Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 26. Februar 2010 auf der Grundlage des Beschlusses vom 17. Mai 2010 gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abweichend von § 33 Satz 1 SGG auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2011 in der Besetzung der Berichterstatterin als Vorsitzende und zwei ehrenamtlichen Richter entscheiden.
Die Berufung ist zulässig, konnte in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.
Die Entscheidung des Sozialgerichts vom 26. Februar 2010 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2009 ist rechtsmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat seinerzeit rechtmäßig die Gewährung von ambulanten Liposuktionen als Sachleistung abgelehnt und die Klägerin besitzt nach Durchführung der ambulanten operativen Maßnahme kein Anspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. SGB V auf Erstattung der ihr entstandenen Kosten.
Als Rechtsgrundlage für die begehrte Kostenerstattung kommt ausschließlich § 13 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. SGB V in Betracht. Danach sind dem Versicherten die für eine von ihm selbst beschaffte Leistung entstandenen Kosten von der Krankenkasse zu erstatten, wenn die Krankenkasse diese Leistung zu Unrecht abgelehnt hat, die Leistung notwendig und die Ablehnung für die Entstehung der Kosten ursächlich war. Da der Anspruch auf Kostenerstattung nicht weiter reicht als ein entsprechender Naturalleistungsanspruch, setzt der Kostenerstattungsanspruch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts voraus, dass die selbstbeschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, SozR 4-2500 § 31 Nr. 9).
Die Entscheidung des Sozialgerichts entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (siehe zuletzt: Urteil vom 16. September 2008, Az.: B 1 KR 11/08 R, veröffentlicht in juris). Danach scheitert ein Anspruch auf eine ambulante Liposuktion daran, dass der Gemeinsame Bundesausschuss die neue Methode der Fettabsaugung nicht positiv empfohlen hat. So führt das Bundessozialgericht aus: "Der Anspruch des Versicherten auf Behandlung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V unterliegt den sich aus § 2 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 SGB V ergebenden Einschränkungen. Er umfasst nur solche Leistungen, die zweckmäßig und wirtschaftlich sind und deren Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Dies ist – wie hier – bei neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V nur dann der Fall, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V eine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben hat. Durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i.V.m. § 135 Abs. 1 SGB V wird nämlich nicht nur geregelt, unter welchen Voraussetzungen die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer (Ärzte, Zahnärzte usw.) neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu Lasten der Krankenkasse erbringen und abrechnen dürfen. Vielmehr wird durch diese Richtlinien auch der Umfang der den Versicherten von der Krankenkasse geschuldeten ambulanten Leistung verbindlich festgelegt (strittige Rechtsprechung, vgl. BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 12, jeweils Nr. 12 m.w.N. – LITT; BSGE 96, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 4, jeweils Nr. 15 m.w.N. – Tomudex). Ärztliche "Behandlungsmethoden" im Sinne der GKV sind medizinische Vorgehensweisen, denen ein eigenes theoretisch-wissenschaftliches Konzept zugrunde liegt, das sie von anderen Therapieverfahren unterscheidet und das ihre systematische Anwendung in der Behandlung bestimmter Krankheiten rechtfertigen soll (vgl. BSGE 82, 233, 237 = SozR 3-2500 § 31 Nr. 5 – Jumol; vgl. auch BSGE 88, 51, 60 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 2 m.w.N.; BSG, SozR 3-5533 Nr. 2449, Nr. 2 Seite 9f; BSG, SozR 4-2500 § 27 Nr. 8, Nr. 17). Darum geht es bei den von der Klägerin selbst beschafften Liposuktion. "Neu" ist eine Methode, wenn sie – wie hier die Liposuktion – zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht als abrechnungsfähige ärztliche Leistung im einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistung (EBM-Ä) enthalten ist (BSG, Urteil vom 27. September 2005 – B 1 KR 28/03 R – USK 2005-77; BSGE 81, 54, 58 = SozR 3 2500 § 135 Nr. 4; BSGE 81, 73, 75 f. = SozR-2500 § 92 Nr. 7). Als nicht vom GBA empfohlene neue Methode ist die ambulante Fettabsaugung bei Lipödeme mithin grundsätzlich kein Leistungsgegenstand der GKV." Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat bereits mit seinem Urteil vom 28. Oktober 2009, Az.: L 8 KR 281/08 angeschlossen und ständig fortgesetzt (siehe auch Urteil vom 27. Januar 2011. Az.: L 8 KR 72/09). Auch im vorliegenden Verfahren sieht der Senat keine Veranlassung von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Auch kann die begehrte Kostenerstattung der ambulanten Liposuktion nicht darauf gestützt werden, dass im Rahmen einer stationären Krankenbehandlung diese Behandlungsmethode zu Lasten der Krankenkasse möglich wäre. Dies beruht darauf, dass eine stationäre Krankenhausbehandlung eine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht voraussetzt. § 137 c SGB V schließt für die stationäre Behandlung in einem Krankenhaus eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode nicht aus, solange der Gemeinsame Bundesausschuss kein Negativvotum ausgesprochen hat (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008, Az.: B 1 KR 11/08 R m.w.N.). Ein negatives Votum existiert für die Liposuktion als stationäre Behandlungsmethode nicht.
Die Klägerin kann auch nicht erfolgreich einwenden, die Beklagte habe Sie nicht rechtzeitig auf die Möglichkeit der Leistungsgewährung im Rahmen einer stationären Behandlung hingewiesen. Denn mit ihrem Antrag vom 7. Februar 2009 hat sie unter Vorlage des Kostenvoranschlages des Klinikums B-Stadt vom 2. Februar 2009 ausdrücklich eine ambulante Liposuktion beantragt.
Dass im Fall der Klägerin die 4. Liposuktion stationär und damit auf Kosten der Beklagten durchgeführt wurde, lässt nach den o.g. Ausführungen keine andere Entscheidung zu. Aus den vorliegenden Unterlagen ergaben sich aus keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der 3 streitigen Liposuktion-Behandlungen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung (§ 12 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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