Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet soweit sie sich gegen die Feststellung der Beklagten richtet, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. als Berater in Äthiopien in dem streitgegenständlichen Zeitraum unterfalle der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Soweit die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung in Rede steht, hat die Klage und Berufung der Klägerin Erfolg gehabt als die Beklagte in ihrem kurz vor der mündlichen Verhandlung erlassenen Bescheid vom 20. November 2009 die Versicherungspflicht in diesen Zweigen der Sozialversicherung ausdrücklich verneinte und damit die Ausgangsbescheide korrigierte. Damit ist dieser Bescheid als ein Abänderungsbescheid im Sinne des § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) anzusehen. Gemäß § 153 Abs. 1 SGG ist § 96 Abs. 1 SGG auch im Berufungsverfahren anwendbar mit der Folge, dass das Landessozialgericht über den erst im Berufungsverfahren erlassenen neuen Verwaltungsakt als erstinstanzliches Gericht entscheidet (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 153 Rz. 2 a). Einer Teilaufhebung der mit der Klage angefochtenen Ausgangsbescheide bedurfte es angesichts der mit dem Bescheid vom 20. November 2009 bereits vorgenommenen Abänderung der Ausgangsbescheide allerdings nicht. Dass die Klägerin durch den Bescheid vom 20. November 2009 teilweise klaglos gestellt wurde, war in der Kostenentscheidung zu berücksichtigen.
Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. April 2007 sowie der Ausgangsbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 20. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2005 sind in ihrer Grundaussage zutreffend, bei der streitgegenständlichen Beratertätigkeit des Beigeladenen zu 1. in Äthiopien für die Beklagte habe es sich um eine abhängige Beschäftigung und keine selbständige Tätigkeit gehandelt. Von dieser Wertung geht auch der Abänderungsbescheid vom 20. November 2009 zu Recht aus.
Der von dem Sozialgericht und der Beklagten zugrundgelegte rechtliche Prüfungsmaßstab ist nicht zu beanstanden und steht sowohl mit den gesetzlichen Vorgaben als auch deren Konkretisierung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung im Einklang. Dabei gilt Folgendes: Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung der Beitrags- bzw. Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sowie § 168 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz bis 31.12.1997 und ab 1.1.1998 § 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV bzw. seit 1.1.1999 § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV (eingefügt erst mit Wirkung vom 1.1.1999 durch Art. 1 Nr. 1 Buchst a, Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999, BGBl I 2000 S. 2) sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, zu denen die rechtlich relevanten Umstände gehören, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (vgl. Urteile des BSG vom 1.12.1977, 12/3/12 RK 39/74, BSGE 45, 199 = SozR 2200 § 1227 Nr. 8, vom 4.6.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13, vom 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3 2400 § 7 Nr. 20, vom 22.6.2005, B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5, vom 24.1.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 vom 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45 und vom 11.03.2009, B 12 KR 21/07 R; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
Diese Maßstäbe hat das Sozialgericht angewandt und Merkmale der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Gesamtwürdigung heranzogen. Die von ihm vorgenommene Gewichtung der einzelnen Merkmale ist auch mit den oben dargestellten Maßstäben in ihrer weiteren Konkretisierung durch die Rechtsprechung in vollem Umfang vereinbar.
Die von der Klägerin im Berufungsverfahren hiergegen erhobenen Einwendungen können keine andere Entscheidung rechtfertigen. So trifft das Vorbringen der Klägerin nicht zu, die Aufgaben des Beigeladenen zu 1. seien vorwiegend konzeptioneller Art gewesen und hätten zeit- und ortsungebunden erledigt werden können, was gegen eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1. in den Betrieb und die Organisation der Klägerin spreche. Richtig ist zwar, dass es zu den vertraglich geschuldeten Aufgaben des Beigeladenen zu 1. auch gehörte, gutachterliche Tätigkeiten zu erbringen und damit ein geistiges Werk oder Produkt zu erzeugen. So ergibt sich aus dem Dokument "Reasons for request for Technical Assistants", dass der Beigeladene zu 1. den Stand des UN-Projektes ETH 2488/4 und dessen Arbeitsstandards in Äthiopien ermitteln sowie Engpässe im Bereich Management sowie Weiterleitung der Waren ausmachen und analysieren sollte. Dem Aufgabenbereich Problemanalyse und Projektsteuerung und Projektentwicklung können auch die insbesondere in dem im Berufungsverfahren vorgelegten Kurzbericht des Beigeladenen zu 1. vom Juni 2001 ausgewiesenen Tätigkeiten der Erstellung von Modellen für ländliche Haushalte zur Erreichung einer nachhaltigen Produktion sowie die Entwicklung technischer Richtlinien über kleinbäuerlichen Gemüseanbau etc. und schließlich auch die Entwicklung von Trainingsmodellen zur Vermittlung neuer Anbautechniken zugeordnet werden. Insoweit gilt jedoch, dass es dem Beigeladenen zu 1. nicht freistand, wann und an welchem Ort er solche Analysen und Projektunterlagen erstellte. Insbesondere war es nicht so, dass der Beigeladene zu 1. die Möglichkeit hatte, sich in einem von ihm selbstbestimmten Zeitraum in Äthiopien aufzuhalten, um dort die für die Erstellung solcher Projektunterlagen notwendigen Informationen und Materialien zu beschaffen, um sodann z. B. wieder nach Deutschland zurückzukehren und dort zu einem selbst bestimmten Zeitpunkt die entsprechenden Projektunterlagen und Analysen zu fertigen und an die Klägerin weiterzuleiten. Aus den abgeschlossenen Verträgen und deren Anlagen, insbesondere den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Gutachter- und Beratungsverträge, ergibt sich ganz eindeutig, dass der Beigeladene seine Tätigkeit in Äthiopien zu verrichten hatte und seine Tätigkeiten nach den Vorgaben des dortigen WFP-Büros und dem Verbindungsbüro zwischen dem äthiopischen Agrarministerium und dem UN-WFP-Koordinator zu erbringen hatte. Insbesondere konnte der Beigeladene zu 1. nicht frei entscheiden, wann er im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin Äthiopien verlassen konnte. Die Ausreisedaten waren mit der Klägerin abzustimmen. Dementsprechend wurde auch verfahren, wie sich aus den Berichten des Beigeladenen zu 1. sowie dem Dokument "Reasons for request for Technical Assistants" ergibt. Dafür, dass eine ständige Präsenz in den Zeitphasen, für die die Einzelverträge abgeschlossen wurden, erforderlich war, spricht weiter, dass der Tätigkeitsbereich des Beigeladenen zu 1. nicht reine gutachterliche Beratungsdienstleistungen umfasste, sondern dass es vielmehr auch zu dessen Aufgaben gehörte, Schulungen sowie Versammlungen vor Ort mit den zuständigen äthiopischen Distriktexperten durchzuführen und diese fortzubilden. Auch die in den Berichten und dem Dokument "Reasons for request for Technical Assistants" beschriebene Tätigkeit der "Backstopping-Unterstützung" konnte nur in Äthiopien geleistet werden. Gleiches gilt für die technische Unterstützung laufender Projektaktivitäten.
Angesichts der Notwendigkeit, die übernommene Tätigkeit in Äthiopien entsprechend den zeitlichen Vorgaben der Klägerin auszuüben, war dem Beigeladenen zu 1. ein eigenes Auftreten am Markt in Form der Anbietung ähnlicher Projekt- und Beratungstätigkeiten faktisch nicht möglich. Der Beigeladene zu 1. hat glaubhaft und nachvollziehbar dargetan, dass er von sich aus solche Dienstleistungen auch nicht angeboten hatte, sondern die Klägerin ihm diese antrug. Es kommt hinzu, dass der Beigeladene zu 1. sich nach dem Bestandteil der abgeschlossenen Verträge gewesenen Allgemeinen Vertragsbedingungen für Gutachter- und Beratungsverträge nach Außen als Mitarbeiter der Klägerin deklarieren musste und nicht berechtigt war, seine Tätigkeit als eine eigene Dienstleistung darzustellen. So war er gehalten, projektbezogene Visitenkarten oder Geschäftspapiere nach den Vorgaben der Klägerin zu gestalten, wobei geregelt war, dass er in jedem Falle das Logo der Klägerin verwenden müsse.
Auch das Berufungsgericht vermag, wie das Instanzgericht, nicht zu erkennen, dass der Beigeladene zu 1. im Rahmen der streitgegenständlichen Tätigkeit für die Klägerin ein echtes Unternehmerrisiko getragen habe. Er erhielt eine erfolgsunabhängige Vergütung, nämlich eine Bezahlung nach Tagessätzen. Eine Umsatzbeteiligung oder Provisionsregelung bestand nicht. Der Beigeladene zu 1. hatte unter Berücksichtigung seiner zeitlichen und örtlichen Präsenz in Äthiopien auch keine eigenen unternehmerischen Gestaltungsspielräume, durch die er seinen "Gewinn" hätte steigern können. Er hatte auch kein echtes Unternehmerrisiko getragen, mit dem auch tatsächlich Chancen oder Risiken bei der Einkommenserzielung verbunden waren. Eigenes Kapital musste er nicht einsetzen. Als eigenes Hilfsmittel genügte letztlich ein Personalcomputer oder Laptop, der mittlerweile bereits ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist. Vertraglich war dem Beigeladenen zu 1. auch keine Delegationsbefugnis eingeräumt worden. Er konnte also die übernommenen Aufgaben nicht an eigene Mitarbeiter zur Erledigung übertragen. Dies ist auch faktisch nicht geschehen, zumal der Beigeladene zu 1., wie er nachvollziehbar vorgetragen hat, keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigte und somit die persönliche Arbeitsleistung die Regel war. Sowohl aus den vorliegenden Berichten über den Aufgabenbereich und die Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1. als auch aus den Regelungen in den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Gutachter- und Beratungsverträge ergibt sich des Weiteren, dass die Arbeitsmittel dem Beigeladenen zu 1. vom WFP gestellt wurden und er auch insoweit kein unternehmerisches Risiko trug. Sein einziges Risiko bestand darin, bei mäßiger oder schlechter Leistung und nur geringer Einsatzfreude keine weiteren Aufträge mehr zu erhalten. Diesem Risiko ist aber auch ein abhängig beschäftigter Mitarbeiter ausgesetzt, da er dem Risiko einer arbeitgeberseitigen Kündigung bei Schlechtleistung unterliegt.
Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist auch von einer Eingliederung in den Betrieb der Klägerin auszugehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beigeladene zu 1. seine Tätigkeit im Wesentlichen mit den Stellen des WFP und nicht mit bestimmten Mitarbeitern oder Büros der Klägerin abstimmen musste. Die Klägerin hatte sich wegen ihrer gegenüber den WFP-Stellen eingegangenen Verpflichtung, deren Aktivitäten zu unterstützen, des Beigeladenen zu 1. bedient und diesen quasi an die WFP-Stellen ausgeliehen. Der Beigeladene zu 1. war aber rechtlich gegenüber der Klägerin verpflichtet, die von ihm übernommenen Aufgaben zu erledigen und konnte nach den rechtlichen Rahmenbedingungen im Falle der nicht hinreichenden Erfüllung dieser Aufgaben im Verhältnis zu den WFP-Stellen von der Klägerin zur Rechenschaft herangezogen werden. Dies kommt auch in den vielfältigen Berichtspflichten zum Ausdruck, die der Beigeladenen zu 1. gegenüber der Klägerin zu erfüllen hatte. Andererseits stand der Beigeladene zu 1. gegenüber den WFP-Stellen bzw. der äthiopischen Verbindungsstelle in keinem Vertragsverhältnis. Er war funktional wegen seines Auftragsverhältnisses mit der Klägerin in deren Strukturen eingebunden und unterlag auch faktisch deren Überwachung und Kontrolle.
Die von der Beklagten getroffene Statusfeststellungsentscheidung kann, jedenfalls in der Fassung, die sie durch den Änderungsbescheid vom 20.11.2009 erhalten hat, auch in Ansehung der jüngsten Rechtsprechung des 12. Senats des Bundessozialgerichts Bestand haben. Das Bundessozialgericht hat mit seiner jüngsten Rechtsprechung (Urteil vom 11.03.2009, Az.: B 12 R 11/07 R, siehe auch Urteil vom 04.06.2009, Az.: B 12 KR 31/07 R und Az.: B 12 R 6/08 R) Statusfeststellungsbescheide der vorliegend ebenfalls beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund mit der Begründung aufgehoben, § 7a SGB IV ermächtige nicht zur Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung. Diese Sichtweise des Bundessozialgerichts ist neu, da bislang die Statusfeststellungsbescheide der Beklagten lediglich im Hinblick darauf geprüft wurden, ob die darin getroffene Feststellung zum Vorliegen/Nichtvorliegen einer abhängigen Beschäftigung zutreffend ist.
Nunmehr verlangt das Bundessozialgericht von der beklagen Deutschen Rentenversicherung Bund und auch von den Sozialgerichten im Klageverfahren nicht nur die Prüfung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer abhängigen Beschäftigung (nunmehr bezeichnete Elementenfeststellung), sondern zusätzlich auch Ermittlungen und Prüfungen zur Versicherungspflicht des beigeladenen Auftragnehmers in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (Bundessozialgericht, Urteil vom 11.03.2009, Az.: B 12 R 11/07 R, siehe Rdnr. 10). Bezugspunkt dieser Rechtsauffassung des 12. Senats des Bundessozialgerichts sind besonders geartete Fallkonstellationen, mit denen der hiesige Grundsachverhalt nicht vergleichbar ist. Die neue Rechtsprechungslinie bezieht sich vorrangig auf sogenannte freie Mitarbeiter, die auf der Grundlage von Rahmenverträgen (Promotionverträgen und Aktionsvereinbarungen) eingesetzt wurden und bei denen das genaue Ausmaß ihrer aktuellen und zukünftigen Tätigkeit, ihres Einsatzes in inhaltlicher und insbesondere zeitlicher Hinsicht und im Hinblick auf die erzielte oder erzielbare Vergütung nicht bekannt war. Das Bundessozialgericht fordert ausgehend von seiner Auslegung des § 7a SGB IV dahin, dass dieser nicht die isolierte Elementenfeststellung des (Nicht )Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV eröffne, sondern Gegenstand des Verfahrens nach § 7 a SGB IV die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sei, die Prüfung, ob einer solchen Versicherungspflicht das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV entgegensteht und ggf. ob der Auftragnehmer zum Kreis der unständig Beschäftigten im Sinne von § 186 Abs. 2 Satz 1 SGB V, § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III gehört oder – wenn Studenten betroffen sind - Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V besteht. Dafür seien die einzelnen Beschäftigungszeiträume und die jeweils darauf entfallenden Entgelte zu ermitteln. Erst auf dieser Grundlage könne eine Entscheidung zur Regelmäßigkeit der Beschäftigung bzw. dem Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB IV, ggf. unter Berücksichtigung weiterer geringfügiger Beschäftigungen nach § 8 Abs. 2 SGB IV gefällt werden. Auch die Frage einer unständigen Beschäftigung nach § 186 Abs. 2 SGB V a.F./§ 232 Abs. 3 SGB V n.F, bzw. § 163 Abs. 1 SGB VI, nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III und als Student nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sei zu prüfen.
Angesichts der hier schon im Verwaltungsverfahren bekannten Details zu den Einzelheiten der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin und deren Vergütung gibt es, abgesehen von dem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenzen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, denen die Beklagte in ihrem Abänderungsbescheid vom 20.11.2009 Rechnung getragen hat, keinen Anhalt für das Greifen eines Tatbestandes der bei Bejahung einer nicht selbständigen Arbeit und damit einer Beschäftigung iSd § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zur Versicherungsfreiheit führen könnte. Dies hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 23. November 2009 auch im Hinblick auf den Beginn der Versicherungspflicht zutreffend dargelegt. Der Senat folgt dieser Begründung und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da sich diese am Gang des Berufungsverfahrens nicht beteiligt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Insofern ist vom Regelstreitwert auszugehen. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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