Beitragsseiten

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz des Nichterscheinens des Klägers zum Gerichtstermin entscheiden, da der Kläger mittels Postzustellungsurkunde ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Verfahrensweise hingewiesen worden ist (§ 110 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).

Die zulässige Berufung des Klägers konnte keinen Erfolg haben. Das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 17. Dezember 2008 ist rechtsfehlerfrei und war deshalb nicht aufzuheben oder abzuändern. Der Kläger wiederholt in der von ihm vorgelegten Berufungsbegründung nur seinen Interessenstandpunkt und setzt sich nicht mit den überzeugenden Entscheidungsgründen des Sozialgerichts auseinander. Dies gilt insbesondere auch für die Ausführungen des Klägers betreffend sein Leistungsbegehren hinsichtlich der Versorgung der Zahnlücke im Bereich Zahnstelle 44, die mit einer implantatgestützten Suprakonstruktion geschlossen wurde. Der Kläger führt insoweit aus, hier liege der Fall der Zahnersatz-Richtlinie V Nr. 36a vor, weil die Nachbarzähne Z 43 und Z 40 weder überkront noch überkronungsbedürftig noch kariös seien, noch insoweit eine paradontale Behandlungsbedürftigkeit bestehe. Dass diese Ausnahmeindikation nach der Zahnersatz-Richtlinie V Nr. 36a nicht besteht, hat das Sozialgericht unter Hinweis auf das Gutachten des Dr. WW. vom 02.07.2002 sowie die im vorausgegangenem weiteren Gerichtsverfahren von Dr. QQ. erstellte Stellungnahme vom 26.02.2000 überzeugend verneint. Das Gericht erster Instanz hat nachvollziehbar und zutreffend zu Grunde gelegt, dass nach diesen sachkundigen zahnmedizinischen Ausführungen, die die Lücke 44 begrenzenden Zähne ausgedehnte Füllversorgungen aufweisen und damit nicht als kariesfrei definiert werden können. Auch auf die Begründung des Sozialgerichts, warum für die Versorgung der Zähne 35 - 37 der von der Beklagten gewährte doppelte Festzuschuss zutreffend ist, geht der Kläger nicht substantiiert ein.

Das zur Berufungsbegründung wieder in Bezug genommene erstinstanzliche Vorbringen des Klägers zur "Nichtgültigkeit" der Zahnersatz-Richtlinien ist rechtlich nicht zutreffend. Es besagt, die Zahnersatz-Richtlinien könnten keine Berücksichtigung finden, weil diese von einem nicht hinreichend demokratisch legitimierten Gremium, nämlich dem seinerzeitigen Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen erlassen worden seien. Der Kläger lässt dabei unberücksichtigt, dass die Ermächtigung zum Erlass von Zahnersatzrichtlinien nach der im streitigen Zeitraum geltenden Rechtslage in § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I, 2626) sowie in § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V niedergelegt war. Richtlinien der Bundesausschüsse waren zwar eine zeitlang sowohl hinsichtlich ihrer Rechtsnatur als auch hinsichtlich ihrer Regelungswirkung und –reichweite als auch hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieses Regelungsinstruments umstritten (zu den Einzelheiten siehe etwa Hänlein, Rechtsquellen im Sozialversicherungsrecht, 2001 m.w.N.). Nach der mittlerweile herrschenden und vom Bundessozialgericht vertretenen Auffasung (vgl. BSGE 78, 70; 81, 54; 81, 73; 82, 41), die konkludent auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden ist (vgl. BVerfGE 106, 275; weiter Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 27. April 2001, 1 BvR 1282/99, MedR 2001, 639) sind diese Richtlinien Rechtsnormen, welche mit bindender Wirkung für alle Betroffenen, also insbesondere auch für die Versicherten, das Leistungsrecht und das Leistungserbringungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung regeln. Auch zeigt die weitere Rechtsentwicklung, dass die Auffassung des Bundessozialgerichts von der normativen Wirkung der Richtlinien der Bundesausschüsse vom Gesetzgeber nicht korrigiert, sondern vielmehr übernommen und durch entsprechende Klarstellungen und Ergänzungen unterstützt wurde (vgl. etwa die §§ 91 Abs. 9 sowie 92 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGB V).

Es war daher zu entscheiden, wie geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

Die Veröffentlichung des Urteils erfolgt nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Eine Nutzung dieses Urteils von Sozialversicherung-kompetent.de zur gewerblichen Nutzung ist untersagt.

Weitere Artikel zum Thema:

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung