Landessozialgericht Hessen 30.09.2010, L 1 KR 41/09
- Aktenzeichen: L 1 KR 41/09
- Spruchkörper: 1. Senat
- Instanzenaktenzeichen: S 15 KR 195/06
- Instanzgericht: Sozialgericht Geißen
- Gericht: Hessisches Landessozialgericht
- Entscheidungstyp: Urteil
- Entscheidungsdatum: 30.09.2010
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 1. August 1990 bis zum 29. Februar 2004 versicherungspflichtiger Beschäftigter einer GmbH war.
Der 1957 geborene Kläger verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Feinmechaniker und ist Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Feinwerkstechnik. Mit Gesellschaftsvertrag vom 30. Mai 1990 gründeten der Kläger, seine damalige Ehefrau E. und sein damaliger Schwiegervater, Herr F., von Beruf Elektroingenieur, die Firma D., deren Geschäftsgegenstand lt. Handelsregistereintragung die Verarbeitung von Spezialblechen für Elektro- und Maschinenbau sowie spezielle elektrische Steuerungen ist. An dem Stammkapital dieser Gesellschaft von zunächst 150.000,- DM hielten der Kläger und seine damalige Ehefrau Geschäftsanteile von jeweils 25.000,- DM (16,67 %) und Herr F. einen Geschäftsanteil von 100.000,- DM (66,67 %). Nach dem Gesellschaftsvertrag waren alle drei Gesellschafter als Geschäftsführer zur Alleinvertretung der Gesellschaft befugt und von der Beschränkung des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch befreit. Zu bestimmten Geschäften war die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen. Hierzu gehörten u.a. die Aufnahme von Krediten (mit Ausnahme von Kontokorrentkrediten), die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Miet- und/oder Pachtverträgen und sonstigen Verträgen für die Dauer von mehr als 6 Monaten, der Abschluss von Verträgen aller Art, durch die der Gesellschaft Verpflichtungen für einen längeren Zeitraum als 1 Jahr entstanden oder Rechtsgeschäfte, durch welche die Gesellschaft Verpflichtungen von über 100.000,- DM einging und Investitionen, soweit sie im Einzelfall oder im Geschäftsjahr 20.000,- DM überstiegen. Die Gesellschafterversammlung war beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals anwesend bzw. vertreten war, wobei die Abstimmung nach Geschäftsanteilen erfolgte. Am 1. August 1990 schloss der Kläger mit der GmbH einen Geschäftsführervertrag, worin u. a. ein bezahlter Urlaub gemäß den jeweiligen tariflichen Bestimmungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, ein festes Monatsgehalt in Höhe von 6.000,- DM, Sonderzahlungen für November und Dezember gemäß den tariflichen Vereinbarungen, eine gestaffelte Gewinntantieme, eine Spesen- bzw. Auslagenerstattung bei Reisen im Interesse der GmbH, Kostenvergütungen für Porto, Telefonauslagen, eine Kilometerpauschale für die Nutzung des eigenen Pkw für Geschäftsfahrten und ein Zuschuss für einen freiwillig entrichteten Krankenversicherungsbeitrag und eine betriebliche Altersversorgung vereinbart wurden. Die monatliche Vergütung des Klägers wurde als Betriebsausgabe verbucht. 2002 erfolgte eine Kapitalerhöhung auf 80.000, Euro, wodurch sich keine Änderung der prozentualen Geschäftsanteile zwischen den Gesellschaftern ergab. Am 1. Januar 2003 trat Herr F. an Frau F. einen Teil seines Gesellschaftsanteiles ab, so dass sie über 33,12 % und Herr F. über 50 % der Geschäftsanteile verfügte. Mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 erfolgte die Schenkung der restlichen Gesellschaftsanteile von Herrn F. an seine Tochter, die nun 83,12 % der Geschäftsanteile hielt. Seit dem 1. April 2006 halten der Kläger und Frau E. jeweils 50 % der Geschäftsanteile der GmbH. Der Kläger betrieb bereits 1990 als Einzelunternehmen eine Vermietungsgesellschaft, die Eigentümer von Maschinen, Gebäuden und Grundstücken ist, die von dieser an die GmbH vermietet wurden. Am 30. Dezember 2005 veräußerte der Kläger den Maschinenpark gegen Zahlung des Restwertes der Maschinen an die GmbH. Die für die Maschinen aufgenommenen Darlehen wurden von der GmbH übernommen. Für die übernommenen Darlehen übernahmen der Kläger im Dezember 2005 und Frau E. im Januar 2006 selbstschuldnerische Bürgschaften in Höhe von jeweils 290.000,- Euro. 2007 wurde die Ehe zwischen dem Kläger und Frau E. geschieden.
Auf den Antrag des Klägers vom 7. Oktober 2005 bei der Beigeladenen zu 2. stellte die Beklagte als zuständige Einzugsstelle mit Bescheid vom 9. Mai 2006 fest, dass im streitgegenständlichen Zeitraum ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe. Den Widerspruch des Klägers vom 11. Mai 2006 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2006 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 23. Juni 2006 Klage zum Sozialgericht Gießen erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass im streitgegenständlichen Zeitraum kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. In der Familien-GmbH habe er als Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich frei seine berufliche Tätigkeit ausüben können. Ein Direktionsrecht sei von den beiden Gesellschaftern niemals ausgeübt worden, worauf es aber für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht gerade ankomme. Es hätten zwar naturgemäß Besprechungen mit den Gesellschaftern stattgefunden, dies habe seine selbstständige Entscheidungsbefugnis tatsächlich jedoch nicht beeinträchtigt, da er über weitreichendere Branchenkenntnisse als die übrigen Gesellschafter verfügt habe. Die Entwicklung der Geschäftsanteile an der GmbH zeige auch die familienhafte Rücksichtnahme. Zudem habe er auch ein hohes Eigeninteresse an der Firma gehabt. Zur Bestätigung seines Vorbringens hat er Unterlagen über die Tantiemenberechtigung von 1997 bis 2003, Schreiben seiner Steuerberater vom 24. September 2007 und vom 6. November 2007, Auszüge aus dem Handelsregister und Kreditverträge vorgelegt. Die Beklagte hat im Klageverfahren an ihrer Rechtsauffassung, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe, festgehalten. Der Kläger habe weder durch einen entsprechenden Kapitalanteil noch durch das ihm zustehende Stimmrecht maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben können. Zudem habe für den Kläger kein Unternehmerrisiko bestanden, da er unabhängig von der Ertragslage des Unternehmens ein festes monatliches Gehalt erhalten und u.a. Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Erholungsurlaub gehabt habe. Die Beigeladene zu 2. hat im Verfahren darauf hingewiesen, dass ein Statusfeststellungsverfahren nicht durchgeführt worden und die Betriebsprüfung 2003 ohne Beanstandungen erfolgt sei. Das Gericht hat zu dem Verfahren die GmbH, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit und die Pflegekasse beigeladen, in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2008 Beweis erhoben durch die Anhörung des Klägers und Frau E. und durch die Zeugenvernehmung von Herrn F ... Mit Urteil vom 8. Dezember 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht nur auf die tatsächlichen Verhältnisse, sondern auch auf die rechtlichen Gestaltungen abgestellt werden müsse. Danach habe Herr F. die Rechtsmacht gehabt, Entscheidungen des Klägers zu verhindern. Der Kläger sei lediglich Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität gewesen. Ein Unternehmerrisiko habe zudem nicht bestanden. Auch durch die abgeschlossenen Mietverträge mit der Vermietungsgesellschaft habe sich daran nichts geändert, da der Kläger diese als Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH abgeschlossen habe und insoweit gerade kein wirtschaftliches Risiko übernommen habe. Auch seien bei der Rückabwicklung langjährig gelebter Sozialversicherungsverhältnisse hohe Anforderungen an die rückwirkende Korrektur zu stellen. Die tatsächlichen Umstände (regelmäßiges monatliches Entgelt, Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung, Verbuchung als Betriebsausgabe usw.) sprächen eindeutig für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Auch die Tatsache, dass ohne die Tätigkeit eines Familienangehörigen in der Familien-GmbH nach den Angaben von Herrn F. eine andere Person als Arbeitskraft hätte eingestellt werden müssen, sei ein Umstand, der für eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit spreche.
Gegen das Urteil des Sozialgerichtes Gießen, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 20. Januar 2009, hat dieser am 18. Februar 2009 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung weist er darauf hin, dass die Erfüllung äußerer Kriterien für die Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses daher rühre, dass er aufgrund einer fehlerhaften Beratung seines bisherigen Steuerberaters irrtümlich von einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ausgegangen sei. Sein ehemaliger Schwiegervater sei lediglich beratend tätig gewesen und habe mehr die Funktion eines Geldgebers eingenommen. Ein Direktionsrecht sei nie ausgeübt worden. Zudem habe er ein eigenes wirtschaftliches Risiko getragen, da er als alleiniger Gesellschafter der Vermietungsgesellschaft Darlehen für den Kauf von Maschinen und Grundstücken in erheblichem Umfang aufgenommen habe. Es habe durch die Überlassung im Rahmen der Mietverträge an die GmbH eine direkte wirtschaftliche Abhängigkeit von dem wirtschaftlichen Wohlergehen der GmbH bestanden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 8. Dezember 2008 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 9. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2006 festzustellen, dass er in der Zeit vom 1. August 1990 bis zum 29. Februar 2004 nicht der Sozialversicherungspflicht unterlag.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladenen zu 1. – 4. haben keine Anträge gestellt.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Anhörung des Klägers und Frau E. und durch die Zeugenvernehmung von Herrn F. im Rahmen des Termins vom 30. September 2010.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.