Landessozialgericht Hessen 15.05.2014, L 1 KR 372/11
- Aktenzeichen: L 1 KR 372/11
- Spruchkörper: 1. Senat
- Instanzenaktenzeichen: S 18 KR 274/10
- Instanzgericht: Sozialgericht Darmstadt
- Gericht: Hessisches Landessozialgericht
- Entscheidungstyp: Urteil
- Entscheidungsdatum: 15.05.2014
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Retaxierung der Zytostatika-Rezepturen für die Behandlung der Patientin C., geb. 1934, in Höhe von insg. 14.832,66 EUR.
Die Klägerin ist Inhaberin einer öffentlichen Apotheke mit der Filiale "D." in A-Stadt. Die Beklagte ist die gesetzliche Krankenkasse der Patientin C., die in der Zeit vom 20.02.2009 bis 10.07.2009 mit insgesamt elf Zyklen ambulant in einer der vertragsärztlichen Praxis des Prof. Dr. E. im sog. F. Zentrum auf dem Gelände des Klinikums A-Stadt mit einer Chemotherapie mit liposomalem Doxorubicin als Zytostatikum behandelt wurde.
Der Herstellung und Abrechnung dieser Zytostatika liegt ein Vertrag zwischen der Klinikum A-Stadt GmbH und der Klägerin als Inhaberin der G.-Apotheke und der D.apotheke vom 23.12.2008/08.01.2009 zugrunde. Nach diesem als "Vereinbarung nach § 11 Abs. 3 ApoG" bezeichneten Vertrag sollten die beiden Apotheken der Klägerin Aufträge von der Praxis Prof. Dr. E. zur Herstellung von Zytostatikalösungen annehmen und ihrerseits die Krankenhausapotheke des Klinikums A-Stadt schriftlich mit der Herstellung und ggf. mit dem Transport beauftragen (§ 1 Abs. 1 und 3 des Vertrages). Grundlage hierfür waren Gespräche zwischen der Chefapothekerin der Klinikum A-Stadt GmbH und dem Regierungspräsidium Darmstadt im Januar und März 2008. Aus diesen Gesprächen ergab sich, dass das Regierungspräsidium Darmstadt es toleriere, wenn das Brustzentrum A-Stadt von der Klinikapotheke des Klinikums A-Stadt beliefert werde unter der Voraussetzung, dass die Krankenhausapotheke hierfür von einer öffentlichen Apotheke schriftlich den Auftrag erhalte, die Herstellung eines Zytostatikums vorzunehmen und den Transport durchzuführen. Der Plan für den gesamten Ablauf ist in einem allgemeinen Ablaufplan als Vertragsbestandteil festgehalten.
Die Zytostatikalösungen für die Patientin C. wurden vom behandelnden Arzt Prof. Dr. E. auf einem Anforderungsschein bestellt. Auf den Anforderungsscheinen finden sich vorgedruckt im Kopf eingerahmt der Text "Klinikum A-Stadt GmbH – Apotheke – Zentrale Zytostatikazubereitung Telefon xxx1 – Telefax yyy1". Daneben ist vorgedruckt "Indikation: Ovar-Ca" und "Fax: D.-Apotheke yyy2 (G.-Apotheke xxx2)". Des Weiteren sind das Therapieschema und die Medikation, nämlich Doxorubicin liposom, vorgedruckt. Für weitere behandlungsrelevante Angaben finden sich Platzhalter, die handschriftlich ausgefüllt wurden. Solche handschriftlichen Angaben betrafen den Namen der Patientin, Angaben zur Diagnose, Größe und Gewicht der Patientin, Datum, an dem die Patientin gewogen wurde, Telefon-Nr. Station und Datum der geplanten Behandlung. Auch die Dosis wurde handschriftlich eingetragen; bei manchen, aber nicht allen Anforderungsscheinen finden sich auch handschriftliche Korrekturen der Normdosis. Schließlich ist ein größerer Teil der Anforderungsscheine frei, so dass auf ihm Patientenaufkleber oder Stempel aufgebracht werden können. Die Anforderungsscheine wurden jeweils eine Woche vor dem Termin der Zytostatikagabe, beim Wiegen der Patientin ausgefüllt.
Der konkrete Bestellweg für die Zytostatika ist nicht klar. Jedenfalls stellte die Krankenhausapotheke des Klinikums A-Stadt ein bis zwei Tage vor der Gabe an die Patientin jeweils das Zytostatikum her. Dies dokumentierte sie auf dem Anforderungsschein durch das Aufbringen eines Patientenaufklebers, der u.a. das Datum und exakte Uhrzeit der Herstellung des Zytostatikums enthielt. Für die Herstellung und die Freigabe sind auf dem Aufkleber jeweils Freiflächen vorgesehen, auf denen mit Handzeichen abgezeichnet werden kann. In den meisten Fällen sind diese beiden Felder entsprechend abgezeichnet. Die Krankenhausapotheke lieferte dann das Zytostatikum direkt in das F.-Zentrum auf dem Gelände des Klinikums A-Stadt, in dem die ambulante Behandlung der Patientin erfolgte.
Deutlich nach der jeweiligen Behandlung stellte Prof. Dr. E. die jeweilige vertragsärztliche Verordnung aus, die nur über "Doxorubicin 30 mg in 500ml Glucose 5%-Lösung" lautete. Einen Hinweis "lip." oder "liposom." enthielt sie nicht. Mit dieser Verordnung rechnete dann die Klägerin das Arzneimittel mit der Beklagten ab. Neunmal stellte sie 1.488,17 Euro, einmal 1.468,17 Euro und einmal 1.559,02 Euro in Rechnung. Die Beklagte korrigierte im Rahmen von Rezeptprüfungen mit Schreiben vom 04.12.2009, 29.01.2010, 19.03.2010 und vom 07.05.2010 die Abrechnungsbeträge, da das rezeptierte Doxorubicin aufgrund des Vertrags über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen auf der Grundlage von §§ 4 und 5 Arzneimittelverordnung i.d.F. vom 15.04.1998 (Vertrag zur Hilfstaxe für Apotheke) und der Anlage 3 i.d.F. vom 01.01.2006 nur mit wesentlich geringen Beträgen in Rechnung zu stellen war. Neunmal reduzierte die Beklagte den Betrag auf 144,28 Euro, zweimal auf 145,07 Euro.
Die Klägerin legte hiergegen jeweils Einspruch ein und hat nach deren Zurückweisung am 13.08.2011 Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt erhoben. Die Patientin habe liposomales Doxorubicin erhalten, wie es auch auf den Anforderungsscheinen vom behandelnden Arzt Prof. Dr. E. angeordnet worden sei. Da das Rezept erst nachträglich zu Abrechnungszwecken von Prof. Dr. E. ausgestellt und an die Berufungsklägerin übersandt worden sei, sei durch ein Versehen der Mitarbeiterin der Zusatz "lip." bzw. "liposom." vergessen worden. Es handele sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, der auch im Nachhinein korrigiert werden könne. Dies habe Prof. Dr. E. mit Schreiben vom 20.04.2010 getan. Damit seien die Voraussetzungen des Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V zur Kostentragung für die notwendige Heilbehandlung der Patientin erfüllt.
Das Sozialgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 07.11.2011 der Klage stattgegeben. Die Klägerin habe einen (weiteren) Vergütungsanspruch gemäß § 433 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog in Verbindung mit § 129 SGB V und dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung gemäß § 129 SGB V in Verbindung mit dem Arzneimittellieferungsvertrag. Klägerin und Beklagte hätten durch den vom Vertragsarzt unterschriebenen Anforderungsschein einen Vertrag über liposomales Doxorubicin geschlossen. Die in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bestätigte strenge Formalisierung der Arzneimittelabrechnung, die allein auf die Angaben auf der Verordnung abstellt, sei auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar, da hier wegen der Besonderheiten der ambulanten Chemotherapie Vertragsgrundlage nicht die Verordnung, sondern der Anforderungsschein sei.
Gegen das ihr am 8. Dezember 2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13. Dezember 2011 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt. Sie stützt sich darauf, dass verschreibungspflichtige Arzneimittel nur gegen Vorlage einer ärztlichen Verschreibung auf ordnungsgemäß ausgestellten Vordrucken nach § 3 Abs. 1 Arzneimittellieferungsvertrag zu Lasten einer Krankenkasse abgegeben werden dürften. Die von Prof. Dr. E. verwendeten Anforderungsscheine erfüllten diese Voraussetzung nicht. Eine vertragliche Anspruchsgrundlage bestehe daneben nicht. Vielmehr ergebe sich der Vergütungsanspruch der Berufungsbeklagten aus § 129 SGB V i.V.m. dem Rahmenvertrag und dem Arzneimittellieferungsvertrag. Die Heilungsmöglichkeiten etwaiger Fehler der Verordnung seien in § 4 Abs. 2 S. 1 ALV abschließend geregelt und hier nicht einschlägig.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. November 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
Frau Dr. H., Mitarbeiterin der Krankenhausapotheke des Klinikums A-Stadt zu dem Ablauf der Beauftragung zu befragen.
Sie hält an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen fest. Der Fehler auf der Verordnung sei heilbar. Der medizinische Standard habe die Verabreichung liposomalen Doxorubicins verlangt.
Die Bestellung der Zytostatika sei so erfolgt, dass die Praxis Prof. Dr. E. ein bis zwei Tage vor der jeweiligen Zytostatikagabe den Anforderungsschein gleichzeitig an die Klägerin und an die Krankenhausapotheke gefaxt habe. Auch der Behandlungsplan sei jeweils mitgefaxt worden. Die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter hätten den Anforderungsschein daraufhin geprüft, ob die aufgeführte Dosierung mit den Angaben zur Statur der Klägerin stimmig ist und ob Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten, die sich aus dem Behandlungsplan ergeben könnten, zu besorgen seien. Diese Prüfung habe jeweils ca. eine halbe Stunde in Anspruch genommen. Sodann sei der Anordnungsbogen mit einem Stempel versehen worden, mit dem um Herstellung und Transport dieser Zubereitung in die Praxis für ambulante Chemotherapie im Dr. E. F. Zentrum gebeten wurde. Diesen Anforderungsschein habe man sodann an die Krankenhausapotheke des Klinikums A-Stadt gefaxt. Diese habe erst nach dieser Auftragserteilung mit der Herstellung des Zytostatikums begonnen. Nach der Herstellung habe die Krankenhausapotheke den Anforderungsschein mit einem Etikett, aus dem sich die Herstellung des Zytostatikums ergebe, wieder an die Klägerin gefaxt. Diese habe dann nochmals geprüft und dann erst die Freigabe mittels eines eigenen Stempels und Unterschrift erteilt.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zwei Faxe des Anforderungsscheins für den vierten Behandlungszyklus vorgelegt, zum einen ein Fax von 13:08 Uhr, auf den der Stempel aufgebracht wurde, mit dem um Herstellung und Transport der Zubereitung gebeten wird, und zum anderen ein Fax von 15:49:06 Uhr mit dem Aufkleber über die Herstellung, auf den der Freigabestempel aufgebracht wurde. Außerdem sind zehn Privatrezepte über Doxorubicin lipos. vorgelegt worden, die die Klägerin nur zu Abrechnungszwecken erhalten habe, sowie die Kopien des Privatrezeptes und des Kassenrezeptes für den vierten Behandlungszyklus am 03.04.2009.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Gerichtsakte, die Gegenstand der Entscheidung waren, Bezug genommen.