Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist in beiden Sachen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts sind zu bestätigen. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Beigeladenen zu 1) und 2) sind in ihrer seit dem 1. Juli 2011 ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerin der Klägerin keine Beschäftigten i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV und unterliegen damit nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, welcher der Senat folgt, setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Bei untergeordneten und einfacheren Arbeiten ist regelmäßig eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, zu denen die rechtlich relevanten Umstände gehören, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ausgangspunkt der versicherungsrechtlichen Prüfung ist dabei das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der formellen Vereinbarung regelmäßig vor.
Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R –, BSGE 111, 257-268, Rdnr. 16).
Auf dieser Grundlage ist auch zu beurteilen, ob der Gesellschafter einer GmbH zu dieser gleichzeitig in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Dies ist grundsätzlich neben seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung möglich. Die Versicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH, der zugleich deren Gesellschafter ist, hängt davon ab, ob wegen seiner Kapitalbeteiligung noch ein Verhältnis der persönlichen Abhängigkeit vorliegt. Hat ein solcher Geschäftsführer aufgrund seiner Kapitalbeteiligung einen so maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft, dass er jeden ihm nicht genehmen Beschluss verhindern kann, so fehlt die das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis wesentlich kennzeichnende persönliche Abhängigkeit (BSG, Urteil vom 14. Dezember 1999, B 2 U 48/98 R, juris). Dies ist immer der Fall, wenn der Geschäftsführer Mehrheitsgesellschafter ist, er also über die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft oder mehr verfügt (BSGE 23, 83, 84 = SozR a.a.O.; BSGE 42, 1, 2 = SozR 2200 § 723 Nr. 1; BSG SozR Nr. 30 zu § 539 RVO), und zwar auch dann, wenn er von der ihm zustehenden Rechtsmacht tatsächlich keinen Gebrauch macht und die Entscheidung anderen überlässt (BSG SozR 3-4100 § 168 Nrn. 5 und 8; BSGE 66, 69, 71 = SozR 4100 § 104 Nr. 19). Unter Umständen genügt aber schon ein geringerer Kapitalanteil, insbesondere wenn er über eine Sperrminorität verfügt, die sich u.a. darauf erstreckt, ihm nicht genehme Weisungen zu verhindern (vgl. BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 8; SozR 3-4100 § 168 Nr. 8).
Ein solcher Fall liegt in Bezug auf die Beigeladenen zu 1) und 2) vor. Diese haben als Geschäftsführer der Klägerin eine Rechtsposition, mit der sie ihnen nicht genehme Weisungen bei der Ausübung ihrer Geschäftsführertätigkeit verhindern und damit wie ein selbständiger Unternehmer agieren können. Das folgt allerdings nicht bereits aus ihrer Kapitalbeteiligung an der Klägerin, an der beide nur mit jeweils 6,86 % beteiligt sind. Aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion der Klägerin, deren Mehrheitsgesellschafterin mit einem Kapitalanteil von 105.000 Euro die C. Immobilien GmbH & Co KG ist und die damit in der Gesellschafterversammlung der Klägerin jede Entscheidung durchsetzen kann, kommt es allerdings nicht entscheidend auf die Beteiligungsverhältnisse an der Klägerin, sondern auf die Beteiligungsverhältnisse an der Mehrheitsgesellschafterin an. Denn die Klägerin ist als Komplementärin der C. Immobilien GmbH & Co KG an dieser Gesellschaft nicht beteiligt und in der Gesellschafterversammlung ohne Stimmrecht (§ 7 Abs. 5 Gesellschaftsvertrag). Stimmberechtigt sind alleine die Kommanditisten, also die Seniorgesellschafter V2 und V1 C. sowie die Beigeladenen zu 1) und 2). Gesellschafterbeschlüsse der C. Immobilien GmbH & Co KG sind damit für die Klägerin und folglich auch für ihre handelnden Organe (in Person der Beigeladenen zu 1) und 2) als ihre Geschäftsführer) rechtsverbindlich. Die C. Immobilien GmbH & Co KG ist damit der Sache nach das herrschende Unternehmen.
Auch an der C. Immobilien GmbH & Co KG sind die Beigeladenen zu 1) und 2) allerdings nur mit einem Gesellschaftsanteil von jeweils 6,78 % beteiligt. Mehrheitsgesellschafter sind V2 und V1 C. mit Gesellschaftsanteilen von 49,67 % bzw. 36,77 %. Diese Kapitalverteilung führt jedoch nicht dazu, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) in ihrer Funktion als Geschäftsführer der Klägerin ihnen nicht genehme Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der KG hinnehmen und ausführen müssen. Denn die im Gesellschaftsvertrag der KG vom 29. April 2002 ursprünglich vereinbarte Abstimmung nach der einfachen Mehrheit der Stimmen aller jeweils stimmberechtigten Gesellschafter (§ 7 Abs. 4) ist durch den Gesellschafterbeschluss vom 9. Januar 2004 dahingehend abgeändert worden, dass jeder der vier Kommanditisten der C. Immobiliengesellschaft mbH & Co KG unabhängig von der Höhe seiner Kapitalbeteiligung ein Stimmrecht von 25 % hat. Des Weiteren ist den beiden Kommanditisten E. und V3 C. ein Vetorecht eingeräumt worden.
Mit diesem Beschluss ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrags der KG wirksam bewirkt worden. Hierfür bedurfte es – anders als die Beklagte offenbar meint – keiner Niederlegung des "neuen" Gesellschaftsvertrags in einer entsprechend geänderten, notariell beglaubigten Vertragsurkunde. Bei der C. Immobiliengesellschaft mbH & Co KG handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, auf die das Recht des HGB Anwendung findet. Anders als § 53 GmbHG schreibt das HGB für die Änderung des Gesellschaftsvertrags einer KG keine Form vor. Ein (gewillkürtes) Formerfordernis ergibt sich allein aus § 20 des Gesellschaftsvertrags der KG, der für derartige Änderungen Schriftform vorschreibt, die durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 9. Januar 2004 gewahrt ist. Insoweit geht der gesamte, an das Recht der GmbH und die dortigen Beurkundungsvorschriften anknüpfende Vortrag der Beklagten, aus dem diese einen Widerspruch zwischen Gesellschaftsvertrag und dem Beschluss vom 9. Januar 2004 konstruieren will, ins Leere.
Allein durch die Einräumung dieses Stimmrechts von jeweils 25 % haben die Beigeladenen zu 1) und 2) allerdings noch keine Position erlangt, mit der sie ihnen unangenehme Beschlüsse der KG, die vermittelt über deren Mehrheitsposition in der Gesellschafterversammlung der GmbH im Ergebnis ihr Handeln als Organe der Klägerin bestimmen, verhindern könnten. Vielmehr wären allein unter Berücksichtigung der Stimmrechtsverteilung Mehrheitsentscheidungen zu ihren Lasten weiterhin möglich und nur dann verhindert, wenn sich die Beigeladenen zu 1) und 2) in ihrem Abstimmungsverhalten stets einig wären, was nicht sicher ist. Hier greift jedoch das mit dem Beschluss vom 9. Januar 2004 eingeräumte Vetorecht. Denn damit können die Beigeladenen zu 1) und 2) jeden Gesellschafterbeschluss der KG, der sie als Geschäftsführer der Klägerin zu einem ihnen nicht genehmen Verhalten zwingen würde, verhindern. Dabei ist das Vetorecht nicht so zu verstehen, dass dieses den Beigeladenen zu 1) und 2) nur gemeinschaftlich zusteht; unter dieser Prämisse wäre das Vetorecht auch überflüssig, weil die Beigeladenen zu 1) und 2) mit ihrem Stimmanteil von zusammen 50 % ohnehin jede Abstimmung zu ihren Lasten verhindern können. Vielmehr ist das Vetorecht den Beigeladenen zu 1) und 2), wie sich auch aus den einleitenden Ausführungen im Protokoll der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 9. Januar 2004 ergibt, als individuelles Recht eingeräumt.
Damit haben die Beigeladenen zu 1) und 2) eine Rechtsposition, die mit dem Besitz einer Sperrminorität vergleichbar ist. Gegen ihren Willen kann in der Gesellschafterversammlung der KG kein ihnen nicht genehmer Beschluss gefasst werden mit der Folge, dass ihnen auch als Geschäftsführer der Klägerin keine missliebigen Weisungen drohen. Das schließt die Annahme einer abhängigen Beschäftigung grundsätzlich aus, sofern nicht ein Fall vorliegt, bei dem der Minderheitsgesellschafter tatsächlich an der Ausübung eines solchen Vetorechts gehindert ist (BSG, Urteil vom 18. April 1991 – 7 RAr 32/90 –, juris Rn. 26). Dafür gibt es vorliegend keinerlei Anhalt.
Angesichts dessen führt der Einwand der Beklagten, für die Beurteilung von Sozialversicherungspflicht sei "ein verlässlicher Bezugsrahmen" erforderlich und es sei "der Unwägbarkeit Tür und Tor geöffnet, wenn jegliche, ggf. sogar mündlich getroffene Vereinbarungen Einfluss auf die Sozialversicherungspflicht hätten", nicht weiter. Zwar trifft es zu, dass die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Status der Beigeladenen zu 1) und 2) entscheidend durch das im privatschriftlich dokumentierten Gesellschafterbeschluss vom 9. Januar 2004 eingeräumte Vetorecht bestimmt wird und dieses Vetorecht in gleicher Form und Verfahrensweise durch die Gesellschafter wieder beseitigt werden könnte. In tatsächlicher Hinsicht würde das allerdings voraussetzen, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) von der mit dem Vetorecht eingeräumten Möglichkeit, eben einen solchen Beschluss zu verhindern, keinen Gebrauch machen würden, was im Hinblick auf ihre Interessenlage nicht wahrscheinlich ist. Im Übrigen ist diese Konsequenz als Folge der für die Kommanditgesellschaft geltenden Vorschriften des HGB, welches für Änderungen des Gesellschaftsvertrags keine besondere Form fordert, als Teil der Rechtsordnung von der Beklagten hinzunehmen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit nicht von den vielfältigen in der Rechtswirklichkeit im Bereich des Arbeits- und Gesellschaftsrechts vorkommenden Fallgestaltungen, in denen der sozialversicherungsrechtliche Status einer Beschäftigung von vertraglichen Abreden bestimmt wird, die keinen besonderen Formvorschriften unterliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Senat hat die unrichtige – weil auf § 193 SGG gestützte – Kostenentscheidung des Sozialgerichts von Amts wegen korrigiert. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, weil diese keine Anträge gestellt und damit kein eigenes prozessuales Risiko übernommen haben (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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