Landessozialgericht Hessen 12.04.2007, L 1 KR 219/05

  • Aktenzeichen: L 1 KR 219/05
  • Spruchkörper: 1. Senat 
  • Instanzenaktenzeichen: S 9 KR 497/04
  • Instanzgericht: Sozialgericht Geißen
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 12.04.2007

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig der Anspruch des Klägers auf ein Bildtelefon.

Der bei der Beklagten krankenversicherte gehörlose Kläger beantragte am 19. April 2004 unter Vorlage einer Verordnung des Facharztes für HNO-Heilkunde D. (E.) ein Bildtelefon.

Mit Bescheid vom 29. April 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da Bildtelefone grundsätzlich den besonderen, privaten, beruflichen oder allgemeinen gesellschaftlichen Bedürfnissen, aber nicht den elementaren Betätigungen dienten. Auf den Widerspruch des Klägers erläuterte die Beklagte mit Schreiben vom 25. Juni 2004 nochmals ihre ablehnende Haltung und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15 September 2004 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 5. Oktober 2004 bei dem Sozialgericht Gießen Klage erhoben. Er macht insbesondere geltend, dass das Bildtelefon ihn in die Lage versetzen würde, allgemeine Grundbedürfnisse, nämlich die Kommunikation mit Dritten, in die Tat umzusetzen. Mit Urteil vom 28. September 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Bei einem Bildtelefon handele es sich nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und dieses sei auch nicht nach § 34 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) ausgeschlossen. Es sei er jedoch nicht notwendig. Die Rechtsprechung habe für das Schreibtelefon entschieden, dass dieses nur dann als erforderliches Hilfsmittel anzusehen sei, wenn der Versicherte im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände auf das Telefonieren mit anderen Schreibtelefonbenutzern unumgänglich angewiesen sei oder wenn ohne die Möglichkeit der Fernkommunikation die konkrete Gefahr der Vereinsamung bestehe. Der Kläger verfüge über ein Fax-Gerät, was ihn trotz der Schwierigkeiten mit der Grammatik in die Lage versetze, im Notfall Hilfe herbei zu holen. Es drohe auch nicht die Gefahr der Vereinsamung. Der Kläger sei berufstätig, verheiratet und habe zwei Kinder, die die Gebärdensprache beherrschten. Auch verfüge der Kläger über einen Computer, so dass er mit weiter entfernt wohnenden Bekannten über E-Mail korrespondieren könne.

Gegen dieses dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 7. November 2005 zugestellte Urteil hat er am 18. November 2005 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und Hinweis auf Urteile der Sozialgerichte München und Schwerin beantragt er,

  • das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 28. September 2005 aufzuheben und
  • die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2004 zu verurteilen, ihm ein Bildtelefon ISDN TelePhoSeeWVP-1000 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen sowie auf den der Akten der Beklagten, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig aber unbegründet.

Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 28. September 2005 sowie der Bescheid der Beklagten vom 29. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2004 sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Bildtelefons.

Nach § 33 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmitteln nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.

Zutreffend führt das Sozialgericht aus, dass es sich bei dem von dem Kläger begehrten Bildtelefon nicht um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt und dieses auch nicht nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen ist.

Mit dem Sozialgericht ist der Senat jedoch der Auffassung, dass das Bildtelefon nicht erforderlich und auch nicht wirtschaftlich (§ 12 Abs. 1 SGB V) ist.

Ein Hilfsmittel ist erforderlich, wenn sein Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen ist dabei auch ein gewisser körperlicher und geistiger Freiraum zu rechnen, der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfasst (Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 3. November 1993 - 1 RK 42/92 - JURIS). Hilfsmittel, die dazu dienen, lediglich die Folgen und Auswirkungen der Behinderung in den verschiedenen Lebensbereichen, insbesondere auf beruflichem, wirtschaftlichem und privatem Gebiet, zu beseitigen oder zu mildern, müssen die gesetzlichen Krankenkassen jedoch nicht zur Verfügung stellen. Danach kann das Bildtelefon nur dann ein notwendiges Hilfsmittel im Sinne des Krankenversicherungsrechts darstellen, wenn der Versicherte wegen seiner Behinderung aufgrund besonderer Umstände auf das Telefonieren mit anderen Benutzern unumgänglich angewiesen ist (BSG a.a.O.). Versicherte haben grundsätzlich nur Anspruch auf einen Basisausgleich (Höfler in: Kasseler Kommentar, Stand September 2006, § 33 Rdnr. 12 a m.w.N.).

Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Sozialgericht zutreffend eine Notwendigkeit beziehungsweise Erforderlichkeit verneint. Auch wenn man das Telefonieren inzwischen zu den kommunikativen Grundbedürfnissen zählt, können existierende Alternativen nicht außer Betracht bleiben. Nach dem Vortrag des Klägers verfügt er über einen Fax-Gerät, ein Handy sowie einen PC. Damit ist es ihm möglich, neben dem Faxen auch SMS und E-Mails zu schreiben und so mit anderen zu kommunizieren. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG Gießen zurück (153 Abs. 2 SGG).

Etwas anderes gilt auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die schriftliche Kommunikation nicht gleichzusetzen ist mit der direkten Kommunikation von Angesicht zu Angesicht (so das SG Schwerin, Urteil vom 13. Juli 2005 - S 8 KR 152/04).

Auch in diesem Falle kann der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit nach § 12 Abs. 1 SGB V nicht außer Acht gelassen werden. Danach müssen Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich seien; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

Eine wirtschaftlichere Alternative zu einem Bildtelefon stellt eine Webcam dar, zumal der Kläger über einen PC verfügt (vgl. auch SG Bayreuth, Urteil vom 13. April 2005 - S 9 KR 427/04 - JURIS). Die für den Betrieb notwendige Technik ist inzwischen preiswert und weit verbreitet. Webcams werden teilweise bereits unter 100.- EUR angeboten (http://www.webcam-center.de oder http://edv-buchversand.de/logitech/catalog) und sind damit wesentlich günstiger als das vom Kläger begehrte Bildtelefon mit einem Preis von 990.-EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

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