Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG).
Die gem. § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig, konnte in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.
Das Sozialgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 965 EUR für die in ihrem zum streitigen Zeitpunkt gem. § 108 Nr. 3 SGB V zugelassenen Krankenhaus und dort am 20. Januar 2010 durchgeführte Behandlung der Versicherten der Beklagten mittels Drug Eluting Balloon besitzt.
Der Vergütungsanspruch der Klägerin beruht letztlich auf der Weitergeltung der NUB-Vereinbarung 2009 gem. § 15 Abs. 2 KHEntgG bis zum Beginn der Geltung der NUB-Vereinbarung 2010 zum 1. September 2010.
Das Krankenhaus der Klägerin war zum Zeitpunkt der Behandlung (20. Januar 2010) gem. § 108 Nr. 3 SGB V zur Behandlung der Versicherten der Beklagten zugelassen. Der Behandlungspflicht zugelassener Krankenhäuser (§ 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V) steht ein Vergütungsanspruch gegenüber (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 3 KR 12/08 R –, SozR 4-2500 § 109 Nr. 20, BSGE 105, 150-157, Rn. 8 m.w.N), der vorliegend auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung in § 6 KHEntgG als sonstiges Entgelt zwischen den Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG vereinbart wurde.
Bei einem Vertragskrankenhaus gem. § 108 Nr. 3 SGB V – wie vorliegend - ist der Versorgungsauftrag dem geschlossenen Versorgungsvertrag zu entnehmen (§ 4 Nr. 3 BPflV und § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 KHEntgG). Diesem öffentlich-rechtlichen Versorgungsvertrag kommt nicht nur statusbegründende Wirkung zu (BSGE 78, 243 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2), vielmehr ist er auch für die Ausgestaltung der Beteiligung an der Versorgung der Versicherten im Einzelnen maßgeblich (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Dezember 2012, L 1 KR 276/10, Rn. 19 mit Hinweis auf: BSG, Urteil vom 24. Januar 2008, B 3 KR 17/07 R, zitiert nach Juris).
Der geltend gemachte Vergütungsanspruch der Klägerin findet seine Rechtsgrundlage in der Weitergeltungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG in Verbindung mit den NUB-Vereinbarungen 2009.
Gem. § 15 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG sind die bisher geltenden Entgelte der Höhe nach weiter zu erheben; dies gilt nicht, wenn
1. ein bisher krankenhausindividuell vereinbartes Entgelt ab dem 1. Januar nicht mehr abgerechnet werden darf, weil die Leistung durch ein bundeseinheitlich bewertetes Entgelt aus den neuen Entgeltkatalogen vergütet wird, oder
2. die Vertragsparteien auf Bundesebene in den Abrechnungsbestimmungen festlegen, dass hilfsweise ein anderes Entgelt abzurechnen ist.
Die Weitergeltung der NUB-Vereinbarung 2009 ist darin begründet, dass die Klägerin als Krankenhausbetreiberin die Voraussetzungen einer neuen NUB-Vereinbarung für das Jahr 2010 erfüllte und die übrigen Vertragsparteien verhandlungsbereit waren. Der Krankenhausbetreiber hat gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG vor der Vereinbarung bis spätestens zum 31. Oktober von den Vertragsparteien nach § 9 eine Information einzuholen, ob die neue Methode mit den bereits vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten sachgerecht abgerechnet werden kann. Diese Informationen haben die Vertragsparteien (§ 11 KHEntgG) bei ihrer Vereinbarung zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 2 Satz 4 KHEntgG). Das beauftragte InEK (§ 9 KHEntgG) gibt die Informationen zum Status der NUB am 31. Januar des laufenden Jahres bekannt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Auf Anfrage der Klägerin bei dem InEK gem. § 6 Abs. 2 KHEntgG wurde ihr mit Schreiben vom 29. Januar 2010 mitgeteilt, dass die vorliegend streitige Behandlungsmethode für das Jahr 2010 nach den Kriterien der NUB-Vereinbarung den Status 1 erhalten habe. Damit war gem. § 1 Abs. 1 NUB-Vereinbarung es für das Jahr 2010 zulässig, eine Vereinbarung eines krankenhausindividuellen Entgelts gem. § 6 Abs. 2 KHEntgG für diese Behandlungsmethode zu schließen. Damit sind die Voraussetzungen für den Abschluss eines neuen Vertrags erfüllt. Unerheblich ist insoweit, dass – wie die Beklagte vorträgt – der Status 1 nicht Gegenstand dieser gesetzlichen Regelung ist.
Auf die Mitteilung des InEK kam es daraufhin zu Vertragsverhandlungen, die jedoch erst am 3. August 2010 zu einem Abschluss kamen. Das Regierungspräsidium Gießen erteilte mit Bescheid vom 30. August 2010 die Genehmigung der NUB-Vereinbarung 2010 mit Wirkung ab dem 1. September 2010.
Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin sich auf § 15 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 KHEntgG stützen kann. Die streitgegenständliche Behandlung hat im Januar 2010 stattgefunden. Damit liegt der Behandlungszeitraum nach dem Ende des Geltungszeitraums der NUB-Vereinbarung 2009 zum 31. Dezember 2009 und dem Abschluss und der Genehmigung der NUB-Vereinbarung 2010 zum 1. September 2010.
Die Ausschlussgründe gem. § 15 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz KHEntgG liegen unstreitig nicht vor.
Die beiden weiteren Voraussetzungen der Weitergeltung der NUB 2009 nach § 15 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG sind ebenfalls erfüllt. Voraussetzung für die Anwendung dieser Norm auf NUB-Entgelte ist, das (1.) NUB-Entgelte als krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte i.S.d. § 15 Abs. 2 KHEntgG zu zählen sind und (2.) ein Rechtsgrund für die Erhebung vorliegt, da § 15 Abs. 2 KHEntgG nur die Weitererhebung der Höhe, nicht dem Grunde nach angeordnet.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, sind NUB-Entgelte krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte i. S. d. § 15 Abs. 2 KHEntgG. Gegenstand der Regelung des § 15 Abs. 2 KHEntgG sind sämtliche krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelte. Dem Wortlaut des Gesetzes sind keine Differenzierungen zu entnehmen. § 6 Abs. 2 KHEntgG bezeichnet diese Entgelte als "Entgelte oder Zusatzentgelte". Damit wird von dieser Regelung auch die Vergütung von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden erfasst (Tuschen/Trefz, KHEntgG, 2. Aufl. 2010, S. 349). Dies entspricht auch der Gesetzessystematik. In § 4 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG werden sämtliche "Entgelte nach § 6 Abs. 1 bis 2a" KHEntgG als "krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte" bezeichnet. Auch in der Begründung zum Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) vom 17. März 2009 (BGBI. I S. 534) findet sich kein Hinweis darauf, das NUB-Entgelte nicht von der Weitergeltungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG erfasst werden sollten (BT Drs. 16/10807, S. 34).
Für die Weitergeltungsregelung von NUB-Entgeltvereinbarungen spricht nach Überzeugung des Senats auch der Sinn und Zweck dieser Regelung. Die Regelung des § 15 Abs. 3 KHEntgG soll den Klinikbetreiber so stellen, als hätte es eine prospektive und frühzeitige Vereinbarung gegeben. Dies besitzt für die NUB besondere Bedeutung, da aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht gewährleistet ist, dass diese prospektiv vereinbart werden können. Vielmehr ging der Gesetzgeber davon aus, dass die NUB u.U. erst nach Beginn des Entgeltzeitraums vereinbart bzw. genehmigt werden können (siehe § 6 Abs. 2 Satz 5 KHEntgG). Der Krankenhausbetreiber hat gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG vor der Vereinbarung bis spätestens zum 31. Oktober von den Vertragsparteien nach § 9 eine Information einzuholen, ob die neue Methode mit den bereits vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten sachgerecht abgerechnet werden kann. Diese Informationen haben die Vertragsparteien (§ 11 KHEntgG) bei ihrer Vereinbarung zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 2 Satz 4 KHEntgG). Das beauftragte InEK (§ 9 KHEntgG) gibt jedoch die Informationen zum Status der NUB erst am 31. Januar des laufenden Jahres heraus. Liegt bei fristgerecht erfolgter Anfrage nach Satz 3 bis zur Budgetvereinbarung für das Krankenhaus eine Information nicht vor, kann die Vereinbarung gem. § 6 Abs. 2 Satz 5 KHEntgG zwar auch ohne diese Information geschlossen werden; dies gilt jedoch nicht, wenn die Budgetvereinbarung vor dem 1. Januar geschlossen wird. Dem folgend ist eine Genehmigung frühestens zum 1. Februar des laufenden Jahres möglich. Auch dies setzt allerdings eine entsprechende Verhandlungs- und Vereinbarungsbereitschaft der Sozialleistungsträger voraus und die Vereinbarung muss gem. § 14 KHEntgG noch genehmigt werden (so auch Vollmöller, NZS 2012, 921, 926).
Ebenso zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass der Weitergeltungsregelung nicht § 6 Abs. 2 KHEntgG entgegensteht. Danach sind NUB-Entgelte "befristet" zu vereinbaren. Der Befristung kommt nach Überzeugung des Senats keine eigenständige Bedeutung zu (ebenso Gamperl, in: Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz u.a., § 6 KHEntgG Anm. 111.5. [Stand: 8/2012], der vermutet, der Gesetzgeber habe an eine Begrenzung der NUB-Entgelte infolge einer Aufnahme in den Entgeltkatalog gedacht; i.E. zustimmend Bender, NZS 2012, S. 761, 765).
Das Sozialgericht ist weiter zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Anwendbarkeit von § 15 Abs. 2 KHEntgG auf NUB-Entgelte der in §§ 15 Abs. 3, 5 Abs. 4 KHEntgG angeordnete Erlösausgleichsmechanismus nicht entgegensteht. Der Gesetzgeber hat mit § 6 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG in der Fassung durch das Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) vom 17. März 2009 (BGBl. I 534) die Wörter "außerhalb des Erlösbudgets nach § 4 Abs. 2 und der Erlössumme nach Absatz 3" ausdrücklich eingeführt mit dem Zweck der redaktionellen Klarzustellung (BT Drs. 16/10807 S. 30), "dass die Vergütungen für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden außerhalb des Erlösbudgets nach § 4 und der Erlössumme nach § 6 Abs. 3 vereinbart und abgerechnet werden und somit auch keinen Erlösausgleichsregelungen unterliegen". Demnach soll nach dem Willen des Gesetzgebers kein Ausgleich von Mehr- oder Mindereinahmen im Bereich der NUB-Entgelte stattfinden (so auch Tuschen/Trefz, KHEntgG, 2. Aufl. 2010, S. 281). Aus dieser Herausnahme der NUB-Entgelte aus dem Erlösausgleichsystem kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber damit zugleich die Abrechnungsfähigkeit der NUB-Entgelte auf den konkreten Vereinbarungszeitraum begrenzen und die Wirkung von § 15 Abs. 2 S. 3 KHEntgG ausschließen wollte. Denn dann hätte es nahegelegen, in § 15 Abs. 2 S. 3 KHEntgG im Rahmen der Neufassung dieser Vorschrift durch das KHRG vom 17. März 2009 eine entsprechende Differenzierung nach der Art des Entgelts vorzunehmen. Tatsächlich ist dies jedoch nicht erfolgt. Vielmehr stellt die Vorschrift weiterhin auf die "bisher geltenden Entgelte" ab, ohne hierbei nach der Art des Entgelts zu differenzieren.
Der Zinsanspruch folgt aus § 10 Abs. 5 des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Vertrages über die Bedingungen der Krankenhausbehandlung nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V für das Land Hessen. Der Senat geht mit dem Sozialgericht davon aus, dass die Rechnung vom 31. März 2010 aufgrund der elektronischen Übermittlung am selben Tag bei der Beklagten eingegangen ist; die Beklagte hat dem auch nicht widersprochen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Streitwert war gem. § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) festzusetzen.
Die Revision war gem. § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen.
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