II.
Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2005 eingelegte Beschwerde ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts musste im Ergebnis bestätigt werden, weil die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. August2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2006 in dieser Sache nicht vorliegen, soweit Honorarzahlungen an D. N. bei der Bemessung der Künstlersozialabgabe berücksichtigt worden sind.
Nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten (§ 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG). Im vorliegenden Verfahren betrifft dies den angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin in der Gestalt des ebenfalls im Wege der Klageerhebung angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 16. März 2006.
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat nach ständiger Rechtsprechung des Senats Erfolg, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bzw. Vollstreckung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung (hier: Wegfall oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung) sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf der Grundlage des § 86 b Abs. 1 SGG (vgl. dazu schon nach altem Recht Beschluss des Senats vom 6. März 1996 - L 14 KR 1383/95 A - Breithaupt 1997, Seite 78, 79). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann danach also nur erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsnachforderung bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Diese Voraussetzungen liegen nicht zugunsten der Antragstellerin und Beschwerdeführerin vor. Nach dem derzeitigem Verfahrenstand bestehen aufgrund summarischer Prüfung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einbeziehung der an den Basketballspieler D. N. gezahlten Honorare in die Bemessung der Künstlersozialabgabe. Soweit die Antragstellerin die hinreichende Bestimmtheit des angefochtenen Bescheids vom 31. August 2005 rügt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Einbeziehung des Basketballspielers in die Bemessung erfolgte nach einer bei der Antragstellerin durchgeführten Betriebsprüfung. Der Bescheid führt in der Begründung aus, dass die Antragstellerin der grundsätzlichen Abgabepflicht als Eigenwerbung treibendes Unternehmen gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG -) unterliege. Nach dieser Vorschrift sind zur Künstlersozialabgabe auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Wenn auf dieser Grundlage der Basketballspieler D. N. für sein Honorar in die Bemessung der Künstlersozialabgabe einbezogen worden ist, bestehen für den Senat zumindest "prima facie" keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Ob in dem Werbespot der Auftritt des D. N. dahin zu interpretieren ist, dass er nicht als "Künstler", sondern als "Basketballspieler" auftritt, wie die Antragstellerin meint, muss einer abschließenden Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache vorbehalten bleiben. Die Beantwortung der auch hier bestehenden Frage, ob Entgelte, die aufgrund von Vermarktungsverträgen zur Abgeltung der Persönlichkeitsrechte, der Rechte am eigenen Bild und zur Verwertung von Namensrechten zu Werbezwecken, u.a. auch für die Mitwirkung an TV-Werbespots, gezahlt werden, der Abgabepflicht in der Künstlersozialversicherung unterliegen, ist Gegenstand eines am Bundessozialgericht rechtshängigen Hauptsacheverfahrens (B 3 KR 19/06 R). Dieses Verfahren bleibt abzuwarten.
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt jedenfalls auch eine Folgenabwägung nicht zugunsten der Antragstellerin aus, weil diese durch die geforderten Vorauszahlungen nicht unzumutbar belastet wird. Sollte die Antragstellerin und Beschwerdeführerin im Verfahren zur Hauptsache obsiegen, steht ihr ein Erstattungsanspruch gegen die Antrags- und Beschwerdegegnerin zu, der wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht gefährdet ist. Damit spricht wenig dafür, dass die Antragstellerin darauf angewiesen ist, bereits jetzt im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung von der anteiligen Künstlersozialabgabe für den Basketballspieler D. N. freigestellt zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 4, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Grundlage für die Festsetzung ist die mit dem Widerspruch angefochtene Beitragsforderung des Bescheids vom 31. August 2005 in Höhe von 80.434,00 EUR (vgl. dazu Nr. 3.2 des Streitwertkatalogs 2006 für die Sozialgerichtsbarkeit ( NZS 2006, S. 350 )).
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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