruchsverfahren weiter.

Mit Urteil vom 19. Mai 2006 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, die Rentenberechnung sei nicht fehlerhaft. Die Beklagte habe die Berechnung auf der Grundlage der geltenden Vorschriften vorgenommen. In einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Monat Mai 2006, das bisher im Wortlaut nicht vorliege und dessen Inhalt deswegen nicht präzise dargestellt werden könne, solle die Rechtsauffassung vertreten worden sein, die Vorschriften des § 77 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) rechtfertigten die Verminderung des Zugangsfaktors nicht, wenn die Rente wegen voller Erwerbsminderung für Zeiträume vor Vollendung des 60. Lebensjahres zu zahlen sei. Der 1949 geborene Kläger habe das 60. Lebensjahr nicht vollendet. Er werde auf das Recht hingewiesen, bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen die Korrektur des Rentenbescheides vom 1. April 2004 zu beantragen.

Mit seiner am 26. September 2006 eingelegten Berufung richtet sich der Kläger gegen das ihm am 14. September 2006 zugestellte Urteil. Der Kläger bezieht sich auf das Urteil des BSG vom 16. Mai 2006 (B 4 RA 22/05 R) und macht die Neuberechnung seiner Rente geltend. Er vertritt die Auffassung, das Berufungsgericht sei nicht befugt, von dem Urteil des BSG abzuweichen. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte den Bescheid vom 30. November 2006 vorgelegt, mit dem sie den Antrag des Klägers vom 21. September 2006 auf Neufeststellung seiner Rente abgelehnt hat. Mit Schriftsatz vom 27. August 2007 hat der Kläger (erneut) die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren beantragt.

Der Kläger beantragt,

  • das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 19. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 1. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2004 und Aufhebung des Bescheides vom 30. November 2006 zu verurteilen, die Rente ab 1. November 2003 neu zu berechnen unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 (B 4 RA 22/05 R).

Die Beklagte beantragt,

  • die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 30. November 2006 abzuweisen, hilfsweise,
  • die Revision zuzulassen.

Die Beklagte hat ausgeführt, die Träger der deutschen Rentenversicherung folgten dem Urteil des BSG vom 16. Mai 2006 nicht. Der 4. Senat des BSG vertrete die Meinung, dass die seit Anfang 2001 bei Renten wegen Erwerbsminderung eingeführten Abschläge diejenigen nicht betreffen dürften, die vor dem 60. Lebensjahr eine Erwerbsminderungsrente bezögen. Diese Entscheidung entspreche jedoch nicht der Rechtsauffassung der Träger der Deutschen Rentenversicherung. In dem Urteil werde eine völlig neue und der Intention des Gesetzes entgegen gesetzte Sichtweise formuliert. Aus der Begründung zu dem Gesetz ergebe sich, dass die Höhe der Renten wegen Erwerbsminderung an die Höhe der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten an schwerbehinderte Menschen angeglichen würden. Danach werde die Rente wegen Erwerbsminderung für jeden Monat des Rentenbeginns vor dem 63. Lebensjahr um 0,3 %, höchstens um 10,8 % gemindert. Anders als das BSG habe der Gesetzgeber eindeutig festgelegt, dass auch die Erwerbsminderungsrenten mit einem Abschlag zu versehen seien, die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen würden. Außerdem habe der Gesetzgeber mit der Neuregelung Anfang 2001 parallel zur Einführung der Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten auch eine Verlängerung der Zurechnungszeit eingeführt. Diese Verlängerung diene gerade der Abfederung der Abschläge für Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen würden. Diese Regelung sei nicht notwendig gewesen, wenn für Erwerbsminderungsrentenbezieher vor dem 60. Lebensjahr keine Abschläge berechnet würden. In der Gesetzesbegründung würden die konkreten Auswirkungen der Abschläge auf die Rentenhöhe bei Personen dargestellt, die einen Rentenfall der verminderten Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres hätten. Auch dies mache die Intention des Gesetzgebers deutlich. Vor diesem Hintergrund könne dem Urteil des BSG vom 16. Mai 2006 nicht gefolgt werden. Die Beklagte verweist auf Urteile des Sozialgerichts Aachen vom 9. Februar 2007 (S 8 R 96/06) und vom 20. März 2007 (S 13 R 76/06) sowie auf das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 23. April 2007 (S 3 R 26/07) und schließlich auf das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 22. März 2007 (S 14 Kn 64/07). Mit diesen Urteilen sei ihre Auffassung bestätigt worden. Gegen die Entscheidungen seien Revisionsverfahren beim BSG anhängig (B 5 R 32/07 R und B 8 Kn 4/07 R).

Mit Beschluss vom 28. Juni 2007 hat der Senat die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren L 2 R 342/06 abgelehnt. Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

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