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Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung konnte durch Beschluss ergehen, da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Vorgehensweise angehört worden, § 153 Abs. 4 SGG.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Diese hat keinen Anspruch auf eine Kostenübernahme für einen Brustaufbau nach ihrer Mammakarzinomoperation mit so genannten (Eigen)Fettgewebsinjektionen.

Der Anspruch auf Kostenübernahme setzt voraus, dass die selbst beschaffte und zukünftig zu beschaffende Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistungen zu erbringen haben (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 28. Februar 2008, B 1 KR 16/07 R; Urteil vom 16. Dezember 2008, B 1 KR 11/08 R - juris -).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB V haben Versicherte zwar Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, wobei die Krankenbehandlung die ärztliche Behandlung umfasst. Der Anspruch eines Versicherten auf eine notwendige Behandlung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB V unterliegt jedoch den sich aus den §§ 2 Abs. 1 und 12 Abs. 1 SGB V ergebenden Einschränkungen.

Er umfasst nur solche Leistungen, deren Qualität und Wirksamkeit u. a. dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Dies ist bei neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V nur dann der Fall, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V eine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben hat. Durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i.V.m. § 135 Abs. 1 SGB V wird nämlich nicht nur geregelt, unter welchen Voraussetzungen die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu Lasten der Krankenkassen erbringen und abrechnen dürfen. Vielmehr wird durch diese Richtlinien auch der Umfang der den Versicherten von den Krankenkassen geschuldeten ambulanten Leistungen verbindlich festgelegt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 16. Dezember 2008, B 1 KR 11/08 R; Urteil vom 7. November 2006, B 1 KR 24/06 R - juris -). Der Brustaufbau mittels so genannten (Eigen)Fettgewebsinjektionen zum Ausgleich von Substanzdefekten nach Operationen wegen Brustkrebs stellt eine "neue" Untersuchungs- und Behandlungsmethode dar, da sie nicht als abrechnungsfähige ärztliche Leistung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) enthalten ist. Eine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses liegt nicht vor (https://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/üsse/).

Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen von Dr. B. vom 21. August 2014 aus der Asklepios Klinik Wiesbaden Bezug. Danach ist die Methode noch nicht endgültig standardisiert und die Evidenz der vorliegenden Daten noch gering (vgl. diesbezüglich auch: Krebsinformationsdienst des Deutschen Krebsforschungszentrums Heidelberg zu der Rubrik aktuelle Forschung Brustaufbau mit Eigenfett: Danach beruhen die Erfahrungen mit der Eigenfetttransplantation derzeit auf der Beobachtung von nur wenigen Frauen; gesicherte Daten über Langzeiteffekte liegen nicht vor. Ebenfalls ist bisher nicht ausreichend untersucht, ob das injizierte Fett womöglich Krebszellen beeinflusst, die trotz Amputation und Nachbehandlung im Bereich der Brustwand verblieben sind. Fachgesellschaften fordert daher breitere und bessere Studien - http://www.krebsinformationsdienst.de/tumorarten/brustkrebs/brustaufbau.php.

Die Klägerin kann eine Kostenübernahme für (Eigen)Fettgewebsinjektionen auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer notwendigen Krankenhausbehandlung beanspruchen. Nach den für den Senat nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. B. werden diese Eingriffe aufgrund ihres relativ geringen Aufwandes ambulant durchgeführt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

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