Landessozialgericht Hessen 12.04.2007, L 1 KR 219/05
- Aktenzeichen: L 1 KR 219/05
- Spruchkörper: 1. Senat
- Instanzenaktenzeichen: S 9 KR 497/04
- Instanzgericht: Sozialgericht Geißen
- Gericht: Hessisches Landessozialgericht
- Entscheidungstyp: Urteil
- Entscheidungsdatum: 12.04.2007
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig der Anspruch des Klägers auf ein Bildtelefon.
Der bei der Beklagten krankenversicherte gehörlose Kläger beantragte am 19. April 2004 unter Vorlage einer Verordnung des Facharztes für HNO-Heilkunde D. (E.) ein Bildtelefon.
Mit Bescheid vom 29. April 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da Bildtelefone grundsätzlich den besonderen, privaten, beruflichen oder allgemeinen gesellschaftlichen Bedürfnissen, aber nicht den elementaren Betätigungen dienten. Auf den Widerspruch des Klägers erläuterte die Beklagte mit Schreiben vom 25. Juni 2004 nochmals ihre ablehnende Haltung und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15 September 2004 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 5. Oktober 2004 bei dem Sozialgericht Gießen Klage erhoben. Er macht insbesondere geltend, dass das Bildtelefon ihn in die Lage versetzen würde, allgemeine Grundbedürfnisse, nämlich die Kommunikation mit Dritten, in die Tat umzusetzen. Mit Urteil vom 28. September 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Bei einem Bildtelefon handele es sich nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und dieses sei auch nicht nach § 34 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) ausgeschlossen. Es sei er jedoch nicht notwendig. Die Rechtsprechung habe für das Schreibtelefon entschieden, dass dieses nur dann als erforderliches Hilfsmittel anzusehen sei, wenn der Versicherte im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände auf das Telefonieren mit anderen Schreibtelefonbenutzern unumgänglich angewiesen sei oder wenn ohne die Möglichkeit der Fernkommunikation die konkrete Gefahr der Vereinsamung bestehe. Der Kläger verfüge über ein Fax-Gerät, was ihn trotz der Schwierigkeiten mit der Grammatik in die Lage versetze, im Notfall Hilfe herbei zu holen. Es drohe auch nicht die Gefahr der Vereinsamung. Der Kläger sei berufstätig, verheiratet und habe zwei Kinder, die die Gebärdensprache beherrschten. Auch verfüge der Kläger über einen Computer, so dass er mit weiter entfernt wohnenden Bekannten über E-Mail korrespondieren könne.
Gegen dieses dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 7. November 2005 zugestellte Urteil hat er am 18. November 2005 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und Hinweis auf Urteile der Sozialgerichte München und Schwerin beantragt er,
- das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 28. September 2005 aufzuheben und
- die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2004 zu verurteilen, ihm ein Bildtelefon ISDN TelePhoSeeWVP-1000 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen sowie auf den der Akten der Beklagten, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.