Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie statthaft (§§ 143 ff. Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Berufung des Klägers ist jedoch sachlich unbegründet.
Die Entscheidung des Sozialgerichts war im Ergebnis zu bestätigen. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da nicht erweislich zu machen ist, dass er im streitigen Zeitraum vom 2. November 2001 bis 4. April 2003 arbeitsunfähig erkrankt war.
Gemäß § 44 Abs. 1 SGB V wird Krankengeld gewährt, wenn die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht. Die Arbeitsunfähigkeit muss gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V festgestellt werden. Der Frage der Behandlungsbedürftigkeit der Krankheit kommt insoweit keine Bedeutung zu. Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes liegt nur vor, wenn der Erkrankte infolge seiner Krankheit nicht oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes in der Lage ist, seiner bisher ausgeübten Tätigkeit oder einer ähnlich gearteten Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. BSGE 26, 288; BSGE 41, 202; Hess. LSG, Urteil vom 20. Juli 1983 - L 8/Kr-1026/79 m.w.N.).
Bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers während des tariflich zustehenden Urlaubs werden die durch die ärztlichen Zeugnisse nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Der Eintritt von Arbeitsunfähigkeit unterbricht den Urlaub mit der Folge, dass Krankengeld zu zahlen ist (vgl. so schon BSG, Urteil vom 20. Dezember 1974 – 3 RK 12/73). Hieran ändert sich auch grundsätzlich nichts, wenn der Arbeitnehmer sich im Ausland befindet. Die Vorschriften, wonach der Anspruch auf Krankengeld bei Auslandsaufenthalt ruht (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) werden insoweit durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch das Recht der Europäischen Union verdrängt. Maßgeblich ist insoweit § 30 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I), wonach Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt bleiben. Im Geltungsbereich des Rechts der Europäischen Union (EU-Inland), die mit Wirkung vom 1. November 1993 (Bekanntmachung vom 19. Oktober 1993, BGBl. II, 1947) als neue Stufe der Europäischen Gemeinschaft (EG) durch den Maastrichter Vertrag vom 7. Februar 1992 (BGBl. II, 1251, 1256 zugleich Zustimmungsgesetz vom 28. Dezember 1992) gegründet wurde, gelten insbesondere die überstaatlichen krankenversicherungsrechtlichen Koordinierungsvorschriften der Artt. 18 – 36 VO (EWG) Nr. 1408/71 und Artt. 16 – 34 VO (EWG) Nr. 574/72. Beide Verordnungen ergingen aufgrund von Art. 51 EG-Vertrag vom 25. Mai 1957 (BGBl. II, 766) in der Fassung durch Art. G des EU-Vertrages. Sie sind weiterhin anzuwenden, da die VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 (ABl.L 166/1 vom 30. April 2004, ber. ABl. L 200/1 vom 7. Juni 2004 u. ABL. L 204/30 vom 4. August 2007), welche die VO Nr. 1408/71 grundsätzlich ersetzen soll, zwar in Kraft getreten ist. Sie gilt allerdings nach ihrem Art. 91 Abs. 1 und 2 erst mit dem Inkraftreten ihrer noch nicht verabschiedeten Durchführungsverordnung (vgl. Noftz, in: Hauck/Haines, SGB V, Kommentar, K § 16 Rn 27).
Für Mitgliedsländer der Europäischen Gemeinschaft (EG) und späteren Europäischen Union – wie Spanien, das Anfang des Jahres 1986 Mitglied geworden ist - gelten die EWG-Verordnungen als verbindliche Regelungen in jedem Mitgliedsstaat (Art. 189 EG-Vertrag). Nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. a ii) EWG-Verordnung Nr. 1408/71 erhält ein Arbeitnehmer, der sich im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates als des zuständigen Staates aufhält und die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, in dem Staat, in dem er sich aufhält, Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Da der Kläger als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt ist und sich während der Zeit der behaupteten Arbeitsunfähigkeit in Spanien aufhielt, sind die Voraussetzungen zur Anwendung der genannten EWG-Verordnung grundsätzlich erfüllt. Nach Art. 18 EWG-Verordnung Nr. 574/72 (Durchführungsverordnung), der nach Art. 24 dieser Verordnung auch das für den Bezug von Geldleistungen nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. a EWG-Verordnung 1408/71 notwendige Verfahren im Ausland regelt, veranlasst und überwacht der ausländische Versicherungsträger die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit in vergleichbarer Weise wie der zuständige (deutsche) Versicherungsträger.
Danach hat sich der Arbeitnehmer innerhalb von drei Tagen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Träger des Wohnortes (bzw. hier: des Aufenthaltsortes) zu wenden und dabei eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen (Art. 18 Abs. 1 Durchführungsverordnung). Träger des Aufenthaltsortes war gemäß Art. 1 Buchst. p) der EWG-Verordnung 1408/71 und Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Anhang 3 D Nr. 2 der Durchführungsverordnung die örtlich zuständige Provinzialdirektion des spanischen staatlichen Gesundheitsamtes in E-Stadt. Dieser hätte es nach Art. 3 von Art. 18 der Durchführungsverordnung oblegen, so bald wie möglich, auf jeden Fall innerhalb von drei Tagen, nachdem sich der Kläger an sie gewandt hätte, die ärztliche Kontrolluntersuchung in gleicher Weise wie bei den eigenen Versicherten durchführen zu lassen und danach innerhalb von (weiteren) drei Tagen den Bericht des Arztes, der die Kontrolluntersuchung durchgeführt hat, an denn zuständigen Träger zu übermitteln (das ist gemäß Art. 1 Buchst. o der EWG-Verordnung 1408/71 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang 2 C 1 der Durchführungsverordnung der Träger, bei dem der Kläger im Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen versichert war – hier also die Beklagte). Auch später erforderliche ärztliche Kontrolluntersuchungen hätten nach Abs. 4 der Durchführungsverordnung vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes wie bei dessen eigenen Versicherten durchgeführt werden müssen. Nach Abs. 5 der Durchführungsverordnung behält der zuständige Träger in allen Fällen die Möglichkeit, die betreffende Person durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.
Das in Art. 18 der Durchführungsverordnung geregelte Verfahren ist erkennbar nicht eingehalten worden.
Danach war es Aufgabe des spanischen Sozialversicherungsträgers, die Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu bestätigen und zu kontrollieren und ggf. durch Untersuchung bei einem Vertragsarzt die Kontrolle des Bestehens von Arbeitsunfähigkeit sicherzustellen. Diese Bestätigung hat der spanische Sozialversicherungsträger nicht vorgenommen, da er wegen Zeitablaufs die Ausstellung des Vordrucks E 111 D ablehnte und damit kein medizinischer Bericht der zuständigen Stelle zur Belegung der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Die Beklagte kann sich dabei darauf berufen, dass lediglich erwiesen ist, dass der Kläger die Arbeitsunfähigkeit bei dem zuständigen spanischen Träger INSS am 29. Mai 2003 mittels Schreibens seines Prozessbevollmächtigten angezeigt hatte. Dies war aber verspätet. Dementsprechend ruhte auch der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, weil es sich insoweit nicht um eine Verfahrensregelung über die verbindliche Feststellung und Meldung der Arbeitsunfähigkeit handelt, die durch das überstaatliche Recht der Europäischen Union (EG/EWG) abgelöst wird, sondern um eine materielle Anspruchsgrundlage, die für den zuständigen Träger in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist. Die Regelung der Verordnung (EWG) 1408/71 sieht in Art. 22 Abs. 1 Buchst. ii) vor, dass Geldleistungen nach den Vorschriften des "zuständigen Trägers" zu erbringen sind. Zuständiger Träger aber ist die Beklagte, so dass insoweit die materiellen Rechtsvorschriften über das Ruhen der Arbeitsunfähigkeit nicht durch höherrangiges Recht der EG verdrängt werden. Allerdings ist im Hinblick auf den Schutzzweck der Verordnungen (EGW) 1408/71 und 574/72, die Versicherten die Wahrnehmung ihrer im EG-Vertrag (Art. 48 ff., 52 ff.) garantierten Freizügigkeitsrechte gewährleisten soll, eine einschränkende Interpretation von § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V angezeigt. Danach muss es genügen, wenn der Versicherte entsprechend der Regelung in Art. 19 ff. der Verordnung (EWG) 1408/71 und des Art. 18 der Verordnung (EWG) 574/72 sicherstellt, dass die Meldung über das Vorliegen von Krankheit und Arbeitsunfähigkeit beim zuständigen Träger des Wohnorts oder Aufenthaltsstaates abgegeben wird. Träger des Aufenthaltsortes war gemäß Art. 1 Buchst. p) der Verordnung (EWG) 1408/71 und Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Anhang 3 D Nr. 2 der Verordnung (EWG) 574/72 die für E-Stadt örtlich zuständige Provinzialdirektion des spanischen staatlichen Gesundheitsamtes (INSS) bzw. deren Zweigstelle. Nach Abs. 3 von Art. 18 der Verordnung (EWG) 574/72 ist es Aufgabe der zuständigen spanischen Stelle, so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Tagen, nachdem der Versicherte sich an sie gewandt hat, eine ärztliche Kontrolluntersuchung in gleicher Weise wie bei den eigenen Versicherten durchführen zu lassen und danach innerhalb von (weiteren) drei Tagen den Bericht des Arztes, der die Kontrolluntersuchung durchführte, an den zuständigen Träger (das ist gemäß Art. 1 Buchst. o der Verordnung – EWG – 1408/71 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang 2 C 1 der Verordnung – EWG – 574/72 der Träger, bei dem der Kläger im Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen versichert war – hier also die Beklagte) zu übermitteln. Auch später erforderliche ärztliche Kontrolluntersuchungen hätten nach Abs. 4 der Verordnung (EWG) 574/72 vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes wie bei dessen eigenen Versicherten durchgeführt werden müssen. Nur wenn dieses Verfahren eingehalten wird, macht Abs. 5 der Verordnung (EWG) 574/72 Sinn, wonach der zuständige Träger in allen Fällen die Möglichkeit behält, die betreffende Person durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.
Das in Art. 18 der Verordnung (EGW) 574/72 geregelte Verfahren ist aber im Falle des Klägers nicht praktiziert worden. Schon nach den eigenen Angaben des Klägers ist dieser nur von dem Arzt M. untersucht worden, nicht hingegen von Ärzten des medizinischen Dienstes des spanischen Trägers (INSS). Dies wird bestätigt durch die vom Senat eingeholte amtliche Auskunft der Provinzialdirektion E-Stadt der INSS vom 31. März 2008. Diese hat nämlich mitgeteilt, von einer Erkrankung des Klägers während seines Heimataufenthaltes habe sie erstmals durch das bei ihr am 29. Mai 2003 eingegangene Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten Kenntnis erlangt. Für die davorliegende Zeit existiere bei ihrer Behörde kein den Kläger betreffender Vorgang.
Über das in Spanien einzuhaltende Verfahren bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeit war der Kläger durch das ihm von der Beklagten ausgestellte Formular E 111 D sowie das Merkblatt "Urlaub in Spanien" informiert. Angesichts des eindeutigen Hinweises, dass ärztliche Kontrolluntersuchungen bei den Stellen der INSS notwendig sind, hätte er solche auch durchführen lassen müssen. Es kommt hinzu, dass der Kläger von diesem Verfahren aus eigener Erfahrung Kenntnis hatte, da er sich im Zeitraum 15. Juli 1997 bis 21. Februar 1998 in Spanien aufgehalten hatte und dort erkrankt war. Seinerzeit hatte sich der Kläger den nach der Verordnung (EWG) 574/72 vorgeschriebenen Untersuchungen durch den spanischen Gesundheitsdienst unterzogen und hierdurch den nach den europarechtlichen Bestimmungen erforderlichen Nachweis über das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit erbracht, worauf ihm Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber und Krankengeld durch die Beklagte gewährt worden war. Dies ergibt sich aus den Leistungsdaten der Beklagten sowie aus den Unterlagen, welche der Arbeitgeber dem Gericht vorgelegt hat, insbesondere dem Schreiben der Beklagten vom 9. Dezember 1997 sowie dem Schriftwechsel zwischen der Prozessbevollmächtigten des Klägers und dessen Arbeitgeber.
Der Vortrag des Klägers, er bzw. seine Ehefrau hätten von der INSS die (unzutreffende) Auskunft erhalten, zur Sicherung des Krankengeldanspruchs genüge es, dass die von dem behandelnden spanischen Arzt ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit an den Arbeitgeber in Deutschland übermittelt würden, ist nicht erweislich zu machen. Der Senat hält die entsprechenden Angaben des Klägers und seiner Ehefrau nicht für glaubhaft. Gegen ihre Richtigkeit spricht, dass nach der vom Senat eingeholten Auskunft der INSS für die Zeitphase vor dem ersten Schreiben der Anwältin des Klägers vom Mai 2003 (Absenderdatum 07. Mai 2003, eingegangen bei der INSS E-Stadt nach deren Angaben am 29. Mai 2003) kein Vorgang zum Kläger existiert, mithin schon nicht dokumentiert ist, dass es zu den vorgetragenen Vorsprachen bei der INSS gekommen ist. In dem anwaltlichen Schreiben vom 7. Mai 2003 wird nur die Erkrankung des Klägers im streitigen Zeitraum und die Arbeitsunfähigkeitsschreibung durch den Arzt M. geschildert, nicht aber, was bei Unterstellung der Richtigkeit der Behauptungen des Klägers nahegelegen hätte, der Sachverhalt der (fehlerhaften) Auskunftserteilung. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass in der hier maßgeblichen Zeitphase November 2001 bis April 2003, also fast 15 Jahre nach dem 1986 erfolgten Beitritt Spaniens zur EG, die europarechtlichen Verfahren zum Bezug von Krankengeld bei Auslandsaufenthalt auch in der spanischen Provinz bekannt waren und richtig praktiziert wurden, wofür auch der Auslandskrankengeldbezug des Klägers in 1997/1998 spricht. Dass die von dem Kläger unter Hinweis auf Zeitungsartikel angesprochenen Unregelmäßigkeiten in der INSS E-Stadt - sofern sie überhaupt nachgewiesen wurden - den hier maßgeblichen Zeitraum und Fallkonstellationen eines Auslandskrankengeldbezugs betreffen, ist gleichfalls nicht ersichtlich. Nicht nachvollziehbar ist für den Senat schließlich, dass der Kläger während der ganzen Zeit seiner vermeintlichen Arbeitsunfähigkeit untätig geblieben ist, obwohl ihm keinerlei Krankengeld, auf dessen Bezug er meinte, Anspruch zu haben, ausgezahlt wurde. Dies spricht eher dafür, dass der Kläger sich erst nach seiner Rückkehr aus Spanien dazu entschloss, Krankengeld zu beantragen und dann entsprechende Schritte zur Erlangung der Nachweise auf den Formularen E 115 bis E 118 einzuleiten. Jedenfalls gibt es, abgesehen von den Angaben des Klägers und seiner Ehefrau, keinerlei Anknüpfungstatsachen, welche für die Richtigkeit des klägerischen Vortrags sprechen. Diese Nichterweislichkeit wirkt sich zu Lasten des Klägers aus, da ein anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal in Rede steht.
Zur Überzeugung des Senats steht somit fest, dass nicht der Nachweis zu führen ist, der Kläger habe die ihm obliegende, durch europarechtliche Vorschriften konkretisierte Pflicht zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit erfüllt. Es ist angesichts dessen der Entscheidungsfindung zu Grunde zu legen, dass er nicht alles in seiner Macht stehende getan hat, um die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in der vorgegebenen Weise zu erlangen und an die INSS oder die Beklagte weiterzuleiten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger tatsächlich sämtliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigen des behandelnden Arztes in Spanien seinem Arbeitgeber, der X-Druckerei, übermittelt hatte. Rechtlich maßgeblich ist, dass der Arbeitgeber nicht der richtige Adressat für Meldung und Nachweis von Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf das hier geltende nationale und europäische Recht gewesen ist. Dahingestellt bleiben kann somit auch, ob der Arbeitgeber, falls ihm die spanischen Arbeitsunfähigkeitsattestierungen tatsächlich sämtlich zugegangen sein sollten, gehalten gewesen wäre, diese an die Beklagte weiterzuleiten oder diese einzuschalten. Eine solche Pflicht könnte, wenn überhaupt, nur aus dem aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Pflichtenkreis abgeleitet werden und würde somit nur für das Innenverhältnis zwischen Kläger und seinem Arbeitgeber maßgeblich sein. Eine entsprechende Pflichtverletzung könnte der Kläger nur seinem Arbeitgeber gegenüber im Wege der Erhebung von Schadensersatzansprüchen geltend machen. Hingegen müsste sich die Beklagte ein etwaiges diesbezügliches Fehlverhalten des Arbeitgebers nicht entgegenhalten lassen, da der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang nicht ihrem Auftrag tätig werden würde.
Wegen des Nichtbestehens des geltend gemachten Krankengeldanspruchs kann auch kein an Krankengeldbezug anknüpfender rentenrechtlicher Beitragstatbestand bestehen.
Die Berufung war daher in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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