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Landessozialgericht Hessen 29.10.2015, L 8 KR 131/13

  • Aktenzeichen: L 8 KR 131/13
  • Spruchkörper: 8. Senat
  • Instanzenaktenzeichen: S 8 R 307/11
  • Instanzgericht: Sozialgericht Wiesbaden
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2015

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen aus einer Betriebsprüfung in Höhe von 17.964,87 Euro.

Die Beklagte führte vom 19. August 2009 bis 18. März 2010 bei der Klägerin, einem ambulanten Pflegedienst, eine Betriebsprüfung durch. Dabei stellt die Beklagte anhand der Gehaltsabrechnungen für die drei Arbeitnehmerinnen C. A., D. A. und E. E. (Beigeladene zu 1 bis 3) fest, dass für die abgerechneten Zahlungen "Rufbereitschaft PDL (Nacht)" bzw. "Rufbereitschaft Verwaltung" keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden waren.

Der Arbeitsvertrag der Beigeladenen zu 1) vom 24. August 2005 enthielt zur Arbeitszeit und zur Vergütung folgende Regelung:

§ 2 Arbeitszeit/Mehrarbeit
1) Die wöchentliche Mindestarbeitszeit beträgt 40 Stunden.
2) ...
3) Die Mitarbeiterin verpflichtet sich zur Leistung von Überstunden, Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie zum Nacht- und Bereitschaftsdienst.

§ 3 Entgelt
1) Das monatlich nachträglich bargeldlos zu zahlende Bruttoentgelt beträgt 2.100 Euro.
2) Zuzüglich zu diesem Entgelt pro Stunde werden Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit gezahlt. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 10 % vom Stundensatz, für Sonn- und Feiertagsarbeit 35 % vom Stundensatz.
...

Entsprechende Regelungen finden sich in den Arbeitsverträgen der Beigeladenen zu 2) und 3), wobei hinsichtlich der Beigeladenen zu 2) eine Teilzeitbeschäftigung von 20 Stunden bei einem Stundenlohn von 12 Euro bzw. später 1.000 Euro monatlich und bei der Beigeladenen zu 3) ab 1. Juni 2006 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ein Bruttoentgelt von 2.200 Euro und ab dem 1. Juni 2007 von 2.300 Euro vereinbart war.

In Nachträgen vom 15. Juni 2006 wurden die Arbeitsverträge der Beigeladenen zu 2) bis 3) wie folgt ergänzt:

"Als Pflegedienstleitung sind Rufbereitschaftsdienste von 16.00 Uhr bis 8.00 Uhr des darauf folgenden Tages zu erbringen. Die Rufbereitschaftsdienste richten sich nach dem monatlichen Rufbereitschaftsplan der am Ende des Vormonats erstellt wird. Während der Rufbereitschaft muss die Erreichbarkeit, Fahrbereitschaft und die Möglichkeit zur Dienstaufnahme durch die Mitarbeiterin gewährleistet sein.

Die Vergütung des Rufbereitschaftsdienst der PDL von 16.00 Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Tages ist in der Grundvergütung enthalten.

Für die Nachtstunden des Rufbereitschaftsdienstes von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr fallen Nachtzuschläge in Höhe von 2,- EUR pro Stunde an. Das entspricht einem Nachtzuschlag von 20,- EUR pro Bereitschaftsdienst (10 nachtzuschlagspflichtige Stunden)."

Mit weiterem Nachtrag vom 9. Mai 2007 wurde bei den Beigeladenen zu 2) und 3) der Nachtzuschlag für die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr ab 1. Juni 2007 auf 3 Euro pro Stunde erhöht.

Für die Beigeladene zu 1) liegt eine entsprechende Vereinbarung nicht vor. Sie erhielt in dem streitgegenständlichen Zeitraum Zuschläge für "Rufbereitschaft Verwaltung" in Höhe von 2 Euro pro Stunde ausgezahlt.

Bei der Klägerin wurden Listen geführt, in denen für sämtliche Tage eines Monats die jeweilige/n Arbeitnehmer/innen vermerkt waren, die an dem betreffenden Tag Rufbereitschaft hatten.

Das den Beigeladenen zu 1) bis 3) für Zeiten der Rufbereitschaft (Nacht) geleistete Entgelt rechnete die Klägerin steuer- und beitragsfrei ab. Dementsprechend erhielt bspw. die Beigeladene zu 3) für Dezember 2007 ein Grundgehalt von 2.300 Euro, welches versteuert und verbeitragt wurde, und daneben für 13 Rufbereitschaftsdienste in diesem Monat (13 x 30 Euro) 390 Euro steuer- und beitragsfrei ausgezahlt. Die Beigeladene zu 2) erhielt bspw. für Dezember 2008 ein steuer- und beitragspflichtiges Grundgehalt von 1.000 Euro; für 18 Rufbereitschaftsdienste wurden zusätzlich 540 Euro steuer- und beitragsfrei gezahlt.

Nach vorheriger Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 2. September 2009, 7. Dezember 2009 und 19. März 2010 forderte die Beklagte mit Bescheid vom 22. März 2010 für die steuer- und sozialversicherungsfrei abgerechneten Rufbereitschaftsdienste der Beigeladenen zu 1) bis 3) in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2008 Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) bzw. dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) für Krankheit und Mutterschaft (U1 und U2) in Höhe von 17.964,87 Euro nach. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der als Rufbereitschaftsentschädigung gezahlte Arbeitslohn unterliege grundsätzlich der Beitragspflicht. Die bei der Rufbereitschaft zusätzlich zur Rufbereitschaftsentschädigung gezahlten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sei in den Grenzen des § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Erforderlich sei jedoch, dass die Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt würden. Die Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit setze zwingend voraus, dass es sich um einen Zeitzuschlag, d.h. einen Zuschlag zum Grundlohn handele, der für die begünstigten Zeiten gezahlt werde. Nicht begünstigt seien deshalb Zulagen für Bereitschaftsdienst bzw. Rufbereitschaft, die keinen Zuschlag zu einer Grundvergütung vorsähen. Im vorliegenden Fall sei zusätzlich zum Gehalt eine Rufbereitschaftsentschädigung gezahlt worden, die monatlich beitragsfrei belassen worden sei. Das sei nicht möglich, da lediglich die Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags-, oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn beitragsfrei belassen werden können.

Die Klägerin erhob am 26. März 2010 Widerspruch. Sie habe mit den Beigeladenen zu 1) bis 3) arbeitsvertraglich Rufbereitschaftsdienste vereinbart, die branchenüblich mit dem Grundgehalt abgegolten worden seien. Daneben habe sie für die in die Zeit der Rufbereitschaft fallenden begünstigten Stunden von 20 Uhr bis 6 Uhr einen Zuschlag von 3 Euro pro Stunde steuerfrei abgerechnet; dieser Zuschlag betrage weniger als 40 % des aus dem Grundlohn herausgerechneten Stundensatzes und erfülle damit die Voraussetzungen zur Steuerfreiheit. Die jeweils geleisteten Rufbereitschaften ließen sich anhand der Dienstpläne nachvollziehen.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2011 als unbegründet zurück. Hierzu legte sie ausführlich die Rechtsgrundlagen der Beitragserhebung für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung sowie der Umlagebeiträge nach dem LFZG und dem AAG nach Maßgabe des geschuldeten Arbeitsentgelts dar. Vorliegend komme Steuer- und nachfolgend Beitragsfreiheit der gezahlten Zuschläge nach § 3b EStG nicht in Betracht, weil eine Trennung von Rufbereitschaftsvergütung und Zuschlägen aus den Abrechnungen nicht hervorgehe und ersichtlich ein für die geschuldete regelmäßige Arbeitsleistung gezahltes Gehalt nur rechnerisch in Grundlohn und Zuschläge aufgeteilt worden sei. Die in den Abrechnungen jeweils aufgeführten Rufbereitschaftsstunden deckten sich zwar mit den in den monatlichen Rufbereitschaftslisten gemachten Angaben. Erkennbar handele es sich hierbei jedoch nicht um eine detaillierte Auflistung der zuschlagsbegünstigten Arbeitszeiten. Diesbezüglich geeignete Nachweise (beispielsweise in Form von Dienstplänen, Stempelkarten, Stundenzetteln) seien nicht vorgelegt worden. Es fehle an konkreten Stundennachweisen.

Die Klägerin hat am 20. Juli 2011 beim Sozialgericht Wiesbaden Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, es sei offensichtlich und nachvollziehbar, dass von ihr ein Zuschlag klar getrennt von der Grundvergütung gezahlt worden sei. Der Zuschlag von 3 Euro sei nur für Zeiten der Rufbereitschaft geleistet worden, die in den steuerbegünstigten Zeiten von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr angefallen seien. Die von ihr geführten Aufzeichnungen seien ausreichend und würden auch von den Finanzämtern bei deren Prüfung akzeptiert. So habe das Finanzamt Wiesbaden bei zwei aufeinanderfolgenden Lohnsteuerprüfungen den hier streitigen Sachverhalt steuerlich nicht beanstandet.

Mit Urteil vom 4. März 2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 17.964,87 Euro sei rechtmäßig. Die Beklagte habe im Rahmen der Prüfung nach § 28p Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) zu Recht die für die Beigeladenen zu 1) bis 3) abgerechneten Zahlungen für Rufbereitschaftsdienste der Beitragspflicht unterworfen, da die entsprechenden Zahlungen sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt iSv § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV darstellten. Nach Maßgabe der Sozialversicherungsentgeltverordnung seien dem Arbeitsentgelt einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt würden, soweit sie lohnsteuerfrei seien, nicht zuzurechnen. Nach § 3b Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) seien Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt würden, steuerfrei, soweit bestimmte Grenzen nicht überschritten würden. Nach § 3b Abs. 2 Satz 2 EStG sei Nachtarbeit die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Für die Steuerfreiheit von tatsächlich geleisteter Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Einzelaufstellung der tatsächlich geleisteten Stunden erforderlich (Hinweis auf BFH, Urteil vom 28. November 1990, VI R 90/87), an der es hier fehle. Aus den vorgelegten Rufbereitschaftslisten ergebe sich nicht die Zeit der Rufbereitschaft, für die ein Zuschlag gezahlt werde. In den Listen sei von einer Rufbereitschaft von 13.00 bis 13.00 Uhr die Rede, die jedoch so nach dem Vortrag der Klägerin nicht bestanden habe. Dass die Listen nach dem Vortrag der Klägerin gleichzeitig die Dienstpläne dargestellt und von den Mitarbeitern richtig verstanden worden seien, reiche wegen ihrer Dokumentationsfunktion gegenüber Dritten nicht aus, zumal sie nicht erkennen ließen, wann und von wem sie erstellt worden seien. Eine Verjährung der Beitragsansprüche aufgrund der 4jährigen Verjährungsfrist sei nicht eingetreten. Wegen der durch § 25 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB IV bewirkten Hemmung der 4jährigen Verjährungsfrist durch die am 19. August 2009 begonnene und mit dem Bescheid vom 22. März 2010 abgeschlossene Betriebsprüfung seien auch die ältesten Beitragsansprüche für das Jahr 2005 nicht verjährt.

Gegen das ihren Bevollmächtigten am 20. März 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, dem 22. April 2013 Berufung eingelegt.

Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Senat Frau C. A., Frau D. A. und Frau E. E., die betroffenen Kranken- und Pflegekassen sowie die Bundesagentur für Arbeit beigeladen.

Die Klägerin hält die Entscheidung des Sozialgerichts für fehlerhaft. Dieses stelle überhöhte Anforderungen an den Nachweis der geleisteten Rufbereitschaftsstunden. Sowohl die einzelnen Rufbereitschaften als auch die Mitarbeiter, die diese jeweils geleistet hätten, ließen sich anhand der Listen, die zugleich ihre Dienstpläne darstellten, einfach und vollständig nachvollziehen; die Anzahl der Dienste werde auf diesem Formular am Monatsende durchgezählt und unterhalb der Tabelle vermerkt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für die sozialversicherungsrechtliche Prüfung strengere Maßstäbe gelten sollten als für die lohnsteuerrechtliche Beurteilung des Finanzamts, bei der die geführten Listen als ausreichend angesehen worden seien. Hier müsse auch Vertrauensschutz in die Ergebnisse der lohnsteuerrechtlichen Prüfung bestehen. Auch die übrigen Voraussetzungen für die lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Zahlung von Nachtzuschlägen an die Beigeladenen zu 1) bis 3) lägen vor. Rufbereitschaft sei nach der Rechtsprechung des BFH eine Arbeitsleistung iSv § 3b EStG, weshalb für die begünstigten Zeiten steuerfreie Zuschläge gezahlt werden könnten. Soweit im Hinblick auf den Umfang der geleisteten Rufbereitschaftsdienste Zweifel an der Wirksamkeit der zugrunde liegenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung bestünden, sei im Rahmen der Privatautonomie zwischen den Parteien vereinbart worden, dass eine angemessene Verteilung der Rufbereitschaftsdienste erfolge, zudem sei klar gewesen, dass nicht sämtliche Dienste von einem Arbeitnehmer zu leisten waren und es sei auch tatsächlich eine Verteilung der Dienste zwischen den Arbeitnehmerinnen erfolgt. Im Übrigen habe selbst dann, wenn man die arbeitsrechtliche Vereinbarung für unzulässig halte, dies keinen Einfluss auf die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 4. März 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2011 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Sozialgerichts und führt ergänzend aus, aus einer beanstandungsfrei gebliebenen Lohnsteuerprüfung könne die Klägerin keinen Vertrauensschutz für die beitragsrechtliche Beurteilung herleiten. Vorliegend lägen die Voraussetzungen der Steuer- und Beitragsfreiheit nach § 3b EStG nicht vor, denn die Klägerin habe für die Rufbereitschaft steuerfreie Zuschläge gezahlt, ohne jedoch eine Grundvergütung für die Rufbereitschaft zu leisten; vielmehr seien die Rufbereitschaften mit dem Grundgehalt bereits abgegolten gewesen. Es fehle an einer nachvollziehbaren Trennung zwischen Grundvergütung und Erschwerniszuschlag. Im Übrigen stelle sich die getroffene Vereinbarung als sittenwidrig und arbeitsrechtlich unzulässig dar.

Die übrigen Beteiligten stellen keine Anträge und haben sich weitergehend zur Sache nicht geäußert.

Der Senat hat mit den Beteiligten Erörterungstermine am 2. September 2014 und am 9. Juli 2015 durchgeführt und hierbei den Geschäftsführer der Klägerin sowie die Beigeladenen zu 2) und 3) persönlich gehört. Diese haben angegeben, die Rufbereitschaft habe üblicherweise gegen 17.00 Uhr begonnen, wenn im Büro Dienstschluss gewesen sei, und bis zum nächsten Morgen bis zur Wiederöffnung des Büros um etwa 8.00 Uhr gedauert. Aufgrund der Verträge mit den Pflegekassen habe eine Verpflichtung bestanden, die tatsächliche Erreichbarkeit eines/einer Mitarbeiter/in von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr und die Möglichkeit eines Pflegeeinsatzes in dieser Zeit sicherzustellen. Dies sei über eine Rufumleitung auf das Handy der zur Rufbereitschaft eingeteilten Mitarbeiterin erfolgt. Tatsächlich angefallene Dienste in der Zeit der Rufbereitschaft seien in Freizeit abgegolten worden. Die Anzahl der im Monat zu leistenden Rufbereitschaftsdienste sei nicht von Beginn des Arbeitsverhältnisses an festgelegt gewesen, sondern habe sich im Prinzip immer nach der Personalsituation gerichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Akte des einstweiligen Rechtschutzverfahrens vor dem Sozialgericht (S 8 R 239/10 ER) sowie der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidung war, Bezug genommen.

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